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LVwG-2025/12/2276-8Landesverwaltungsgericht11.02.2026
Verkehrskontrolle<br/>Zwangsgewalt<br/>Lenken eines Fahrzeugs<br/>E-Scooter<br/>Trinken aus einer Flasche<br/>Herunterdrücken des Arms<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle an der Adresse 2 in Z und das Herunterziehen seiner Hand durch einen – der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die „Anhaltung“ des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Verkehrskontrolle durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr an der Adresse 2 in Z wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Maßnahmenbeschwerde gegen das Herunterdrücken der Hand des Beschwerdeführers durch einen - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der BB Tirol am 16.09.2025 gegen 13.15 Uhr in Z an der Adresse 2, wird Folge gegeben und wird festgestellt, dass diese Zwangsmaßnahme rechtswidrig gewesen ist.
3. Ein Aufwandersatz nach § 35 VwGVG wird bei teilweisen Obsiegen nicht zugesprochen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerde, mündliche Verhandlung:
Mit E-Mail vom 16.09.2025 erhob der Beschwerdeführer eine „Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verkehrskontrolle durch zwei Polizeibeamte der BB am 16.09.2025 in Z an der Adresse 2, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen E-Roller am Gehsteig nur mehr schob und nicht mehr lenkte. Weiters erachtete sich der Beschwerdeführer durch das gewaltsame Herunterziehen seines Armes, als er einen Schluck Wasser aus einer Flasche trinken wollte, verletzt. Schließlich bemängelte der Beschwerdeführer noch die Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer während der Verkehrskontrolle durch einen Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer beantragte festzustellen, dass die Anhaltung zur Verkehrskontrolle rechtswidrig gewesen sei und weiters, dass die Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer und der körperliche Eingriff dienstrechtlich zu prüfen und entsprechend zu würdigen seien.
Mit dem unvertretenen Beschwerdeführer wurde der Unterschied zwischen einer Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde erörtert. Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Anhaltung im Zuge der Verkehrskontrolle und gegen den körperlichen Eingriff durch das Herunterziehen seines Armes richtet.
Die Richtlinienbeschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Herausgabe der Dienstnummer durch einen Polizeibeamten wurde zuständigkeitshalber an die Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.
In der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.10.2025, ***, wurde vorab darauf hingewiesen, dass es sich (ausschließlich) um eine straßenpolizeiliche Amtshandlung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer habe als Lenker des E-Scooters bereits von sich aus angehalten. Lenker- und Fahrzeugkontrollen an sich seien – wie auch deren Durchführungsmodi – in den straßenpolizeilichen Vorschriften nicht explizit geregelt, jedoch sei aus § 97 Abs 5 StVO im Rahmen eines Größenschlusses zwanglos ableitbar, dass diese auch ohne vorangegangene Anhaltung rechtlich gedeckt seien, solange ein unmittelbarer Konnex zum Lenken eines Fahrzeuges bestehe.
Zur behaupteten Gewaltanwendung durch das Herunterziehen des Armes wurde vorgebracht, dass „Gewalt“ zwar nicht im Gesetz definiert sei, aber unter anderem als der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf, beschrieben wird (RIS-Justiz RS0093617). Von einer derartigen Intensität könne im gegenständlichen Fall (leichte Berührung iVm angenommener Verständigungsschwierigkeit) keine Rede sein. Selbst wenn man das Tun des CC als Anwendung von Gewalt ansehen würde – was die LPD Tirol ausdrücklich zurückweist – so sei diese Handlung jedenfalls gerechtfertigt und verhältnismäßig (wenn nicht sogar als pflichtgemäße Belehrung geboten), da eine Flüssigkeitsaufnahme faktisch eine Verweigerung der Speicheltests und somit eine Vorführung zum Arzt nach sich gezogen hätte und die Berührung somit dem Vorteil des Beschwerdeführers gedient habe. Ein anderes taugliches gelinderes Mittel sei wegen des unverzüglich zu erwartenden Trinkverhaltens nicht zur Verfügung gestanden.
Es wurde daher beantragt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde als unbegründet oder unzulässig nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
Am 12.01.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD und EE einvernommen worden sind. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem den Zuspruch der Verfahrenskosten für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr beantragt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 16.09.2025 kurz nach 13.00 Uhr seinen E-Scooter (unter 25 km/h) von seiner Wohnungsadresse Adresse 1 in Z über die Adresse 3 in die Adresse 2.
EE und DD, zwei Polizeibeamte der BB Tirol, waren an diesem Tag im Zuge eines Radfahrer- und E-Scooter-Kontrollschwerpunktes im Einsatz. Sie folgten dem Beschwerdeführer im Zivilstreifenfahrzeug bereits ab Adresse 3. An Adresse 2 auf Höhe von HNr** blieb der Beschwerdeführer selbst stehen und hob den E-Scooter auf den Gehsteig.
Die Polizeibeamten stoppten ebenfalls ihr Fahrzeug und unterzogen den Beschwerdeführer einer Verkehrskontrolle. Der Beschwerdeführer zeigte über Aufforderung seinen Führerschein vor. Aufgrund geröteter Bindehäute wurde der Beschwerdeführer von EE zum Speicheltest zur Prüfung von Suchtgiftspuren aufgefordert. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden.
Als der Beschwerdeführer seine Trinkflasche zum Mund hob, drückte EE den Arm des Beschwerdeführers mit der flachen Hand nach unten und forderte den Beschwerdeführer auf, nichts mehr zu trinken.
Daraufhin begann der Beschwerdeführer die Amtshandlung zu filmen. Auch der Polizeibeamte aktivierte seine Body-Cam.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer den Speicheltest und auch die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung verweigert. Der Beschwerdeführer teilte den Polizeibeamten mehrfach mit, dass er dringend zu einer gerichtlich angeordneten Suchttherapie müsse.
Die Dienstnummer wurde dem Beschwerdeführer von dem die Amtshandlung führenden Polizeibeamten EE mitgeteilt, nicht jedoch von DD.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen EE und DD. Weiters wurden bei der mündlichen Verhandlung die vorgelegten Videos (Handyaufnahme des Beschwerdeführers sowie Body Cam-Aufnahme des EE) gezeigt.
Bereits aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser zuerst seinen E-Scooter auf einer öffentlichen Straße zur angeführten Zeit und an den angeführten Örtlichkeiten gelenkt hat und er knapp vor der Verkehrskontrolle vom E-Scooter abgestiegen ist und sich bei Beginn der Verkehrskontrolle auf dem Gehsteig befunden hat. Diese Aussage deckt sich auch mit den Angaben der beiden Polizeibeamten der BB, die weiters aussagten, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen eines Fahrrad- und E-Scooter-Schwerpunktes einer Verkehrskontrolle unterzogen haben.
Dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein den Polizeibeamten ausgehändigt hat, zu einem Speicheltest aufgefordert worden ist und diesem auch zugestimmt hat, ergibt sich wiederum aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen.
Aus diesen drei Aussagen geht auch noch übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer aus seiner Wasserflasche trinken wollte und EE dies unterbunden hat, indem er den Arm des Beschwerdeführers mit der flachen Hand nach unten gedrückt hat. Über die Intensität dieser körperlichen Berührung und die begleitenden Worte, gehen die Aussagen allerdings auseinander.
Zur Intensität der Berührung befragt sagte der Beschwerdeführer aus, dass er das Getränk schon festhalten habe müssen, damit es ihm nicht aus der Hand fällt. Es wäre ihm unmöglich gewesen, aus der Flasche zu trinken. Der Polizist habe dabei zu ihm gesagt: „Wenn ich sage, nichts trinken, dann trinkst du auch nichts.“ und habe die flache Hand erhoben.
Demgegenüber schilderte der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte EE die Situation wie folgt:
„Ich wollte ihn dann zum Speicheltest auffordern, der Beschwerdeführer wollte etwas trinken und ich habe zu ihm gesagt: „Bitte nichts trinken, machen Sie das danach.“ Er wollte dann trotzdem etwas trinken. Ich habe ihn dann am Unterarm berührt und zu ihm gesagt: „Bitte nichts trinken, mach das danach.“ … Ich wollte nicht, dass er trinkt, weil ich wollte, dass er einen korrekten Speicheltest absolvieren kann, weil ansonsten muss ich ihn ja zum Amtsarzt bringen. …
Wenn ich nach der Intensität der Berührung gefragt werde:
Ich habe ihn wirklich nur berührt und es war nicht mehr oder weniger.“
Der Zeuge DD hat dazu ausgesagt:
„… Der Beschwerdeführer wollte dann aus einer Flasche, die er in seiner Hand hielt, etwas trinken, und der Kollege hat ihn dann am Unterarm mit der flachen Hand berührt und leicht nach unten gedrückt. …
Das Ganze hat nicht länger als eine Sekunde gedauert. Der Kollege hat den Arm nur aufgelegt und quasi blockiert, dass er trinken kann. Aber da war ja keine Gewalt dahinter. …
Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach der Polizeibeamte gesagt haben soll: „Wenn ich sage, du trinkst nichts, dann trinkst du nichts“, so gebe ich dazu an: An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. Meiner Erinnerung nach hat er das so gesagt: „Lass das, mach das nicht, weil das könnte das Messergebnis verfälschen.“
Auf den vorgelegten Videos ist diese Situation noch nicht festgehalten, erst danach hat der Beschwerdeführer sein Handy und der Polizeibeamte die Body-Cam aktiviert. Der Beschwerdeführer kommentiert sichtlich aufgeregt zu Beginn der Aufnahme, dass er von den Polizeibeamten angehalten worden ist, obwohl er zu Fuß gegangen sei, und der Polizist habe ihn „angefasst“.
Der Zeuge DD hat den gegenständlichen Vorgang anlässlich seiner Einvernahme sehr glaubwürdig geschildert. Auch er beschreibt ein leichtes Hinunterdrücken des Armes und jedenfalls ein Blockieren des Armes, sodass der Beschwerdeführer nichts trinken konnte. Auch aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich ein solches Hinunterdrücken des Armes durch EE.
Nachdem zu Beginn der vorgelegten Videoaufnahme der Beschwerdeführer von einem „Anfassen“ und nicht etwa von einem „Schlagen“ oder „Übergriff“ spricht, wird nicht davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte hier mit größerer Körperkraft vorgegangen ist und ebenso nicht, dass die weitere Handbewegung des Polizeibeamten als Drohgebärde (arg: „mit flacher Hand ausgeholt“) gemeint gewesen ist. Auch in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom selben Tag führt der Beschwerdeführer lediglich das „Hand-Herunterdrücken“ an (arg: „Darüber hinaus kam es durch den zweiten Beamten zu einem körperlichen Eingriff: Als ich während der Amtshandlung einen Schluck Saft trinken wollte, griff er nach meiner Hand und zog diese mit Gewalt nach unten. Nach dieser Tat habe ich angefangen zu filmen.“).
Demgegenüber steht die Zeugenaussage des EE, wonach es sich nur ein kurzes „Berühren“ verbunden mit der Bitte, nichts zu trinken, gehandelt habe. Dass es sich tatsächlich nur um ein leichtes Berühren ohne Körperkraft gehandelt hat, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach diesem Vorfall „zu seiner Sicherheit“ (vgl Aussage des Beschwerdeführers) zu filmen begonnen, auch der Polizeibeamte hat die Body-Cam aktiviert. Diese Reaktion des Beschwerdeführers weist schon darauf hin, dass es sich nicht um eine bloß leichte Berührung im Zuge eines Gesprächs gehandelt hat, sondern das Herunterdrücken des Armes zumindest eine solche Intensität hatte, dass sie vom Beschwerdeführer als Eingriff in seine körperliche Integrität wahrgenommen worden ist.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass EE in dem Moment, als der Beschwerdeführer seine Trinkflasche zum Mund führen wollte, mit der flachen Hand den Arm des Beschwerdeführers mit etwas Körperkraft nach unten gedrückt hat, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer etwas trinkt.
Die weitere Amtshandlung ergibt sich dann zweifelsfrei aus den vorgelegten Videoaufnahmen.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen sind zur Lösung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
§ 2 StVO BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 52/2024
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
…
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
….
§ 5 StVO BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 6/2017
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) …
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
…
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
…
(9) Die Bestimmungen des Abs 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs 9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
…
§ 88b StVO, BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 37/2019
Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
….
§ 97 StVO BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 52/2024
…
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. …
V.Erwägungen:
A)Zur Anhaltung des Beschwerdeführers anlässlich der Verkehrskontrolle
Zur Zulässigkeit:
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht.
Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die „Anhaltung“ im Rahmen der Verkehrskontrolle.
Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 97 Abs 5 StVO berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen und dergleichen) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 97 Abs 5 StVO bereits klargestellt, dass auch Zwangsmaßnahmen, die ein Fahrzeug zum Anhalten bringen sollen, grundsätzlich durch die Bestimmung des § 97 Abs 5 StVO gedeckt sind (dahingehend vgl VwGH 15.11.1989, 87/03/0056, VfGH 23.11.1984, B 560/78 und VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010 mwH).
Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer (geb. XXXX) als Lenker eines E-Scooters zwar nicht mehr zum Anhalten gebracht werden, zumal dieser bereits abgestiegen war, aber durch das Verhalten der beiden uniformierten Polizeibeamten (Abstoppen des Zivilstreifenfahrzeuges auf der Straße unmittelbar neben dem Beschwerdeführer, Aussteigen und sofortige laute Aufforderung „Ausweis her“ etc) musste beim Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen, dass er bei Nichtbefolgung der - einer Verkehrskontrolle impliziten - Anordnung zum Verbleiben am Kontrollort mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung (zB Aufhalten durch Entgegenstellen oder durch Anwendung von Körperkraft) zu rechnen hat (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Sohin ist eine Duldungspflicht in Zusammenhang mit der gegenständlichen Lenkerkontrolle verbunden gewesen. Es liegen genügend (objektive) Anhaltspunkte für den Eindruck eines Befolgungsanspruches vor.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher zulässig.
In der Sache:
Vorab ist festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand nicht die (grundsätzlich keiner Maßnahmenbeschwerde zugängliche) Aufforderung zum Alkomattest (vgl VwGH 25.03.1992, 91/03/0253; VwGH 19.01.1994, 93/03/0251; VwGH 22.04.1994, 94/02/0020, 09.01.2025, Ra 2024/02/0239) oder die Aufforderung zur Aushändigung des Führerschein ist, sondern die Anhaltung anlässlich der Durchführung einer Verkehrskontrolle.
Der Beschwerdeführer erachtet die gegenständliche Verkehrskontrolle als unzulässig, zumal er im Zeitpunkt der „Anhaltung“ nicht mehr den E-Scooter gelenkt hat, sondern bereits abgestiegen war und sich am Gehsteig befunden hat.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch ein E-Scooter als Fahrzeug im Sinne der StVO gilt. In § 88b Abs 2 StVO 1960 wird normiert, dass bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten sind. Bereits hier hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass Fahrer von Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb - im Gegensatz zu den Benutzern von vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmten Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichen Spielzeugen (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960) - nicht den Regeln für Fußgänger, sondern jenen für Radfahrer unterworfen sind (vgl VwGH 03.04.2025, Ra 2023/02/0104)
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Einordnung von E-Scootern hat der Verwaltungsgerichtshof zudem festgehalten, dass Klein- und Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960 anzusehen sind und die exemplarische Aufzählung der vom Fahrzeugbegriff ausgenommenen Beförderungsmittel um diese einzuschränken ist (vgl VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043, 16.03.2023, Ro 2023/02/0010, 03.04.2025, Ra 2023/02/0104).
Da gemäß § 88b Abs 2 StVO die Fahrer von Klein- und Minirollern dieselben Verhaltensvorschriften einzuhalten haben wie Radfahrer, folgt daraus, dass demzufolge auch die Einhaltung der Alkohol- und Drogenbestimmungen des § 5 StVO 1960 miteingeschlossen ist (vgl VwGH 23.11.2022, Ra 2022/02/0043). Ebenso gilt auch § 97 Abs 5 StVO für E-Scooter-Lenker.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer beim Lenken des E-Scooters von den Polizeibeamten beobachtet und sind diese dem Beschwerdeführer mit dem Zivilstreifenfahrzeug nachgefahren. Noch bevor der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten zur Durchführung der Lenkerkontrolle nach § 97 Abs 5 StVO angehalten wurde, ist dieser selbst vom E-Scooter abgestiegen und hat diesen auf den Gehsteig gehoben. Unmittelbar im Anschluss daran haben die Polizeibeamten das Zivilstreifenfahrzeug auf der Straße neben dem Gehsteig gestoppt, ein Polizeibeamter ist ausgestiegen und hat sofort die Lenkerkontrolle begonnen. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Speicheltest abzugeben.
Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 97 Abs 5 StVO ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer Lenkerkontrolle berechtigt (vgl VwGH 28.04.1993, 92/02/0344, 30.06.1993, 93/02/0070).
Es ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer noch um einen „Lenker“ gehandelt hat, wenn dieser unmittelbar vor der Verkehrskontrolle selbst vom E-Scooter abgestiegen ist:
Im Zusammenhang mit der Verpflichtung nach § 5 Abs 2 StVO („verdachtsfreie“ Alkomattest) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl VwGH 20.04.2004, 2004/02/0043 ua) klargestellt, dass von einem "Lenken" im Sinne des ersten Satzes des § 5 Abs 2 StVO dann gesprochen werden kann, wenn die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe im Zuge einer Amtshandlung erfolgt, die "unmittelbar" an das Lenken anschließt. Im Zusammenhang mit einer (hier nicht gegenständlichen) Verpflichtung zur Aushändigung von Führerschein und Zulassungsschein nach § 102 Abs 5 KFG bzw nach § 14 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, als Lenker anzusehen ist, sofern zwischen dem Lenken eines Kraftfahrzeuges und der Verpflichtung zur Vorweisung der Urkunden ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl VwGH 25.03.1992, 91/03/0022).
Im vorliegenden Fall besteht ein solch enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Lenken auf einer öffentlichen Straße und dem Beginn der Lenkerkontrolle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst vom E-Scooter abgestiegen ist und diesen auf den Gehsteig gehoben hat, unmittelbar bevor das Zivilstreifenfahrzeug anhielt und von den Polizeibeamten die Verkehrskontrolle begonnen wurde, ändert sohin nichts an der Beurteilung, dass die Verkehrskontrolle unmittelbar an das Lenken angeschlossen hat. Ob ein Lenker vor einer Verkehrskontrolle von sich aus anhält oder gemäß § 97 Abs 5 StVO von Polizeibeamten angehalten wird, ist rechtlich unbeachtlich, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zum Lenken bejaht werden kann.
Als Fahrzeuglenker durfte der Beschwerdeführer ohne weitere Voraussetzung einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Beschwerde gegen die „Anhaltung“ im Zuge der Verkehrskontrolle ist daher als unbegründet abzuweisen.
B) Zum Herunterdrücken des Armes des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten:
Zur Zulässigkeit:
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt vor, wenn die gesetzte Maßnahme Befehlscharakter und Zwangscharakter trägt. Im gegenständlichen Fall wurde physischer Zwang ausgeübt:
Anlässlich der Verkehrskontrolle hat der Polizeibeamte den Arm des Beschwerdeführers mit der flachen Hand nicht heftig, aber doch mit so viel Körperkraft nach unten gedrückt, sodass damit verhindert wurde, dass der Beschwerdeführer einen Schluck aus seiner Flasche trinken kann. Intention des Polizeibeamten war es, das Trinken aus der Flasche zu unterbinden. Es hat sich dabei nicht um einen massiven körperlichen Übergriff gehandelt, doch wurde die Schwelle einer bloßen Berührung als „Form der Kommunikation“ (vgl abschließende Äußerung des Behördenvertreters) doch überschritten. Der Polizeibeamte hat durch sein Verhalten in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers, insbesondere seine körperliche Integrität, eingegriffen und eine faktische Duldungspflicht des Beschwerdeführers bewirkt. Es liegt sohin eine Ausübung von Zwangsgewalt vor.
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher zulässig.
In der Sache:
Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, haben die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung unter anderem auch durch Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken (vgl § 97 Abs 1 lit c StVO).
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde körperlicher Zwang durch das Herunterdrücken seines Armes ausgeübt. Es ist vorab zu prüfen, ob eine solche Zwangsausübung im Rahmen der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung, insbesondere bei den besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigungen durch Alkohol und Suchtgift im Sinne des § 5 StVO gesetzlich vorgesehen ist.
Besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 9 Abs 9a StVO berechtigt, den Speichel von Personen, die ein Fahrzeug lenken (vgl § 5 Abs 2 StVO), auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift.
Diesfalls haben die genannten Organe gemäß § 5 Abs 9 in Verbindung mit § 5 Abs 5 StVO den Lenker zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtmittel zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Durchführung des Speicheltests zugestimmt, allerdings wollte er dann noch vor dessen Durchführung einen Schluck aus seiner Flasche trinken.
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer zu einem Speicheltest auf Suchtmittelrückstände und nicht zu einer Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert. Bei einem Alkomattest gilt ein Verhalten des Untersuchten als Verweigerung, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert, worunter auch ein Verhalten gilt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann, wie zB das Trinken einer Flüssigkeit innerhalb der 15minütigen Wartefrist (vgl VwGH 11.05.2016, Ra 2016/02/0077, mwN).
Demgegenüber begründet die Verweigerung eines Speicheltest die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift, was wiederum die Vorführung zu einem Arzt im Sinne des § 5 Abs 5 StVO und die dortige ärztliche Untersuchung nach sich zieht. Die Pflicht, sich in weiterer Folge zur ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 9 in Verbindung mit § 5 Abs 5 StVO vorführen zu lassen und sich einer solchen zu unterziehen, ergibt sich aus § 99 Abs 1 lit b StVO, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Die genannten Bestimmungen bilden allerdings keine Grundlage für die Anwendung physischen Zwanges. Weigert sich eine Person, bei der die Voraussetzungen des § 5 Abs 9 StVO vorliegen, sich vorführen bzw ärztlich untersuchen zu lassen, hat sie eine Übertretung nach § 99 Ab 1 lit b zweiter bzw dritter Fall StVO zu verantworten. Wenn dem Adressaten der behördlichen Aufforderung "lediglich" eine strafrechtliche Sanktion droht, liegt kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, 01.09.2022, Ra 2022/09/0038).
Auch wenn der Beschwerdeführer durch das beabsichtigte Trinken aus der Flasche sohin ein Verhalten gesetzt hätte, das das Messergebnisse eines Speicheltests verfälschen könnte, hätte dies ausschließlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer zur ärztlichen Untersuchung vorzuführen gewesen und erst deren Verweigerung hätte zum Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO geführt. Eine Ausübung von Zwangsgewalt ist in diesem Zusammenhang aber nicht vorgesehen.
Es entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage, wenn der Polizeibeamte im gegenständlichen Fall durch Anwendung von Körperkraft den Arm hinuntergedrückt und dadurch das Trinken aus der Flasche bewusst verhindert hat. Dabei spielt es keine Rolle, mit welcher Motivation der Polizeibeamte gehandelt hat. Selbst die Absicht, den Beschwerdeführer vor einer Vorführung zur ärztlichen Untersuchung bewahren zu wollen, ändert nichts an obiger Beurteilung.
Die vorliegende faktische Amtshandlung, nämlich das bewusste Herunterdrücken des Armes des Beschwerdeführers mit Körperkraft durch einen Polizeibeamten, um ein Trinken aus der Flasche zu verhindern, erweist sich sohin mangels Rechtsgrundlage für eine Ausübung von Zwangsgewalt als rechtswidrig.
Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass diese faktische Amtshandlung rechtswidrig war.
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3).
Diese Bestimmungen werden in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin ausgelegt, dass ein Aufwandersatz nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht kommt (vgl VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240, Rn 11, mit dem Hinweis auf VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz nach § 79a AVG im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Aufwandersatz nicht statt. Diese Rechtsprechung ist auch auf die inhaltlich entsprechende Nachfolgebestimmung des § 35 VwGVG zu übertragen (vgl VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228 ua).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Verkehrskontrolle an sich und deren Modalitäten, nämlich die Anwendung von Zwangsgewalt durch das Herunterziehen/Blockieren des Armes des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Lenkerkontrolle, mit seiner Beschwerde bekämpft. Da es sich um zwei als Einheit zu wertende Amtshandlungen handelt und teils die belangte Behörde und teils der Beschwerdeführer obsiegt hat, findet ein Aufwandersatz bei bloß teilweisen Obsiegen nicht statt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
B)Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Bezüglich Ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 16.09.2025, LVwG-2025/12/2276-1, wird darauf aufmerksam gemacht, dass bis jetzt kein Nachweis bezüglich der Einzahlung der Eingabegebühr von € 50,-- beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist.
Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (IBAN: ***, BIC: ***) unter Angabe des Verwendungszwecks (bei Beschwerden ohne zugrunde liegenden Bescheid: die Behörde, gegen die sich die Beschwerde richtet).
Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der "Finanzamtszahlung" ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/ Abgabenkontonummer ***, die Abgabenart "EEE-Beschwerdegebühr", das Datum der Maßnahme (als Zeitraum) und der Betrag anzugeben.
Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ehestmöglich (längstens binnen einer Woche) zu übersenden.
Da keine entsprechende Schnittstelle zum Finanzamt Österreich besteht, kann die Gebühr nicht durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird (nähere Angaben dazu unter https://www.lvwg-tirol.gv.at/gebuehren/ .
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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