LVwG T LVwG-2025/30/3104-11

LVwG-2025/30/3104-11Landesverwaltungsgericht29.01.2026

Regest

Aufenthaltsrecht<br/>Abweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/30/3104-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.30.3104.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.03.2025, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Ausfertigung in einem Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2025 um bescheidmäßige Ausfertigung des mit 10.03.2025 gemäß § 25 Abs 2 NAG formlos eingestellten Verfahrens über den vom Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer am 20.06.2023 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem negativen Asylbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.01.2025 auch eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und auch festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid des BFA ist nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. Das parallel anhängige Verlängerungsverfahren nach dem NAG wurde von der belangten Behörde am 10.03.2025 gemäß § 25 Abs 2 NAG formlos eingestellt. Darüber hat sie den Erwachsenenvertreter des Antragstellers noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt. Mit E-Mail vom 10.03.2025 wurde der nunmehr zurückgewiesene Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers eingebracht.

In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift vom 08.04.2025 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Stadt Z vom 11.03.2025, ***, zugestellt am 13.03.2025, innerhalb offener Frist,

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus:

I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:

Der eingangs bezeichnete Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers am 13.03.2025 zugestellt.

Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten beschwert, zumal die belangte Behörde das behängende Verfahren zu *** nicht den Verfahrensvorschriften gemäß behandelt hat, sondern zunächst unerledigt ließ und schließlich (zu Unrecht) formlos eingestellt hat, obwohl die gesetzlichen Vorschriften hierfür nicht gegeben sind. Somit ist auch der Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden.

II. Antrag auf Gebührenbefreiung:

Die Gebührenbefreiung wird beantragt, weil der Beschwerdeführer kein Vermögen besitzt. Das geht aus dem Beschluss des BG Z, ***, vom 19.04.2023 und dem Beschluss ***, vom 23.05.2024 hervor: „Der Betroffene bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von monatlich ca. EUR 750,00 und hat kein Vermögen.“ (jeweils auf Seite 2) sowie aus dem Bescheid der Asylbehörde, Verfahrenszahl: ***, hervor.

III. Beschwerdegründe: der angefochtene Bescheid wird zur Gänze aus nachfolgenden Gründen angefochtenen:

a)Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Unter diesem Beschwerdegrund wird gerügt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, der Antragsteller habe durch seinen Erwachsenenvertreter am 20.6.2023 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gestellt.

Tatsächlich wurde der Antrag vom 15.6.2023 schriftlich am 16.6.2023 um 10.38 Uhr eingebracht. Die Empfangsbestätigung der belangten Behörde wurde um 10.41 Uhr übermittelt.

Gemäß § 25 NAG hat die Behörde zunächst zu prüfen, ob Erteilungsvoraussetzungen fehlen. Fehlen Erteilungsvoraussetzungen, so hat die Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern.

Nach Eingang der Äußerung oder fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist ist der gesamte Akt der Fremdenpolizeibehörde vorzulegen.

All diese Verfahrensschritte hat die belangte Behörde nicht gesetzt und ist stattdessen untätig geblieben. Die Erteilungsvoraussetzungen wurden von der belangten Behörde überhaupt nicht geprüft!

Da seitens der Fremdenpolizeibehörde weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen worden ist, gilt § 24 Abs. 3 NAG, wonach dem Fremden von der Niederlassungsbehörde (belangte Behörde) ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist.

b)lnhaltliche Rechtswidrigkeit

Die belangte Behörde hat den Akt nicht weiterbearbeitet und bis zur telefonischen Anfrage vom 12.2.2025 durch den Erwachsenenvertreter unerledigt gelassen.

Stattdessen vermeint die belangte Behörde, das Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 NAG formlos einzustellen. Dies ist jedoch unrichtig.

Die belangte Behörde übersieht, dass entsprechend den Gesetzesmaterialien § 25 NAG das Verfahren bei Verlängerungsanträgen darstellt, wenn Erteilungsvoraussetzungen fehlen. Die Behörde hat den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihn zu einer Äußerung aufzufordern.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Behörde hat den Antragsteller (seinen Vertreter) weder davon in Kenntnis gesetzt, und in weiterer Folge ihn auch nicht zu einer Äußerung aufgefordert (aktenkundig).

Weiter in den Gesetzesmaterialien: nach Eingang der Äußerung oder fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist ist der gesamte Akt der Fremdenpolizeibehörde vorzulegen. Diese prüft, ob gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen werden kann.

All dies hat die belangte Behörde unterlassen. Insofern die belangte Behörde vermeint, dass der negative Bescheid der Asylbehörde ein Vorgehen nach § 25 Abs. 2 dieser Gesetzesstelle rechtfertige, wird übersehen, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht auf § 25 Abs. 2 NAG beruft.

Zum einen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, aufgrund des rechtzeitig gestellten Folgeantrages entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu handeln.

Die Fremdenpolizeibehörde ist jedoch nicht die Asylbehörde. Aufgrund des anhängigen Verfahrens vor der belangten Behörde hätte die Asylbehörde in der Sache nicht selbst entscheiden dürfen. Gegebenenfalls hat die belangte Behörde die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einzuholen.

Nicht die Asylbehörde, sondern die Fremdenpolizeibehörde hat zu prüfen, ob gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist dem Fremden von der Niederlassungsbehörde (belangte Behörde) ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen.

Die belangte Behörde hätte das Verfahren daher nicht auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 NAG formlos einstellen dürfen.

Somit hätte die belangte Behörde den gestellten Antrag (bescheidmäßige Ausfertigung) nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, zumal die Mitteilung der belangten Behörde auf formlose Einstellung des Verfahrens nicht bekämpfbar ist.

lV. Anträge:

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

Anträge,

das Verwaltungsgericht möge

1. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 11.03.2025, ***, dahingehend abändern, dass der Bescheid aufgehoben wird,

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.“

Da der Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdevorlagen in Verstoß geraten ist, wurde der Aufenthaltsakt samt Beschwerde am 28.11.2025 per E-Mail vorgelegt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde beim BFA erhoben, dass der asylrechtliche Bescheid vom 13.01.2025 mit 13.02.2025 in Rechtskraft erwachsen ist und die unter Punkt VI. gewährte Frist für die freiwillige Ausreise am 27.02.2025 endete. Der Beschwerdeführer ist der im Bescheid vom 13.01.2025 aufgetragenen Ausreiseverpflichtung laut BFA nicht nachgekommen bzw wurde kein Nachweis über die Ausreise erbracht. Die zwangsweise Abschiebung ist bislang nicht vorgenommen worden, nachdem vom Erwachsenenvertreter mit 08.04.2025 ein Antrag gemäß § 68 Abs 4 AVG eingebracht wurde, um den Bescheid vom 13.01.2025 aufzuheben oder abzuändern, in eventu den Bescheid gemäß § 68 Abs 4 AVG als nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführer ist an der Obdachlosenanschrift **** Z, Adresse 2, seit 29.08.2025 gemeldet. Sein Aufenthalt sei widerrechtlich. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. In weiterer Folge wurde eine Ausfertigung des Asylbescheides des BFA vom 13.01.2025 eingeholt.

Das BFA hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol im anhängigen Beschwerdeverfahren vorab den Bescheid vom 18.12.2025 übermittelt. Mit diesem Bescheid wurden die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 13.01.2025, ***, mit denen eine Rückkehrentscheidung verfügt, die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, ersatzlos behoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass aufgrund der Unkenntnis des rechtzeitig vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebrachten Verlängerungsantrages davon ausgegangen wurde, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer war jedoch aufgrund seines vom Erwachsenenvertreter rechtzeitig vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebrachten Verlängerungsantrages bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA im Januar 2025 weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 12.01.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA BB, und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen.

Dargetan wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten Aktenunterlagen. Festgestellt wurde auch, dass der Bescheid des BFA vom 18.12.2025, mit dem die Spruchpunkte IV. bis IV. des Bescheides des BFA vom 13.01.2025 von Amts wegen aufgehoben wurden, zwischenzeitlich auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt und somit erlassen wurde. Der Vertreterin der belangten Behörde wurde eine Kopie dieses Bescheides im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigt.

Der anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde. Aus Sicht des Rechtsvertreters sei das gegenständliche Verfahren nicht rechtswirksam eingestellt worden und sei dieses Verfahren noch offen. Es müsste über den Aufenthaltsantrag noch in der Sache entschieden werden. Die mittlerweile erfolgte bescheidmäßige Aufhebung durch das BFA bestätige die Rechtsansicht des Erwachsenenvertreters. Dargetan wurde der von der belangten Behörde elektronisch vorgelegte Aufenthaltsakt. Auf ein Verlesen wurde verzichtet.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte die Vertreterin der belangten Behörde Folgendes aus:

„Die belangte Behörde stellt fest, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und aufgrund dieses durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein Bescheid erlassen wurde. Das Verfahren wurde nach § 25 Abs 2 NAG formlos eingestellt. Der Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung dieser Einstellung wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da diese nicht rechtskraftfähig sind und ex lege ergehen und dem Grunde nach keinem Rechtsmittel zugänglich sind. Die rechtliche Würdigung ist schlüssig und rechtskonform. Auf die Ausführungen im Bescheid wird ausdrücklich verwiesen. Die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde würden keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen. Es wurde der Sachverhalt mehrfach dem Rechtsanwalt dargelegt. Telefonisch wurden sämtliche Unterlagen erörtert. Weiters ist festzustellen, dass eine rechtskräftige Aufenthaltsbeendigung als Rückkehrentscheidung seitens des BFA vorgelegen hat. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde in seinem Äußerungsrecht verletzt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in dieser Konstellation nicht den Anstoß diesbezüglich geben hat und somit diese Schritte aus Sicht der Behörde obsolet sind.

Aus diesen Gründen stellt die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid folgerichtig zu bestätigen.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes aus:

„Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird verwiesen. Es wurde im gegenständlichen Verfahren kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 25 Abs 1 NAG durchgeführt. Es wird dagegengehalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass telefonisch alles erörtert wurde. Laut Telefonat und den Aufzeichnungen des Erwachsenenvertreters wurde seitens der belangten Behörde lediglich mitgeteilt, man müsse sich den Akt erst beschaffen und würde dann dahingehend inhaltlich Stellung genommen. Weiters wurde nichts erörtert. Auf die Ausführungen in der Beschwerde und die darin gestellten Anträge wird weiters verwiesen.“

Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des heutigen Verhandlungsprotokolls. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde von beiden Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde zwischenzeitlich bereits beiden Verfahrensparteien per E-Mail übermittelt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat durch seinen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter fristgerecht vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ am 20.06.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Noch am selben Tag hat der Beschwerdeführer selbst beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge den Ausgang des eingeleiteten und beim BFA anhängigen Asylverfahrens abgewartet und nach Rechtskraft des negativen asylrechtlichen Bescheides vom 13.01.2025 in dem unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) rechtskräftig erlassen wurde, das gegenständliche Verlängerungsverfahren formlos am 10.03.2025 eingestellt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde über die formlose Einstellung gemäß § 25 Abs 2 mit E-Mail vom 10.03.2025 verständigt. Noch am selben Tag (10.03.2025) hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine bescheidmäßige Ausfertigung über die erfolgte formlose Einstellung des Verfahrens beantragt. Wie bereits vorhin ausgeführt, wurde dieser Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat das Verlängerungsverfahren nach dem NAG in Anwendung des § 25 Abs 2 erster Satz NAG formlos am 10.03.2025 eingestellt. Festgehalten wird, dass seitens der belangten Behörde das in § 25 Abs 1 NAG vorgesehene und einer formlosen Einstellung nach § 25 Abs 2 NAG vorausgehende Verfahren, das bei Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG (nur) bei Verfahren zur Verlängerung eines bereits vorhandenen Aufenthaltstitels durchzuführen und einzuhalten ist, nicht durchgeführt wurde. Der Antragsteller wurde nicht entsprechend in Kenntnis gesetzt und wurde ihm auch nicht mitgeteilt, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 FPG beabsichtigt sei und warum diese unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens zulässig scheine. Es wurde in weiterer Folge auch kein Äußerungsrecht binnen einer 14 Tage nicht unterschreitenden Frist eingeräumt. Eine Verständigung des BFA, wie es in § 25 Abs 1 NAG ausdrücklich vorgesehen ist, erfolgte ebenfalls nicht.

Aufgrund der Tatsache, dass insbesondere auch die Verständigung des BFA iSd § 25 Abs 1 NAG über den fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag nicht erfolgte, ist das BFA im asylrechtlichen Bescheid vom 13.01.2025 zu den Spruchpunkten IV. bis VI. von einem sachverhaltswidrigen unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen, was in weiterer Folge zu der bereits zitierten amtswegigen Aufhebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 13.01.2025 durch das BFA führte. Die formlose Einstellung des Verlängerungsverfahrens am 10.03.2025 erfolgte nicht nach Durchführung und nach den Vorgaben des für die formlose Einstellung erforderlichen vorausgehenden Verfahrens nach § 25 Abs 1 NAG. Obwohl konkrete Bedenken über das Fehlen von Verlängerungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG im gegenständlichen Falle vorlagen (fehlendes Einkommen, fehlende Unterkunft, fehlender Krankenversicherungsschutz), wurde das diesbezüglich vorgesehene Verfahren für den Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 1 NAG nicht durchgeführt. Nichtsdestotrotz erfolgte eine formlose Verfahrenseinstellung, wie sie in § 25 Abs 2 NAG grundsätzlich vorgesehen ist.

Um Zweigleisigkeiten in aufenthalts- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vermeiden, wurde im § 25 Abs 2 NAG die formlose Einstellung eines Verlängerungsverfahrens bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen im NAG ausdrücklich vorgesehen. Eine bescheidmäßige Verfahrenseinstellung und eine bescheidmäßige Absprache über die formlose Einstellung ist im NAG nicht vorgesehen und erfolgte diesbezüglich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers grundsätzlich mangels vorhandener gesetzlicher Grundlagen zu Recht und war daher die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Da sich die formlose Verfahrenseinstellung vom 10.03.2025 im konkreten Einzelfall nicht auf ein im § 25 Abs 1 NAG vorgegebenes und ausdrücklich vorgesehenes Verfahren stützen kann und dieses fehlende Verfahren schlussendlich auch zur amtswegigen Aufhebung der ausgesprochenen Aufenthaltsbeendigung durch die zuständige Behörde führte, erscheint es zweckmäßig, dass seitens der belangten Behörde die Fortführung des dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Verlängerungsverfahrens nach dem NAG neuerlich geprüft und gegebenenfalls das Verfahren in Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs 1 und Abs 2 NAG fortgesetzt wird.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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