LVwG T LVwG-2025/31/2539-3

LVwG-2025/31/2539-3Landesverwaltungsgericht03.02.2026

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>behauptete Widersprüche zum Bebauungsplan des Bestandsgebäudes<br/>Trennbarkeit des Bauvorhabens<br/>Abstandsbestimmungen<br/>Pool<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/2539-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.2539.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und der BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.7.2025, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 16.5.2025 beantragte DD, wohnhaft in Adresse 3, **** X, die Baubewilligung für den Neubau eines Pools entlang der westseitigen Grundgrenze auf Gst **1, KG X.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.6.2025 wurde für den 30.6.2025 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt und unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen von dieser Anberaumung persönlich schriftlich verständigt.

Mit E-Mail vom 25.6.2025 wurde seitens der Beschwerdeführerinnen unter Bezugnahme auf zwei beigelegte Stellungnahmen über Einwendungen zum damaligen Bauvorhaben des Wohngebäudes vom 30.5.2015 und 30.6.2015 ins Treffen geführt, dass die Baubewilligung für das eingereichte Wohngebäude abzuweisen sei, zumal das zu errichtende Gebäude dem Bebauungsplan, etwa hinsichtlich der talseitigen Wandhöhe, der höchstzulässigen Baumassendichte, der höchstzulässigen Geschoßanzahl, sowie Abstandsbestimmungen widerspreche und die damalige Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.6.2010, ***, infolge Widerspruches zum Bebauungsplan keinerlei Bindungswirkung für das beantragte Bauvorhaben entfalte. Dieser Widerspruch müsse im jetzigen Verfahren berücksichtigt werden, was dazu führe, dass das beantragte Bauvorhaben wegen Widerspruch zum Bebauungsplan abzuweisen sei.

Im Rahmen der durchgeführten Verhandlung vom 30.6.2025 wurde seitens der belangten Behörde auf das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen verwiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.7.2025, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für das eingereichte Projekt zur Errichtung eines Pools auf Gst **1 KG X erteilt (Spruchpunkt I.) und wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen in einem weiteren Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass es sich beim Bauverfahren um ein projektbezogenes Verfahren handle und Gegenstand der Baubewilligung die Errichtung eines Pools sei und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht erkennbar sei, auf welche konkrete Festlegung des Bebauungsplanes sich die Nichteinhaltung der bebauungsplanmäßigen Bestimmungen gründe.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten AA und BB (im Weiteren als „Beschwerdeführerinnen“ bezeichnet) vor, dass die Baubewilligung wegen Widerspruchs des Bestandsgebäudes zu den Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise, der Bauhöhe usw zu versagen sei. Der bestehende Widerspruch des Bestandsgebäudes führe auch zur Unzulässigkeit der Errichtung des Schwimmbeckens. Die Beschwerdeführerinnen haben erkennbar einen Widerspruch des Bestandsgebäudes zu den Festlegungen des Bebauungsplanes eingewendet und dabei auf zwei detaillierte Schriftsätze aus dem Jahr 2015 verwiesen, welcher den Einwendungen angehängt und zum ausdrücklichen Inhalt der Einwendungen erhoben worden sei.

Im Ergebnis gehe es darum, dass bestehende Bauten, die dem Bebauungsplan widersprechen, nicht noch weiter ausgebaut werden dürfen und wurde abschließend beantragt, das gegenständliche Bauvorhaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 abzuweisen.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.10.2025 seitens der belangten Behörde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Von der Durchführung der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführerinnen Hälfteeigentümerinnen des unmittelbar westlich an den Bauplatz Gst **1 KG X anschließenden Grundstückes **2 KG X sind und dementsprechend berechtigt sind, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 vorzubringen.

2. Der Bauplatz Gst **1 KG X liegt in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022. Für den Bauplatz, der Teil des ursprünglichen Gst **2 KG X war und aus diesem herausgetrennt wurde, gilt der mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 22.2.2010 erlassene Allgemeine und Ergänzende Bebauungsplan „EE, KG X“, GZl ***.

3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH vom 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

4. Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall eine zentrale Rolle, zumal bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung lediglich eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 25.6.2025 eingebracht wurde, wonach das nicht projektgegenständliche Bestandsgebäude diversen bebauungsplanmäßigen Festlegungen widerspricht und Abstandsbestimmungen verletzt.

Die Relevanz dieses Vorbringens für das nunmehrige Projekt wurde damit begründet, dass die damalige Baubewilligung aufgrund der angeführten Widersprüche keinerlei Bindungswirkung für das aktuelle Bauverfahren entfalten könne.

5. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das (nicht projektgegenständliche) Bestandsgebäude nicht bebauungsplankonform errichtet wurde, gilt zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003; VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003).

6. Aus den projektgemäßen Einreichunterlagen, insbesondere aus dem Lageplan gemäß § 31 TBO und dem Einreichplan „Grundriss Erdgeschoss“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem eingereichten Pool im südwestlichen Teil des Bauplatzes um ein völlig selbständiges – und somit vom Hauptgebäude trennbares - Bauvorhaben handelt, welches mit den seitens der Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Unzulänglichkeiten des Gebäudes nichts gemein hat, sodass eine Junktimierung der Bauvorhaben dergestalt, dass die Baubewilligung für das eingereichte Projekt bei allfälliger Bebauungsplanwidrigkeit des Bestandsgebäudes nicht zu erteilen ist, in keinster Weise erblickt werden kann.

Viel mehr handelt es sich bei dem eingereichten Pool um einen Bauteil sui generis, bei dem hinsichtlich seiner Situierung, Gestaltung und Ausdehnung von knapp 15 m² keinerlei Widersprüche zu den seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Festlegungen des Bebauungsplanes in Bezug auf Höhen- und Dichtefestlegungen zu erkennen ist.

Auch eine Verletzung von Abstandsbestimmungen ist unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022, wonach derartige Bauteile auch in den Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen, geradezu auszuschließen.

7. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Umstandes, wonach auch im Fall der rechtskräftigen Bewilligung des Bestandsgebäudes der vorliegende Widerspruch im jetzigen Verfahren berücksichtigt werden muss, gilt darauf hinzuweisen, dass selbst das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht den Eintritt der Rechtskraft hindert und Bescheide, welche an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel im Sinne des § 66 TBO 2022 leiden, von der Oberbehörde oder von der Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechts behoben werden können, also vernichtbar sind. Solange dies nicht erfolgt ist, gehören solche Bescheide dem Rechtsbestand an und sind für die vorzunehmende Beurteilung maßgeblich (vgl etwa VwGH 24.3.2011, 2011/06/0012).

8. Schließlich gilt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 68 Abs 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht (vgl in diesem Sinn LVwG Tirol vom 29.6.2016, 2016/31/0751-1).

Vor diesem Hintergrund war für die Beschwerdeführerinnen aus der behaupteten Bebauungsplanwidrigkeit des Bestandsgebäudes für das gegenständliche Verfahren in doppelter Hinsicht nichts zu gewinnen.

9. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 war vor diesem Hintergrund somit im Gegenstandsfall auszuschließen.

Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben und der in der Begründung zitierten Judikatur beantwortet werden konnte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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