projekte
LVwG-2025/51/2355-3•LVwG T LVwG-2025/51/2355-3
LVwG-2025/51/2355-3Landesverwaltungsgericht10.02.2026
Forstpolizeilicher Auftrag<br/>Wiederbewaldung<br/>Aufforstung<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>gesetzmäßiger Zustand<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides „31.07.2026“ (statt 31.10.2025) zu lauten hat und die Frist in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides „31.05.2027“ (statt 31.05.2026) zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde – nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens und einer naturkundefachlichen Stellungnahme – dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) aufgetragen, im Bereich der im beigelegten Lageplan dargestellten, konsenslos errichteten Weganlage auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3 und **4, alle KG ***** X, näher genannte (Wiederaufforstungs-)Maßnahmen durchzuführen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führt darin aus, dass der „Bodenastweg Alt“ weder dem Forst- noch dem Güterseilwegegesetz unterliegt, sondern ausschließlich einer privaten zivilrechtlichen Regelung. Da aus umwelttechnischer Sicht laut der naturkundefachlichen Sachverständigen keinerlei Bedenken festgestellt worden seien, obliege dieser Weg, welcher lediglich verbreitert worden sei, einer zivilrechtlichen Regelung. Die Einverständnisse der Grundstückseigentümer lägen vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat, wie am 30.06.2025 festgestellt wurde, vom bestehenden Bodenastweg-Alt beginnend vom Grundstück **1, KG ***** X, in östlicher Richtung über eine Länge von ca 130 Lfm über die Grundstücke **1, **2 und **3und endend im Bereich des Grundstückes **4, alle KG ***** X eine forstliche Bringungsanlage (Forststraße) mit einer durchschnittlichen Breite von ca 3 m ohne forstrechtliche Bewilligung errichtet (violette Linie; Abbildung 1). Die insgesamt für die Wegerrichtung beanspruchte Fläche beträgt 390 m². Die errichtete Weganlage führt durch Schutzwald.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 1
Die Fläche war zu diesem Zeitpunkt als Wald (Fichten-Tannenwald) im Sinne des Forstgesetzes anzusehen und ist dies nach wie vor. Der Bereich ist zudem in den digitalen Karten, wie dem Waldlayer, Waldentwicklungsplan etc. als Waldfläche ausgewiesen.
Zur Walderhaltung sind folgende Maßnahmen im Bereich der oben im Lageplan dargestellten, ohne Bewilligung errichteten Weganlage erforderlich:
1. Die Weganlage ist bis spätestens 31.07.2026 vollständig rückzubauen. Dabei ist auf der gesamten Weganlage der verfestigte Untergrund zu lockern und die wiederhergestellte Bodenoberfläche mit humosem Material zu bedecken, um den natürlichen Zustand wiederherzustellen.
2. Die Fläche der Weganlage im Ausmaß von 390 m2 ist mit insgesamt achtzig (80) standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Verteilung der Gehölze gestaltet sich wie folgt:
a. 25 Stück Fichte (3.3/mm: 1100-1400m, Alter: 2/2),
b. 25 Stück Lärche (3.3/mm: 1100-1400m, Alter: 2/2),
c. 25 Stück Tanne (3.3/mm: 1100-1400m, Alter: 2/2) sowie
d. 5 Bergahorn (3.3/mm: 1100-1400m, Alter: 1/2).
3. Die Aufforstung ist bis spätestens 31.05.2027 abzuschließen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere der forstfachlichen Stellungnahme vom 11.07.2025, ***.
Die Feststellungen zur errichteten Weganlage ohne forstrechtliche Bewilligung ergibt sich aus der schlüssigen forstfachlichen Stellungnahme vom 11.07.2025, der vom Beschwerdeführer erstatteten Selbstanzeige vom 30.06.2025, der naturkundefachlichen Stellungnahme vom 08.08.2025 samt beigelegter Lichtbilder und dem im Akt liegenden Lageplan. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgrund der errichteten Weganlage bereits rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 174 Abs 1 lit a Z 25 ForstG in Verbindung mit § 62 Abs 1 lit c ForstG bestraft (vgl Strafverfügung vom 24.07.2025). Dass die gegenständliche Weganlage ohne forstrechtliche Bewilligung errichtet wurde, wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Waldeigenschaft beruhen ebenfalls auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen und der naturkundefachlichen Amtssachverständigen. Diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Wie festgestellt, ist die Fläche zudem in den digitalen Karten als Waldfläche ausgewiesen.
Die erforderlichen (Aufforstungs-)maßnahmen ergeben sich aus den schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen (vgl forstfachliche Stellungnahme vom 11.07.2025). Diesen tritt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen. Die – im Vergleich zum angefochtenen Bescheid – verlängerten Fristen waren aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens festzulegen (OZ 2).
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 144/2023, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
a) ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
b) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
[...]“
„Forstaufsicht
§ 172. (1) [...]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
[...]“
V.Erwägungen:
Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs 6 ForstG ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Zeitpunkt des Beginnes des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften (oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren) als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages (bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor) um Wald iSd ForstG handelt (vgl VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118, mwN).
Wie festgestellt wurde, handelt es sich bei den maßgeblichen Flächen um Wald im Sinne des ForstG. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der „Bodenastweg Alt“ nicht dem ForstG unterliegt, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall nicht der bereits bestehende „Bodenasteweg Alt“ Gegenstand des forstpolizeilichen Auftrages ist, sondern die anschließend errichtete Wegeanlage in östlicher Richtung (siehe violette Linie, Abb. 1 in den Sachverhaltsfeststellungen). Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der forstfachlichen Stellungnahme und der Ausweisungen in den digitalen Karten jedenfalls fest, dass die maßgebliche Fläche als Wald iSd ForstG anzusehen ist.
Voraussetzung für einen forstpolizeilichen Auftrag gemäß § 172 Abs 6 ForstG ist weiters, dass ein Verstoß gegen forstrechtliche Bestimmungen vorliegt (vgl VwGH 26.04.2010, 2008/10/0136).
Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer eine gemäß § 62 Abs 1 lit c ForstG bewilligungspflichtige Bringungsanlage, nämlich eine Forststraße, die durch Schutzwald führt, errichtet, ohne eine entsprechende Bewilligung zu haben. Er hat dadurch gegen § 174 Abs 1 lit a Z 25 ForstG iVm § 62 Abs 1 lit c ForstG verstoßen. Diesbezüglich liegt eine bereits rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers vor.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen forstrechtliche Bestimmungen anzulasten ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es Einverständnisse der Grundeigentümer zur Wegerrichtung gäbe, ist festzuhalten, dass ein solches Einverständnis eine notwendige forstrechtliche Bewilligung nach § 62 Abs 1 lit c ForstG nicht ersetzen kann.
Die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages hängt weiters von der Feststellung ab, dass die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (VwGH 26.02.1996, 95/10/0132). Dass die angeführten Maßnahmen und die Wiederbewaldung im vorliegenden Fall erforderlich sind, konnte aufgrund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden. Dieser hat anhand der konkreten Gegebenheiten des Standortes die für die Wiederbewaldung zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl vorgeschrieben (vgl VwGH 03.08.1995, 95/10/0065). Diesem Ergebnis trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen und erstattete kein Vorbringen hierzu.
Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens waren die im Bescheid festgelegten und zum Teil bereits abgelaufenen Fristen für den Rückbau der Wegeanlage bzw die Wiederaufforstung aufgrund der forstfachlichen Ausführungen entsprechend zu verlängern (OZ 3).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer eine solche beantragten. Der maßgebliche Sachverhalt war zudem aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt. Auch in der Beschwerde wurde kein den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, behauptet (VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0062).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich beim gegenständlichen Fall um eine einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage, die auf Basis sachverständiger Beurteilung getroffen wurde. Die maßgeblichen Rechtsfragen konnten aufgrund der bereits bestehenden, umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 172 Abs 6 ForstG gelöst werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.