LVwG T LVwG-2025/34/3316-9

LVwG-2025/34/3316-9Landesverwaltungsgericht29.01.2026

Regest

Unbefugtes Anbieten<br/>Schlüsseldienst<br/>Gesamtbild der Website<br/>Objektiver Empfängerhorizont<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/3316-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.34.3316.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.11.2025, ***, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2002, in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2018“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 100,00, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.11.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„[…]

Datum/Zeit: 02.04.2025 - jedenfalls 06.08.2025

Ort:**** Z, Adresse 2

Sie haben als Inhaber der Firma BB, UID: ***, Adresse 2, **** Z und als Betreiber der Webseite https://www.BB.at folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Laut Webseite fungiert die Firma als Schlüsseldienst in Z. Von zumindest 02.04.2025 bis zumindest 06.08.2025 wurde durch das Anbieten der Dienstleistung „BB“ das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl dafür keine Gewerbeberechtigung vorliegt. Konkret wird auf der Webseite die Durchführung von professionellen Türöffnungen und Schlüsseldiensten im Raum Z und Tirol zu einem Fixpreis von € 129,- (Tages-Tarif) zzgl. einer Anfahrtspauschale von € 79,- bzw. € 249,- (Nacht-, Wochenend- Feiertags-Tarif) zzgl. einer Anfahrtspauschale von € 129,- rund um die Uhr (24/7) angeboten. Eine Abfrage im Gewerberegister verlief negativ. Das Anbieten einer Dienstleistung im Internet gilt als Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (...) und wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. (§ 1 Abs. 4 GewO 1994)“

Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022“ verletzt, weshalb über ihn gemäß „§ 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022“ eine Geldstrafe von EUR 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 22 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 50,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führte er aus, dass er selbst nur ein Vermittlungsportal für Schlüsseldienste und nicht selbst einen Schlüsseldienst betreibe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Einspruch des Beschwerdeführers vom 21.8.2025 gegen die inzwischen außer Kraft getretene Strafverfügung, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.10.2025, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9.1.2026 samt Kontoauszug vom Juni 2025 und dem am 28.5.2025 unterfertigten „Vermittlungsvertrag BB“ (vgl OZ 3), die Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 12.1.2026 (vgl OZ 4), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 12.1.2026 (vgl OZ 5), das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.4.2022 (vgl OZ 6), die der Beilage zu diesem Erkenntnis entsprechenden Screenshots der Websites (vgl OZ 6), die Bestätigung des Beschwerdeführers vom 14.1.2026 (OZ 7), den Screenshot vom 27.1.2026 (vgl OZ 7) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.1.2026 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8). Das LVwG nahm sämtliche angebotenen Beweise auf (vgl OZ 8 S 6). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärte sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden (vgl OZ 8 S 6).

I.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder allfälligen Sorgepflichten gemacht. Der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist eine Vorstrafe nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 104/2020, auf.

Er ist seit dem 11.5.2023 zur Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und seit dem 6.11.2025 zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ am Standort in **** Z, Adresse 2, berechtigt (vgl GISA-Zahlen ***). Über weitere Gewerbeberechtigungen verfügt der Beschwerdeführer nicht, insbesondere verfügt er nicht über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Metalltechnik gemäß § 94 Z 59 GewO 1994.

Der Beschwerdeführer betreibt unter der Domain BB.at die Website „BB“. Die inhaltliche Gestaltung und werbliche Ausrichtung der Website stellte sich im Tatzeitraum vom 2.4.2025 bis einschließlich 6.8.2025 wie folgt dar:

Der werbliche Auftritt erfolgt unter der Bezeichnung „BB – Schlüsseldienst für Türöffnungen 24/7“. Dabei wird die unmittelbare Verfügbarkeit in Notsituationen durch folgende zentral platzierte Slogans beworben:

-„In Notfällen 24/7 für dich da“

-„Deine regionale Nummer 1“

-„Tür zu? Keine Panik – wir sind sofort zur Stelle!“

-„Ob untertags, mitten in der Nacht oder an einem Feiertag – wir sind dein Ansprechpartner [...]“

In grafischer Hinsicht wird dieser Auftritt durch ein Tür-Logo sowie Abbildungen eines Service-Transporters unterstützt. Textlich wird zudem ein „Premium-Service“ mit den Attributen „SCHNELL“, „PROFESSIONELL“ und „TRANSPARENT“ hervorgehoben.

Im Rahmen dieses Internetauftritts werden konkrete handwerkliche Leistungen wie die „Gewaltfreie Türöffnung“, „Schlossprobleme“ und „Zylindertausch“ sowie eine „Sofort-Hilfe in wenigen Minuten“ angepriesen. Die Website enthält eine detaillierte Preisübersicht, die eine Türöffnung zum Tagestarif (Mo–Fr, 08:00–18:00 Uhr) mit EUR 129,00 und zum Nacht-, Wochenend- Feiertagstarif mit EUR 249,00 ausweist, jeweils ergänzt um eine Anfahrtspauschale von EUR 79,00 bzw EUR 129,00. Der Beschwerdeführer versichert dabei eine Abwicklung „ohne versteckte Kosten, ohne unnötige Schäden, dafür mit maximaler Professionalität und zum Fix-Preis“. Es wurde für die Kunden bislang nie teurer als die auf der Website garantierten und vom Beschwerdeführer kalkulierten Fixpreise (vgl BF OZ 8 S 3, 4).

Hinweise auf eine Vermittlungstätigkeit finden sich punktuell im Fließtext der Einleitung, in welchem der Beschwerdeführer als Ansprechpartner für die „Vermittlung von professionellen Türöffnungen Schlüsseldiensten“ bezeichnet wird. Ein Disclaimer im Footer gibt an, dass die Dienstleistung „ausschließlich die Vermittlung von Türöffnungen an unabhängige, selbstständige Monteure bzw. Fachbetriebe“ umfasse und der Vertrag nur zwischen Kunden und Dienstleister zustande komme. Identische Hinweise finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die das Angebot als „reines Vermittlungsportal“ definieren, sowie in der Datenschutzerklärung.

In der tatsächlichen operativen Abwicklung wurden die über die Website und die dort als „Notrufnummer“ bzw „Kontaktnummer“ angegebene Telefonnummer (***) eingegangenen Anrufe vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen. Im Rahmen der telefonischen Auftragsentgegennahme unterließ der Beschwerdeführer einen Hinweis auf seine bloße Vermittlerrolle; vielmehr verwendete er gegenüber den Kunden die Bezeichnung „Partnermonteur“ für die ausführende Person (vgl BF OZ 8 S 5). Die Ausführung der handwerklichen Tätigkeiten erfolgte im gesamten Tatzeitraum exklusiv durch einen einzigen Partner, nämlich CC, geboren am XX.XX.XXXX (vgl BF OZ 8 S 3). Dieser verfügte im Zeitraum vom 2.4.2025 bis einschließlich 26.5.2025 ebenfalls nicht über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Metalltechnik gemäß § 94 Z 59 GewO 1994, sondern erlangte diese erst mit Wirksamkeit vom 27.5.2025 (vgl GISA-Zahl ***). Im Tatzeitraum erfolgte keine Auswahl oder Vermittlung zwischen verschiedenen befugten Fachbetrieben; vielmehr stellte CC die einzige operative Ressource für die unter „BB“ angebotenen Leistungen dar.

Der vollständige Screenshot der Website BB.at, das Impressum der Website, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Datenschutzerklärung bilden einen integralen Bestandteil dieses Sachverhalts und werden dem Erkenntnis als Beilage beigeschlossen. Diese Dokumente besaßen im gesamten Tatzeitraum (2.4.2025 bis einschließlich 6.8.2025) unverändert Gültigkeit und wurden vom Beschwerdeführer in dieser Form erstellt und veröffentlicht.

Vor der Veröffentlichung seines Internetauftritts unterließ es der Beschwerdeführer, eine Auskunft der Gewerbebehörde oder der Wirtschaftskammer darüber einzuholen, ob die konkrete Gestaltung der Website (insbesondere im Hinblick auf die Preisangaben und den gewählten Markenauftritt) mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 vereinbar ist (vgl BF OZ 8 S 5).

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Inhalt der Website stützen sich auf die im Akt befindlichen (vgl OZ 6) und dem Erkenntnis als Beilage beigeschlossenen Screenshots. Der Beschwerdeführer bestätigte ausdrücklich, dass diese Screenshots dem Erscheinungsbild und Inhalt der Website im gesamten Tatzeitraum entsprechen (vgl OZ 7).

Die Feststellungen zur operativen Abwicklung, insbesondere die persönliche Entgegennahme der Anrufe durch den Beschwerdeführer, die Verwendung der Bezeichnung „Partnermonteur“ sowie der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer kalkulierten Fixpreise im Außenverhältnis stets eingehalten wurden, gründen auf den eigenen, glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl BF OZ 8 S 3 bis 5).

Dass CC im Zeitraum vom 2.4.2025 bis 26.5.2025 nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung für Metalltechnik verfügte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Zahl ***).

Ebenso basiert die Feststellung, dass CC die exklusive operative Ressource darstellte und keine Auswahl unter verschiedenen Befugten stattfand, auf der Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl BF OZ 8 S 3).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vorab keine Erkundigungen bei der Wirtschaftskammer oder der Gewerbebehörde eingeholt hat, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Einvernahme (vgl BF OZ 8 S 5).

III.Rechtslage:

1. § 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„1. Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.

[…]“

2. § 94 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. […]

[…]

59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)

[..]“

3. § 366 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;

[…]“

4. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

5. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

6. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

7. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. […]

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Das Anbieten von Schlüssel- bzw Aufsperrdiensten ist dem Gewerbe Metalltechnik gemäß § 94 Z 59 GewO 1994 zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer im Tatzeitraum lediglich über Berechtigungen für das Handelsgewerbe und (später) für die Vermittlung von Verträgen verfügte, war er zur Erbringung oder zum Anbieten von Metalltechnik-Leistungen nicht befugt.

Nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Für die Erfüllung dieses Tatbestands kommt es maßgeblich auf den objektiven Wortlaut der Ankündigung und deren Wirkung auf einen größeren Kreis von Personen an; die subjektive Absicht des Anbietenden ist dabei unerheblich (vgl VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0147). Entscheidend ist, ob die Ankündigung geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, wobei auf das Gesamtbild abzustellen ist.

Das Gesamtbild der Website BB.at suggeriert ein spezialisiertes Fachunternehmen. Slogans wie „Deine regionale Nummer 1“ und die Verwendung der ersten Person Plural („wir“) erwecken den Eindruck eines eigenverantwortlichen gewerblichen Unternehmens, das die handwerkliche Leistung selbst leistet. Besonderes Gewicht kommt dabei der Preisgestaltung zu: Die detaillierte Anpreisung von Fixpreisen für handwerkliche Verrichtungen ist ein deutliches Indiz für ein gewerbliches Anbieten. Ein reiner Vermittler garantiert im Wirtschaftsverkehr üblicherweise keine Endpreise für Leistungen Dritter, da die Preishoheit beim befugten Gewerbetreibenden liegt. Dass es für Kunden „nie teurer“ als die garantierten und vom Beschwerdeführer kalkulierten Fixpreise wurde, belegt die faktische Preisgestaltungshoheit des Beschwerdeführers.

Punktuelle Begriffe wie „Vermittlung“ oder Disclaimer treten hinter diese plakative Bewerbung zurück. In der Stresssituation einer Türöffnung wird vom Durchschnittskonsumenten nicht erwartet, dass er AGB studiert, die im Widerspruch zur grafischen und textlichen Hauptwerbung stehen.

Die vom Beschwerdeführer gewählte operative Struktur untermauert dieses Ergebnis zusätzlich: Der Verweis auf „Partnermonteure“ rückt den Beschwerdeführer in die Rolle eines Generalunternehmers, der sich eines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmers) bedient. Die Erbringung gewerblicher Leistungen durch Subunternehmer setzt jedoch eine eigene Gewerbeberechtigung des Hauptauftragnehmers voraus.

Dass der Beschwerdeführer zudem exklusiv nur einen einzigen Monteur einsetzte, steht der Annahme einer reinen Vermittlungstätigkeit, welche typischerweise das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage zwischen einer Vielzahl von Marktteilnehmern voraussetzt, entgegen. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass die gewählte Konstruktion lediglich als Deckmantel für ein faktisches Anbieten der reglementierten Tätigkeit der Metalltechnik gemäß § 94 Z 59 GewO 1994 diente.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Internetauftritt des Beschwerdeführers nach seinem Gesamtbild zweifelsfrei geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine gewerbliche Tätigkeit eigenverantwortlich entfaltet wird. Das Vorliegen eines „Anbietens“ im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist somit in objektiver Hinsicht zu bejahen.

Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 gehören gemäß § 5 Abs 1 VStG zu den Ungehorsamsdelikten (vgl VwGH 23.8.2023, Ra 2023/04/0116). Wie festgestellt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, vorab eine fundierte Auskunft über die Zulässigkeit seines Werbeauftritts einzuholen. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat somit den Tatbestand des unbefugten Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung:

Das geschützte Rechtsgut nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 (Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen) ist die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes und der Schutz vor unbefugter Gewerbeausübung. Es dient dazu, den unbefugten Marktzutritt zu verhindern, indem bereits das bloße Anbieten (auch ohne tatsächliche Ausübung) sanktioniert wird. Diesem Rechtsgut hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblicher Weise zuwidergehandelt.

Mildernde oder erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

In Anbetracht dieser Strafzumessungskriterien kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Der Strafrahmen für gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt bis zu EUR 3.600,00 (vgl § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994) und wurde lediglich zu 14 % ausgeschöpft.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe steht in einem angemessenen Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG liegen nicht vor, weil keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist.

Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG sind nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einem geringfügigen Verschulden als auch an einem niedrigen Unrechtsgehalt, wie sie für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlich wären. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist § 366 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 Strafnorm im Sinne des § 44 a Z 2 VStG (vgl VwGH 2.6.1999, 98/04/0051). Das LVwG war zur Präzisierung der rechtlichen Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung berechtigt und verpflichtet (VwGH 26.11.2025, Ra 2025/06/0247).

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer konkreten Ankündigung auf ihre Eignung, den Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit zu erwecken, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0147) eine einzelfallbezogene Beurteilung dar. Da das LVwG bei dieser Auslegung des Gesamtbildes der Website von der zitierten Rechtsprechung nicht abgewichen ist und die vorgenommene Beurteilung im Rahmen der einzelfallbezogenen Auslegungsgrundsätze liegt, fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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