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LVwG-2021/36/2204-4•LVwG T LVwG-2021/36/2204-4
LVwG-2021/36/2204-4Landesverwaltungsgericht03.02.2026
Erschließungsbeitrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 21.07.2021, ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 05.05.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 138/2019, wie folgt neu festgesetzt:
Bauplatzanteil nach § 11 Abs 2 TVAG:
Bemessungsgrundlage nach § 11 Abs 2 TVAG
Prozentsatz gemäß§ 9 Abs 2 TVAG
Erschließungs-
beitragssatz
Bauplatzanteil
46,43 m3 x
150 v.H.
Euro 9,50 =
Euro 661,63
Baumassenanteil nach § 9 Abs 4 lit b TVAG:
Bemessungsgrundlage
§ 9 Abs 4 TVAG (Zubau + neu ausgebaute Dachboden-bereiche des Bestandsgebäudes)
Prozentsatz gemäß§ 9 Abs 4 TVAG
Erschließungs- beitragssatz
Baumassenanteil
500,90 x
70 v.H.
Euro 9,50 =
Euro 3.330,99
Erschließungsbeitrag gesamt (Bauplatzanteil + Baumassenanteil): Euro 3.992,62
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 01.06.1937, ***, wurde der Neubau des gegenständlichen Bestandsgebäude auf dem Gst .**1 KG *****, mit der Adresse Adresse 3 in **** Z, baurechtlich bewilligt und in weiterer Folge mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen.
Mit Baubescheid der Stadt Z vom 23.11.2020, ***, wurde dem von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Bauvorhaben bei diesem Bestandgebäude die Baubewilligung erteilt.
Von diesem Bauvorhaben war ua auch der Ausbau von noch nicht ausgebauten Bereichen des Dachgeschosses zu Wohnzwecken zur Schaffung von zwei weiteren neuen Wohneinheiten (Top * und Top *) samt Dachterrasse umfasst.
Bei der Baubeschreibung im Vorspruch dieses Baubewilligungsbescheid wird ua eine Baumasse des Bestandes von 4.009,65 m3 und eine neu hinzukommende Baumasse durch das bewilligte Bauvorhaben gemäß § 2 Abs 5 TVAG mit 519,14 m3 angeführt.
Der Baubeginn dieses Bauvorhabens wurde mit 23.04.2021 gegenüber der Baubehörde schriftlich angezeigt (vgl Baubeginnsmeldung eingelangt am 26.04.2021).
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Stadt Z vom 17.05.2021, ***, wurde der Baubewilligungsbescheid vom 23.11.2020, ***, in Bezug auf die Baubeschreibung dahingehend berichtigt, dass die neu hinzukommende Baumasse durch das bewilligte Bauvorhaben gemäß § 2 Abs 5 TVAG nicht 519,14 m3, sondern 500,90 m3 beträgt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z als Abgabenbehörde vom 05.05.2021, ***, wurde dann gegenüber dem Beschwerdeführer „und Miteigentümern“ für dieses Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 4.029,90 festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben. Dem Bauplatzanteil in der Höhe von Euro 698,25 wurde eine Fläche von 49,00 m2 als Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt, und dem Baumassenanteil in der Höhe von 3.331,65 eine Baumasse von 501,00 m3.
Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer „und Miteigentümer“ versendet.
Dagegen (wie auch gegen den Bescheid betreffend den Gehsteigbeitrag) brachte der Beschwerdeführer zunächst per Email am 04.06.2021 eine Beschwerde (ohne Datumsangabe) ein, in der nach Darlegung des Sachverhalts jeweils mit näheren Ausführungen ua auch insbesondere Folgendes zusammengefasst vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe die beiden bekämpften Bescheide am 08.05.2021 von einem Familienmitglied durch physische Übergabe bekommen und erweise sich die Beschwerde daher als rechtzeitig. Das verfahrensgegenständliche Gebäude bestehend aus 11 Wohnungen in fünf Geschoßen stehe im Miteigentum des Beschwerdeführers und sei vom Urgroßvater des Beschwerdeführers aufgrund der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadt Z zu Zahl ***, inklusive des Dachgeschoßes in der nach wie vor bestehenden Form und Kubatur, in den Jahren 1936/1937 errichtet worden. Um damals eine Baugenehmigung zu erhalten, habe dieser der Stadt Z erhebliche Teile seines Grundstückes entschädigungslos abtreten müssen, welche dem öffentlichen Gut „Adresse 3“ zugeschlagen worden seien, womit erst diese Straße und der Gehweg in der heutigen Form errichtet werden habe können. Die anlässlich der damaligen Bauführung angefallenen Gebühren, einschließlich der Erschließungskosten und Steuern seien bescheidmäßig vorgeschrieben und vollständig durch den Urgroßvater des Beschwerdeführers entrichtet worden. In den angefochtenen Bescheiden nehme die belangte Behörde ohne jeglichen Grund eine gegenüber dem Baubescheid überhöhte Baumasse an und widerspreche dies den tatsächlichen Verhältnissen. Die gesamte Baumasse des Hauses betrage tatsächlich insgesamt 4.272,51 m3, wovon die Baumasse des Bestandes 4.223,18 m3 und die durch die Baumaßnahmen ergänzend zum Bestand hinzukommende Baumasse 49,33 m3 betrage. Bei den bewilligten Baumaßnahmen bleibe das 1936 genehmigte Dach in seinem vollen Volumen erhalten. Lediglich im Bereich der zu errichtenden Dachterrassen links und rechts würden zwei Dachkapfer errichtet, deren Gesamtvolumen 49,33 m3 betrage. Dieses Volumen komme zum bisherigen Bestand hinzu. Weder aus der Begründung, noch aus dem Spruch der bekämpften Entscheidungen sei ersichtlich, wie die belangte Behörde auf die von ihr festgestellte Baumasse kommt. Maßgeblich sei nur der Baubestand, zu dem auch die gegenständlichen Rohdachböden hinzuzuzählen seien, zumal der Baubestand nicht bei von festen Mauern umschlossenem Raum ende, sondern zum Baubestand auch das Dach bis zum First und das vom Dach umschlossene Volumen zähle. Jede andere Auslegung des Baubestandes würde § 11 Abs 2 TVAG ad absurdum führen und willkürlicher fiskalischer Gier Tür und Tor öffnen.
Hinsichtlich der mit der gegenständlichen Beschwerde ebenfalls angefochtenen Festsetzung und Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages wurde ausgeführt, dass nach § 21 Abs 3 lit a TVAG der Baumasseanteil im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse sei. Die belangte Behörde lege auch hinsichtlich dieser Abgabenfestsetzung und Vorschreibung bei der Bemessung eine Baumasse zugrunde, die unzutreffend sei. Die zusätzliche Baumasse betrage – wie bereits aufgezeigt - nicht 501 m3, sondern tatsächlich bloß 49,33 m3. Die belangte Behörde rechne rechtswidrigerweise die Baumassen der dem Baubestand angehörenden Dachböden hinzu, was dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 21 Abs 3 lit a TVAG widerspreche.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde keine ersichtlichen Ermittlungen zur neu hinzugekommenen Baumasse vorgenommen habe und auch das Ergebnis des (offensichtlich nicht durchgeführten) Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht habe und der Beschwerdeführer damit die belangte Behörde nicht auf den ihr unterlaufenen Fehler aufmerksam machen habe können, was mit einiger Wahrscheinlichkeit das gegenständliche Verfahren unnötig gemacht hätte.
Im Weiteren wurde von der belangten Behörde die Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2021 eingeholt. Darin wird unter Anschluss von Planunterlagen und eines handschriftlichen Berechnungsblattes insbesondere Folgendes ausgeführt:
-Das Dachgeschoss war nicht zur Gänze ausgebaut.
Aus den beiliegenden Plänen mit Genehmigungsvermerk aus dem Jahr 1937 geht hervor, dass die beiden Bereiche östlich und westlich des Treppenhauses nicht ausgebaut waren, es ist keine Zugangsmöglichkeit vom Treppenhaus aus dargestellt. In den Plänen des Architekten aus dem ggst. Genehmigungsverfahren, welche der Baumassenberechnung bei[ge]legt sind, ist zu entnehmen, dass diese Bereiche bis jetzt Dachboden waren.
-Die Neubaumasse inkl. dem nunmehr ausgebauten Dachbodenbereich beträgt 500,90 m3, siehe beiliegendes handschriftliches Berechnungsblatt aus dem ggst. Verfahren.
-Die im Bescheid und Abgabenformular angegebene Bestandsbaumasse von 4.009,65 m3 wurde aus der ha. Bauanzeige Zahl *** vom 14.03.2002 übernommen.
Dem Akt des ggst. Genehmigungsverfahrens liegt eine detaillierte Baumassenberechnung des Architekten auf Grundlage von digitalisierten Bestandsplänen bei. Der Architekt ermittelte die Bestandsbaumasse inkl. nicht ausgebauten Dachboden mit 4.223,18 m3. Aufgrund der vorgelegten detaillierten Berechnung des Architekten kann die Bestandsbaumasse inkl. nicht ausgebautem Dachgeschoss mit 4.223,18 m3 angenommen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 21.07.2021, ***, wurde der gegenständlichen Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag mit näherer Begründung wie folgt neu festgesetzt:
1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2):
Bezeichnung des Bauplatzes: Bp. **1, KG *****
abgabepflichtige Fläche: 46,43 m2
vervielfacht mit 150 v.H. des Einheitssatzes von EUR 9,50 EUR 661,63
2. Baumassenanteil (§ 9 Abs 4):
abgabepflichtige Baumasse: 500,90 m3
vervielfacht mit 70 v.H. des
Einheitssatzes von EUR 9,50EUR 3.330,99
Gesamtbetrag EUR 3.992,62
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 12.08.2021 ein und führte darin im Wesentlichen wiederum zusammengefasst Folgendes aus:
Als Bemessungsgrundlage sei § 11 TVAG anzuwenden, wobei abgabepflichtig nach dessen eindeutigem Wortlaut nur jene Baumasse sei, die zum Altbestand hinzukommt. Dies seien im konkreten Fall nicht 500,93 m3, sondern 49,33 m3. Die gesamte Baumasse des Bestandes betrage 4.223,18 m3. Die Baubewilligung aus dem Jahr 1936 schließe auch die Dachbodenräume mit ein. Ein unausgebauter Dachboden sei kein Neubau und auch keine Änderung des Gebäudes, welcher im Falle des Ausbaus die Baumasse vergrößert. Aktenwidrig sei zudem auch die als ungeheuerlich zu bezeichnende Unterstellung, dass der seinerzeitige Bauwerber, der Urgroßvater des Beschwerdeführers, die seinerzeit vorgeschriebenen Erschließungskosten (zB für Kanalanschlüsse) - solche seien sehr wohl vorgeschrieben und bezahlt worden - nicht geleistet hätte. Die von der belangten Behörde erfolgte Berechnung dieser Abgaben sei nicht schlüssig. Ein handgeschriebener Notizzettel vermag die Berechnung der Abgaben nicht plausibel nachzuweisen und sei auch nicht Teil des Bescheides.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.12.2025, LVwG-2021/36/2204-2, die Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen des behördlichen Verfahrens vom 06.07.2021 unter Anschluss von Beilagen ua auch des handschriftlichen Berechnungsblattes datiert mit „Stand 09/2020“ sowie die vorläufige Rechtsansicht des erkennenden Gerichts zum Parteiengehör übermittelt.
Von der belangten Behörde wurde dazu die Stellungnahme vom 11.12.2025 eingebracht in der insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:
„(…) bei der Berechnung des Bauplatzanteiles (Punkt 12.) liegt nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Fehlinterpretation vor:
Die Formel für die Berechnung der anteiligen Bauplatzfläche gem. § 11 Abs 2 TVAG lautet wie folgt:
dem Baumassenanteil
zugrundeliegende Baumasse (500,90 m³)
----------------------------------------------------------- x Bauplatzgröße (438 m²) = 46,43 m²
dem Baumassenanteil zugrundeliegende Baumasse (500,90 m³) + Baumasse des/r
Bestandsgebäude/s (4.223,18 m³)
Berechnung Bauplatzanteil gem. § 9 Abs. 2 TVAG: 46,43 m² x € 9,50 x 1,5 = € 661,63
(…)“
Der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme vom 09.01.2026 ein, in der neben anderem insbesondere auch zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde von falschen Grundlagen ausgehe und das Verwaltungsgericht die korrekte Bemessungsgrundlage ermitteln müsse, da diese weder baurechtlich noch abgabenrechtlich verbindlich festgestellt worden sei. Es gehe gegenständlich um den Ausbau des bestehenden Dachbodens links und rechts neben einer bereits bestehenden Wohnung und habe der Urgroßvater des Beschwerdeführers damals für die gesamte Baukubatur alle Abgaben zur Gänze beglichen. Die belangte Behörde behandle den Dachbodenausbau als ob es sich um die Neuschaffung einer Kubatur handle, was jedoch nicht zutreffe. Es sei nur sehr beschränkt die bestehende Baumasse vergrößert worden, in dem auf den bestehenden Dachstuhl links und rechts der bestehenden Wohnung jeweils ein Dachkapfer hinzugekommen und zwischen diesen anstellen eines mäßig ansteigenden Blechdaches eine Dachterrasse (begehbares Dach) über der bestehenden Wohnung errichtet worden sei. Die restliche Kubatur sei unverändert geblieben. Die belangte Behörde habe jedoch zusätzlich die Baumasses des Bestandes der beiden Dachböden zugrunde gelegt. Das TVAG enthalte keine Regelung, die besagen würde, dass die von den Rohdachböden umfasste Baumasse im Falle des Ausbaues zu Wohnzwecken plötzlich neu – nochmals – für Abgabenzwecke Berücksichtigung finden könne.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde übermittelten Abgaben- und Bauakten.
Daraus ergibt sich, dass er entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang des gegenständlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG, LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 138/2019:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(…)
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Hinsichtlich der gegenständlich zur Anwendung gelangende Rechtslage ist zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG in der gegenständlich maßgeblichen Fassung (LGBl Nr 138/2019) entstand der Abgabenanspruch hinsichtlich des Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wurde, mit dem Baubeginn.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid Stadt Z vom 23.11.2020, ***, dem der gegenständlich bekämpften Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zu Grunde liegenden Bauvorhaben beim Bestandsgebäude auf Gst .**1 KG ***** (Adresse 3, **** Z) die Baubewilligung erteilt. Von diesem Bauvorhaben waren ua auch der Ausbau von Bereichen des bislang noch nicht ausgebauten Dachgeschosses zu Wohnzwecken zur Schaffung von zwei weiteren neuen Wohneinheiten (Top * und Top *) samt Dachterrasse umfasst.
Mit diesem Bauvorhaben wurde in weiterer Folge am 23.04.2021 begonnen (Baubeginnsmeldung am 26.04.2021 bei der Baubehörde eingelangt).
Damit ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlichen Entscheidung nicht die nunmehr geltende Rechtslage, sondern das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der Fassung LGBl Nr 138/2019 sowie auch der damals in Geltung stehende Erschließungsbeitragssatz (und nicht der nunmehr deutlich höhere) weiter anzuwenden war.
2. Der Erschließungsbeitrag ist gemäß § 9 Abs 1 TVAG grundsätzlich die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
3. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Baumassenanteil mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend macht, dass durch die bewilligten Baumaßnahmen lediglich im Bereich der zu errichtenden Dachterrassen links und rechts zwei Dachkapfer errichtet würden und im Übrigen das im Jahr 1936 genehmigte Dach in seinem vollen Volumen erhalten bleibe und daher die ergänzend zum Bestand hinzukommende Baumasse nur 49,33 m3 betrage, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG ist der Baumassenanteil im Fall der Änderung eines Gebäudes durch das seine Baumasse vergrößert wird - unbeschadet der im vorliegenden Fall nicht gegebenen und auch nicht geltend gemachten Sondertatbestände dieser Bestimmung – das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes.
Als Vergrößerung der Baumasse gilt jedoch nicht nur die zusätzlich neu geschaffene Baumasse, sondern gemäß § 9 Abs 4 letzter Satz TVAG in abgaberechtlicher Hinsicht weiters auch der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, enthält das TVAG daher sehr wohl eine Regelung, dass die von den Rohdachböden umfasste Baumasse im Falle des Ausbaues zu Wohnzwecken bei der Ermittlung der Baumasse als Bemessungsgrundlage nach dem TVAG Berücksichtigung finden können.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den Gebühren den Begriff der Entrichtung in einem weiten Sinn verstanden und etwa auch in Folge Verjährung nicht entrichtete Beiträge entrichteten Gebühren gleichgesetzt.
Entrichtet iSd TVAG sind sohin nach ständiger Judikatur des VfGH nicht nur tatsächlich geleitstete (bezahlte) Abgaben, sondern infolge des Grundsatzes der Einmalbesteuerung auch jene Beiträge, die - obwohl eine gesetzliche Grundlage dafür bestand – aus welchen Gründen auch immer - nicht vorgeschrieben wurden und bereits verjährt sind (vgl VfGH 11.03.2004, B1528/01; VfGH 21.06.2017, V3/2017; VfGH 27.06.2017, E860/2016; ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen jüngeren Entscheidungen den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt (vgl VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005; VwGH 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110; ua).
Vielmehr sind auch nach Ansicht des VwGH – ua bei Anwendung der Anrechnungs-Regelung des § 11 TVAG wie auch bei § 9 Abs 4 letzter Satz TVAG - auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären (vgl dazu ua jüngst VwGH 08.09.2025, Ra 2024/13/0024).
5. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall nicht nur zu prüfen, ob eine Abgabenvorschreibung und Leistung für den vormaligen Baubestand in Bezug auf den Erschließungsbeitrag tatsächlich erfolgte, sondern darüber hinaus auch ob bzw inwieweit es in Bezug auf dieses Bestandsgebäude zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grundlage des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften bezüglich dieser Abgabe gekommen ist.
6. Unbestrittenermaßen wurde der Neubau des gegenständlichen Bestandsgebäude mit Baubescheid vom 01.06.1937, ***, baurechtlich bewilligt.
Aus der im vorgelegten Akt einliegenden deutlichen Kopie des mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Grundrissplanes ergibt sich zweifelsfrei, dass ursprünglich nur für den mittleren Bereich des Dachgeschosses ein Ausbau beantragt und so auch bewilligt wurde, nicht jedoch auch für die davon bzw vom Treppenhaus links und rechts situierten Bereiche des Dachgeschosses.
Der Ausbau dieser beiden Bereiche des Dachgeschosses zur Schaffung von zwei neuen weiteren Wohnungen mit Dachterrasse, wurde nunmehr mit dem der gegenständlichen Abgabenfestsetzung und Vorschreibung zu Grunde liegenden Bauvorhaben bewilligt.
7. Soweit vom Beschwerdeführer dazu vorgebracht wird, dass die anlässlich der damaligen Bauführung angefallenen Gebühren, einschließlich der Erschließungskosten und Steuern bescheidmäßig vorgeschrieben und vollständig durch den Urgroßvater des Beschwerdeführers entrichtet worden seien, ist dazu im Hinblick auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung Folgendes auszuführen:
Wie von der belangten Behörde – entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag - sehr wohl zu Recht ausgeführt, bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach einer Vorgängerbestimmung des heutigen TVAG.
8. Im Gemeindegebiet der Stadt Z war erstmals in der Satzung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.05.1940 die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages über die Festsetzung von Anliegerbeiträgen iSe Vorgängerbestimmungen des nunmehrigen TVAG vorgesehen.
Im Weiteren wurde dann die Bauordnung für die Stadt Z mit dem Gesetz vom 23.07.1949, LGBl Nr 2/1950, dahingehend geändert, dass diese Satzungsbestimmungen in den §§ 4a bis 4c in die Bauordnung für die Stadt Z aufgenommen wurden.
9. Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen im Jahr 1937 bewilligten Bestandsgebäudes noch gar keine gesetzliche Grundlage zur Leistung eines Erschließungsbeitrages iS einer Vorgängerbestimmung des TVAG in Geltung stand.
Damit kann im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom vormaligen Eigentümer des gegenständlichen Bestandsgebäudes auch kein Erschließungsbeitrag nach einer Vorgängerbestimmung des TVAG – auch allenfalls durch Verjährung - entrichtet worden sein.
Es war daher hinsichtlich des Bestandgebäudes – insbesondere auch in Bezug auf die bisher noch nicht ausgebauten Bereiche des Dachgeschossen - kein Anwendungsfall für den Grundsatz der Einmalbesteuerung gegeben.
10. Wenn der Beschwerdeführer daher in diesem Zusammenhang dann im Vorlageantrag zusammengefasst vorbringt, dass sehr wohl von seinem Urgroßvater eine Kanalanschlussgebühr geleistet worden sei, konnte diesem Vorbringen bereits deshalb keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren zukommen, da dies eine gänzlich andere Abgabe betrifft.
11. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Ausbau des noch nicht ausgebauten Dachgeschosses zu Wohnzwecken zur Schaffung von zwei weiteren neuen Wohneinheiten (Top * und Top *) nicht als Erweiterung der Baumasse zu werten gewesen sei, konnte daher im konkreten gegenständlichen Fall gemäß § 9 Abs 4 letzter Satz TVAG aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen keine Berechtigung zugekommen.
Es war daher – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bei der nunmehr bekämpften Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrags in Bezug auf den Baumassenanteil nicht nur die zusätzlich bewilligte Baumasse von 49,33 m3 (für die zwei neu geschaffenen Dachkapfer und die Neugestaltung der Dachausformung dazwischen) als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, sondern gemäß § 9 Abs 4 letzter Satz TVAG auch die bereits bestehende Kubatur des Dachgeschosses links und rechts neben der bereits bestehenden Wohnung, die erst nunmehr ausgebaut wurde und für die auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang noch kein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG oder einer dessen Vorgängerbestimmungen entrichtet wurde.
12. In der Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2021 wird unter Anschluss des handschriftlichen Berechnungsblattes datiert mit „Stand 09/2020“ ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Pläne und detaillierten Baumassenberechnungen des Architekten des mit Bescheid vom 23.11.2020, ***, bewilligten Bauvorhaben die Neubaumasse inkl dem nunmehr ausgebauten Dachbodenbereich 500,90 m3 beträgt.
In diesem ganz deutlich lesbaren handschriftlichen Berechnungsblatt datiert mit „Stand 09/2020“ finden sich folgende Angaben:
Gaupe Treppen 40,89 m3
Terrasse 8,44 m3
DG H = 0,90 m192,69 m3
-WG Bestand 42,64 m2- 38,38 m3
-Treppe Bestand 17,49 m2- 15,74 m3
DG (A1 + A5)204,86 m3
DG (A2 +A4) 46,07
DG (A3)180,58 m3
-WG Bestand
42,64 x 2,00- 65,28 m3
-Treppe Bestand
17,49 x 1,9- 33,23 m3
500,90 m3
Diese Angaben bezüglich der Baumasse decken sich auch vollständig mit den Angaben der Einreichunterlagen der DD GmbH, die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen sind.
Im Übrigen wurde davon von der hochbautechnischen Sachverständigen jene Bereiche des Dachgeschosses, die bereits vor der gegenständlich bewilligten Baumaßnahme schon ausgebaut waren (Bestandswohnung und Treppenhaus) auch entsprechend in Abzug gebracht, wie sich in Zusammenschau mit den Planunterlagen ergibt.
Dem Vorbringen, dass es sich nur um ein handschriftliches Berechnungsblatt handelt, konnte daher aufgrund der deutlichen Schreibweise und der Zuordenbarkeit in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren bei der Baubehörde selbst eingebrachten Plänen und Angaben des Planers der DD GmbH, die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen sind, keine Berechtigung zukommen.
13. Diesen konkreten Angaben wurde auch vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 09.01.2026 nicht in Bezug auf bestimmte Angaben widersprochen und im Ergebnis im Wesentlichen wiederum vorgebracht, dass nur die zusätzlich neu geschaffene Baumasse (für die zwei Dachkapfer und die Dachflächenänderung dazwischen) Bemessungsgrundlage sein könne. Dies steht jedoch – wie vorstehend bereits ausgeführt – im Wiederspruch zum ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 4 letzter Satz TVAG.
Auch hat die belangte Behörde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht das gesamte Dachgeschoss in die Ermittlung der Baumasse einbezogen, sondern nur die beiden bislang unausgebauten Bereiche des Dachgeschosses links und rechts neben der bereits bestehenden Wohnung.
Die weiteren Bereiche wurden, wie sich aus der Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2021 unter Anschluss des handschriftlichen Berechnungsblattes datiert mit „Stand 09/2020“ ergibt, sehr wohl in Abzug gebracht.
Es war daher aus vorstehenden Erwägungen auch keine Neuermittlung der konkreten Baumasse nach dem TVAG durch das Verwaltungsgericht geboten.
Da Grundlage der gegenständlichen Abgabenfestsetzung und Vorschreibung die erteilte Baubewilligung aufgrund der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen war, war auch kein Ortsaugenschein durchzuführen.
14. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG ein Baumassenanteil wie folgt:
500,90 m3 x
70 v.H.
von Euro 9,50 =
Euro 3.330,99
15. In Bezug auf den Bauplatzanteil ergibt sich weiters, dass im Falle eines Gebäudebestandes abweichend von § 9 Abs 2 erster Satz TVAG in § 11 Abs 1 und 3 TVAG begünstigende Sondertatbestände normiert sind.
16. Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist gemäß § 11 Abs 1 TVAG nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
Dazu ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass § 11 Abs 1 TVAG bereits deshalb nicht zur Anwendung gelangen konnte, da – wie vorstehend bereits ausgeführt - für den Bauplatz noch nie ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes tatsächlich entrichtet wurde und ein solcher daher auch nicht verjährt sein kann, da für den Neubau des Bestandsgebäudes damals noch keine Rechtsgrundlage für einen Erschließungsbeitrag in Geltung stand.
17. Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nach § 11 Abs 2 TVAG ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude.
Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
18. Die Sonderbestimmung des § 11 Abs 2 TVAG gelangt sohin für jene Fälle zur Anwendung, für die noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen.
Gegenständlich war daher hinsichtlich des Bauplatzanteiles nicht gemäß § 9 Abs 2 TVAG die Gesamtfläche des Gst .**1 KG ***** im Umfang von 438 m2 der Festsetzung und Vorschreibung zu Grunde zu legen, sondern gelangt die begünstigende Sonderbestimmung des § 11 Abs 2 TVAG zur Anwendung.
19. Die Berechnung des Bauplatzanteiles gemäß § 11 Abs 2 TVAG 2011 hat aufgrund der sogenannten und nachfolgend angeführten Verhältnismäßigkeitsformel zu erfolgen, wobei dem Bauplatzanteil insgesamt jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden darf.
(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)
Bauplatzanteil = ------------------------------------------------------------------- X 150% des Erschließungsbeitragssatzes
(Baumasse neu) + (Baumasse alt)
20. Im gegenständlichen Fall war hinsichtlich der Baumasse des Bestandes (Baumasse alt) – wie in der Stellungnahme der hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2021 aufgrund der detaillierten Berechnung des Planers angenommen – und im Übrigen ja auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – eine Bestandskubatur von 4.223,18 m3 heranzuziehen.
Im gegenständlichen Fall weist das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst .**1 KG *****) eine Größe von 438 m2 auf.
Die neu geschaffene Baumasse iSd § 9 Abs 4 TVAG (Zubau aufgrund der Neuerrichtung von 2 Dachkampfern samt neuer Dachausformung dazwischen sowie Ausbau bisher nichtausgebauter Dachbodenbereiche links und rechts neben der Bestandswohnung) beträgt – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt – insgesamt 500,90 m3.
Damit errechnet sich im gegenständlichen Fall der Bauplatzanteil nach der sogenannten vorstehend angeführten den Beschwerdeführer begünstigenden Verhältnismäßigkeitsformel des § 11 Abs 2 TVAG im gegenständlichen Fall wie folgt:
500,90 m3 x 438 m2
(Baumasse neu) (Fläche des Bauplatzes)
------------------------------------------------------------ = 46,43 X 150% des Erschließungsbeitragssatzes
500,90 m3 + 4.223,18 m3
(Baumasse neu) (Baumasse alt)
21. Zusammengefasst ergibt sich damit im gegenständlichen Fall aufgrund des damaligen Erschließungsbeitragssatz von Euro 9,5 für das mit Baubescheid der Stadt Z vom 23.11.2020, ***, (Berichtigungsbescheid vom 17.05.2021, ***) bewilligte Bauvorhaben aufgrund dieser gesetzlichen Begünstigung in § 11 Abs 2 TVAG 2011 für das Bestandsgebäude ein Bauplatzanteil nach dem TVAG von Euro 661,63.
22. Von der belangten Behörde wurde daher der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag nach dem TVAG mit näherer Begründung reduziert mit insgesamt Euro 3.992,62 (Baumassenanteil: Euro 3.330.99; Bauplatzanteil: Euro 661,63) festgesetzt.
23. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 264 Abs 3 BAO die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gilt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO6, § 264 Rz 3).
24. Es war daher aus diesem Grund die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Neufestsetzung – gegen die sich aus vorstehenden Erwägungen seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken ergeben haben - mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum festzusetzen, da mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft tritt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführten höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer ordentlichen Revisionhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit1 ua auch dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann – wie im gegenständlichen Fall insbesondere den § 9 Abs 4 letzter Satz TVAG wonach als Vergrößerung der Baumasse weiters auch der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden gilt, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
Ist die https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit0Rechtslagehttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit2 nach den in Betracht kommenden Normen https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=8a1d16bc-f89f-48ed-8410-84453c431e61Position=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=18.12.2020Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=rechtslage klar und revisionDokumentnummer=JWR_2018050011_20180227L01 - hit1klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003; VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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