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LVwG-2025/41/2956-4Landesverwaltungsgericht11.02.2026
Suchtgift<br/>Strafhöhe<br/>Vorschreibung von Barauslagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und der Vorschreibung von Barauslagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
als die verletzten Rechtsvorschriften „§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023 iVm § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017“
und die verletzte Strafnorm § 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 90/2023“
zu lauten haben.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.
3. Der Beschwerde gegen die Auferlegung des Kostenersatzes für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung (im angefochtenen Bescheid auferlegte Barauslagen in der Höhe von Euro 242,80) wird dahingehend Folge gegeben, dass das Straferkenntnis in seinem Ausspruch, der Beschwerdeführer habe Euro 242,80 als Ersatz der Barauslagen für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung zu bezahlen, behoben wird.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 05.09.2025, 15:45 Uhr
Ort: **** X, auf der A** Autobahnausfahrt X, bei der Pannenbucht vor dem Kreisverkehr X/W, in Fahrtrichtung Osten
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
€ 242,80 als Ersatz der Barauslagen für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung durch Herrn DD.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.122,80“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte in dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er gegen die Entscheidung, worin ihm eine Strafe von Euro 1.122,80 auferlegt wurde, Einspruch einlege und die Überprüfung und Aufhebung beantrage, zumal die Umstände, die zu dieser Maßnahme geführt hätten, nicht gerechtfertigt gewesen seien. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen finanziellen Lage und sei es ihm nicht möglich, den genannten Betrag zu zahlen.
Mit Schreiben vom 13.11.2025 (eingelangt am 18.11.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 04.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in derem Rahmen der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen BB und CC einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 05.09.2025 um 15:45 Uhr in **** X, auf der A** Autobahnausfahrt X, bei der Pannenbucht vor dem Kreisverkehr X / W in Fahrtrichtung Osten, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.
Anlässlich der am 05.09.2025 um 15:45 Uhr durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte der PI V FGP stellten diese eine verzögerte Reaktion, ein schläfriges, verlangsamtes Verhalten sowie ein auffälliges Fahrverhalten des Beschwerdeführers in Form einer unangepassten, stark wechselnden Geschwindigkeit fest. Bei der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er am Vortag Cannabis konsumiert hat und wurde im Fahrzeug eine geringe Menge Cannabiskraut vorgefunden und sichergestellt.
Beim Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge um 17:15 Uhr ein freiwilliger Urintest durchgeführt, welcher positiv auf THC (Wert 1.206 ng/ml) verlief. Dies führte letztlich zu einer Beiziehung eines Polizeiarztes und einer polizeiärztlichen Untersuchung. Laut Gutachten des Polizeiarztes DD war der Beschwerdeführer durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt.
In der im Akt der belangten Behörde einliegenden Gebührennote gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 vom 06.09.2025 über insgesamt Euro 242,80 wurde von dem, die klinische Untersuchung durchführenden Arzt DD, ein Betrag in Höhe von Euro 32,90 für Zeitversäumnis, Euro 24,20 an Kosten für die einfache Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret, Euro 12,20 an Kosten für die Blutabnahme durch Punktion, Euro 168,50 an Kosten für eine besonders zeitaufwendige neurologische Untersuchung sowie ein Betrag in Höhe von Euro 5,00 für den Privat-PKW, verzeichnet.
Ob und wann die von DD gestellte Gebührennote in Höhe von Euro 242,20 beglichen wurde, kann aus dem Akteninhalt nicht festgestellt werden. Ein Bescheid, worin die für die ärztliche Untersuchung geltend gemachten Gebühren bestimmt wurden, liegt nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde und der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Meldungsleger BB und CC, beide PI V FGP.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht in Abrede gestellt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum inkriminierten Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Einvernahme in der Verhandlung auch ausdrücklich ein, 2 Tage vor der verfahrensgegenständlichen Fahrt Cannabis konsumiert zu haben und dass sich eine geringe Menge Cannabiskraut in seinem Fahrzeug befunden hat. Auf Vorhalt des Testergebnisses von 1.206 ng/ml THC-Wert führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies so zur Kenntnis nimmt.
Aufgrund des Umstandes, dass sich das Rechtmittel letztendlich ausschließlich gegen die Strafhöhe wendete, war vom Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen war.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5), idF BGBl I Nr 52/2005 (§ 5a) und idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 99) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5.
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]“
„§ 5a.
[…]
(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
[…]“
„§ 99.
Strafbestimmungen.
[…]
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
[…]“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013 (§ 53a) und idF BGBl I Nr 82/2025 (§ 76) lauten auszugsweise wie folgt:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a.
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“
„§ 76.
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
V.Erwägungen:
1. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe zu richten. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur die Angemessenheit der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt, der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als hoch einzustufen, dient doch die übertretene Norm der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, suchtgiftbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Beim Verschulden war von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers heranzuziehen, Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, stellt keinen Milderungsgrund dar.
Von der belangten Behörde wurde bereits die in § 99 Abs 1b StVO normierte Mindeststrafe in Höhe von Euro 800,00 verhängt. Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt.
Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu verfügen, im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, ist keineswegs gering. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG, kommt sohin gegenständlich bereits aufgrund dessen nicht in Betracht.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe, bei der es sich um die Mindeststrafe handelt, als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig, sowie aus generalpräventiven Gründen geboten, um dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Zusammengefasst und klarstellend wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 sowie die Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von Euro 80,00 zu Recht bestehen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, gegenständlich sohin mit Euro 160,00 zu bemessen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.
2. Zur Vorschreibung von Barauslagen (Honorarnote DD):
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, ohne Anführung einer Rechtsgrundlage und ohne Begründung, zudem zum Ersatz von Barauslagen in Höhe von Euro 242,80 für die Kosten einer klinischen Untersuchung durch DD verpflichtet.
Hinsichtlich Kosten, die – wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt - nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens angefallen sind, sondern noch vor dessen Einleitung, ist die Kostenregelung des § 5a Abs 2 StVO anzuwenden.
§ 5a StVO spricht nun unzweideutig davon, dass die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl 136 (GebAG), vorzuschreiben sind. Dies setzt voraus, dass zunächst einmal der Sachverständige eine dem Gebührenanspruchsgesetz entsprechende Gebührennote vorlegt (zur Nachvollziehbarkeit einer Gebührennote siehe etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Der belangten Behörde wurde mit Eingabe vom 06.09.2025 eine Gebührennote von DD übermittelt.
Gemäß § 53a Abs 2 AVG ist die Sachverständigengebühr in weiterer Folge von der Behörde zu bestimmen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Aus dem für die Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger maßgeblichen § 53a (Abs 2) AVG geht sohin unzweifelhaft hervor, dass die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung einer Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen hat. Ein derartiger „Bestimmungsbescheid“ gemäß § 53a Abs 2 AVG gegenüber dem die klinische Untersuchung durchführenden Arzt liegt nicht vor. Dem Akt der belangten Behörde ist auch nicht zu entnehmen, ob bzw wann die hier gegenständlichen Kosten tatsächlich bezahlt wurden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine Überwälzung der Gebühr nichtamtlicher Sachverständiger auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (vgl etwa VwGH 18.09.1996, 95/03/0209; 19.10.2001, 98/02/0129; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 15 mwN). Die unmittelbare Verpflichtung der Partei, die gemäß § 76 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, zur Begleichung der Sachverständigengebühr ist daher rechtswidrig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 (Stand 01.04.2009, rdb.at) Rz 7 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a (Stand 01.07.2005, rdb.at), Rz 15 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, siehe auch Wagner-Reitinger/Bayer/Dworak, Gebühren nichtamtlicher Sachverständiger im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 2017/63, 450f).
Gegenständlich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Behörde die Barauslagen bereits „erwachsen“ waren und konnten diese folglich nicht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden.
Zusammenfassend sind der Behörde schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. Sie hat keinen Bestimmungsbescheid erlassen und das Parteiengehör nicht eingeräumt. Damit erweist sich jedoch die Überwälzung der Gebühren auf den Beschwerdeführer als rechtswidrig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis können weitere Ausführungen, etwa ob die in der Gebührennote verzeichneten Tarife und Kosten allesamt dem Grund oder in ihrer Höhe dem Beschwerdeführer auferlegt werden dürfen, dahingestellt bleiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. die Entscheidung konnte insb was die Vorschreibung von Barauslagen betrifft auf vorhandene, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gestützt werden. Darüber hinaus ist wesentliche Grundlage für die vorliegende Entscheidung die auf den konkreten Einzelfall abgestellte Beweiswürdigung, die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nicht revisibel ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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