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LVwG-2025/40/3039-3Landesverwaltungsgericht09.02.2026
Nachschulung<br/>Schwere Verstöße innerhalb der Probezeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.10.2025, ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025, ***, wurde über den Beschwerdeführer als Probeführerscheinbesitzer eine Nachschulung gem § 4 Abs 3 FSG angeordnet, die innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides (dies war der 17.10.2025) zu absolvieren ist.
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2025 in X ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h überschritten habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er am 26.04.2025, um 15:08 Uhr, auf der S**, in der Gemeinde X zu schnell gefahren sei. Die Tat sei im Bereich der dortigen Mautstation, wo er die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit einmal mit 55 km/h und einmal mit 44 km/h überschritten habe. Beide Delikte hätten innerhalb von 150 m und ca fünf Sekunden direkt hintereinander stattgefunden, da das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 60 km/h“ unmittelbar auf das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ gefolgt sei. Für beide Verwaltungsübertretungen sei er von der Bezirkshauptmannschaft Y bestraft worden, das entsprechende Straferkenntnis habe Rechtskraft erlangt und die Geldstrafe sei von ihm beglichen worden.
Am 17.10.2025 habe er zwei Bescheide erhalten, nämlich den Bescheid *, in welchem ihm die Bezirkshauptmannschaft Y den Führerschein für einen Monat entziehe sowie eine Nachschulung anordne sowie die Probezeit bis zum 03.06.2026 verlängere, da er am 26.04.2025 um 55 km/h auf der S zu schnell gefahren sei.
Da ihm am 26.04.2025 der Führerschein durch einen Beamten der Autobahnpolizeiinspektion W vorläufig abgenommen worden sei, sei der Entzug abgegolten.
Da er am 12.06.2025 erwiesenermaßen eine Nachschulung absolviert habe, sei auch dieser Punkt abgegolten. Beides werde im Bescheid korrekterweise von der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt. Deshalb habe er keine Beschwerde eingelegt und habe diesen rechtskräftig werden lassen.
Ebenso habe er am 17.10.2025 den Bescheid *** erhalten, gegen diesen sich diese Beschwerde richtet.
Begründet würde dies aufgrund der Tatsache, dass er am 26.04.2025 um 44 km/h zu schnell auf der S** gefahren sei.
Er sei der Auffassung, dass im FSG der Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens gelte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Verfahren betreffend die Lenkberechtigung – hier die Anordnung einer Nachschulung – ein einheitliches, als die Behörde alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen habe.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung waren der Behörde beide von der ihm begangenen, rechtskräftigen Übertretungen bekannt. Die Bezirkshauptmannschaft habe zwei Bescheide mit jeweils einer Nachschulung erlassen. Er sehe ein, dass er einen Fehler begangen habe. Die damalige Tat habe sich innerhalb von 150 m und fünf Sekunden ereignet. Auch wenn dies laut Gesetz als zwei Delikte angesehen werde, handle es für sich um ein Delikt.
Er habe das Verkehrszeichen „80 km/h“ zu spät gesehen und noch versucht abzubremsen. Er sei aber unmittelbar nach dem 80-km/h Bereich bereits im Bereich der 60-km/h gewesen. Als er dann massiv abgebremst habe, sei er bereits erfasst und von den Beamten angehalten worden.
Dass er hierfür eine Nachschulung besuchen müsse verstehe er und er habe diese auch umgehend nach Abnahme des Führerscheins eine Nachschulung besucht. Er verstehe aber nicht, wieso er zwei Nachschulungen besuchen müsse, obwohl beide Taten nur fünf Sekunden zeitlich auseinander lägen. Eine nochmalige Nachschulung würde nichts bringen, da er ja am 12.06.2025 - somit nach beiden Taten - eine solche besucht habe. Der Inhalt einer zweiten Nachschulung wäre ident, und er habe sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Probeführerscheinbesitzer, die Lenkberechtigung wurde ihm am 18.01.2022 unter der Nummer *** erteilt. Aufgrund des Akteninhalts steht unwidersprochen fest, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2025 in X um 15:08 Uhr ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dabei kam es zu zwei hintereinander folgenden Geschwindigkeitsmessungen außerhalb des Ortsgebietes, wobei der Beschwerdeführer die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h und ca 150 Meter später die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten hat. Der Beschwerdeführer wurde für beide Übertretungen rechtskräftig bestraft.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat gerechnet ab 26.04.2025 entzogen und gleichzeitig eine Nachschulung angeordnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Nachschulung mit 12.06.2025 absolviert wurde.
Eine Nachschulung wurde vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 15.05. 2025 bis 12.06.2025 gemäß für verkehrsauffällige Lenker § 3 FSG-NV absolviert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025, *** wurde dem Beschwerdeführer eine Nachschulung gem § 4 Abs 3 FSG angeordnet.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.
III.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 idgF maßgeblich:
„§ 4
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.“
IV.Erwägungen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ist und während der Probezeit zwei schwere Verstöße gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit b begangen hat. Diese beiden Verwaltungsübertretungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich vor dem Hintergrund eines in der Probezeit gesetzten und in Rechtskraft erwachsenen Verstoßes gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit b FSG, wobei die Einräumung einer Frist zur Absolvierung der Nachschulung von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides festzusetzen ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer von sich aus bereits eine Nachschulung am 12.06.2025 - sohin noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides – offensichtlich vor dem Hintergrund des § 24 Abs 3 Z 1 FSG absolviert. Dies wird auch mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025, *** (wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO – Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h) bestätigt.
Zu klären war im gegenständlichen Fall nunmehr die Frage, ob der zweite schwere Verstoß (Geschwindigkeitsübertretung von 44 km/h) innerhalb der Probezeit an ein und demselben Tag (und dies innerhalb weniger Sekunden) eine zweimalige Anordnung einer Nachschulung rechtfertigen können.
Dies ist aus folgenden Überlegungen zu verneinen:
Wie der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, ist das Entziehungsverfahren nach dem FSG ein Einheitliches (vgl dazu zB VwGH 01.07.1999, Zl 99/11/0004). Ausgenommen davon sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (vgl dazu VwGH 26.02.2002, Zl 2000/11/0019).
Gegenständlich handelt es sich zweifellos nicht um ein Verfahren betreffend einen Führerscheinentzug, sondern ausschließlich um die Anordnung einer Nachschulung.
Für das vom Beschwerdeführer am 26.04.2025 gesetzte Delikt, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 55 km/h, sieht § 26 Abs 3 FSG eine Entziehungsdauer von einem Monat vor.
In Verbindung mit § 24 Abs 3 Z 1 FSG hat die Behörde bei einer Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit ebenfalls eine Nachschulung als begleitende Maßnahme anzuordnen.
Für das vom Beschwerdeführer nahezu zeitgleich gesetzte Delikt vom 26.04.2025, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 44 km/h, sieht § 4 Abs 3 FSG eine zwingende Nachschulung und sohin keine begleitende Maßnahme im Rahmen eines Führerscheinentzuges vor.
Verwaltungsstrafrechtlich ist bei den vom Beschwerdeführer verwirklichten Geschwindigkeitsdelikten von einer Tat auszugehen (vgl zum sog „Geschwindigkeitstrichter“ VwGH 27.05.1992, 92/02/0049).
Grundsätzlich handelt es sich in der gegenständlichen Fallkonstellation um die Vorschreibung von zwei Nachschulungen aufgrund von zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, nämlich einerseits aufgrund des § 24 Abs 3 Z 1 FSG und andererseits aufgrund des § 4 Abs 3 FSG. Damit wären für zwei verwirklichte Delikte auch zwei eigene Nachschulungen anzuordnen.
Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass es sich im konkreten Fall um zwei schwere Verstöße innerhalb der Probezeit iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit b FSG handelt, welche in einem äußerst engen zeitlichen Zusammenhang verwirklicht wurden und eine Nachschulung nur einmal aufgrund des „schwerer wiegenden Delikts“ anzuordnen wäre, mithin der schwerwiegende Verstoß den leichteren konsumiert.
Darüber hinaus ist Ziel einer Nachschulung vor allem die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden (vgl § 3 Abs 3 FSG-NV).
Für diese Annahme spricht die Tatsache, dass es sich um zwei Delikte handelt, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, nämlich um zwei Geschwindigkeitsdelikte. Diese Delikte wurden innerhalb weniger Sekunden hintereinander verwirklicht und – wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt – würde eine Nachschulung im Bezug auf die Nichteinhaltung dieser beiden Geschwindigkeitsbeschränkungen keinen nennenswerten Mehrwert bringen. Die weitere Anordnung einer Nachschulung hätte nämlich dasselbe Ziel verfolgt, nämlich den Beschwerdeführer von weiteren Geschwindigkeitsdelikten abzuhalten.
Anders wäre dies freilich zu beurteilen, wenn die beiden Geschwindigkeitsdelikte zeitlich unabhängig voneinander gesetzt worden wären oder wenn gar ein weiteres Geschwindigkeitsdelikt nach erfolgter Nachschulung wiederum verwirklicht werden würde.
Im gegenständlichen Fall kommt das Verwaltungsgericht daher zur Ansicht, dass die Anordnung einer zweimaligen Nachschulung aufgrund zweier in einem äußert engen zeitlichen Zusammenhang stehenden Geschwindigkeitsübertretungen von wenigen Sekunden eine „doppelte“ Nachschulung nicht zu rechtfertigen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur zweimaligen Anordnung von Nachschulungen für zwei Delikte fehlt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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