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LVwG-2025/38/2596-8Landesverwaltungsgericht11.02.2026
Abweichende Bauausführung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 12.09.2025, Zl: ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:
„Datum/Zeit:27.06.2025
Ort:Z, Gst-Nr: **1, KG ***** Z
Sie haben als Bauherr am angeführten Zeitpunkt auf Gst-Nr.: **1, KG ***** Z, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich den Neubau eines Wohnhaus mit 3 Wohnungen, abweichend von der Baubewilligung vom 25.10.2024, Zahl: ***, ausgeführt. So wurde die mit dem genannten Bescheid genehmigte Verkehrsfläche südlich des Wohn- und Geschäftshauses, der als Wendeplatz für die vier Pkw-Stellplätze, als Ein- und Ausfahrt zu diesen Stellplätzen sowie als Ausfahrt aus der genehmigten Tiefgarage geplant war, nicht ausgeführt. Diese Fläche wurde als begrünter Hausgarten angelegt. Weiters wurde die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses unterhalb des Erdgeschoßes abweichend von der Baubewilligung nach Süden hin, mittels eines Metallzauns geschlossen. Ein Ausfahren aus der Tiefgarage ist nicht mehr möglich.“
3. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.120,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Y vom 12.09.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:27.06.2025
Ort:Z, Gst-Nr.: **1, KG ***** Z
Sie haben am oben angeführten Zeitpunkt als Eigentümerin des Wohnhauses mit 3 Wohnungen in der KG Z (KG *****), auf Gst.Nr.: **1, dieses benützt und anderen zur Benützung überlassen, obwohl die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 TBO 2022 nicht vorliegen. Gemäß § 44 Abs. 2 lit c TBO 2022 darf eine bauliche Anlage erst benützt werden, wenn die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge vorhanden sind. Das Bauvorhaben wurde abweichend von der Baubewilligung, Bescheid vom 25.10.2024, Zahl: *** errichtet, wodurch die erforderlichen und genehmigten Stellplätze nicht vorhanden bzw. nicht nutzbar sind.
Ort:Z, Gst-Nr.: **1, KG ***** Z
Sie haben als Bauherr am angeführten Zeitpunkt in der KG ***** Z, auf Gst-Nr.: **1, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich den Neubau Wohnhaus mit 3 Wohnungen, abweichend von der Baubewilligung vom 25.10.2024, Zahl: ***, ausgeführt.
Vom Amtssachverständigen konnte im Zuge eines Lokalaugenscheins am 27.06.2025 folgende wesentliche Abweichungen festgestellt werden:
An der südwestlichen Parzellengrenze wurden vier PKW-Stellplätze nicht ausgeführt. Die genehmigte Verkehrsfläche südlich des Wohn- und Geschäftshauses, welche als Wendeplatz für die PKW-Stellplätze, als Ein- und Ausfahrt zu diesen Stellplätzen sowie als Ausfahrt aus der genehmigten Tiefgarage geplant war, wurde nicht ausgeführt. Die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt an der Ostseite unterhalb des Erdgeschosses abweichend der Baubewilligung nach Süden hin mittels eines Metallzaunes geschlossen. Ein Ausfahren aus der Tiefgarage ist nicht mehr möglich. Zudem wird der Ausfahrtsbereich konsenslos als PKW-Stellplatzfläche verwendet. Das Flachdach über der Tiefgarage im Nordeck der Liegenschaft wurde zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins konsenslos als Parkplatz verwendet.
Die Änderungen sind als bewilligungspflichtig gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 einzustufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 67 Abs. 1 lit. j Z 2 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025 iVm § 44 Abs. 2 lit c Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2024
2. § 67 Abs. 1 lit. a iVm § 28 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025
Wegen dieser (diesen Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tag(e) 18 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit. j Z 2 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025
1 Tag(e) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2025
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 560,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 6.160,00“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gesamte Fläche südwestlich der Parzellengrenze, die laut Baubescheid als Parkplatz mit Wendeplatz auszuführen sei, als begrünte Parkfläche ausgeführt worden sei, auf der jederzeit geparkt werden könne. Es sei dafür extra ein Material verwendet worden, welches auch bei Regen und Nässe ein Parken und Befahren zulasse. Die hierfür notwendige Ein- und Ausfahrt sei ebenfalls planmäßig ausgeführt. Laut der Tiroler Bauordnung müssten Parkplätze vorhanden und befahrbar sein. Dass diese nicht begrünt werden dürften, stehe ihrer Meinung nach in der Bauordnung nirgends. Um dieser Diskussion in Zukunft aus dem Weg zu gehen, habe sie zwischenzeitlich vier zusätzliche Parkplätze auf der angrenzenden Grundparzelle **2, die im Eigentum ihres Vaters steht, errichtet und von der Gemeinde Z genehmigen lassen.
Somit seien nun 20 Parkplätze (10 genehmigte Parkplätze auf der angrenzenden Grundparzelle **2) und vier Parkplätze inklusive Wendeplatz auf dieser beanstandenden Grundfläche und sechs genehmigte Parkplätze in der Tiefgarage vorhanden.
Was die Tiefgaragenausfahrt betreffe, sei bei diversen Vorbesprechungen zu diesem Bauvorhaben vom Bausachverständigen vehement nur die Einfahrt von der Gemeindestraße in die Tiefgarage genehmigt worden. Die Ausfahrt müsse über die Grünfläche erfolgen, da es sonst keine Baugenehmigung geben würde. Dies sei die Aussage des Bausachverständigen gewesen. Ihrerseits sei dann bei der Bauverhandlung wiederum ein verkehrstechnisches Gutachten beantragt worden, um die Situation vom Fachmann klären zu lassen.
Dieser Forderung sei aber nicht nachgekommen worden. So sei dies ihrer Meinung nach nicht rechtens verhandelt worden. Ihrem Wunsch auf ein Verkehrsgutachten hätte man seitens der Baubehörde nachkommen müssen.
Auch im Bezug auf das Strafmaß werde ausgeführt, dass dieses zu hoch angesetzt sei. Dies seien Strafen für ein Verbrechen und verbrochen habe sie wirklich nichts. Sie sei schon aufgrund der hohen Investitionskosten an diesem Objekt am Limit.
Sie hoffe somit, dass sich die Anschuldigungen zu ihren Gunsten klären lassen würden und die Strafe hinfälig sei.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt.
Dieses hochbautechnische Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erörtert.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist. Mit Bescheid vom 25.10.2024, Zl: ***, wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohnung auf dem Grundstück **1, KG Z, durch den Bürgermeister der Gemeinde Z erteilt. Die Bauausführung an sich erfolgte dann abweichend, was bei einem Lokalaugenschein am 27.06.2025 festgestellt wurde. So wurde die mit Bescheid genehmigte Verkehrsfläche südlich des Wohn- und Geschäftshauses, die als Wendeplatz für die vier Pkw-Stellplätze, als Ein- und Ausfahrt zu diesen Stellplätzen sowie als Ausfahrt aus der genehmigten Tiefgarage geplant war, nicht ausgeführt. Diese Fläche wurde als Hausgarten begrünt.
Des Weiteren wurde die Tiefgaragenein und -ausfahrt an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses unterhalb des Erdgeschoßes abweichend von der angeführten Baubewilligung nach Süden hin mittels eines Metallzaunes geschlossen. Ein Ausfahren aus der Tiefgarage über die unter Punkt 2 angeführte Verkehrsfläche ist nicht mehr möglich. Zudem wird der Ausfahrtsbereich östlich des Gebäudes konsenslos als Pkw-Stellplatzfläche verwendet. Die Ausfahrtssituation bei der Tiefgarage entspricht nicht der angeführten Baubewilligung. Bei diesen Abweichungen handelt es sich um genehmigungspflichtige Änderungen für die eine Baubewilligung hätte erwirkt werden müssen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde. Darüber hinaus wurde ein hochbautechnisches Gutachten des Sachverständigen BB eingeholt. Die Feststellung betreffend die Eigentumssituation ergeben sich schlüssig aus dem Bescheid der belangten Behörde.
Die Feststellungen über die tatsächlichen Abweichungen, die baugenehmigungspflichtig im Sinne der Tiroler Bauordnung 2022 sind, ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen. Dieses wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert und konnte in seinem Inhalt nicht widerlegt werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 72/2025, lauten wie folgt:
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
b) […]
j) als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl
1. diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz errichtet oder geändert wurde oder
2. die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6, nicht vorliegen,
k) […]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.300 Euro, zu bestrafen“.
V.Rechtliche Beurteilung:
Von Seiten der Beschwerdeführerin werden die Abweichungen vom genehmigten Projekt nicht bestritten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein hochbautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt, um zu klären, inwieweit die Abweichungen auch tatsächlich in technischer Hinsicht baubewilligungspflichtig sind. Aus dem Gutachten, das auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht widerlegt werden konnte, ergab sich schlüssig, dass bewilligungspflichtige Abweichungen von der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden.
In ihrer Beschwerde rechtfertigt sie sich damit, dass sie mittlerweile offensichtlich Bemühungen unternommen hat, um ausreichende Parkplätze zur Verfügung stellen zu können, und von ihrer Seite auch ein verkehrstechnisches Gutachten mittlerweile eingeholt worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Abweichungen objektiv gegeben sind und diese eben einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Somit hat die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite der beiden Delikte erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Baubehörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sie schon ursprünglich bei den Vorbesprechungen zu dem Bauvorhaben die Einfahrt anders geregelt haben wollte, man aber ihrem Wunsch nach einem Verkehrsgutachten seitens der Baubehörde nicht nachgekommen sei. Hierzu ist auszuführen, dass mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist, da es ihr ja offen gestanden wäre, gegen den Baubescheid Beschwerde zu erheben, um eine Zufahrtsmöglichkeit in anderer Form zu begründen. Dies wurde ihrerseits aber unterlassen. Dieses Vorbringen ist auf jeden Fall nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen, sodass jedenfalls, wie auch von der belangten Behörde ausgeführt, zumindest von einem fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Somit ist auch die subjektive Tatseite durch die Beschwerdeführerin verletzt.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die objektiven Strafbemessungskriterien sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinn des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 liegt vor allem darin, dass durch das baurechtliche Verfahren Gefahren für die Benutzer des zukünftigen Bauwerkes hintangehalten werden sollen. Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin ist jedenfalls als erheblich einzustufen, da sie diesem Schutzzweck der Norm zuwidergehandelt hat. Was die Benützung trotz dem nicht Vorhandensein der ausreichenden Parkplätze betrifft, so soll gewährleistet sein, dass parkende Autos nicht zur Behinderung von öffentlichen Verkehrsflächen führen. Auch diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin entgegengehandelt.
Es sind bei der Beschwerdeführerin weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen.
Zur Einkommenssituation hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie pro Monat ca 5600 Euro verdient und das gegenständliche Grundstück mit dem Haus in ihrem Eigentum steht. Sie hat eine Vereinbarung mit ihrem Vater über eine monatliche Rückzahlung von € 10.000 für die Kosten des Neubaus. Da sie diese Summe auch gemeinsam mit ihrem Ehemann nicht pro Monat verdient, kam das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass bei einem Strafrahmen von jeweils Euro 36.300,00 die Strafe der belangten Behörde jedenfalls im untersten Bereich angesetzt ist. So wurde einmal der Strafrahmen mit 10 % und das zweite Mal mit 6 % ausgeschöpft. Die verhängte Strafe ist somit jedenfalls schuld- und tatangemessen.
Somit kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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