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LVwG-2025/20/2750-11Landesverwaltungsgericht28.01.2026
Beitragstäterschaft zur Alkofahrt<br/>Zulassungsbesitzerin<br/>Verschulden<br/>Vorsatz<br/>Gesundheitsbeeinträchtigung<br/>
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, **** Z, gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird in Bezug auf Spruchpunkt 1. teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe von Euro 2.800,- auf Euro 1.200,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, herabgesetzt.
2. Der Spruch wird insoweit präzisiert als nach der der Wortfolge „Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, dass Sie“ die Worte „als Zulassungsbesitzerin“ eingefügt werden.
3. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt dementsprechend Euro ***0,--. Es fällt kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Stöbich in Bezug auf Spruchpunkt 2. folgenden
B E S C H L U S S:
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 02.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1. Datum/Zeit:01.09.2025, 21:36 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1, ca 200 östlich der Hausnummer ***, FR X
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie das Fahrzeug CC, XX.XX.XXXX zum Lenken überlassen haben, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l gelenkt.“
2. Datum/Zeit:01.09.2025, 21:36 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 1, ca 200 östlich der Hausnummer ***, FR X
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie das Fahrzeug CC, XX.XX.XXXX zum Lenken überlassen haben, obwohl diesem die Lenkberchtigung zum Tatzeitpunkt gem. § 39 Abs.1 FSG vorläufig abgenommen worden war.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu 1. gegen § 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO und zu 2. gegen § 7 VStG iVm § 37 Abs 1 FSG iVm § 39 Abs 5 FSG verstoßen.
Über die Beschwerdeführerin wurde daher zu 1. gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.800,00 und zu 2. gemäß § 37 Abs 3 Z 2 FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt. Es wurden auch Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt und Verfahrenskostenbeiträge vorgeschrieben.
In einem Parallelverfahren, das sich auf einen unmittelbar vorangegangenen Vorfall bezieht, wurde der Beschwerdeführerin mit einem ebenfalls am 02.10.2025 mündlich verkündeten Straferkenntnis, Zl ***, Folgendes vorgeworfen:
„Datum/Zeit:01.09.2025, 20:20 Uhr
Ort:Y, B*** Str.km ***, Einfahrt Adresse 2, FR Z"
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie das Fahrzeug CC, XX.XX.XXXX zum Lenken überlassen haben, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,7 mg/l gelenkt.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.400,00 verhängt. Es wurde auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
Gegen die beiden Straferkenntnisse hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 29.10.2025 durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 01.09.2025 an einer privaten Feier teilgenommen hätte. Während dieser Feier hätte sie plötzlich einen Schwächeanfall und einen Kreislaufkollaps erlitten. Sie wäre auf Grund der gesundheitlichen Probleme auch neben der Straße gelegen, was Passanten gesehen hätten. Diese hätten die Polizei verständigt. Als sie wieder bei sich gewesen wäre, hätte sie ihr Lebensgefährte auf Grund ihrer Schmerzen nach Hause bringen wollen. Er hätte das Fahrzeug bereits zuvor gelenkt. Sie hätte sich auf die Rückbank des Fahrzeuges begeben. Sie hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr Lebensgefährte alkoholisiert gewesen sei. Während der Heimfahrt sei es dann zu einer Anhaltung durch die Polizei gekommen. Dabei wäre die Alkoholisierung ihres Lebensgefährten festgestellt worden. Es sei zu einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins gekommen. Die Beschwerdeführerin hätte sich in einem derart schlechten Gesundheitszustand befunden, dass sie dies nicht mitbekommen habe.
Bei der Einvernahme bei der Behörde sei es zu Missverständnissen gekommen. Sie sei slowenische Staatsbürgerin und könne sich auf Ämtern nur schwer verständigen. Sie hätte bei der Behörde lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie ihren Lebensgefährten in diese Lage gebracht hätte und ihm zugemutet hätte, sie heimzufahren. Dies sei fälschlicherweise als Geständnis gewertet worden.
Die belangte Behörde hätte keine Ermittlungen bezüglich des damaligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gepflogen. Dass eine Notsituation und angeschlagener Gesundheitszustand vorgelegen wären, sei durch den anonymen Anruf belegt. Es fehle an einem Vorsatz. Ein bloßes Mitfahren erfülle nicht den Tatbestand der Beihilfe.
Weitere Ausführungen betreffen die Strafbemessung. Es liege eine Unbescholtenheit vor. Die, gesundheitliche Lage sei nicht berücksichtigt worden. Es bestehe eine Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter, die ein Auslandssemester in Kanada absolviere.
Mit Schreiben vom 30.10.2025 wurden die Beschwerden samt Akten dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und dort zu den Aktenzahlen LVwG-2025/20/2750 (Zl ) und LVwG-2025/20/2751 () protokolliert.
Vom Landesverwaltungsgericht wurden in Vorbereitung der Verhandlung die Akten betreffend die beiden Verwaltungsstrafverfahren gegen den unmittelbaren Täter CC, Zlen *** und ***, eingeholt.
Am 10.12.2025 fand eine Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes statt, an welcher die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Die beiden Verfahren wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.
Im Zuge der Übertragung des Diktats in einem Verhandlungsprotokoll stellte sich heraus, dass die Angaben des Zeugen DD nicht aufgezeichnet wurden. Aufgrund dessen wurde der Zeuge DD vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 12.12.2025 unter Anführung des Verhandlungsleiters vor der Befragung niedergeschriebenen relevanten Aspekte ersucht, seine Angaben, soweit sie ihm erinnerlich seien, schriftlich zu übermitteln. Dem kam DD mit E-Mail vom 24.12.2025 nach.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde am 07.01.2025 von diesem Umstand zunächst telefonisch in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde ihr der vorgenannte Schriftverkehr mit DD samt Verhandlungsprotokoll mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 14.01.2026 wurde von der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses mit der Zahl ***, dabei handelt es sich um die Übertretung gemäß § 39 Abs 5 Führerscheingesetz, zurückgezogen werde. Im Übrigen bleibe die Beschwere in vollem Umfang aufrecht und werde nochmals auf die Beschwerdeausführungen verwiesen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges (Pkw) mit dem Kennzeichen ***. Sie befindet sich seit vielen Jahren in Lebensgemeinschaft mit CC, beide wohnhaft in Z, Adresse 3. Die Beschwerdeführerin nahm am 01.09.2025 an einer Geburtstagsfeier einer guten Bekannten am W-Berg in Y teil.
Die Beschwerdeführerin war bereits ab dem Vormittag dort. Ihr Lebensgefährte, der für die Kulinarik dieser Feier mitverantwortlich war, stieß am frühen Nachmittag dazu. Er ist mit dem oben angeführten PKW zum W-Berg gefahren.
Im Verlauf des Abends erlitt die Beschwerdeführerin – möglicherweise auch durch übermäßigen Alkoholkonsum – einen Schwächeanfall (Kreislaufkollaps). Es kam auch zu einem Kontakt mit einem bei der Feier anwesenden Arzt, welcher empfahl, die Beschwerdeführerin nach Hause zu bringen. Aufgrund dieser Situation beabsichtigte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, diese mit dem Pkw nach Hause zu fahren. Die Beschwerdeführerin legte sich dabei auf die Rücksitze des PKWs. Bereits wenige Meter nach Beginn der Fahrt musste sich die Beschwerdeführerin übergeben. Dazu blieb der Beschwerdeführer mit dem PKW stehen. In weiterer Folge ging es darum, die Beschwerdeführerin wieder in das Auto zu verbringen. Dazu benötigte CC jedoch Hilfe. Aufgrund dessen begab er sich zu Fuß nochmals zurück zum Ort der Feier. Mithilfe von zwei weiteren Personen gelang es schließlich, die Beschwerdeführerin wieder ins Auto zu verbringen. Die Situation wurde von einem Passanten/einer Passantin beobachtet und fehlinterpretiert. Diese Person ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen in das Auto verbracht worden sei und dachte an eine Entführung. Sie verständigte daher telefonisch die Polizei.
Aufgrund dessen wurde von der Polizei nach dem auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeug gefahndet. Schließlich wurde es gesichtet und im Bereich der B*** bei Strkm ***, bei der Einfahrt zur Adresse 2, zur Anhaltung gebracht. Im Zuge der Anhaltung durch die Polizei wurde festgestellt, dass kein kriminalstrafrechtlich relevanter Sachverhalt vorlag.
Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen (lallende Sprache, deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang) wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von DD zu einem Alko-Vortest aufgefordert. Dieser ergab einen Wert von 0,81 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Unmittelbar danach wurde CC zum Test mit dem geeichten Alkomaten aufgefordert. Der nach Einhaltung einer Wartezeit von 15 Minuten durchgeführte Alkomattest ergab eine Alkoholisierung von 0,7 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.
Um 20:45 Uhr erfolgte die vorläufige Abnahme des Führerscheins. Es wurde gegenüber CC ein Lenkverbot ausgesprochen. Es erfolgte keine Abnahme des Fahrzeugschlüssels, weil CC versicherte, dass ein Freund kommen und das Fahrzeug abholen würde.
Während der Amtshandlung stieg die die offensichtlich alkoholisierte Beschwerdeführerin, die sich zunächst noch auf der Rückbank des Pkw`s befunden hatte und der es nach den anfänglich gravierenden gesundheitlichen Problemen wieder etwas besser ging, aus dem Pkw aus und mischte sich in die Amtshandlung ein. Sie erklärte den Polizisten, dass sie auf einer Geburtstagsfeier gewesen und von ihrem Lebensgefährten abgeholt worden sei. Nach dem Ergebnis des Alkovortests wurde sie aufbrausend. Sie bagatellisierte das Verhalten ihres Lebensgefährten. Sie wollte nicht akzeptieren, dass ihr Lebensgefährte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und warf den Polizisten vor, dass sie nicht rechtmäßig sondern schikanös vorgehen würden. Sie wurde von den Polizisten mehrmals über die Sachverhalts- und Rechtslage aufgeklärt. Schließlich wurde die Amtshandlung beendet.
Um 21:26 Uhr wurde das Tatfahrzeug in **** Z, Adresse 1, ca 200 östlich der Hausnummer ***, das ist nur wenige Meter vom Ort der Anhalt entfernt, von einer Polizeistreife der PI Z, neuerlich angehalten. Das Kraftfahrzeug wurde von CC gelenkt. Er befand sich dabei noch immer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,66 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Die Beschwerdeführerin befand sich auch bei dieser Fahrt auf der Rückbank des Fahrzeuges.
Die Beschwerdeführerin musste sich über die Alkoholisierung und das damit verbundene Verbot, ein Kraftfahrzeug zu lenken im Klaren sein. Dennoch hat sie keine Bemühungen unternommen, ihren Lebensgefährten nach der (ersten) Polizeikontrolle in Y von der Weiterfahrt mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug abzuhalten.
III.Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen CC, DD und EE, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y.
Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich unzweifelhaft, dass sich die Beschwerdeführerin am Abend des 01.09.2025 in einem gesundheitlich erheblich beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei auch übermäßiger Alkoholkonsum eine Rolle spielte.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der in Y in der Nähe des Hauses Adresse 2 durchgeführten Amtshandlung ergibt sich auf Grund der Schilderungen der Zeugen DD und EE. Diese beiden hinterließen einen guten und glaubwürdigen Eindruck. Die Ausführungen des DD werden auch durch die Angaben in seinem E-Mail vom 13.09.2025 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y gestützt. In diesem E-Mail ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung gegen ihren Lebensgefährten völlig uneinsichtig gewesen wäre und dessen Verhalten verharmlost hätte. Daraus ergibt sich, dass es der gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführerin während der von DD geleiteten Amtshandlung in Y besser ging und sie in der Lage war, in eine Diskussion mit diesem einzutreten, in deren Verlauf sie durch DD auch eine entsprechende Aufklärung erhielt.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 7 VStG BGBl. Nr. 52/1991 ist mit „Anstiftung und Beihilfe“ überschrieben und hat folgenden Wortlaut:
„Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
§ 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159, BGBI I Nr 6/2017 lautet auszugsweise wie folgt:
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
§ 99 Abs 1a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159, BGBI I Nr 90/2023 lautet wie folgt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von ***00 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1.
Im gegenständlichen Fall geht es darum, inwieweit der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Beitragshandlung zu den von ihrem Lebensgefährten am 01.09.2025 um 21:36 Uhr durchgeführten Alkofahrt angelastet werden kann. Dieser Tatbeitrag muss, um strafbar zu sein, vorsätzlich begangen worden sein. Dies bedeutet einerseits, dass der Zulassungsbesitzer zumindest damit rechnen muss, dass jene Person, der er das Fahrzeug überlasst, alkoholbeeinträchtigt sein könnte und sich damit abfindet (vgl VwGH 23.10.1974, 0753/73; 25.06.2010, 2009/02/0143), und andererseits, dass der Zulassungsbesitzer auch in der Lage ist, derartige Wahrnehmungen zu machen und Handlungen zu setzen, um der Durchführung einer Alkofahrt (etwa durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel oder zumindest eine entsprechende Aufforderung) entgegenzuwirken. Die vorsätzliche Begehungsweise wird von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand bestritten.
V.2.
Eine Beitragstäterschaft ist in unterschiedlichster Form möglich. Bereits eine verschlüsselte Aufforderung zu einem bestimmten Tun genügt (vgl VwGH 27.01.2012, 2012/02/0185). Überlässt eine über ein Fahrzeug verfügungsberechtigte Person dieses Fahrzeug einer durch Alkohol beeinträchtigten Person zum Lenken, indem sie dieser etwa den Schlüssel aushändigt, kann darin durchaus eine (strafbare) Beitragshandlung gesehen werden.
V.3.
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit dieser seit vielen Jahren im gleichen Haushalt wohnhaft ist und das auf die Bfin zugelassene Fahrzeug überaus häufig lenkt. Im konkreten Fall hat er das Kfz bereits zuvor zu jenem Ort, an welchem die Feier stattgefunden hat, gelenkt. Somit war er bereits zuvor im Besitz des Fahrzeugschlüssels und damit über das Fahrzeug verfügungsberechtigt.
V.4.
Bei der konkreten Fahrt ging es darum, dass die Beschwerdeführerin, die sich zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Fahrt in einem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Zustand befunden hat, nach Hause gebracht werden sollte. Dieses Nach-Hause-bringen erfolgte durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, indem er den auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Pkw lenkte.
V.5.
In Bezug auf die Fahrt vom Sonnberg in Y bis zum ersten Anhalteort auf der B*** bei Strkm *** gelangte Das Landesverwaltungsgericht Tirol im Parallelverfahren (Zl Erkenntnis vom 28.01.2026, LVwG-2025/20/2751-11) zur Rechtsansicht, dass sich die Beschwerdeführerin am Beginn bzw während dieser Fahrt in einem derart schlechten Gesundheitszustand befunden habe, dass ihr zugestanden werden müsse, dass sie die Alkoholbeeinträchtigung ihres Lebensgefährten nicht wahrnehmen hatte müssen. Es könne der Beschwerdeführerin daher in Bezug auf die erste Fahrt kein vorsätzlicher Tatbeitrag zu einer von ihrem Lebensgefährten begangenen Übertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO angelastet werden.
V.6.
Anders stellt sich die Situation in Bezug auf jene Fahrt, die nach der vorangeführten Polizeikontrolle stattgefunden hat, dar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hatte sich zwischenzeitlich deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin hat die Polizeikontrolle wahrgenommen. Sie ist aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Sie hat sich in die Amtshandlung eingemischt. Sie hat das bereits nach Durchführung des Alkovortests offensichtliche Fehlverhalten ihres Lebensgefährten bagatellisiert. Es musste ihr insbesondere nach der Absolvierung des Tests mit dem geeichten Alkomaten klar sein, dass ihr Lebensgefährte das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt hat. Sie musste auch wahrgenommen haben, dass ihm deshalb der Führerschein vorläufig abgenommen wurde und dass er das Kraftfahrzeug ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr lenken durfte.
V.7.
Einen Zulassungsbesitzer trifft grundsätzlich eine Vielzahl von Verpflichtungen, wie etwa auch, dass er das Fahrzeug nicht an eine Person überlassen werden darf, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Dies ergibt sich etwa aus § 103 Abs 1 Z 3 Kraftfahrgesetz. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet eine unmittelbare Täterschaft des Zulassungsbestzers. Aus dieser Bestimmung wird deutlich, welche Verantwortung einem Zulassungsbesitzer in Bezug auf die Weitergabe des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges zukommt.
V.8.
Im konkreten Fall war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bereits vor Beginn der Fahrt im Besitz des Fahrzeugschlüssels und hatte damit die Verfügungsmacht über das Fahrzeug. Durch die Polizeikontrolle und der dabei hervorgekommenen Umstände ergab sich eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin zu einem Einschreiten und einem Unterbinden eines weiteren Lenkens ihres Lebensgefährten verpflichtete. Die Beschwerdeführerin hätte trotz ihrer noch immer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, die sie allerdings nicht daran hinderte, sich in die Amtshandlung einzumischen, Maßnahmen setzen müssen, um eine Weiterfahrt durch ihren Lebensgefährten zu verhindern. Dies hat sie verabsäumt. Sie hat letztlich in Kenntnis der Alkoholbeeinträchtigung ihres Lebensgefährten eine Weiterfahrt ermöglicht. Insofern hat sie einen Beitrag zur Übertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO ihres Lebensgefährten geleistet.
VI.Strafbemessung:
Aufgrund des festgestellten Alkoholisierungsgrades gelangt § 99 Abs 1a StVO als Strafnorm zur Anwendung. Diese Bestimmung sieht eine Mindeststrafe von Euro 1.200,-- und eine Höchststrafe von Euro 4.400,-- vor. Auf Grund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie auf Grund von deren gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt (vgl § 34 Abs 1 Z *** StGB), dem Fehlen von Erschwerungsgründen und der von ihr bekanntgegebenen durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sieht das Landesverwaltungsgericht die Verhängung der Mindeststrafe als ausreichend an.
VII.Erwägungen zum Beschluss:
Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Rechtsvertretung mit E-Mail vom 14.01.2026 erklärt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2025, Zl ***, zurückgezogen wird. Die Zurückziehung der Beschwerde ist somit wirksam und ist daher das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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