LVwG T LVwG-2025/31/1979-6

LVwG-2025/31/1979-6Landesverwaltungsgericht03.02.2026

Regest

unbefugte Bauführung <br/>Zustandsdelikt<br/>Falscher Tatzeitraum<br/>Bau weit vorher vollendet<br/>Verfolgungsverjährung eingetreten<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/1979-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.1979.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.7.2025, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1.Datum/Zeit: 27.02.2024 -26.02.2025

Ort: **** Y

Sie haben beim Bestandsgebäude "***" auf Gst. **1, KG Y, nachstehend angeführte bewilligungspflichtige bzw. anzeigenpflichtige Baumaßnahmen ohne entsprechende Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt. Sie haben diverse Fenster und Türen hinsichtlich Anzahl, Lage und Größe abweichend von der Bestandsplanung ausgeführt und im Gebäudeinneren den Wohnteil abweichend von der Bestandsplanung vergrößert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 67 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i.d.g.F. LGBI. Nr. 7/2025

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.000,00

1 Tag(e) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 67 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBI. Nr. 44/2022, i.d.g.F. LGBI. Nr. 7/2025“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Sanierung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Y gesprochen habe, dass der Gebäudeteil ausgeräumt und mit einer Bodenplatte versehen werde, um das Gebäude zu nutzen. Außerdem sei die Holzfassade erneuert worden, da die Schalung teilweise faul gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bürgermeisters mitgeteilt, dass es keines Ansuchens bedarf, wenn die Außenausmaße nicht verändert werden. Dies könne vom Bürgermeister der Gemeinde Y auch bestätigt werden. Die gesamte Alm sei für landwirtschaftliche Zwecke gepachtet worden, nicht zum Zweck des Betriebes eines Freizeitwohnsitzes. Das heutige Gebäude stehe exakt in den Ausmaßen des Gebäudes im Jahre 1982. Dass der Wohnteil vergrößert worden sei, ist dem Beschwerdeführer erst im Zuge der Planänderungen aufgefallen. Auch musste für eine nachträgliche Einreichung die Grenze zwischen den Almen angepasst werden, da das Gebäude auf zwei Parzellen steht. Mittlerweile gebe es diesbezügliche eine negative Stellungnahme des agrarwirtschaftlichen Sachverständigen BB.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2025, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurde.

II.Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr. 98/2024 (TBO 2022), lauten wie folgt:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e) die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;

e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f) die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m².

[…]“

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht konsentierte Baumaßnahmen beim Bestandsgebäude „***“ vorgenommen hat.

Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 ein, dass er im Frühjahr 2021 eigenständig Änderungen der Außenfassade des Bestandsgebäudes „***“ hinsichtlich Fenster- und Türöffnungen vorgenommen und im Zuge der Baumaßnahmen die Außenschalung vollständig abgenommen habe, bis nur noch das Holzgerüst ersichtlich war und diese in weiterer Folge erneuert habe. Dabei wurden ausschließlich neue Bretter verwendet und wurden jene Bretter, die im Außenbereich noch gut waren, für innen verwendet. Auch wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eingeräumt, dass der Wohnteil im Verhältnis zum Baubescheid vom 29.6.1982 vergrößert ausgeführt worden sei.

Dass diese Angaben hinsichtlich des Durchführungszeitraumes nicht gänzlich unzutreffend sind, erhellt aus der anonymen Anzeige vom 27.12.2022 (Eingangsstempel belangte Behörde), wonach AA diese bauliche Änderungen in ein Chalet schon „vergangenen Sommer“ durchgeführt hat.

2. Hinsichtlich des Tatzeitraumes gilt zu konstatieren, dass der Tatbestand der unbefugten Bauführung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 nicht in der Unterlassung der Erwirkung einer Baubewilligung, sondern in der durch eine solche Bewilligung nicht gedeckten Bautätigkeit liegt und mit dem Zeitpunkt endet, in dem eine solche Bauführung abgeschlossen ist (vgl VwGH Slg 5163/A). Die unbefugte Bauführung ist damit ein Zustandsdelikt (vgl Erläuternde Bemerkungen 1974 zur Bestimmung des nunmehrigen § 67 Abs 1 lit a TBO 2022).

Dementsprechend beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist mit dem Ende der Ausführung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens zu laufen (vgl UVS Tirol 16.9.1996, 20/139-3/1996).

3. Spruchgemäß wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die nicht konsentierten Änderungen im Zeitraum vom 27.2.2024 bis 26.2.2025 vorgenommen zu haben, wofür es keinerlei Anhaltspunkte im Akt gibt, zumal die spruchgemäß zur Last gelegten (und bereits vollendeten) baulichen Änderungen seitens des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen CC bereits anlässlich des im Akt einliegenden Lokalaugenscheines vom 18.8.2023 gesichtet und in einer umfangreichen Fotodokumentation vom 21.8.2023 dargestellt wurden.

Der spruchgemäß zur Last gelegte Tatzeitraum ist vor diesem Hintergrund jedenfalls unzutreffend und scheidet eine Ahndung der konsenswidrigen Bautätigkeiten gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 vor dem Hintergrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) sowie Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.