LVwG T LVwG-2025/32/2407-7

LVwG-2025/32/2407-7Landesverwaltungsgericht12.02.2026

Regest

Abstellplatz<br/>Lagerplatz<br/>Container<br/>Leistungsfrist<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/2407-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.32.2407.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 21.08.2025, ***, betreffend Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes 2. Folge gegeben, im Übrigen als unbegründet abgewiesen, wobei dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, den Maßnahmen bis längstens zwei Monate nach der Zustellung dieses Erkenntnisses nachzukommen.

2. Die Flächen des von der Maßnahme umfassten Lagerplatzes und Abstellplatzes stellen sich so dar, wie sie in der Anlage./A rot umrandet eingezeichnet sind, mit Ausnahme der Baustelleneinrichtung. Diese Baustelleneinrichtung umfasst eine Fläche von sechs Metern, gemessen ab der Fassade des Hauptgebäudes sowie einen fünf Meter breiten Streifen als Verbindung zur nördlich vorbeiführenden Straße.

3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I.4. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach den aufgetragenen Maßnahmen, wie sie im nachfolgenden Spruchpunkt 4. präzisiert werden, bis längstens zwei Monate nach der Zustellung dieses Erkenntnisses seitens des Beschwerdeführers nachzukommen ist.

4. Die Maßnahme umfasst jenen Container in grauer Farbe, wie er auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides abgebildet ist und sich östlich der beiden hier in Rede stehenden rot umfassten Flächen (vgl obiger Spruchpunkt 2.) befindet.

5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

6. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

7. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Stadt Z vom 21.08.2025, ***, wurde mit

Spruchpunkt I.1. dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) als Eigentümer der Grundstücke **1 und **2, beide KG Y, die Beseitigung des durch Aufschüttung und Befestigung errichteten Langerplatzes und Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Y, nämlich nördlich, nordöstlich und nordwestlich des Hauptgebäudes Adresse 2 bis zu den angrenzenden Fahrwegen sowie im östlichen Bereich des Grundstückes **2, KG Y, auf einer erhöhten Fläche, und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist nach der Beseitigung, die Herstellung des ursprünglichen Geländeverlaufes und die Aufbringung einer Humusschicht erforderlich.

Mit Spruchpunkt I.2. wurde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 Herrn EE als Inhaber der FF als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Beseitigung sämtlicher von der Firma FF aufgestellten Container nördlich bzw nordwestlich des Hauptgebäudes Adresse 2 sowie die Beseitigung des zwischen den Containern errichteten Bogendaches binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Mit Spruchpunkt I.3. wurde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 der GG, vertreten durch Herrn JJ, als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage die Beseitigung sämtlicher von der Firma GG aufgestellten Container auf der erhöhten Lagerfläche östlich des Hauptgebäudes Adresse 2 sowie die Beseitigung der in diesem Bereich errichteten Überdachungen binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Mit Spruchpunkt I.4. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 iVm § 46 Abs 8 TBO 2022 als Eigentümer der Grundstücke **1 und **2, beide KG Y, die Beseitigung des im östlichen Bereich der Lager- und Abstellfläche errichteten Containers auf Grundstück **2, KG Y, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan) entgegensteht.

Mit Spruchpunkt III. 1. wurde Herrn EE als Inhaber der FF gemäß § 46 Abs 6 lit a und b TBO 2022 sowie allfälligen Mitarbeitern die weitere Nutzung der nördlich des Hauptgebäudes befindlichen Lager- und Abstellfläche für Kraftfahrzeuge im Ausmaß von ca. 1.000 m² mit sofortiger Wirkung untersagt.

Mit Spruchpunkt III. 2. wurde der GG, vertreten durch Herrn JJ, sowie deren Mitarbeitern die weitere Nutzung der östlich des Hauptgebäudes befindlichen erhöhten Lager- und Abstellfläche für Kraftfahrzeuge gemäß § 46 Abs 6 lit a und b TBO 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt.

Mit Spruchpunkt III. 3. wurde der KK, vertreten durch LL, sowie deren Mitarbeitern die weitere Nutzung der im östlichsten Bereich des Grundstückes **2, KG Y, befindlichen Lagerfläche gemäß § 46 Abs 6 lit a und b TBO 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise. Die Behörde gehe unzutreffend davon aus, dass es sich bei der von ihm vorgenommenen Maßnahmen um die Errichtung eines „Lagerplatzes und Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge“ handle. Es handle sich dabei jedoch um eine Baustelleneinrichtung im Hinblick auf den geplanten Abbruch des MM. Die Geländebegradigung und Schotterung sei ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt und werde bei Abbruch auch in dieser Form benötigt (eine Entfernung wäre kontraproduktiv und mit finanziellem Schaden verbunden). Eine Verdichtung sowie eine Herstellung im Sinne einer gewerblichen Nutzung als Abstellfläche sei von ihm nicht durchgeführt worden.

Es liege keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd § 28 Abs 1 lit f TBO 2022 und auch keine Deponie vor. Auch eine Schotterung zur Baustelleneinrichtung bedürfe keiner Bewilligung. Die aufgrund von Verzögerungen beim Abbruch entstandene nachträgliche Vermietung der Fläche an Dritte im Rahmen kurzfristiger Pachtverträge könnten ihm als Grundeigentümer nicht angelastet werden, da die Einhaltung gesetzeskonformer Nutzungen im Verantwortungsbereich der Mieter liege. Die behördliche Schlussfolgerung, es handle sich um eine „Lager- oder Abstellfläche für KFZ“ im Sinne einer dauerhaften gewerblichen Nutzung, entbehre daher der Tatsachengrundlage.

Selbst für den Fall, dass die Rechtsansicht der Behörde zuträfe, wäre die im Bescheid festgesetzte Frist von lediglich zwei Monaten für die Wiederherstellung angesichts seiner angespannten wirtschaftlichen Situation unverhältnismäßig kurz und daher sachlich unangemessen.

Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Wiederherstellungsfrist auf eine angemessene Dauer zu erstrecken.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Am 18.12.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers, der hochbautechnische Amtssachverständige, NN, sowie OO als Vertreterin der belangten Behörde teil.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2025, LVwG-2025/32/2407-6, wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, an deren Anschluss die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts verkündet wurden, übermittelt. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 2a VwGVG das Recht hat, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidungen in vollem Umfang zu verlangen. Die Zustellung erfolgte am 09.01.2026.

Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 22.01.2026 die Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidungen in vollem Umfang beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **1 und **2, beide KG Y.

Der Beschwerdeführer hat durch Aufschüttung und Befestigung einen Lagerplatz und Abstellplatz für Kraftfahrzeuge auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Y, nämlich nördlich, nordöstlich und nordwestlich des Hauptgebäudes Adresse 2 bis zu den angrenzenden Fahrwegen und im östlichen Bereich des Grundstückes **2, KG Y, auf einer erhöhten Fläche errichtet sowie im östlichen Bereich der Lager- und Abstellfläche einen Container aufgestellt.

Die Durchführung dieser baulichen Maßnahmen wurde baupolizeilich erstmals am 11.07.2024 sowie in weiteren Lokalaugenscheinen festgestellt. Für diese Maßnahmen liegt kein Baukonsens vor.

Die Fläche, die mit dem hier in Rede stehenden baupolizeilichen Auftrag beaufschlagt wird, beträgt für die westlich gelegene Fläche ein Ausmaß von ca 3.140 m² und für die östlich gelegene Fläche ein Ausmaß von ca 1.080 m².

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.02.2021, LVwG-2020/38/0217-1, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Entfernung des südwestlichen Gebäudeteils des Haupthauses im Anwesen Adresse 2 auf dem Gst **1, KG Y, der südlich des Hauptgebäudes errichteten Garage sowie des im westlichen Teil des Gst **1, KG Y, befindlichen Stadels und die Wiederherstellung des Bauplatzes in seinem ursprünglichen Zustand aufgetragen.

Die gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.06.2025, ***, angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich der Entfernung des südwestlichen Gebäudeteils des Haupthauses im Anwesen Adresse 2 auf dem Gst **1 KG Y, der südlich des Hauptgebäudes errichteten Garage sowie des im westlichen Teil des Gst **1 KG Y, befindlichen Stadels und die Wiederherstellung des Bauplatzes in seinem ursprünglichen Zustand erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.10.2025, LVwG-2025/32/1698-3, als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.12.2025, LVwG-2025/32/2295-5, wurde die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 31.07.2025, ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des gänzlichen Abbruchs des westlich des Hauptgebäudes liegenden zerstörten Nebengebäudes auf dem Anwesen Adresse 2, Gst **1, KG Y, als unbegründet abgewiesen.

Zum Zeitpunkt der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2025 war der Abbruch beim Hauptgebäude im Gange.

Für den Abbruch dieses Gebäudes ist betreffend die verfahrensgegenständlichen Flächen ein Bereich für Baustelleneinrichtungen zu berücksichtigen.

Für die befestigte Fläche, die im Zusammenhang mit einer Baustelleneinrichtung für den in Rede stehenden Abbruch zu sehen ist, ist auf der West- und Nordseite des Gebäudes am PP ein Streifen von sechs Metern als erforderliches Ausmaß für die Manipulation des Hydraulikbaggers und des LKW für Abtransporte anzusehen.

Der Zufahrtsstreifen zur nördlich gelegenen Erschließungsstraße ist mit einer Breite von fünf Metern ausreichend bemessen.

Diese zu berücksichtigende Fläche umfasst insgesamt ca 550 m² und betrifft den westlichen Teil des Gst **1, KG Y.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Stadt Z, ***, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Angaben hinsichtlich der Fläche, die mit dem hier in Rede stehenden baupolizeilichen Auftrag beaufschlagt wird, ergibt sich aus den Planunterlagen, die seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden und als Beilage ./A und Beilage ./B zum Akt genommen wurden.

Dass für den Abbruch dieses Nebengebäudes betreffend die verfahrensgegenständlichen Flächen ein Bereich für Baustelleneinrichtungen zu berücksichtigen ist, ergibt sich übereinstimmend aus der Einvernahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen, der Vertreterin der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Dies vor allem deshalb, da der hochbautechnische Amtssachverständige im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführte, dass der Abbruch beim Hauptgebäude zu diesem Zeitpunkt im Gange war.

Die Angaben bezüglich des Streifens von sechs Metern für die Manipulation des Hydraulikbaggers und des LKW für Abtransporte sowie des Zufahrtsstreifen zur nördlich gelegenen Erschließungsstraße mit einer Breite von fünf Metern, sind der Beilage ./B zur Verhandlungsschrift zu entnehmen.

Der hochbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass eine Leistungsfrist von zwei Monaten für den Rückbau der befestigten Flächen als ausreichend anzusehen ist.

Bei dem in Spruchpunkt I.4. des angefochtenen Bescheides genannten Container handelt es sich laut Angabe des hochbautechnischen Amtssachverständigen um jenen, der auf Seite 15 des angefochtenen Bescheides abgebildet ist.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), idF LGBl Nr 44/2022 lauten wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

i)Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn

a)ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder

b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.“

(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Bei administrativrechtlichen Beschwerdeentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht maßgeblich. Allerdings hebt der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass bei baupolizeilichen Aufträgen die Herstellung lediglich jenes Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darstellt (vgl VwGH 04.11.2016, Ra 2016/05/0014; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).

Zu den Spruchpunkten 1. und 2.:

Gemäß § 1 Abs 1 TBO 2022 gilt diese für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu

deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Ein Lagerplatz und Abstellplatz in den hier vorliegenden Ausmaßen und Art der Befestigung stellt jedenfalls eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar (zum Lagerplatz: Vgl VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; 25.4.2001, 99/10/0185; zum Abstellplatz: VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192 uva; LVwG Tir, 16.09.2024, LVwG-2024/22/0595-11). Bautechnische Erfordernisse, wie Standsicherheit für abgestellte Fahrzeuge und Container sowie Nutzungssicherheit im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Flächen, werden aufgrund dieser Ausmaße wesentlich berührt. Der Lagerplatz und Abstellplatz befindet sich auch nicht in der Aufzählung der jedenfalls anzeigepflichtigen (vgl § 28 Abs 2 TBO 2022) oder anzeige- und bewilligungsfreien (vgl § 28 Abs 3 TBO 2022) baulichen Anlagen.

Wie sich aus dem Vorverfahren der belangten Behörde ergibt, liegt für die nunmehr vom baupolizeilichen Auftrag umfassten baulichen Anlagen weder ein entsprechender Baukonsens noch eine Bewilligung vor.

Wie bereits erwähnt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beachten. Wie der hochbautechnische Amtssachverständige festgehalten hat, ist ein Abbruch beim Hauptgebäude im Gange, weshalb eine Baustelleneinrichtung zulässig ist.

Nachdem Baustelleneinrichtungen von der Tiroler Bauordnung 2022 ausgenommen sind, auch wenn sie bauliche Anlagen darstellen, ist diese Bestimmung, soweit sie sich auf bauliche Anlagen bezieht, restriktiv auszulegen. Dies bedeutet, dass Größe und Ausmaß der Einrichtung nur in jenem Maß nicht der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen, wie sie mit Blickrichtung auf den Abbruch unbedingt notwendig sind.

Baustelleneinrichtungen sind nur dann ausgenommen, wenn sie unmittelbar und zeitlich begrenzt dem konkreten Bauvorhaben dienen; bloße Lagerung, Entfernung von Baustellenmaterial ohne tatsächliche Baustelle oder längerfristige Aufstellung genügt nicht. (LVwG Tir 05.12.2023, LVwG-2022/42/2658-3; LVwG Tir 09.08.2022, LVwG-2022/40/1858-1; LVwG Tir 10.09.2025, LVwG-2025/31/1268-1).

Der hochbautechnische Amtssachverständige ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Baustelleneinrichtung in dem unter Spruchpunkt 2. dargelegten Ausmaß beim gegenständlichen Abbruch erforderlich ist, weshalb der baupolizeiliche Auftrag die Baustelleneinrichtung in diesem Umfang nicht zu umfassen hat.

Die Frist von zwei Monaten zur spruchgemäßen Beseitigung ist nach Einschätzung des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen angemessen und wurde im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend klarstellend festgelegt (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; LVwG OÖ 16.11.2016, LVwG-150961/6/WP/SSt). Dieser fachkundigen Beurteilung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene begegnet, weshalb dem Amtssachverständigen zu folgen ist.

Zudem ist anzumerken, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 15.12.2025 die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits verkündet wurden und der Beschwerdeführer damit bereits auf die erforderliche Umsetzung der Maßnahmen hingewiesen wurde, wenngleich die Leistungsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.

Zu den Spruchpunkten 3. und 4.:

Wie bereits zu den Spruchpunkten 1. und 2. ausgeführt, sind gemäß § 2 Abs 1 TBO 2022 unter baulichen Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, zu verstehen.

Ein Container, wie gegenständlich, stellt ein Gebäude dar, das jedenfalls bewilligungspflichtig ist (vgl § 28 Abs 1 lit a TBO 2022; vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152; 29.04.2024, Ra 2024/06/0063).

Voraussetzung für einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 ist, das bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurden.

Wie das Vorverfahren bei der Baubehörde zu Zahl *** ergeben hat, fehlt ein entsprechender Baukonsens der nunmehr vom baupolizeilichen Auftrag umfassten baulichen Anlagen und sind diese an sich bewilligungspflichtig.

Da eine Bewilligung für diese baulichen Anlagen nicht vorliegt, hatte die Baubehörde die Beseitigung anzuordnen (vgl § 46 Abs 1 TBO 2022).

Der hochbautechnischer Amtssachverständige führt aus, dass für die Beseitigung des Lagerplatzes und Abstellplatzes eine Frist von 2 Monaten als ausreichend anzusehen ist (vgl oben). Umso mehr muss diese Frist als ausreichend für die Beseitigung eines Containers erfolgen, muss dieser doch lediglich abtransportiert werden.

Zudem ist anzumerken, dass im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 15.12.2025 die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits verkündet wurden und der Beschwerdeführer damit bereits auf die erforderliche Umsetzung dieser Maßnahme hingewiesen wurde, wenngleich die Leistungsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt.

Zu Spruchpunkt 5.:

Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

Gemäß § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht.

Dazu ist festzuhalten, dass – wie die Baubehörde zutreffend ausgeführt hat – einer Baubewilligung die Freilandwidmung (vgl § 41 TROG 2022) entgegensteht und liegt weder eine Nebenanlage noch ein Nebengebäude vor (VwGH 30.05.2007, 2003/06/0180; vgl LVwG Tir 13.12.2024, LVwG-2024/48/2766-1; 26.09.2022, LVwG-2022/32/2174-4).

Zu Spruchpunkt 6.:

Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides verpflichten nicht den Beschwerdeführer, weshalb seine Beschwerde in diesem Umfang mangels Parteistellung zurückzuweisen waren

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidenden Rechtsfragen, ob ein Container (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152; VwGH 29.04.2024, Ra 2024/06/0063) sowie ein Abstell- und Lagerplatz (VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192 uva) eine bauliche Anlage iSd Tiroler Bauordnung 2022 darstellt und darüber hinaus der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 entgegensteht (VwGH 30.05.2007, 2003/06/0180), konnte anhand der angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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