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LVwG-2025/28/2336-7Landesverwaltungsgericht03.02.2026
Waffenverbot<br/>Körperverletzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit wegen der Verhängung eines Waffenverbotes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2025, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz den Besitz von Waffen und Munition verboten und weiters ausgesprochen, dass der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der gegenständliche Bescheid ab Zustellung vollstreckbar ist.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung mit E-Mail vom 24.06.2025 und führte darin aus wie folgt:
„Liebe Frau BB,
Ich möchte einen Einspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2025 erheben, da Sie ein Waffenverbot erteilen möchten, ich bin mir absolut keiner Schuld bewusst, da die Anschuldigungen meiner Person gegenüber nicht der Wahrheit entsprechen.
GZ: ***/AA/Waffenverbot
Ich würde sehr gerne mein Hobby als Jäger in meiner Pension weiterhin ausüben, daher bitte ich Sie mir meine beiden Waffen wieder zurückzugeben, bzw. um Lösungsvorschlag.
Bitte um Rückmeldung per Mail oder auch telefonisch unter ***.“
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl BB, wurde die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2025 abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Sehr geehrter Herr CC,
ich AA, geb. XX.XX.XXXX erhebe ein Einspruch gegen das verhängte Waffenverbot/BB.
Die € 50,00 für die Beschwerde wurde bereits an Sie überwiesen, ebenfalls die Stempelgebühr von € 14,30.
Ich bin seit 1 Jahr in der Pension und würde liebend gern mein Hobby das Jägern wieder ausführen können.
Ebenfalls wurde die Verhandlung fallen gelassen.
Bitte dringend um Rückmeldung, sehr gerne kann ich auch persönlich zu Ihnen vorbeikommen, um den weiteren Sachverhalt mit Ihnen zu klären“
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer befand sich im Juni 2025 in einer Lebensgemeinschaft mit der Zeugin DD.
Am 02.06.2025 um 03:39 Uhr wurden die Streife „X 1“, bestehend aus den Beamten EE und FF, sowie die Streife „W 1“, bestehend aus GG und JJ, nach **** Z, Adresse 2, zu einem sogenannten stillen Alarm (Frau wurde geschlagen – Gefährder höchst aggressiv) beordert. Die beiden Streifen trafen um 03:54 Uhr in Z ein. Dort konnte die Zeugin DD alleine in ihrer Wohnung angetroffen werden und gab an, dass es aufgrund der krankhaften Eifersucht seitens des Beschwerdeführers zu Streitigkeiten gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Zeugin DD mit der flachen Hand sowie mit der Faust in das Gesicht geschlagen und fiel die Zeugin DD vor dem Ausgang zur Balkontüre zu Boden. Die Zeugin DD hat den Beschwerdeführer aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer nachkam.
Die Zeugin DD hatte im Bereich des linken Auges ein dunkelverfärbtes Hämatom. Es begaben sich sodann die Steifen „X 1“ und „W 1“ zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in **** Z, Adresse 1. Im ersten Obergeschoß konnte eine Lichtquelle sowie ein aktives Fernsehgerät wahrgenommen werden, wobei die Versuche der Polizeibeamten, mit den sich im Wohnhaus befindlichen Personen in Kontakt zu treten, erfolglos blieben.
Die Tochter des Beschwerdeführers konnte am 02.06.2025 telefonisch erreicht werden und kam der Beschwerdeführer um 13:50 Uhr zur PI X. KK informierte den Beschwerdeführer über die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes und wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.
Am 18.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer von der Streife „X 2“ (KK und LL) persönlich der Bescheid zum Waffenverbot an seiner Wohnadresse zugestellt und wurden die Waffen bereits am 02.06.2025 sichergestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.06.2025 bei der PI X einvernommen und gab zu, dass das blaue Auge vom Vorfall vom 02.06.2025, welches die Zeugin DD am vorfallsgegenständlichen Abend hatte, von ihm stammt.
Die Zeugin DD wurde am 04.06.2025 bei der PI X einvernommen, machte jedoch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wurde daher nicht weiter einvernommen.
Aufgrund des oben beschriebenen Vorfalls vom 02.06.2025 wurde daraufhin von der Polizeiinspektion X ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Y übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Y stellte das Verfahren gemäß § 190 StPO ein.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und auch widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt der Verwaltungsbehörde sowie aus dem Aktinhalt des Aktes LVwG Tirol 2025/28/2336. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.01.2026 zu Protokoll, dass er lediglich Angriffe der Zeugin DD abwehren wollte. Diese Aussage war für das Landesverwaltungsgericht Tirol weder schlüssig noch glaubhaft und nachvollziehbar. Ein derartiges Hämatom, welches auch von den einvernommenen Polizeibeamten beschrieben wurde, entsteht nicht durch eine bloße Abwehrhandlung.
Die einvernommenen Zeugen FF und EE gaben bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.01.2026 übereinstimmend zu Protokoll, dass Frau DD am vorfallsgegenständlichen Tag erklärte, der Beschwerdeführer hat sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust, ihr ins Gesicht geschlagen. Diese Aussagen waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keinerlei Bedenken an diesen getroffenen Aussagen der Zeugen FF und EE.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs 1 Waffengesetz verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen wie eine Gefährdung von Personen oder von Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbotes auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person im Besitz von Waffen steht.
Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 Waffengesetz eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen.
Ob der Betroffene wegen einer „Tatsache“ strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt worden ist, ist gleichgültig, zumal § 12 Abs 1 Waffengesetz ohnehin keine strafbaren Verhaltensweisen verlangt.
Schlagen einer Lebensgefährtin rechtfertigt jedenfalls, laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Erlassung eines Waffenverbotes.
Wiederholt aggressives Verhalten ist jedenfalls für die Prognose nach § 12 Abs 1 Waffengesetz relevant, selbst wenn dabei vom Betroffenen keine Waffe verwendet wurde. Setzt eine Person derartige Handlungen, die erkennen lassen, dass diese Person eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geneigt sind, Menschen zu gefährden oder zu verletzen, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann.
Gegenständlich wird der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte den Angriff lediglich abgewehrt nicht gefolgt. Ein derartiges gegenständliches Hämatom kann nur durch einen Schlag ins Gesicht und nicht durch ein Abwehren zustande kommen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts seines Verhaltens eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw von diesem zu befürchten ist. Das Schlagen der Lebensgefährtin rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Waffenverbotes.
Somit liegt beim Beschwerdeführer zweifellos ein Gefährdungspotenzial im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vor, welches die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt.
Aufgrund des beschriebenen Vorfalls vom 02.06.2025 ist die Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Aufgrund der Verletzung der Zeugin DD war und ist zu Recht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, wäre er im Besitz von Waffen, diese womöglich missbräuchlich verwenden würde und hiedurch, das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentums gefährden könnte.
Maßgeblich ist lediglich, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat und ob dies eine Prognose im Sinn des § 12 Abs 1 Waffengesetz rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall wurde die Lebensgefährtin geschlagen und verletzt und liegt allein schon aufgrund dieses Vorfalls eine mögliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Freiheit von anderen Menschen vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schon ein einmaliger Vorfall, ungeachtet eines untadeligen Vorlebens, die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 Waffengesetz rechtfertigen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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