LVwG T LVwG-2025/49/1817-1 bis LVwG-2025/49/1828-1

LVwG-2025/49/1817-1 bis LVwG-2025/49/1828-1Landesverwaltungsgericht04.02.2026

Regest

BIG<br/>Nutzen<br/>Tourismus<br/>Pflichtbeitrag<br/>Vermietung<br/>Mieteinnahmen<br/>Mietobjekte<br/>Schulen<br/>Universitäten<br/>Amtsgebäude<br/>Bund<br/>Nutzenfiktion<br/>Einzelfallprüfung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/1817-1 bis LVwG-2025/49/1828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.49.1817.1.bis.LVwG.2025.49.1828.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrags vom 5.5.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 31.3.2025 und 8.4.2025, jeweils ***, über die Beschwerden vom 12.4.2024 und 15.4.2024 der AA , Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwaltskanzlei, Adresse 2, **** Z, gegen 112 Bescheide der Tiroler Landesregierung jeweils vom 14.3.2024, jeweils ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006),

zu Recht:

1. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zu den Tourismusverbänden CC, DD, EE – Y – X – W– V, FF, GG, U, JJ, T – S, KK – R, LL, MM, NN und OO und jeweils zum RR werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2017 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2017 - 31.12.2017

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

3. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2018 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2018 - 31.12.2018

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

4. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2019 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2019 - 31.12.2019

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

5. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2020 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2020 - 31.12.2020

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

6. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2021 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2021 - 31.12.2021

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

7. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2022 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2022 - 31.12.2022

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

8. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2023 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2023 - 31.12.2023

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

9. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband PP und zum RR für das Haushaltsjahr 2024 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2024 - 31.12.2024

€ 530.980,00

10

53. 098

Gesamtgrundzahl

53. 098

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 63,71

Tourismusverband

9,5

€ 504,39

Gesamt

10,7

€ 568,10

10. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2019 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2019 - 31.12.2019

€ 49.814.330,00

10

4.981. 433

Gesamtgrundzahl

4.981. 433

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 5.977,71

Tourismusverband

6,5

€ 32.379,29

Gesamt

7,7

€ 38.357,00

11. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2020 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2020 - 31.12.2020

€ 51.437.270,00

10

5.143. 727

Gesamtgrundzahl

5.143. 727

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 6.172,47

Tourismusverband

6,5

€ 33.434,23

Gesamt

7,7

€ 39.606,70

12. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2021 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2021 - 31.12.2021

€ 54.873.630,00

10

5.487. 363

Gesamtgrundzahl

5.487. 363

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 6.584,84

Tourismusverband

6,5

€ 35.667,86

Gesamt

7,7

€ 42.252,70

13. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.3.2024 betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 TTG 2006 zum Tourismusverband QQ und zum RR für das Haushaltsjahr 2024 wird teilweise Folge gegeben und der zu entrichtende Pflichtbeitrag wie folgt neu berechnet und vorläufig festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

01.01. 2024 - 31.12.2024

€ 54.873.630,00

10

5.487. 363

Gesamtgrundzahl

5.487. 363

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 6.584,84

Tourismusverband

6,5

€ 35.667,86

Gesamt

7,7

€ 42.252,70

14. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheiden jeweils vom 25.1.2024, jeweils ***, forderte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die AA (im Folgenden: AA) gemäß § 37 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) auf, die Erklärungsformulare für die Jahre 2017 bis 2021 vollständig einzureichen.

Mit E-Mail vom 13.2.2024 übermittelte die AA daraufhin die Erklärungsformulare mit einer zusammenfassenden Auflistung sämtlicher Umsätze: Bild anonymisiert

Mit den angefochtenen 112 Bescheiden jeweils vom 14.3.2024, jeweils ***, setzte in weiterer Folge die Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden AA an mehrere Tourismusverbände und jeweils auch an den RR zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 unter Zuordnung zur Berufsgruppe „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ auf der Grundlage der übermittelten Umsätze für die Jahre 2017 bis 2021 endgültig und für die Jahre 2022 bis 2024 vorläufig fest.

Die AA erhob durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde gegen die 112 Bescheide und brachte im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie sei Eigentümerin von Liegenschaften und vermiete diese auf der Grundlage eines Mietvertrages gemäß § 19 Bundesimmobiliengesetz bzw weiterer fünf diesem inhaltsidenter Einzelmietverträgen an den Bund, welcher diese als Schulen, Universitäten und Amtsgebäude nutze. Durch diese Art von Vermietung beziehe sie jedoch keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol, weshalb sie nicht Pflichtmitglied der jeweiligen Tourismusverbände sei. Sie sei eine zu 100 % dem Bund gehörende Körperschaft, deren wirtschaftlichen Tätigkeit durch das Bundesimmobiliengesetz reguliert sei. Das Bundesimmobiliengesetz habe die dem Bund gehörenden Immobilien mit Wirksamkeit vom 1.1.2001 an sie übertragen. Im Gegenzug sei sie gemäß § 4 Abs 2 Bundesimmobiliengesetz verpflichtet worden, diese Immobilien auch weiterhin mittels eines Generalmietvertrages gemäß § 19 Abs 1 Bundesimmobiliengesetz dem Bund zur Verfügung zu stellen. Der unbefristet abgeschlossene Mietvertrag über sämtliche Liegenschaften der Anlage A räume ihr lediglich ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 30 MRG ein, sodass eine Kündigung de facto nicht möglich sei. Mietzinserhöhungen seien nur im Ausmaß eines Teuerungsausgleichs gemäß dem VPI zulässig, der Mietzins für die vermieteten Objekte sei auf Basis eines vom Bund eingeholten Bewertungsgutachtens für sämtliche Immobilien der Anlage A berechnet worden. Die Bewertung der Immobilien sei – aufgrund der eingeschränkten möglichen Nutzungsmöglichkeit der Immobilien – pauschal auf Grundlage von Lageklassen, Gebäudealter, Nutzung und Gebäudezustandsklassen für das gesamte Bundesgebiet, ohne Berücksichtigung lokaler Grundstückspreisunterschiede, erfolgt. Wertsteigerungen im regionalen Immobilienmarkt, die nach dem Abschluss des Mietvertrages aufgetreten seien, hätten keinen Einfluss auf den erzielbaren Mietzins der vermieteten Liegenschaften. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ließe sich ableiten, der Begriff des mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus sei sehr weit auszulegen, die Behörde habe in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob es im konkreten Fall zu einem mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus kommen könne und werde ein wirtschaftlicher Nutzen bei der Vermietung von Betriebsliegenschaften bejaht, da aufgrund des Tourismus höhere Mieten erzielt werden könnten. Ein Nutzen bei der Beförderung von Schulkindern werde verneint, da die dafür erzielbaren Preise nicht von Tourismusaktivitäten beeinflusst werden würden. Aus diesen Grundsätzen und eindeutigen Umständen ableitend seien die durch die Mieteinnahmen vom Bund erzielten Umsatzerlöse in keiner Weise von der Entwicklung des Tourismus in Tirol abhängig. Aufgrund der vertraglichen und gesetzlichen Position sei ein mittelbarer oder unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol denkunmöglich und profitiere sie von der Entwicklung des Tourismus in Tirol nicht. Im Ergebnis würden daher die Vermietungserlöse nicht unter die Pflichtmitgliedschaft des § 2 Abs 1 TTG 2006 fallen und werde daher der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die aufgrund der rechtswidrigen Bescheide bereits bezahlten Pflichtbeiträge rückzuerstatten.

Die Abgabenbehörde wies die erhobenen Beschwerden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 31.3.2025 ab bzw gab den erhobenen Beschwerden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 8.4.2025 aufgrund einer anderweitig vorzunehmenden geringfügigen Umsatzaufteilung zwischen zwei Tourismusverbänden teilweise Folge. In den Begründungen aller Beschwerdevorentscheidungen führte die Abgabenbehörde dem Grunde nach zur Beitragspflicht der Beschwerdeführerin aus, abgesehen von der seit 1.1.2024 bestehenden gesetzlichen Nutzenfiktion, wonach sich der Nutzen aus dem Tourismus direkt aus der Bemessungsgrundlage ergäbe und es einer Einzelfallprüfung nicht mehr bedürfe, könne verfahrensgegenständlich ein Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gesondert damit begründet werden, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen in unmittelbare geschäftliche Kontakte mit „fremden Gästen“ trete; ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen jedoch dann vorliege, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen werden würden. Dies sei dann der Fall, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153). Es könne sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben sei (vgl VwGH 10.5.1985, 83/17/0169; 25.6.2013, 2011/17/0001; 10.10.2016, 2013/17/0761). Insbesondere bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten könne nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihre Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen könne, sodass diese Umsätze jedenfalls durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (VwGH 23.2.1996, 94/17/0435; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042). Der Tourismus trage maßgeblich zur Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol bei, was sich insbesondere in Anbetracht der hohen Nächtigungszahlen in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen und eines Anteils des Tourismus am BIP in Tirol von ca 19,7 % ergäbe. Die durch den Tourismus bewirkte Wohlstandswirkung und der Akzeleration der Wirtschaftskreisläufe, verbunden mit einer Dynamisierung unterschiedlichster Rechtsbeziehungen, die geradezu sämtliche Wirtschaftszweige direkt oder indirekt erfasse, bewirke aufgrund des erhöhten Personalbedarf im Tourismus selbst, sowie aufgrund der gegebenen Hebung der wirtschaftlichen Lage auch in nahezu jedem anderen Wirtschaftsbereich, den zusätzlichen Einsatz von (auch ausländischen) Arbeitskräften, womit im Ergebnis eine größere (Wohn)Bevölkerung aller Altersklassen, insbesondere auch Familien mit Kindern, vorliege (vgl VwGH 25.2.1994, 92/17/0130; LVwG Tirol 30.3.2023, LVwG-2022/50/3287-3 ua, zu freiberuflicher Zahngesundheitserzieherin; 25.5.2023, LVwG-2023/50/1192-2, zu Psychotherapeutin; 28.6.2023, LVwG-2023/49/1180-3 ua, zu ärztlichen Gutachterin für das Sozialministerium; 30.11.2020, LVwG-2020/20/1907-2, zu Vertretungsarzt und Sachverständigen; 3.9.2024, LVwG-2024/49/1501-3, zur organisatorischen und finanziellen Abwicklung von Anträgen für psychotherapeutische Leistungen). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus selbst dann vor, wenn der potentielle Kundenkreis ausschließlich aus Personen aus dem öffentlichen Dienst bestehe (VwGH 25.6.2013, 2011/17/0001). Letztendlich führe der Tourismus in Tirol aufgrund der dargestellten Auswirkungen zu einem höheren Raumbedarf auch für die Ausübung der Tätigkeiten des Bundes, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existiere. Auch sei nach § 8 Abs 1 des Generalmietvertrages der Bund berechtigt, die Bestandsobjekte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu jedem beliebigen Zweck zu nutzen. Wenngleich gemäß der ergänzenden Stellungnahme vom 30.9.2024 bis auf zwei Ausnahmen in den Tourismusverbänden QQ sowie JJ die vermieteten Objekte „von den Mietern für hoheitliche Zwecke genutzt und nicht untervermietet“ werden, würden bereits diese Beispiele, in welchen in beiden Fällen eine Nutzung in Form eines Hotelbetriebes erfolge, aufzeigen, wirtschaftliche Überlegungen seien auch im Rahmen der Nutzung durch den Bund nicht ausgeschlossen. Zudem sei – ungeachtet einer dezidierten Untervermietung – nicht auszuschließen, in Einzelfällen liege auch im Rahmen von einzelnen Veranstaltungen eine anderweitige Nutzung vor. Eine Prüfung einzelner Umsätze habe im Übrigen lediglich nach Maßgabe der im Gesetz genannten Ausnahmen von der Steuerpflicht zu erfolgen. Es sei jedoch keine Prüfung dahingehend vorzunehmen, inwieweit jeder einzelne Umsatz mit einem Nutzen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehe. Das Gesetz lasse daher in Bezug auf einen Unternehmer, der Umsätze tätige, die Ausfluss eines unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens am Tourismus seien, und der deshalb Pflichtmitglied eines Tourismusverbandes sei, im Falle der Vermietung mehrerer Objekte keine tourismusnutzenabhängige Prüfung hinsichtlich jedes einzelnen Umsatzes bzw Mietobjektes zu (LVwG Tirol 14.11.2023, LVwG-2023/20/1428-1; 22.10.2024, LVwG-2024/29/294-3). Wenngleich die Gesellschaft nach § 12 Abs 2 des Generalmietvertrages gemäß § 19 Abs 1 Bundesimmobiliengesetz zur Kündigung des Mietverhältnisses nur aus wichtigen Gründen im Sinne des § 30 MRG berechtigt sei, könne nach Abs 1 der angeführten Bestimmung hingegen der Bund jedes einzelne Mietverhältnis unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Monats kündigen. Demgemäß würde im Falle eines geringeren Raumbedarfes der Bund zur Vermeidung von unnötigen Aufwendungen eine Kündigung der nicht benötigten Objekte anstreben können. Möge allenfalls auch die Höhe der Umsätze durch den Tourismus unbeeinflusst sein, sei, wie dargestellt, ein mittelbarer Konnex aufgrund des erhöhten Raumbedarfes des Bundes gegeben. Dass in Fällen eines bloß mittelbaren Tourismusnutzens eine mathematisch präzise Aussage über die genaue Höhe des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens nicht möglich sei, liege in der Natur der Sache (VwGH 25.2.1994, 92/17/0130). Der Fall, dass ein Unternehmer aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil erziele, sei eine für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristische, sondern im Gegenteil atypische Erscheinung (vgl VfSIg 7082/1973). Im Beitragsverfahren sei zudem nicht zu berücksichtigen, inwiefern die vereinnahmten Umsätze zu einem Gewinn führen würden, zumal der Nutzen aus dem Tourismus nicht mit dem erzielten Gewinn in unmittelbarem Zusammenhang stehe (vgl LVwG Tirol 13.6.2016, LVwG-2014/36/3352-2, VfGH 23.11.2017, E1759/2016). Auch wenn ein Unternehmen, sei es auf Grund freier Entscheidung, sei es auf Grund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrecht erhalte (erhalten müsse), welche für sich keinen Gewinn abwerfen würden, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein könne (vgl VwGH 26.2.2003, 2003/17/0037). Unabhängig davon sei jedoch verfahrensgegenständlich festzuhalten, gemäß § 4 Abs 2 Bundesimmobiliengesetz, welcher auch in der Beschwerde ausdrücklich angeführt sei, habe die AA zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar sei, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs 2 Bundesimmobiliengesetz) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. [...] Im Einvernehmen mit den Mietern habe die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesimmobiliengesetz sei im Hinblick auf die Konformität zu europarechtlichen Vorgaben ausdrücklich festgehalten worden, beihilfenrechtliche Einwände würde „aber auch wegen der marktkonformen Konditionen“ ausscheiden. Die Marktkonformität werde für die Immobilien durch das Ertragswertgutachten des Institutes für SS der TU Z sichergestellt (ErIRV 298 BlgNR XXI. GP, Vorblatt – EU-Konformität). Insbesondere seien als Vorteile der Auslagerung der nunmehr vermieteten Objekte ausgeführt worden, der Verbrauch von Ressourcen werde einer betriebswirtschaftlichen Kosten-Leistungskontrolle unterworfen. Auch ein Marktvergleich werde dadurch möglich. Bisher seien Aufgabenverantwortung und Finanzverantwortung nicht in einer Hand gelegen. Durch den Gesetzesentwurf unterlägen die Erbringer von baufachlichen und liegenschaftsbezogenen Dienstleistungen nicht mehr dem kameralistischen Haushaltssystem und die Nachfrager müssten für die Inanspruchnahme marktübliche Entgelte zahlen. Über die Mietenzahlungen seien Erhaltungsmittel sichergestellt. Erhaltungsmaßnahmen könnten längerfristig geplant werden. Durch die Entkoppelung vom jährlichen Bundesbudget könnten Bauabläufe optimiert werden. Kostentransparenz und Kostenbewusstsein würden geschaffen und die finanzielle Eigenverantwortung der Nutzer werde gestärkt (aaO, Allgemeiner Teil – Umsetzung). Im Rahmen der AA sei aufgrund deren Gesellschaftsvertrag „darüber hinaus ein Angleichen der Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft verankert“. Der Gesetzesentwurf habe die Entstehung von Mietverhältnissen kraft Gesetzes vorgesehen. Danach hätten die Ressorts fünf Jahre Zeit, sich mit der AA über einen Mietvertrag zu einigen. Komme eine solche Einigung nicht zustande, gelte ab Beginn des 6. Jahres automatisch der Mietvertrag Anlage A als vereinbart. Dieser könne jedoch, um keine Versteinerungen entstehen zu lassen, jederzeit im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden. Hiebei seien lediglich die zwingenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes 1981 und die gesetzlich vorgegebenen Mietzinshöhen und deren Indexanpassung (Anlage C), ferner die Sonderbestimmungen zur Mietzinsbildung für Dienst- und Naturalwohnungen sowie hinsichtlich Zusatzmieten zu beachten (aaO, A. Übertragung des Eigentums an Bundesliegenschaften – Begründung von Mietverhältnissen des Bundes). Auch zu den einzelnen Bestimmungen sei speziell auf die starke privatwirtschaftliche Gestaltung Bezug genommen worden. So solle [die wirtschaftliche Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften [...] optimiert, die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes den gewandelten Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst werden. Von einer an privatwirtschaftlichen Grundsätzen orientierten Liegenschaftsbewirtschaftung des Bundes sei langfristig ein hohes Einsparungspotenzial zu erwarten. Gleiches gelte für ein strategisches Raummanagement, für das freiwerdende Kapazitäten auf ministerieller Ebene genutzt werden sollen (aaO, Besonderer Teil, 1. Abschnitt: Zielbestimmung, zu § 1). Auch der Kaufpreis der Immobilien beruhe nach den Erläuternden Bemerkungen „auf dem Ertragswert auf Grund der vom Bund bzw Dritten an die AA bezahlten marktorientierten Mieten“ (aaO, Besonderer Teil, 4. Abschnitt: Liegenschaftsübertragungen, zu §§ 14 bis 21). Zudem sei der Beschwerdeführerin auch die Zuständigkeit der Betreuung der allgemeinen Räume des Mietobjektes, sowie Flächen und Anlagen der Liegenschaft, insbesondere Verkehrsflächen, Grünanlagen, Aufzüge, Zentralheizungsanlagen, zentrale Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen sowie die Durchführung der Betriebswartung für allgemeine haustechnische Einrichtungen übertragen, wobei für diese getätigten Aufwendungen eine Verrechnung gleichzeitig mit den übrigen Betriebskosten zu erfolgen habe. Aus Sicht der Abgabenbehörde sei zusammenfassend sohin – auch unabhängig von der gesetzlichen Nutzenfiktion – ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol für die Beschwerdeführerin gegeben. Die Berechnung der festgesetzten Pflichtbeiträge und die sonstigen Inhalte der angefochtenen Bescheide seien von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden; ebenso könne eine diesbezügliche Unrichtigkeit nicht festgestellt werden.

Die AA brachte fristgerecht einen Vorlageantrag – ohne ein weiteres Vorbringen – gegen die Beschwerdevorentscheidungen ein.

Mit Schreiben vom 21.7.2025, ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 6.8.2025, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Geschäftsbericht 2024 der Beschwerdeführerin sowie die Regierungsvorlage samt Erläuternden Bemerkungen und den Bericht des Bautenausschusses zum Bundesimmobiliengesetz.

II.Sachverhalt

Die AA (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Z ist auf die Errichtung, Vermietung und Bewirtschaftung von Immobilien in Österreich spezialisiert.

Die Beschwerdeführerin befindet sich zu 100 % im Eigentum der TT, der Beteiligungsholding der Republik Österreich. Sie ist eine der größten Auftraggeberinnen Österreichs und somit maßgebliche Impulsgeberin der heimischen Bauwirtschaft.

Das Portfolio der Beschwerdeführerin gliedert sich in die Unternehmensbereiche Schulen (rund 400 nicht-universitäre Bildungseinrichtungen mit einer Gesamtmietfläche von etwa 3 Mio m², darunter Schulen, Gebäude der Erwachsenenbildung, Kindergärten und Sportstätten), Universitäten (über 200 Universitätsliegenschaften mit einer Gesamtfläche von über 2,3 Mio m²) und Spezialimmobilien (rund 800 Liegenschaften, darunter Justizanstalten, Polizeiinspektionen, Zollamts-, Finanz- und Gerichtsgebäude, Spezialeinrichtungen des Innenministeriums und Sonderimmobilien).

Der Großteil der Liegenschaften der Beschwerdeführerin wurden ihr mit dem Bundesimmobiliengesetz, BGBl I Nr 141/2000, von der Republik Österreich ins Eigentum übertragen (Anlage A, Bundesimmobiliengesetz).

Das Bundesimmobiliengesetz setzte unter Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen bzw den Bericht des Bautenausschusses das Regierungsübereinkommen der damaligen Bundesregierung zur weiteren Budgetkonsolidierung im Interesse der kommenden Generationen mit einer Schwerpunktsetzung bei strukturellen Maßnahmen, Transparenz und Kostenwahrheit sowie verstärkter Zusammenführung von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung um. Durch die Reform der Immobilienbewirtschaftung wollte die Bundesregierung in den folgenden Jahren mindestens 30 Milliarden Schilling erzielen. Zusätzlich zu diesem budgetären Effekt erfolgten als weitere Zielvorgaben die Prüfung der Zusammenlegung der Strukturen und die Forcierung einer effizienteren Raumbewirtschaftung durch Schaffung von Kostenbewusstsein bei den Nutzern (insbesondere durch Zahlung von Mieten). In einem Vermögenskataster sollten alle im öffentlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände (insbesondere Gebäude, Liegenschaften, …) festgestellt und bewertet werden; weiters sollte evaluiert werden, ob das öffentliche Eigentum das beste Instrument zur Zielerreichung darstellt. Nicht für die Zielerreichung benötigtes Vermögen sollte – allenfalls mit Auflagen – privatisiert und alle für die Hoheitsverwaltung nicht benötigten Liegenschaften im Wege der AA veräußert werden. Die Ausgliederung an die AA stellte dabei die einzige Möglichkeit zur angestrebten Strukturreform dar. Als weitere Vorteile dieser Strukturreform wurden angeführt: Der Verbrauch von Ressourcen wird einer betriebswirtschaftlichen Kosten-Leistungs-Kontrolle unterworfen. Auch ein Marktvergleich wird dadurch möglich. Bisher lagen Aufgabenverantwortung und Finanzverantwortung nicht in einer Hand. Durch den Gesetzentwurf unterliegen die Erbringer von baufachlichen und liegenschaftsbezogenen Dienstleistungen nicht mehr dem kameralistischen Haushaltssystem und die Nachfrager müssen für die Inanspruchnahme marktübliche Entgelte zahlen. Über die Mietenzahlungen sind Erhaltungsmittel sichergestellt. Erhaltungsmaßnahmen können längerfristig geplant werden. Durch die Entkoppelung vom jährlichen Bundesbudget können Bauabläufe optimiert werden. Kostentransparenz und Kostenbewusstsein werden geschaffen und die finanzielle Eigenverantwortung der Nutzer wird gestärkt. Das Basisentgelt von 33 Milliarden Schilling für den Kauf der Immobilien beruhte auf dem Ertragswert auf Grund der vom Bund bzw Dritten an die Beschwerdeführerin bezahlten marktorientierten Mieten.

Die Beschwerdeführerin hat auf Grundlage des Bundesimmobiliengesetzes den gesetzlichen Auftrag, die Republik Österreich und deren Institutionen gemäß marktkonformer Bedingungen (im Ausmaß der bisherigen Nutzungen) mit Raum zu versorgen, insbesondere die ihr übertragenen Objekte bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Dies erfolgt durch die Begründung von Mietverhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin und der Republik Österreich.

Als Hauptgrundlage für die Mietverhältnisse dient der Generalmietvertrag vom 6.12.2000, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich (Bund) und der Beschwerdeführerin, womit der Bund die der Beschwerdeführerin übertragenen Objekte wieder zurück mietet. Die Hauptmietverhältnisse begannen mit 1.1.2001 und sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Hauptmietzinse sind auf Basis des Verbraucherpreisindex 1996 wertgesichert, wobei sie jeweils nach einer Änderung von zumindest 5 % zum 1. Jänner eines Kalenderjahres angepasst werden können. Betriebskosten werden grundsätzlich auf den Mieter umgelegt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die Bestandsobjekte zu erhalten und die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Bestandsobjekte sicherzustellen. Der Generalmietvertrag beinhaltet eine beiderseitige Kündigungsfrist von einem Jahr. Für die Beschwerdeführerin gelten die Kündigungsmöglichkeiten aus wichtigen Gründen gemäß § 30 MRG, ausgenommen wegen nicht regelmäßiger Verwendung des Bestandsobjektes. Der Bund ist berechtigt, die Bestandsobjekte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu jedem beliebigen Zweck zu nutzen und Teile des Mietgegenstandes ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, wenn kein Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 MRG vorliegt. Die gänzliche Weitergabe von Wohnungen als Dienst- oder Naturalwohnungen ist gestattet.

Den Hauptmietzinsen liegen marktkonforme Konditionen unter Berücksichtigung von Nutzfläche, örtlicher Lage und Zustand durch das Ertragswertgutachten des Institutes für SS der TU Z zu Grunde. Die Mietzinse sollten unter Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen bzw den Bericht des Bautenausschusses zum Bundesimmobiliengesetz so marktnahe wie möglich sein. In bestimmten Bereichen wurde bei der Festlegung der Hauptmietzinse von einer Fiktion ausgegangen (Büronutzung), da es keinen entsprechenden Markt in Österreich gab (zB Strafvollzugsanstalten).

Die Beschwerdeführerin erhält in Tirol auf Grundlage des Generalmietvertrages vom 6.12.2000 bzw auf Grundlage von weiteren fünf inhaltsidenten Einzelmietverträgen jeweils Mieteinnahmen für insgesamt 50 in Tirol gelegene Objekte, welche „hoheitlich“ als Schulen, Universitäten und Amtsgebäude (ua Zollstellen O, N und M, Polizeiinspektion L, Finanzamt L) sowie „nicht-hoheitlich“ als Universitätszentrum und Sport- und Erholungsheim der Finanzbediensteten (K) genutzt werden.

Die Umsatzerlöse in Form dieser Mieteinnahmen stellen sich in Tirol wie folgt dar:

Bild anonymisiert

Bild anonymisiert

Die gesamten österreichweiten Umsatzerlöse mit der Republik Österreich betrugen bspw im Jahr 2024 rund € 1,4 Mrd, somit 92 % der Gesamterlöse der Beschwerdeführerin. Alle diesbezüglichen Geschäfte, damit auch jene in Tirol, wurden zu fremdüblichen Bedingungen und Konditionen durchgeführt.

Die Konzerngesamtergebnisrechnung weist für die Periode 2024 ein Betriebsergebnis (EBIT) von rund € 1,3 Mrd und einen Gewinn von rund € 0,9 Mrd aus.

Die verfahrensgegenständlich von der Abgabenbehörde festgesetzten Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 wurden von der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze entrichtet.

Der direkte und indirekte Beitrag des Tourismus an der regionalen Wirtschaftsleistung Tirols betrug bspw im Jahr 2023 ca 16,5 % des Bruttoregionalprodukts (BRP) bzw Bruttoinlandsprodukts (BIP).

Im Tourismusjahr 2024/2025 erfolgten im Bundesland Tirol insgesamt 49,6 Millionen Nächtigungen.

Der Tiroler Tourismus beschäftigte im Jahr 2024 rund 58.900 Mitarbeiter.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus den Akten, den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dem Generalmietvertrag vom 6.12.2001 und den von ihr übermittelten Umsätzen (Mieteinnahmen), aus denen sich auch die insgesamt 50 Objekte und deren Anschriften ergeben, sowie dem Geschäftsbericht der Beschwerdeführerin (https://www.AA.at/investor-relations/finanzberichte/; 4.2.2026), den Erläuternden Bemerkungen zum Bundesimmobiliengesetz (ErlRV 298. BlgNR, XXI. GP, Vorblatt – EU-Konformität) und dem Bericht des Bautenausschusses zu dieser Regierungsvorlage (347. Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. GP).

Im Übrigen wurden die als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegten Umsätze von ihr selbst zur Verfügung gestellt bzw nicht von ihr bestritten, auch in Bezug auf die vorläufigen Beitragsfestsetzungen im Schätzungswege für die Jahre 2022, 2023 und 2024 (siehe die Anlage zum E-Mail vom 13.2.2024 und Punkt 2. der Stellungnahme vom 30.9.2024 zum Schreiben der Abgabenbehörde vom 24.7.2024) bzw erstattete die Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen. Auch die Zuordnung der Umsätze zur Berufsgruppe 674 blieben von ihr unbestritten. Das Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin vielmehr nur dahingehend, dass sie – näher begründet – bereits dem Grunde nach nicht Pflichtmitglied sei und folglich nur in rechtlicher Hinsicht. Auch die Abgabenbehörde stellte keine Unrichtigkeit bei der Berechnung der Pflichtbeiträge fest.

Der Beitrag des Tourismus zur regionalen Wirtschaftsleistung in Tirol ergibt sich aus der Pressemitteilung der Statistik Austria vom 31.10.2025, Zl 14 030-223/25 (https://www.statistik.at/fileadmin/announcement/2025/10/20251031RTSA2023.pdf; 4.2.2026).

Die Anzahl der Nächtigungen im Bundesland Tirol und die Anzahl der Beschäftigten ergeben sich aus dem Bericht der Tirol Werbung „Der Tiroler Tourismus – Zahlen, Daten und Fakten 2024 (https://www.tirolwerbung.at/tiroler-tourismus/zahlen-und-fakten-zum-tiroler-tourismus#:~:text=Wichtigste%20Quellm%C3%A4rkte%20im%20Tourismusjahr%202024/25%20*%20Deutschland:,%C3%9Cbernachtungen%20(4%2C4%25)%20*%20Belgien:%201.636.455%20%C3%9Cbernachtungen%20(3%2C3%25); 4.2.2026).

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

IV.Rechtsgrundlagen

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996:

„Unternehmer, Unternehmen

§ 2.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“

Tiroler Tourismusgesetzes 2006 (TTG 2006), LGBl Nr 19/2006, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 31 und 35), LGBl Nr 28/2007 (§§ 30 und 45), LGBl Nr 26/2017 (§ 33) und LGBl Nr 76/2023 (§ 30 und § 43):

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30 TTG 2006 bis 31.12.2023:

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

§ 30 TTG 2006 ab 1.1.2024:

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind [jedenfalls]:

(…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 35

Beitragshöhe

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.

(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.

(…)

(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.

(…)

§ 43 TTG 2006 ab 1.1.2024:

§ 43

Rechtspersönlichkeit, Sitz, Aufbringung der Mittel

(…)

(4) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

§ 45 TTG 2006 bis 31.12.2023:

§ 45

Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:

„§ 1

Einreihung der Berufsgruppen

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe Beitragsgruppen in den

Ortsklassen

A B C Innsbruck

und seine

Feriendörfer

(…)

674 Verpächter von Gewerben,

Verpächter oder Vermieter von

Betriebsanlagen oder Betriebsräumen,

Leasing VI VI VI VI

(…)

(3) Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,– Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.

(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.

(…)“

Bundesimmobiliengesetz (BIG), BGBl I Nr 141/2000 idF BGBl I Nr 96/2018

„1. Abschnitt

Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1.

(1) Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. „Objekte gemäß Anlage A“ - die in der Anlage A aufgelisteten, bisher in der Verwaltung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit stehenden bundeseigenen Liegenschaften (Liegenschaftsteile), Baurechte und Superädifikate, die durch dieses Bundesgesetz ins Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH übertragen werden (A.1 BGV-verwaltete Objekte, A.2 BIG-Fruchtgenussobjekte);

(…)

2. Abschnitt

Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

Unternehmensgegenstand

§ 2.

(1) Die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist ermächtigt, Liegenschaften an eine zu 100% in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu übertragen. Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzuges genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um reine Büronutzungen handelt. Die Tochtergesellschaft ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen.

(3) Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Abs. 2 gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß §§ 4, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.

(…)

Aufgaben

§ 4.

(1) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat die ihr auf Grund dieses Bundesgesetzes und des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben vorrangig durch eigenes Personal oder durch Personal der von ihr beherrschten Tochtergesellschaften zu erfüllen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird dabei die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (§ 6) insbesondere bei der Liegenschaftsverwaltung und bautechnischen Betreuung im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsanforderungen auslasten. Zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sind Dritte - soweit es sich nicht um Liefer-, Bau- und Baukonzessionsaufträge handelt - nur nach Maßgabe der Nutzung, Ergänzung oder des Fehlens eigener Ressourcen bzw. der Ressourcen von ihr beherrschter Tochtergesellschaften heranzuziehen.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs. 2) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Bei Neubauvorhaben für den Bund mit einem geschätzten Projektvolumen von zumindest 70 Millionen Schilling (5 087 098,39 Euro) sind zumindest in der ersten Stufe anonyme baukünstlerische Wettbewerbe durchzuführen. Im Einvernehmen mit den Mietern hat die Gesellschaft ein zentrales Gebäudebewirtschaftungsmanagement aufzubauen und durchzuführen.

(…)

(4) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat gegebenenfalls die Verwertung zur Gänze oder in Teilen, insbesondere von für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Objekten gemäß Anlage A, vorzubereiten und durchzuführen. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder ihre mit der Verwertung betraute Tochtergesellschaft hat bei der Weitergabe von Objekten bzw. Objektteilen an Dritte, sei es durch Veräußerung oder Inbestandgabe, jeweils zumindest einen angemessenen Preis zu fordern.

(…)

5. Abschnitt

Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen

Mietverhältnisse des Bundes

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß von deren am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen obliegt. Insoweit jedoch der Mietvertrag die am 31. Dezember 2000 gegebenen tatsächlichen Nutzungsverhältnisse unrichtig bzw. unvollständig erfasst, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen für die betroffenen haushaltsleitenden Organe als Mieter durch einen mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abzuschließenden Vertragszusatz mit verrechnungsmäßiger Wirkung per 1. Jänner 2003 zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

(2) Eine Bundesnutzung im Sinne des Abs. 1 ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.

(3) Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.

§ 19a.

(1) Die Ausgangsbasis für die Berechnung der in den Mietverhältnissen nach § 19 Abs. 1 und 3 zwischen dem Bund und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH festgelegten Wertsicherung der Hauptmieten wird einmalig neu festgesetzt.

(2) Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung der gemäß § 19 Abs. 1 für Jänner 2018 vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Jänner 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1996, Ausgangsbasis für die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 3 für Juni 2018 festgelegten oder vereinbarten Hauptmieten ist die für den Monat Juni 2018 verlautbarte Indexzahl nach Verbraucherpreisindex 1986. Die Wertsicherungsvereinbarungen bleiben ansonsten unberührt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn an Stelle des Bundes ein Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Mieter in Mietverhältnisse gemäß § 19 Abs. 1 und 3 oder eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar zu 100 vH im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH steht, an Stelle der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Vermieter eingetreten ist.

Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen

§ 20.

(1) Ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen (§ 1 Abs. 2) können bis zum 30. Juni 2001, mit Rechtswirksamkeit per 1. Jänner 2001, insoweit sie im genannten Zeitraum Nutzer in Objekten gemäß Anlage A.1 sind und hiefür noch kein Bestandverhältnis besteht, ebenfalls Mietverhältnisse durch Abschluss eines marktkonformen Vertrages begründen. Schließen die genannten Verwaltungseinrichtungen innerhalb der Frist keinen derartigen Mietvertrag ab, haben sie die von ihnen genutzten Objekte bzw. Objektteile bis längstens 31. August 2001 geräumt an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übergeben.

(2) Für die Zeit bis 31. August 2001 haben die ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung mit ihnen zustande kommt, ein angemessenes Benützungsentgelt und die Betriebskosten gemäß § 21 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung zuzüglich allenfalls angefallener Umsatzsteuer zu bezahlen.

Subsidiäre Rechtsanwendung

§ 21.

Auf alle Mietverhältnisse im Sinne der §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes findet das Mietrechtsgesetz (BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung) ohne Einschränkung seines Geltungsbereiches (§ 1 Abs. 4 MRG) Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz und in den gemäß §§ 19 und 20 abzuschließenden Mietverträgen nichts anderes bestimmt wird.“

V.Rechtliche Erwägungen

Eingangs wird festgestellt, die Beschwerden beziehen sich aufgrund der inhaltsgleichen Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Umsatzerlöse, die sie durch die Mieteinnahmen auf Grundlage des auf § 19 Bundesimmobiliengesetz basierenden Mietvertrages bzw den inhaltsgleichen Einzelmietverträgen mit dem Bund als Mieterin für ihre in Tirol gelegenen Immobilien erzielt, zumindest einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielt und damit/bzw Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 TTG 2006 ist oder nicht. Eine Unrichtigkeit der vorgenommenen Berufsgruppenzuordnung sowie der zugrunde gelegten Umsätze und der erfolgten Berechnungen der Pflichtbeiträge wurden von der Beschwerdeführerin hingegen nicht vorgebracht (vgl hierzu auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30.9.2024).

Gemäß § 2 Abs 1 TTG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Die Beschwerdeführerin in der Rechtsform einer GmbH vermietete in den Jahren 2017 bis 2024 diverse in mehreren Tourismusverbänden gelegene und in ihrem Eigentum stehende Objekte an den Bund, die dieser als Schulen, Universitäten und Amtsgebäude sowie als Universitätszentrum und Sport- und Erholungsheim nutzte, woraus sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch die dadurch resultierenden Mieteinnahmen erzielte.

Die Beschwerdeführerin, die damit unbestrittenermaßen eine gewerbliche Tätigkeit vom Gebiet des jeweiligen Tourismusverbandes aufgrund der Standorte der Mietobjekte ausübt (vgl VwGH 12.5.2022, Ro 2019/13/0031), ist folglich Unternehmerin iSd § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 und – entgegen dem Beschwerdevorbringen – Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 TTG 2006, weshalb auf Grundlage der erzielten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die von ihr gemeldeten Objekte und den diesbezüglich erzielten Mieteinnahmen zu entrichten ist. Ausnahmetatbestände zu den erzielten Umsätzen gemäß § 31 Abs 2 TTG 2006 liegen nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

Neben den verfahrensgegenständlich unbestritten vorliegenden subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmalen für eine Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist zusätzlich das Vorliegen eines unmittelbaren bzw mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus Voraussetzung (objektbezogenes Tatbestandsmerkmal). Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf dieses objektbezogene Tatbestandsmerkmal, weshalb sich die weiteren Ausführungen darauf beziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen Pflichtbeiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes berechnet wird (VfGH 30.11.2004, G83/04, 6.3.2006, B158/05 ua). Allerdings müssen diese Umsätze in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse im Fremdenverkehr (zum Fremdenverkehrsnutzen) stehen (VfSlg 5811/1968).

Weiters stellt der Verfassungsgerichtshof fest, es ist sachlich gerechtfertigt, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzen abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten. Für Abgabenvorschriften sind typisierende und pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, das heißt Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelungen begründen (vgl LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903-2; zB VfSlg 7082/1973, 11.025/1986): Hinsichtlich der Rechtslage vor 1.1.2024, bei welcher eine Einzelfallprüfung für das Bestehen eines mittelbaren oder unmittelbaren Nutzens aus dem Tourismus vorzunehmen ist bzw war, führte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 7082/1973 und ständigen Judikatur zu Härtefällen (vgl auch VfSlg 9258/1981, 10.089/1984, 14.703/1996, 20.138/2017 uva) aus, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes sind selbst Härtefälle hinzunehmen und in der Regel Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung und haben diese ihre Ursache darin, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken.

Erst in seinem jüngsten Erkenntnis vom 23.9.2025, G28/2025-8, führte der Verfassungsgerichtshof zur mit 1.1.2024 in Kraft getretenen Fassung des § 30 TTG 2006 (LGBl 76/2023), wonach sich der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol (bereits) aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 TTG 2006 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 TTG 2006 ergibt und es sich insofern um eine unwiderlegbare Nutzenfiktion handelt, aus, der Fall, dass ein Unternehmer (in Tirol) keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe, stelle eine atypische Erscheinung dar. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertige die Außerachtlassung solcher atypischen Fälle, indem der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Rechtsvermutung vorsehe, nach der bei Erzielung eines Umsatzes vom Unternehmer ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen werde. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete dem Gesetzgeber nicht, bei der Normsetzung von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen, insbesondere, wenn dies der Schaffung leicht handhabbarer Regelungen und somit der Verwaltungsökonomie diene. Die Entstehung von Härtefällen mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Der Verfassungsgerichtshof führte auch an, § 33 TTG 2006 sehe die Einrichtung eines sachgerechten Systems einer nach der Größe des Nutzens gestaffelten Beitragsberechnung vor.

§ 30 Abs 1 TTG 2006 in der ab 1.1.2024 anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023 bestimmt im Detail, dass die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr (Vorschreibungszeitraum) des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben, wobei der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 TTG 2006 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 TTG 2006 erzielt wird. Damit wurde eine – vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.9.2025, G28/2025-8, verfassungskonform beurteilte – unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach bei der Erzielung eines Umsatzes von einem Unternehmer jedenfalls ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird und damit eine Beitragspflicht besteht. Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung (mehr), ob ein Nutzen aus dem Tourismus gegeben ist. Allein schon auf Grund der Erzielung von Umsätzen für die von der Beschwerdeführerin in Tirol vermieteten Objekte, die zweifelsfrei der Berufsgruppe 674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing (§ 1 Abs 1 und 3 Beitragsgruppenverordnung 1991) zuzuordnen sind, ist davon auszugehen, dass sie einen Nutzen aus dem Tourismus erzielt(e).

Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird in weiterer Folge durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213, 9.5.2022, Ra 2022/13/0042). Der Prozentsatz iSd § 35 TTG 2006 – welcher von 100 vH (Beitragsgruppe I) bis 5 vH (Beitragsgruppe VII) reicht – beträgt für die verfahrensgegenständliche Berufsgruppe 674 im Hinblick auf die Einordnung in die Betragsgruppe VI 10 vH. Der geringe(re) wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung wird insofern damit berücksichtigt.

Ein (mittelbarer) Nutzen aus dem Tourismus ist verfahrensgegenständlich aber selbst bei einer Einzelfallbetrachtung (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6) zu bejahen:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn bereits durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 7.10.2005, 2001/17/0153 mwN; 28.6.2016, 2013/17/0213; 25.2.1994, 92/17/0130) bzw muss der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001). Es kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.5.1985, 83/17/0169; 25.6.2013, 2011/17/0001; 10.10.2016, 2013/17/0761). Dies ist in Tirol – unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Anteil des Tourismus an BIP in Tirol wesentlich ist, rund 50 Millionen Nächtigungen stattfinden und im Tiroler Tourismus rund 58.900 Beschäftigte tätig sind – jedenfalls anzunehmen, zählt Tirol doch zu den tourismusstärksten Bundesländern Österreich.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Einhebung von Fremdenverkehrsabgaben sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebiets wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens ist (VfSlg 20.042/2016; siehe außerdem VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0040).

Bei Vermietung von Betriebsräumlichkeiten kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (vgl VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042 mwH).

Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332), und wird dem weniger intensiven Nutzen aus dem Tourismus, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wie bereits weiter oben ausgeführt, durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in den Beitragsgruppenverordnungen) Rechnung getragen.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies auch, hinsichtlich des erwirtschafteten Umsatzes aus der Vermietung ist nicht darauf abzustellen, ob der einzelne Mieter/Pächter (un)mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus zieht. Einzelne Umsätze sind nur nach den Ausnahmebestimmungen des § 31 TTG 2006 zu berücksichtigen (zB Hauptwohnsitznutzung des Mieters), welche jedoch nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt, erschließt sich die Hebung der wirtschaftlichen Lage an sich in Tirol durch den Tourismus aus dem hohen Anteil am BIP in Tirol, was ua auch zur Folge hat, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage leichter und zu höheren Preisen erfolgt, sodass diese Umsätze (mittelbar) durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden. Dass die Miet- und Liegenschaftspreise in Tirol im Österreich-Ranking im obersten Bereich liegen, ist allgemein bekannt und ist dieser Umstand ua auf den in Tirol als starken Wirtschaftszweig zählenden Tourismus zurückzuführen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin die in ihrem Eigentum stehenden verfahrensgegenständlichen Objekte aufgrund des Bundesimmobiliengesetzes und dem Generalmietvertrag vom 6.12.2000 und den inhaltsgleichen Einzelmietverträgen dem Bund als Mieter zu überlassen hat und damit eine Art „Kontrahierungszwang“ mit dem Bund als alleinigen „Mietpartner“ gegeben ist und die erzielbaren Mieteinnahmen aus Sicht der Beschwerdeführerin weitestgehend vorgegeben sind, bestehen dennoch beim vorliegenden Mietverhältnis diverse Parameter und Kriterien, die eine Qualifizierung als „normales“ Mietverhältnis indizieren. Folglich die von der Beschwerdeführerin in Tirol mit diesen Objekten erzielten Mieteinnahmen als beitragspflichtiger Umsatz zu qualifizieren sind, da diese zumindest mittelbar von einem Nutzen aus dem Tourismus resultieren.

Ziel des Bundesimmobiliengesetzes gemäß dessen § 1 ist es, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren, die historisch gewachsenen Strukturen zu straffen, das Kostenbewusstsein bei den Nutzerressorts zu fördern, damit auch für ein sparsames Umgehen mit der Ressource Raum zu sorgen und Instrumente synergetischer Bedarfsfeststellung zu schaffen. Gemäß § 4 Abs 2 Bundesimmobiliengesetz hat die Beschwerdeführerin zu marktkonformen Bedingungen, und wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist, Raumbedarf des Bundes zu befriedigen, insbesondere die Objekte gemäß Anlage A (§ 1 Abs 2 Bundesimmobiliengesetz) bereitzustellen, bei Bedarf zu adaptieren und für Neubauvorhaben des Bundes erforderliche Liegenschaften zu erwerben. Weitere Zielvorgaben des Bundesimmobiliengesetzes waren die Prüfung der Zusammenlegung der Strukturen und die Forcierung einer effizienteren Raumbewirtschaftung durch Schaffung von Kostenbewusstsein bei den Nutzern (insbesondere durch Zahlung von Mieten). Als weitere Vorteile der Strukturreform wurden angeführt, dass der Verbrauch von Ressourcen einer betriebswirtschaftlichen Kosten-Leistungs-Kontrolle unterworfen wird und auch ein Marktvergleich dadurch ermöglicht wird. Die Nachfrager müssen für die Inanspruchnahme marktübliche Entgelte zahlen. Über die Mietenzahlungen sind Erhaltungsmittel sichergestellt und können Erhaltungsmaßnahmen dadurch längerfristig geplant werden. Daraus folgt, die Beschwerdeführerin agiert wirtschaftlich und marktkonform, was sich nicht zuletzt beim ausgewiesenen Betriebsergebnis und Gewinn der Beschwerdeführerin, unter anderem im Jahr 2024, zeigt.

Im § 2 des Generalmietvertrages wurde entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund vereinbart, für die angemieteten Objekte einen monatlichen Hauptmietzins entsprechend der Anlage zu diesem Vertrag zuzüglich Betriebskosten (§ 6 Generalmietvertrag) zu entrichten. Den Hauptmietzinsen wurde dabei eine Grobbewertung der TU Z unter Berücksichtigung von Nutzfläche, örtlicher Lage und Zustand (gut – mittel – schlecht) der Bestandsobjekte zugrunde gelegt. Die Festlegung der Hauptmietzinse erfolgte demnach insbesondere – entgegen dem Beschwerdevorbringen – unter Einbeziehung der örtlichen Lage und damit in weiterer Folge entsprechend dem gesetzlichen Auftrag „marktkonform“. Zudem sind die Hauptmietzinse wertgesichert und sind auch Betriebskosten zu entrichten. Nicht maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, dass bei der Festlegung der Hauptmietzinse allfällige in weiterer Folge entstehende Wertsteigerungen im regionalen Immobilienmarkt, die nach Abschluss des Mietvertrages auftreten, bei den erzielbaren Mietzinsen der vermieteten Liegenschaften keinen unmittelbaren Einfluss haben. Dennoch beinhalten die festgelegten Hauptmietzinse indirekt auch einen Anteil, der durch höhere Grundstückspreise in Tirol, die nicht nur aufgrund des begrenzten Raumangebots im Bundesland, sondern auch durch den vorherrschenden Tourismus, entsteht, im Ertragswertgutachten Berücksichtigung fand, und folglich zu höheren Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin führt, als wenn in Tirol der Tourismus nicht vorherrschend wäre.

Des Weiteren obliegt der Beschwerdeführerin auch die Betreuung der allgemeinen Räume des Mietobjektes, sowie der Flächen und Anlagen der Liegenschaft, insbesondere der Verkehrsflächen, Grünanlagen, Aufzüge, Zentralheizungsanlagen, zentrale Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen sowie die Durchführung der Betriebswartung für allgemeine haustechnische Einrichtungen. Für diese getätigten Aufwendungen erfolgt ebenso eine Verrechnung gleichzeitig mit den übrigen Betriebskosten und führt diese folglich auch zu Umsätzen bei der Beschwerdeführerin.

Die durch den Tourismus bewirkte Wohlstandswirkung und der Akzeleration der Wirtschaftskreisläufe, verbunden mit einer Dynamisierung unterschiedlichster Rechtsbeziehungen, die geradezu sämtliche Wirtschaftszweige direkt oder indirekt erfasst, bewirkt aufgrund des erhöhten Personalbedarf im Tourismus selbst, sowie aufgrund der gegebenen Hebung der wirtschaftlichen Lage auch in nahezu jedem anderen Wirtschaftsbereich, den zusätzlichen Einsatz von (auch ausländischen) Arbeitskräften, womit im Ergebnis eine größere (Wohn)Bevölkerung aller Altersklassen, insbesondere auch Familien mit Kindern, vorliegt (vgl VwGH 25.2.1994, 92/17/0130; LVwG Tirol 30.3.2023, LVwG-2022/50/3287-3 ua; 25.5.2023, LVwG-2023/50/1192-2; 28.6.2023, LVwG-2023/49/1180-3 ua; 30.11.2020, LVwG-2020/20/1907-2; 3.9.2024, LVwG-2024/49/1501-3). Dadurch besteht bzw entsteht unweigerlich beispielsweise ein erhöhter Bedarf an Schulen/Schulräumlichkeiten (Gymnasien, HTLs). Dies zeigt sich auch anhand des Schulentwicklungsplans 2020 (SCHEP), der an Bundesschulen Investitionen für Modernisierungen, Erweiterungen und Neubauten vorsieht. Der erhöhte Raumbedarf seitens des Bundes hierfür führt wiederum zu höheren Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin, als wenn ein Tourismus in Tirol nicht in diesem Ausmaß gegeben wäre. Dies gilt auch umgelegt für den Bedarf und die Größe von Polizeiinspektionen, Amtsgebäuden mit Parteienverkehr (zB Finanzamt) und Universitäten, bei denen somit auch ein mittelbarer touristischer Konnex gegeben ist. Die durch den Tourismus bedingte, erhöhte (Wohn)Bevölkerung erfordert beispielsweise einen erhöhten Personal- und folglich Raumbedarf bei der Polizei.

Beispielsweise ist der Universitätsstandort in P nicht zuletzt für Studierende sehr attraktiv, da das Tourismusland Tirol eine unvergleichliche Infrastruktur sowohl im Gastro- als auch Freizeitbereich bietet, der letztlich aufgrund des vorherrschenden Tourismus in Tirol in dieser Form besteht. Der Universitätsstandort in Tirol zieht demnach mehr Studierende an, als wenn diese durch den Tourismus indizierte Infrastruktur nicht bestehen würde. Für den Bund bedeutet dies wiederum einen entsprechenden Raumbedarf, der wiederum für die Beschwerdeführerin zu höheren Mieteinnahmen führt. Dem Ertragswertgutachten der TU Z kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass der Bund beispielsweise für den Universitätsstandort in P (Adresse 3) unter Verweis auf die Anlage des Generalmietvertrags einen Hauptmietzins von rund € 115,00 bis € 124,00 pro m² im Gegensatz zum Universitätsstandort in J (Adresse 4) von rund € 83,00 pro m² (Anlage C ErIRV 298 BlgNR XXI. GP) entrichtet.

Im Universitätsbereich wächst zudem der Raumbedarf aufgrund des stetig ausgeweiteten Studienangebots, aber auch aufgrund von Kooperationen mit forschungs- und innovationsnahen Unternehmen, aus denen wiederum ein mittelbarer touristischer Konnex resultiert.

Eine Bildungseinrichtung, wie zB eine Universität, zieht auch einen standortbezogenen mittelbaren touristischen Nutzen nach sich, wonach diese die Attraktivität des Standortes für Betriebe erhöhen, die Ansiedlung und den Fortbestand touristischer Unternehmen erleichtern und stabilisierend auf den Arbeitsmarkt wirken. Zudem erhöhen sie die überregionale Bekanntheit des Standortes, fördern die internationale Sichtbarkeit für Studierende, Gastprofessoren und Konferenzen. Durch Bildungseinrichtungen werden touristische Leistungen (Nächtigungen, Gastronomie, Verkehr, Freizeitangebote) in Anspruch genommen, auch im Bereich der Schulen in Form von Projekt-, Sprach- und Sportwochen, die wiederum dem Tourismus zu Gute kommen und damit sich mittelbar wiederum auf die Umsätze der Beschwerdeführerin durch den seitens des Bundes bestehenden Bedarf an entsprechenden Mietobjekten und Nutzflächen auswirken.

Auch das Erfordernis an Zollstellen ist letztlich mittelbar durch den Tourismus indiziert, durch die durch die Touristen entstehende grenzüberschreitende Mobilität und den damit zusammenhängenden Warenverkehr. Dieser Umstand führt wiederum zu einem entsprechenden Raumbedarf seitens des Bundes und folglich zu Mieteinnahmen für die Beschwerdeführerin. Dass zumindest ein entsprechender Anteil mittelbar touristisch indiziert ist, liegt nahe.

Zudem erzielt die Beschwerdeführerin unzweifelhaft auch tourismusindizierte Mieteinnahmen durch die wirtschaftliche Nutzung des Mietobjektes in K seitens des Bundes als Universitätszentrum und Sport- und Erholungsheim der Finanzbediensteten (vgl VwGH 25.6.2013, 2011/17/0001). Der derartigen Nutzung trat die Beschwerdeführerin auch nicht entgegen und resultiert diese aus der Berechtigung gemäß § 8 Generalmietvertrag.

Im Übrigen ist der Bund auch berechtigt, die Bestandsobjekte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu jedem beliebigen Zweck zu nutzen (§ 8 Abs 1 Generalmietvertrag), den Mietvertrag – mangels Bedarfs – zu kündigen (§ 12 Abs 1 Generalmietvertrag) bzw auch unter bestimmten Voraussetzungen den Mietgegenstand an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten (§ 10 Generalmietvertrag). Als Unternehmensgegenstand ist bei der Beschwerdeführerin zudem gemäß § 2 Abs 1 Bundesimmobiliengesetz die Veräußerung von Liegenschaften angeführt, der ihr auch einen Spielraum bei der Bewirtschaftung ihrer Immobilien einräumt.

Aufgrund der Möglichkeit einer Untervermietung (§ 10 Generalmietvertrag) ist nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen auch im Rahmen von einzelnen Veranstaltungen eine anderweitige Nutzung vorliegt. An dieser Stelle ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, eine Prüfung einzelner Umsätze hat lediglich nach Maßgabe der im Gesetz genannten Ausnahmen von der Steuerpflicht zu erfolgen. Es ist jedoch keine Prüfung dahingehend vorzunehmen, inwieweit jeder einzelne Umsatz mit einem Nutzen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang steht. Das Gesetz lässt daher in Bezug auf einen Unternehmer, der Umsätze tätigt, die Ausfluss eines unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens am Tourismus sind, und der deshalb Pflichtmitglied eines Tourismusverbandes ist, im Falle der Vermietung mehrerer Objekte keine tourismusnutzenabhängige Prüfung hinsichtlich jedes einzelnen Umsatzes bzw Mietobjektes zu (LVwG Tirol 14.11.2023, LVwG-2023/20/1428-1; 22.10.2024, LVwG-2024/29/294-3).

§ 12 Generalvertrag räumt dem Bund zudem im Falle eines geringeren Raumbedarfes zur Vermeidung von unnötigen Aufwendungen eine Kündigungsmöglichkeit für nicht benötigte Objekte ein. Auch wenn die Höhe der Umsätze durch den Tourismus unbeeinflusst sein mag, ist auch an dieser Stelle der mittelbare Konnex aufgrund des erhöhten Raumbedarfes des Bundes ins Treffen zu führen, welcher unter Verweis auf die vorigen Ausführungen jedenfalls gegeben ist und die Beschwerdeführerin (weiterhin) mit entsprechenden Mieteinnahmen durch den Bund rechnen kann.

Eine Zusammenschau der vorigen Ausführungen führt letztlich zum Ergebnis, dass auch die überwiegende „hoheitliche“ Nutzung der Mietobjekte durch den Bund als Mieterin einen mittelbaren Konnex zum Tourismus auf eine unterschiedliche Art und Weise und einem unterschiedlichen Ausmaß aufweist. Weder diese hoheitliche Zweckbestimmung des Bundes als Mieterin noch die besondere Art des verfahrensgegenständlichen Mietverhältnisses stehen einem zumindest mittelbaren Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus dem Tourismus zieht, entgegen. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Mieteinnahmen nicht direkt durch die Bereitstellung von Wohnraum an Touristen lukriert, sondern die Nutzung bzw der Nutzungsbedarf der Mieterin mit ihren „Nutzern“ (Schüler, Studenten, Gastprofessoren, Reisende) touristische Anknüpfungspunkte bedingt. Im Beschluss vom 28.5.2025, Ra 2024/13/0136, führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auszugsweise aus: „Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen. Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol die Revisionswerberin höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise die von der Revisionswerberin in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl. nochmals VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062, mwN). Der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern der Nutzen kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/17/0001). […] Die Revisionswerberin ist eine Wohnungseigentümer-Errichtergemeinschaft für eine Tiefgarage, die von den Gästen eines Campingplatzes und eines Hotels genutzt werden soll. Die revisionswerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt Umsätze (nur) gegenüber ihren Mitgliedern, was nach § 2 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 nichts an der Unternehmereigenschaft der Revisionswerberin ändert […] Die Empfänger der Leistungen der Revisionswerberin (also ihre Gesellschafter) erzielen wiederum Umsätze u.a. aus der Zuverfügungstellung der Tiefgaragenplätze an ihre Gäste. Dass diese Umsätze der Gesellschafter vom Tourismus in Tirol (positiv) beeinflusst werden, wird von der Revisionswerberin auch nicht in Abrede gestellt. Damit sind aber auch die von der Revisionswerberin erzielten Umsätze mittelbar vom Tourismus in Tirol (positiv) beeinflusst; auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es insoweit nicht an (vgl. VwGH vom heutigen Tag, Ra 2022/13/0081, ebenfalls zu einer Wohnungseigentümer-Errichtergemeinschaft).“. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Beschluss aus, selbst wenn nur der ARGE-Partner selbst einen touristischen Nutzen erzielt und die ARGE selbst durch eine bloße Weiterverrechnung lediglich eine „Durchläufer-Position“ innehat, schlägt der touristische Nutzen, den die ARGE-Partner haben, auf die ARGE durch und führen die – auch nur durch die Weiterverrechnung entstehenden – Umsätze bei ihr zu durch den Tourismus mittelbar indizierte. Auch diese Auslegung kann auf die Umsätze der Beschwerdeführerin umgelegt werden.

Die Beschwerdeführerin erzielt allein aufgrund der im hohen Maße touristischen Prägung im Bundesland Tirol, der zu einer höheren (Wohn)Bevölkerung führt, jedenfalls einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus, der sich auf ihre Mieteinnahmen positiv auswirkt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags grundsätzlich dem Bund vermieten muss, ihr lediglich ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 30 MRG eingeräumt ist, und die Höhe der erzielten Mieteinnahmen nicht unmittelbar an die jeweilig erzielbaren Mieteinnahmen des aktuellen Marktes angepasst wird, ändert daran nichts. Vielmehr enthalten die festgesetzten Hauptmietzinse unter Verweis auf das Ertragswertgutachten der TU Z eine marktkonforme Komponente. Ohne Tourismus im Bundesland Tirol wäre unter Verweis auf die vorigen Ausführungen der Bedarf seitens des Bundes jedenfalls ein niedrigerer und die erzielbaren Mieteinnahmen entsprechend geringer. In einem stark tourismusgeprägten Bundesland wie Tirol, in dem der Tourismus einen erheblichen Anteil an der regionalen Bruttowertschöpfung bzw am Bruttoregionalprodukt aufweist, ist ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und dem Tourismussektor gegeben. Der mittelbare Nutzen ergibt sich durch die aufgezeigten Nutzungen durch den Bund, beispielsweise im Bildungsbereich, die – wie ausgeführt – eine mittelbare tourismusrelevante Nachfrage auslösen und somit indirekt zur regionalen Wertschöpfung und zum BIP beitragen, ohne dass die Beschwerdeführerin selbst touristische Leistungen erbringt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die durch die Mieteinnahmen vom Bund erzielten Umsatzerlöse in keiner Weise von der Entwicklung des Tourismus in Tirol abhängig wären, kann damit nicht gefolgt werden. Der Fall, dass ein Unternehmer aus dem Fremdenverkehr keinen Vorteil erzielt, ist eine für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristische, sondern im Gegenteil atypische Erscheinung (vgl VfGH 23.9.2025, G28/2025-8; VfSlg 7082/1973).

Die Beschwerdeführerin zieht daher zusammenfassend durch die Vermietung der in ihrem Eigentum stehenden Objekte in Tirol auch bei einer Einzelfallbetrachtung zumindest einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus, weshalb sie zur Entrichtung des Pflichtbeitrages bei den einzelnen Tourismusverbänden verpflichtet ist.

Gegen die Zuordnung der (vorläufigen) Umsätze zur Berufsgruppe „674 – Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ und zu den einzelnen Tourismusverbänden sowie die Berechnung der jeweiligen Abgaben entstanden beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken. Die zugrunde gelegten (vorläufigen) Umsätze und Anschriften der Mietobjekte wurden von der Beschwerdeführerin selbst bekannt gegeben und sind auch von Seiten der Abgabenbehörde zu Folge ihren Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen keine Unrichtigkeiten festgestellt worden. Lediglich die von der Abgabenbehörde festgestellte und in den Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 8.4.2025 korrigierte ursprünglich fehlerhafte Zuordnung des Umsatzes in Höhe von € 8.111,88 des Standortes in **** G, Adresse 5, zum Tourismusverband PP anstatt zum Tourismusverband QQ war in Folge des Außerkrafttretens dieser Beschwerdevorentscheidungen durch die gegenständlich abschließende Entscheidung wiederum von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorzunehmen und der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Im Übrigen wurden die jeweiligen Pflichtbeiträge korrekt berechnet und vorgeschrieben.

Im Ergebnis führen sowohl die durchgeführte Einzelfallprüfung als auch die durch die seit 1.1.2024 geänderte Rechtslage bestehende Nutzenfiktion bei einer vorzunehmenden Zuordnung zur Berufsgruppe 674 in Bezug auf die Umsätze aus Mieteinnahmen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus und damit zu einer Pflichtmitgliedschaft in den jeweiligen Tourismusverbänden.

Den Beschwerden gegen die Pflichtbeitragsvorschreibungen zu den Tourismusverbänden PP und QQ war daher aufgrund der anderweitig vorzunehmenden Umsatzaufteilung insofern Folge zu geben (2. bis 13. Spruchpunkt dieses Erkenntnisses), im Übrigen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mangels erforderlicher ergänzender Sachverhaltsfeststellungen und dem Umstand, dass ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war, nicht erforderlich. Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl in ihren Beschwerden als auch im Vorlageantrag nicht (vgl VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.