LVwG T LVwG-2025/38/3231-3

LVwG-2025/38/3231-3Landesverwaltungsgericht01.02.2026

Regest

Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/3231-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.38.3231.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch Herrn BB, CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.08.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen Kostenbescheid,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Aufgrund des Antrags vom 24.06.2025 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG bewilligt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2024, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, die Kosten der Barauslagen im Zusammenhang mit der Auswertung der Blutprobe in Höhe von 1.014,40 zu bezahlen.

Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde dieser Kostenbescheid am 22.10.2024 hinterlegt und am 29.10.2024 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Mit Beschluss vom 17.03.2025 zu GZ *** wurde Herr Rechtsanwalt BB von der Kanzlei CC Rechtsanwälte vom Bezirksgericht Z als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt.

Als solcher wurde er mit E-Mail vom 10.06.2025 über das oben genannte Straferkenntnis in Kenntnis gesetzt.

Laut Bestellungsurkunde fällt unter die vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden Angelegenheiten auch die Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren.

In weiterer Folge wurde vom Erwachsenenvertreter für Herrn AA mit Schreiben vom 24.06.2025, das am selben Tag auch zur Post gegeben wurde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhoben.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde über diesen Antrag wie folgt abgesprochen:

„Der Antrag vom 25.06.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG nicht bewilligt.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Zustellmangel gegeben sei, da bis zur gerichtlichen Bestellung der Erwachsenenvertretung alle Schriftstücke an den Beschuldigten (Betroffenen) ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Der Erwachsenenvertreter habe am 10.06.2025 Kenntnis vom Inhalt des Straferkenntnisses erlangt. Daraufhin habe der Erwachsenenvertreter zwei Wochen Zeit gehabt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Stellen. Dabei ist der letzte Tag der Frist zur Einbringung der 24.06.2025 gewesen. Der Antrag sei tatsächlich aber erst am 25.06.2025 eingebracht worden, sodass dem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, eine Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung sei gemäß § 71 Abs 3 AVG innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, indem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt worden. Das Straferkenntnis sei am 10.06.2025 durch eine Mitarbeiterin des Erwachsenenvertreters persönlich bei der Landespolizeidirektion Tirol abgeholt werden. Der Antrag sei berechtigt und rechtzeitig und sei am 24.06.2025 fristgerecht eingebracht worden.

In der Sache selbst werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der der Übernahme des Kostenbescheides an seiner psychischen Erkrankung gelitten habe. Es sei ihm ohne jegliches Verschulden nicht möglich gewesen, entsprechende Kenntnis vom Inhalt des Kostenbescheides zu erlangen. Dem Antragsteller sei es aufgrund seiner schwerwiegenden Krankheit nicht möglich, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, oder Rechtsmittel zu ergreifen. Aus diesem Grund sei auch eine Erwachsenenvertretung für ihn bestellt worden.

Somit werde der Antrag gestellt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

Des Weiteren werde zum gegenständlichen Kostenbescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kostenbescheides sei der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln oder ein Rechtsmittel zu ergreifen. Aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung sowie insulinpflichtigen Diabetes mellitus bestünden erhebliche Zweifel an seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten bzw an seiner generellen Fähigkeit, Verwaltungsübertretungen entsprechend zu verantworten.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.10.2024 die Kosten der Barauslagen für die Auswertung der Blutproben durch die Gerichtsmedizin Z und die Kosten der klinischen Untersuchung vorgeschrieben wurden. Diesen Bescheid hat er innerhalb der Hinterlegungsfrist am 29.10.2024 behoben.

Am 14.11.2024 wurde er stationär in der Psychiatrie Z aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine paranoide Symptomatik und akute Selbstgefährdung festgestellt, sodass es zu dieser Aufnahme im psychiatrischen Krankenhaus gekommen ist.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und unwidersprochen aus diesem Akt und wurden diesbezüglich auch Unterlagen von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) BGBl I Nr 82/2025, lauten wie folgt:

„§ 71

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811 iddgF BGBl I Nr 111/2025, lauten wie folgt:

„§ 271

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2. sie dafür keinen Vertreter hat,

3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall ist zunächst zu prüfen, ob entgegen der Annahme der belangten Behörde die in § 71 Abs 1 Z 1 AVG genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen und, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Kostenbescheid vom 16.10.2024, GZ: ***, einzuhalten, und dass ihn diesbezüglich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Zunächst wird von Seiten der belangten Behörde vorgebracht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zu spät eingebracht worden sei. Die Frist zur Einbringung habe am 24.06.2025 geendet. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bzw dessen Erwachsenenvertreter fristgerecht am 24.06.2025 die Beschwerde zur Post gebracht hat. Somit ist der Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegenzutreten und es liegt keine Versäumung der 14-tägigen Frist gemäß § 71 AVG vor. Die mit 10.06.2025 unbestritten in Gang gesetzte Zweiwochenfrist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages und zur Nachholung einer Beschwerde wurde somit eingehalten, sodass zunächst aus formalen Gründen der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages stattzugeben ist. Schließlich ist aber zu prüfen, ob auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Wiedereinsetzung gegeben sind.

In Bezug auf die Dispositionsunfähigkeit als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen auseinandergesetzt. So führt er in seinem Erkenntnis vom 06.08.2009, 2009/22/0192, aus, dass für den Fall, dass der Fremde keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, aufgrund deren er nicht mehr in der Lage wäre, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, könne die Beurteilung der Behörde, dass er durch die Unterlassung einer Reaktion auf den zugestellten Ausweisungsbescheid auffallend sorglos gehandelt habe, nicht als rechtswidrig aufgezeigt werden. Durch die persönliche Abholung des Bescheides beim Postamt ist dokumentiert, dass dem Fremden die Besorgung seiner Angelegenheiten nicht unmöglich ist. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten depressiven Anpassungsstörung wäre es dem Fremden zuzumuten gewesen, nicht nur den Bescheid beim Postamt zu beheben, sondern mit diesem auch eine Person seines Vertrauens aufzusuchen. Des Weiteren führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.11.2021, Ra 2021/19/0195, aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, die Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken.

Schließlich führt er in seiner Entscheidung vom 25.09.2007, 2007/18/0463, aus, dass eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung nur dann als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des (iSd) § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden kann, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin zur Gänze ausgeschlossen und sie deshalb nicht in der Lage gewesen ist, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dies hatte die Antragstellerin glaubhaft zu machen.

Im Sinne der oben zitierten Judikaturen ist es dem Beschwerdeführer aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine Dispositionsfähigkeit durch seine psychische Erkrankung schon zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses derart eingeschränkt war, dass ihm die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde nicht möglich war. Dafür spricht vor allem der Umstand, dass bereits mit Beschluss vom 17.03.2025 zu GZ *** für den Beschwerdeführer ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, dem die Vertretung in Verwaltungsangelegenheiten und Verwaltungsstrafverfahren übertragen wurde. Zwar wurde das verfahrensgegenständliche Kostenbescheid bereits am 29.10.2024 erlassen, allerdings wurde der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist am 14.11.2024 in die stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen Zu diesem Zeitpunkt wurde ihm attestiert, dass er nicht paktfähig sei und sich selbst nach Abschluss der Behandlung nur schwer an Vereinbarungen halten könne. In weiterer Folge ist ihm auch mit Schreiben der Chefärztin der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.02.2025 aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung in Kombination mit den sich daraus ergebenden Risiken bei Therapie seiner Zuckerkrankheit auch eine Haftunfähigkeit für sechs Monate attestiert worden.

Durch den zeitlichen Zusammenhang der Zustellung und der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt der Beschwerdeführer kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist gehabt hat, sodass gesamt gesehen dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG stattzugeben war.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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