LVwG T LVwG-2025/51/1682-20

LVwG-2025/51/1682-20Landesverwaltungsgericht27.01.2026

Regest

Niederlassungsbewilligung Forscher<br/>Gefährdungsprognose<br/>Öffentliche Interessen<br/>Inlandsantragsstellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/1682-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.1682.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA China, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.06.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2026,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Der Antrag des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA China, vom 09.04.2025 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ wird gemäß § 21 Abs 1 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 67/2024, abgewiesen.“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.01.2026, Zl LVwG2025/51/1682-19, mit Euro 75,90 bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2025 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Forscher“.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs 2 Z 1 und § 21 Abs 1 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer an der Universität Z einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu sein. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde dadurch die öffentliche Ordnung. Darüber hinaus liege eine unzulässige Inlandsantragstellung vor. Der Antrag sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und führt darin zusammengefasst aus, die Annahme der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstelle, sei überschießend und rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe an der Eliteuniversität „EE“ von 2010 bis 2014 „Atomic Molecular and Optical Physics“ studiert und mit einem Bachelor of Science abgeschlossen. Anschließend habe er an der Technischen Universität in Y seinen Master-Abschluss im Studiengang „Applied and Engineering Physics“ abgeschlossen. Von 2014 bis 2017 habe er als Studienassistent am GG Institut in Y gearbeitet. Von 2017 bis 2022 sei er Doktorand am GG Institut gewesen. Ende 2024 habe er beabsichtigt, sein Doktoratsstudium an der Universität Z, Institut für NN, fortzusetzen. Er sei dazu in engem Austausch mit der Universität Z sowie dem zur Betreuung von Mitarbeitern aus Drittstaaten eingerichteten Büro „LL Office“ gestanden. Dieses Büro sowie die MM-Abteilung hätten ihm bestätigt, dass seine Anstellung als Ph.D-Student rechtmäßig sei, da eine Aufenthaltsbewilligung-Forscher-Mobilität eine Beschäftigung von 180 Tagen ohne weitere Genehmigung erlaube. Der Beschwerdeführer sei daher im Februar 2025 nach Tirol übersiedelt und habe am 03.03.2025 mit seiner Arbeit am Institut für NN an der Universität Z begonnen. Als die Rechtswidrigkeit der Beschäftigung bekannt geworden sei, sei die Tätigkeit sofort beendet worden. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des FPG sei mit einer Ermahnung beendet worden, nachdem das LL und das Institut für NN der Universität Z eine Stellungnahme abgegeben und deren Fehleinschätzung bestätigt hätten. Wenn die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, stehe dies im deutlichen Widerspruch zur Ermahnung der Landespolizeidirektion Tirol.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 13.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Zeugin der Universität Z teilnahmen und einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und chinesischer Staatsangehöriger. Er ist derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls chinesische Staatsangehörige ist, in Y, Deutschland, wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ aus Deutschland mit einer Gültigkeit bis 30.08.2026 zum Zweck des Aufenthalts aus familiären Gründen; er ist derzeit als Stipendiat am Forschungszentrum OO-Institut in Y im Bereich der Quantenphysik tätig.

Der Beschwerdeführer lebt bereits seit 2014 in Y, wo er unter anderem an der FF studierte und am „GG Institute of Quantum Optics“ tätig war. Ende 2024 beabsichtigte der Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium an der Universität in Z, Institut für NN, fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer war dazu in engem Austausch mit der Universität Z und ihm wurde schließlich eine Forschungsstelle unter der Leitung von JJ, Institut für NN, zugesagt. Seine Anstellung als Ph.D-Student sollte mit 01.03.2025 beginnen. Im Vorfeld seiner Anstellung nahm der Beschwerdeführer am 19.12.2024 per E-Mail Kontakt mit der Stadt Z, Abteilung PP, auf, übermittelte dieser seinen damaligen Aufenthaltstitel aus Deutschland samt Verlängerungsantrag, wies dabei auf seine geplante Tätigkeit an der Universität Z hin und bat um Informationen zur weiteren Antragstellung in Österreich. Ein Mitarbeiter der Stadt Z antwortete mit E-Mail vom 20.12.2024, dass der Beschwerdeführer mit seinem verlängerten Aufenthaltstitel aus Deutschland nach Österreich einreisen und hier in Folge einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels stellen kann. Der Beschwerdeführer übermittelte ebenso im Vorfeld seiner Anstellung diverse Unterlagen an die Universität Z, unter anderem seinen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ aus Deutschland samt Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs 4 dt. AufenthG. Nach Prüfung der Unterlagen durch die MM-Abteilung der Universität Z und dem für internationale Studierende zuständigen Büro „LL Office“ wurde dem Beschwerdeführer seitens der Universität Z bestätigt, dass seine Unterlagen für eine Tätigkeit an der Universität Z ausreichend sind.

Zwischen der Universität Z, vertreten durch die Rektorin, und dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Aufnahmevereinbarung gemäß § 43d NAG abgeschlossen, die unter anderem folgenden Inhalt aufwies:

„[...]

Anstellungszeitraum: 01.03.2025 - 28.02.2026

Projekttitel/Forschungsbereich: Physik

Zweck des Projekts: Grundlagenforschung, wissenschaftl. Mitarbeiter (PhD)

Laufzeit des Projekts: 01.03.2023 -28.02.2027

Finanzierung des Projekts (Drittmittel oder Globalbudget): Drittmittel

Bruttomonatsverdienst oder Stipendium: 2.786,10 € brutto (30 h)

Organisationseinheit/Institut: Institut für NN

Projektleiter/in/Institutsleiter/in: JJ

[...]“

Diese Vereinbarung wurde am 08.01.2025 von der Universität Z, vertreten durch die Rektorin, und am 16.02.2025 vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Ebenfalls wurde am 28.02.2025 ein „Arbeitsvertrag für wissenschaftliche Projektmitarbeiter“ zwischen der Universität Z und dem Beschwerdeführer abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer verlegte sohin im Februar 2025 seinen Wohnsitz von Y nach Tirol (X), meldete dort seinen Hauptwohnsitz und hat im Vertrauen auf die Informationen seitens der Universität Z, wonach seine vorgelegten Unterlagen, insbesondere sein vorgelegter deutscher Aufenthaltstitel, zur Erwerbstätigkeit ausreichend sind, am 03.03.2025 seine Tätigkeit an der Universität Z am Institut für NN begonnen.

Am 09.04.2025 stellte der Beschwerdeführer sodann persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c NAG und legte dazu unter anderem den deutschen Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ mit dem Zweck des Aufenthalts aus familiären Gründen (Ehegattennachzug) und der Anmerkung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vor; weiters legte er eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs 4 dt. AufenthG mit Gültigkeit bis 12.07.2025, einen Reisepass, Nr***, ausgestellt vom chinesischen Konsulat in Y mit einer Gültigkeit bis 17.11.2032, ein Führungszeugnis, ausgestellt vom dt. Bundesamt für Justiz, die mit der Universität Z als Forschungseinrichtung abgeschlossene Aufnahmevereinbarung gemäß § 43d NAG sowie einen Mietvertrag samt Wohnsitzmeldung in X vor. Im Zuge dieser Antragstellung wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erstmals darauf hingewiesen, dass sein vorgelegter Aufenthaltstitel aus Deutschland keine Erwerbstätigkeit in Österreich erlaube.

Am selben Tag (09.04.2025) nahm der Beschwerdeführer deshalb Kontakt mit der zuständigen Institutsreferentin des Instituts für NN der Universität Z, KK, auf und erkundigte sich nochmals über die Zulässigkeit seiner Anstellung. Nach Rückbestätigung seitens der MM-Abteilung und des LL Office der Universität Z wurde dem Beschwerdeführer von der Institutsreferentin, KK, mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und er arbeiten dürfe.

Gegen den Beschwerdeführer wurde in Folge aufgrund seiner Erwerbstätigkeit an der Universität Z, ohne im Besitz eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels zu sein, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts eingeleitet. Im Verwaltungsstrafverfahren wurden unter anderem Stellungnahmen der Universität Z, Institut für NN, und des LL der Universität Z vorgelegt; darin wurde bestätigt, dass die Anstellung aufgrund einer irrigen Annahme der Universität Z, dass der deutsche Aufenthaltstitel ihn zu einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtige, erfolgte. Nach Betretung durch die Finanzpolizei wurde die Tätigkeit an der Universität Z unverzüglich beendet.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.05.2025, ***, rechtskräftig seit 03.07.2025, wurde dem Beschwerdeführer eine Verletzung des § 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1a und § 31 Abs 1 Z 3 FPG zur Last gelegt, weil er sich als Fremder am 17.04.2025 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels war und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es wurde gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt. Dies wurde damit begründet, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gering sind.

Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von der erwähnten Ermahnung – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich oder Deutschland auf. Es wurde weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme noch ein Einreiseverbot verhängt. Der Beschwerdeführer ist aktuell im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels „Aufenthaltserlaubnis“ mit einer Gültigkeit bis 30.08.2026. Es ist nicht ersichtlich und im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat. Sonstige Anhaltspunkte, wonach sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Die Universität Z, Institut für NN unter der Leitung von JJ, ist nach wie vor bestrebt, den Beschwerdeführer aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen im Bereich Quantenphysik im Rahmen des Forschungsprojekts als mitwirkenden Forscher aufzunehmen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den mit der Antragstellung vorgelegten unbedenklichen Urkunden (Reisepass). Der aktuelle Wohnort und die Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt (E-Mail vom 22.05.2025) und den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl OZ 15, S 3).

Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel aus Deutschland ergeben sich aus der vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte, ausgestellt von der Stadt Y (OZ 3). Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Y ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit der Stadt Z ergeben sich aus dem vorgelegten E-Mail (Beilage ./A zu OZ 15). Die Ausführungen zur Anstellung an der Universität Z sowie den dazu ergangen Informationsaustausch ergibt sich in übereinstimmender Weise aus den bereits vor der belangten Behörde gemachten Ausführungen (vgl etwa Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.05.2025), der Stellungnahme der Universität Z, Institut für NN, vom 30.04.2025, der Stellungnahme des LL der Universität Z vom 13.05.2025, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vom 30.04.2025 und vom 21.05.2025 (OZ 7), dem Vorbringen in der Beschwerde und den mit dem Akteninhalt im Einklang stehenden glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl OZ 15 S 3 ff). Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden weiters durch die als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommene Mitarbeiterin des Instituts für NN der Universität Z, KK, gänzlich und übereinstimmend bestätigt (vgl OZ 15 S 5 ff). Die Zeugin bestätigte glaubwürdig und überzeugend, dass es hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführers zu einer fälschlichen Information und Bestätigung seitens der Universität Z gekommen war, woraufhin der Beschwerdeführer im guten Glauben auf diese Information angestellt wurde. Die Zeugin konnte auch den genauen Ablauf der Anstellung des Beschwerdeführers sowie den diesbezüglichen Informationsaustausch überaus glaubwürdig und nachvollziehbar sowie stringent und detailreich schildern.

Der festgestellte Inhalt zur abgeschlossenen Aufnahmevereinbarung und dem Arbeitsvertrag ergibt sich aus den diesbezüglichen, im Akt liegenden Urkunden.

Die Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers sowie seine Anstellung an der Universität Z waren ebenso unstrittig und ergab sich weiters aus dem Melderegisterauszug und dem Sozialversicherungsauszug (OZ 3).

Die Feststellungen zur Antragstellung bei der belangten Behörde und die dort erfolgte Aufklärung ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere dem Antrag selbst samt beigefügter Unterlagen, sowie dem Aktenvermerk vom 09.04.2025. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer stets übereinstimmend bestätigt.

Die unverzügliche Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers mit der Universität Z am 09.04.2025 ergab sich wiederum aus der vorgelegten Stellungnahme der Universität Z vom 30.04.2025, dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der damit übereinstimmenden glaubwürdigen Aussage der Zeugin KK (vgl OZ 15).

Die Feststellungen zum eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren und der ausgesprochenen Ermahnung ergeben sich aus dem eingeholten Akt der Landespolizeidirektion Tirol, *** (OZ 7). Dass das Arbeitsverhältnis infolge beendet wurde, ergab sich ebenfalls aus der Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem Sozialversicherungsauszug.

Die strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingeholten, im Akt einliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister, dem Strafregister sowie dem ECRIS-Auszug. Ebenso wurde nach einer Anfrage an das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung bestätigt, dass von der do Behörde keine Hinweise auf eine Gefährdung iSd § 11 Abs 4 NAG bestehen (OZ 6).

Dass die Universität Z nach wie vor bestrebt ist, den Beschwerdeführer für das genannte Forschungsprojekt aufzunehmen, konnte durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin KK festgestellt werden, die überzeugend ausführte, dass die leitende Professorin aufgrund der fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers in seinem Fachgebiet nach wie vor seine Stelle freigehalten hat (vgl OZ 15 S 7).

Im Ergebnis konnten die Sachverhaltsfeststellungen sohin in unbedenklicher Weise und aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin KK einvernommen wurden, getroffen werden. Es gab für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl 87/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[...]

13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;

[...]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) [...]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

[...]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

[...]

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

[...]

6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

[...]

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

[...]

Niederlassungsbewilligung – Forscher

§ 43c. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,

2. sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben,

3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen und

4. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Entscheidungen über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

(5) Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, die Aufnahmevereinbarung weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

Aufnahmevereinbarung

§ 43d. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Vertragspartner;

2. den Zweck, die Dauer und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;

3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte;

4. die Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen;

5. die Zusage des Forschers, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;

6. gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt ist.

In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG sowie gemäß § 21 Abs 1 NAG abgewiesen.

1. Zum Abweisungsgrund gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG:

Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 11 Abs 4 Z 1 NAG) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätte (§ 11 Abs 4 Z 2 NAG).

Ein im Sinn des § 11 Abs 4 Z 2 NAG mögliches Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung lag weder für die belangte Behörde noch für das Landesverwaltungsgericht Tirol vor und ergeben sich aus den vorliegenden Akten keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte (vgl dazu auch die Anfrage an die LPD Tirol, OZ 6).

Die belangte Behörde begründet die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde, damit, dass aufgrund der unerlaubten Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Universität Z sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährden würde (§ 11 Abs 2 Z 1 iVm § 11 Abs 4 Z 1 NAG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ in § 11 Abs 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Das Verwaltungsgericht ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2023/22/0125, mwN).

Bei der vorzunehmenden Beurteilung muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl etwa VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0072, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der unrechtmäßige Aufenthalt für sich genommen noch nicht zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG (vgl etwa VwGH 19.09.2012, 2011/22/0161, mwN).

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der vorliegenden Tatsachen und insbesondere aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers – welchem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Bedeutung zukommt (vgl etwa VwGH 17.12.2024, Ra 2023/22/0125) – sowie der glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugin, nämlich der Mitarbeiterin der Universität Z, und der durchzuführenden Prognosebeurteilung, nicht angenommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 11 Abs 4 Z 1 NAG darstellen würde.

Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer aktuell und war auch zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Februar 2025 Inhaber eines gültigen deutschen Aufenthaltstitels „Aufenthaltserlaubnis“. Er ist somit rechtmäßig eingereist und war (zunächst) auch zum Aufenthalt berechtigt (§ 31 Abs 1 Z 3 FPG). Das dem Beschwerdeführer anzulastende Fehlverhalten war im gegenständlichen Fall seine an der Universität Z am Institut für NN aufgenommene Erwerbstätigkeit mit Beginn am 03.03.2025, ohne im Besitz eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels zu sein. Wie festgestellt wurde, ging der Anstellung des Beschwerdeführers ein umfangreicher Informationsaustausch mit der Universität Z, Institut für NN, der MM-Abteilung und dem „LL Office“ der Universität Z sowie auch Erkundigungen bei der Stadt Z voraus. In einer Stellungnahme des LL an die Landespolizeidirektion Tirol vom 13.05.2025 bestätigte das LL, dass es in Bezug auf den Beschwerdeführer zu einer fälschlichen Annahme seitens der Universität Z gekommen sei, wonach der vom Beschwerdeführer vorgelegte deutsche Aufenthaltstitels samt Fiktionsbescheinigung (welcher unter anderem den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ aufgewiesen hat) zu einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtige. Aufgrund dieser Fehleinschätzung des LL wurde mit dem Beschwerdeführer sodann ein Arbeitsvertrag sowie eine Aufnahmevereinbarung gemäß § 43d NAG abgeschlossen und begann er seine Erwerbstätigkeit an der Universität Z mit 03.03.2025. Nachdem der Beschwerdeführer am 09.04.2025 im Zuge seiner Antragstellung von der belangten Behörde darüber aufgeklärt wurde, dass sein aktueller deutscher Aufenthaltstitel ihn nicht zur Erwerbstätigkeit berechtige, hat der Beschwerdeführer erstmals von seiner unerlaubten Tätigkeit erfahren und hat unverzüglich erneut mit der Universität Z Kontakt aufgenommen. Die Universität Z bestätigte ihm erneut, dass alles in Ordnung sei und er arbeiten dürfe. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1a FPG und § 31 Abs 1 Z 3 FPG wurde aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG mit einer Ermahnung beendet. Auch die Landespolizeidirektion Tirol kam sohin in Anbetracht der besonderen Umstände des gegenständlichen Einzelfalls, nämlich der Fehlinformation seitens der Universität Z zum Ergebnis, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind. Vorliegend ist somit auch die Landespolizeidirektion Tirol davon ausgegangen, dass das tatbildmäßige Verhalten (unrechtmäßiger Aufenthalt) des Beschwerdeführers nach den besonderen Gegebenheiten des Falls jedenfalls deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Nach Betretung des Beschwerdeführers wurde die Tätigkeit an der Universität Z unverzüglich beendet.

Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von diesem Umstand – in keinster Weise negativ in Erscheinung getreten. Gegen den Beschwerdeführer scheinen laut den vorliegenden Strafregisterauszügen keine Verurteilungen oder strafrechtlich eingeleitete Verfahren in Österreich oder Deutschland auf. Ebenso scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Auch eine Anfrage beim Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung hat keine Bedenken im Hinblick auf § 11 Abs 4 NAG ergeben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen sehr zuverlässigen und die Rechtsordnung beachtenden und respektierenden Eindruck erweckt. Dies bestätigt auch der Akteninhalt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unverzüglich nach Kenntnisnahme seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit um Legalisierung seines unerlaubten Aufenthalts bemüht war und entsprechende Schritte gesetzt hat (siehe dazu die im Akt erliegenden Stellungnahmen der Universität Z vom 30.04.2025 und vom 13.05.2025 sowie den E-Mail-Verlauf mit der belangten Behörde bis zum 22.05.2025). Die im Zuge der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin der Universität Z bestätigte die im Fall des Beschwerdeführers getroffene Fehleinschätzung der Universität Z. Die Zeugin bestätigte weiters, dass die Universität Z die für den Beschwerdeführer vorgesehene Forschungsstelle aufgrund seiner, von der projektleitenden Universitätsprofessorin sehr geschätzten, herausragenden Qualifikation im Bereich der Quantenphysik, nach wie vor unbesetzt gelassen habe, mit der Hoffnung den Beschwerdeführer nach Klärung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen für das Forschungsprojekt gewinnen zu können (vgl OZ 15 S 7). Insgesamt ergibt sich daher, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer geplanten Zuzuges um zukünftig als Forscher an Institut für NN der Universität Z tätig zu sein, mit keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Österreich zu rechnen ist.

Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine unzulässige Erwerbstätigkeit einen Versagungsgrund nach § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 NAG darstellen kann, jedoch war aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls (lediglich einmalige und kurze unselbstständige Erwerbstätigkeit, welche allein aufgrund einer fälschlichen Annahme und Bestätigung der Universität Z zustande kam, bloße Ermahnung nach dem FPG, geringes Verschulden, persönlicher Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung) im Zuge einer Prognosebeurteilung nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch seitens der belangten Behörde wurden keine darüberhinausgehenden Gründe für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geltend gemacht und sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl VwGH 15.09.2025, Ra 2025/22/0115, mwN).

Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des vorliegenden Fehlverhaltens war dieses – auch in Übereinstimmung mit der ausgesprochenen Ermahnung der Landespolizeidirektion Tirol – daher nicht derart gravierend, sodass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 11 Abs 4 Z 1 NAG dar.

Da der Abweisungsgrund gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG – wie die Beschwerde zutreffend ausführt – sohin nicht vorlag, war der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben und der Spruch insoweit neu zu formulieren, als dass der Abweisungsgrund nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG zu entfallen hatte.

2. Zum Abweisungsgrund gemäß § 21 Abs 1 NAG:

Die belangte Behörde hat den Antrag überdies aufgrund einer unzulässigen Inlandsantragstellung abgewiesen.

Beim verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2025 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ handelt es sich um einen Erstantrag.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.

Gemäß 21 Abs 2 Z 6 NAG sind – abweichend von Abs 1 – Fremde zur Inlandsantragstellung berechtigt, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

Im gegenständlichen Fall ging der Beschwerdeführer ab 03.03.2025 und somit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 09.04.2025 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen Antrag sohin während seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts gestellt (§ 31 Abs 1 Z 3 FPG). Die Ausnahmebestimmung gemäß § 21 Abs 2 Z 6 NAG konnte fallbezogen sohin nicht zur Anwendung gelangen.

Eine zulässige Inlandsantragstellung könnte sich sohin lediglich nach § 21 Abs 3 NAG ergeben. Gemäß § 21 Abs 3 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und zwar 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2025 zwar über die Möglichkeit belehrt, einen Antrag gemäß § 21 Abs 3 NAG stellen zu können, nicht jedoch darüber, dass eine solche Antragstellung nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer demnach nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs 3 NAG belehrt. Demnach wäre der Bescheid im Rechtsmittelverfahren zu beheben und dem Rechtsmittelwerber die Antragstellung im fortgesetzten behördlichen Verfahren zu ermöglichen (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147; VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139, mwN).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 13.01.2025 hat der Beschwerdeführervertreter nach Erörterung der Rechtslage jedoch ausdrücklich erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtige, einen Antrag nach § 21 Abs 3 NAG zu stellen und auf einen solchen Antrag verzichtet wird (vgl OZ 15 S 8). Im Lichte dieser ausdrücklichen Erklärung und vor dem Hintergrund, dass dem Verfahrensrecht kein Selbstzweck zukommt (vgl VwGH 07.10.2010, 2006/17/0123), ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Bescheid nicht zu beheben ist, um dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren eine Antragstellung nach § 21 Abs 3 NAG zu ermöglichen, von der der Beschwerdeführer erklärtermaßen ohnehin nicht Gebrauch machen will.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein konkretes Vorbringen zu seinem Privat- und Familienleben im Sinne des § 11 Abs 3 NAG erstattet (vgl Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.05.2025 samt „Antrag gemäß § 11 Abs 3 NAG“). Die belangte Behörde hat sich demnach bereits im angefochtenen Bescheid mit dem konkret zu Art 8 EMRK erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und – in nicht zu beanstandender Weise – aufgrund des lediglich kurzen Aufenthalts in Österreich von drei Monaten, dem nicht vorhandenen Familienleben in Österreich (Ehefrau in Deutschland wohnhaft), der lediglich kurzen (und unrechtmäßigen) Erwerbstätigkeit in Österreich und keiner sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte bzw Privatlebens in Österreich, zum Ergebnis gelangt, dass keine Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG im Wesentlichen einer solchen nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG (vgl VwGH 24.03.2023, Ra 2022/22/0128; sowie VwGH 25.05.2023, Ra 2022/22/0022). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Behebung des angefochtenen Bescheides lediglich zur Stellung eines Antrages gemäß § 21 Abs 3 NAG, welcher – wie oben ausgeführt – seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt werden möchte, nicht erforderlich.

Da somit – wie ausgeführt – der verfahrensgegenständliche Erstantrag während eines unrechtmäßigen Aufenthalts gestellt wurde, ist die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass vorliegend eine Inlandsantragstellung nicht zulässig war, weshalb der Antrag zutreffend gemäß § 21 Abs 1 NAG abgewiesen wurde.

Insofern war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Ergebnis hinsichtlich der Abweisung aufgrund der unzulässigen Inlandsantragstellung zu bestätigen.

Soweit die belangte Behörde jedoch den Antrag zusätzlich gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG abgewiesen hat, war der Spruch – wie zu Punkt 1. ausgeführt – mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu korrigieren.

3. Zur Kostenentscheidung:

Die Kosten der Entscheidung stützen sich auf die genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2025 war erforderlich und wurde auch vom Vertreter des Beschwerdeführers beantragt. Mit Beschluss vom 26.01.2026, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 75,90 bestimmt und es wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da im NAG keine Vorschriften zu finden sind, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

4. Absehen von der mündlichen Verkündung:

Von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen, weil das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer, seinen Rechtsvertreter, der einvernommenen Zeugin und des Vertreters der belangten Behörde, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose noch einer entsprechenden Würdigung und reiflichen Überlegung bedurfte und zudem ergänzende rechtliche Recherchen notwendig waren. Darüber hinaus haben die Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung auf eine sofortige mündliche Verkündung verzichtet (vgl OZ 15 S 9).

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – soweit erkennbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage besteht, ob in Fällen, in denen eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 21 Abs 3 NAG durch die belangte Behörde unterblieben ist, rechtswirksam im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht auf eine Antragstellung nach § 21 Abs 3 NAG verzichtet werden kann, mit der Folge, dass der Bescheid insofern nicht vom Verwaltungsgericht zu beheben ist.

Im gegenständlichen Fall erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich, dass – auch nach einer allfälligen Behebung durch das Verwaltungsgericht – keine Antragstellung nach § 21 Abs 3 NAG erfolgen wird. Da ausdrücklich auf das Antragsrecht gemäß § 21 Abs 3 NAG verzichtet wurde und dem Verfahrensrecht kein Selbstzweck zukommt, sprechen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes gute Gründe dafür, im vorliegenden Fall den verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen der unzureichenden Belehrung gemäß § 21 Abs 3 NAG nicht aufzuheben.

Weiters besteht – soweit erkennbar – keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Fällen, in denen eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 21 Abs 3 NAG durch die belangte Behörde unterblieben ist, jedoch aufgrund eines – wie hier vorliegend – bereits im Verfahren vor der belangten Behörde konkret erstatteten Vorbringens des Antragstellers zu Art 8 EMRK, woraufhin die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – in einer vom Verwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise – eine Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK bereits durchgeführt hat, von einer Behebung des Bescheides allein aufgrund einer nicht ausreichenden Belehrung gemäß § 21 Abs 3 NAG abzusehen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.