LVwG T LVwG-2025/37/2622-1

LVwG-2025/37/2622-1Landesverwaltungsgericht27.01.2026

Regest

Waffenbesitzkarte<br/>Entzug der Waffenbesitzkarte<br/>Verlässlichkeit<br/>Verwahrung von Schusswaffen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/37/2622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.37.2622.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft Y stellte am 12.09.1990 dem Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) die Waffenbesitzkarte Nr *** für zwei Faustfeuerwaffen aus. Mit Schriftsatz vom 28.06.1994, Zl ***, wurde die Waffenbesitzkarte Nr *** auf vier Faustfeuerwaffen erweitert.

Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y überprüfte die Streife „Z 2, Polizeiinspektion Z“, am 23.09.2025 die waffenrechtlichen Dokumente und die Faustfeuerwaffen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die Waffe mit der Nummer *** im Schlafzimmer ohne jegliche Sicherheit verwahrt wurde.

Mit Bescheid vom 02.10.2025, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und 3 in Verbindung mit (iVm) § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) die am 12.09.1990 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr ***. Ergänzend dazu trug die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer auf, die Waffenbesitzkarte und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern oder hinsichtlich der Waffen der Behörde nachzuweisen, dass die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob AA, Adresse 1, **** Z, mit Schriftsatz vom 13.10.2025 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2025, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 02.10.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

II.Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, am 23.09.2025 sei er um 21:00 Uhr durch drei Polizisten (zwei Frauen und ein Mann) einer Waffenkontrolle unterzogen worden. Er [= der Beschwerdeführer] habe den kontrollierenden Beamten die im Schlafzimmer versteckte Pistole als Erstes gezeigt, indem er die Pistole vorschriftsmäßig übergeben habe. Dieses Zimmer bewohne er nur alleine. Um an die Pistole zu kommen, hätte er sich ins Bett legen müssen, worüber die Polizeibeamtinnen überrascht gewirkt hätten. Die von der Polizei vorgenommene Beschreibung des Waffenverstecks sei irreführend, wenn nicht überhaupt falsch. Die Waffe sei zu jeder Tageszeit unsichtbar im Dunkeln verwahrt und nur im Bett am Rücken liegend zu ergreifen. Wer das Versteck nicht kenne, könne die Waffe ohne im Bett zu liegen nicht finden. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers sei dieses Versteck sogar besser als der Waffenschrank, den er einem Einbrecher allenfalls unter Lebensgefahr öffnen müsste. Die unter dem Bett versteckte Pistole sei eine Schutzwaffe, die nur im äußersten Notfall bei Gefahr fürs Leben in die Hand genommen würde. Deshalb sei die Munition bei der Waffe dabei, das Magazin aber nicht in die Pistole eingeschoben. Es seien schon zwei Mal ungebetene Gäste im Nahbereich des Hauses gewesen, die durch das Bemerkbarmachen mit Licht verscheucht hätten werden können.

Der Beschwerdeführer betonte, den Umgang mit Waffen Ende 1944 bei der Hitler-Jugend eingedrillt bekommen zu haben. Aus seiner Familie sei bereits eine Person mit dem Zugang zum Tresor und dessen Inhalt – Waffe, Dokumente und Wertgegenstände –, aber auch mit dem Versteck im Zimmer eingeweiht, damit nach seinem Ableben [Ableben des Beschwerdeführers] alles erreichbar und gesichert werden könne. Die Waffe aus dem Versteck im Zimmer liege seit der Kontrolle der Polizei auch wieder im Tresor.

III.Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 12.09.1990, Zl ***, stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für zwei Faustfeuerwaffen die Waffenbesitzkarte Nr *** aus. Mit Schriftsatz vom 28.06.1994, Zl ***, wurde die Waffenbesitzkarte Nr *** auf vier Faustfeuerwaffen erweitert.

Der Beschwerdeführer besitzt nachfolgende Waffen der Kategorie B

Kat

Art

Hersteller-Modell

Kaliber

Nummer

Erworben am

B

Pistole

BRÜNNER(CZ) CZ

Kal. 1: metrisch

9 mm Luger


14.03. 2001

B

Pistole

RAITZAL ** **

Kal. 1: Zoll .22

Long Rifle


14.03. 2001

B

Pistole

SMITH WESSON 469

Kal. 1 metrisch

9 mm Luger


14.03. 2001

B

Revolver

RAST GASSER (RG)

Kal. 1: metrisch

8 mm Gasser


14.03. 2001

Anlässlich einer Überprüfung im Sinne des § 25 Waffengesetz (WaffG) hatte der Beschwerdeführer die Waffe mit der Nummer *** im Schlafzimmer ohne jegliche Sicherheit verwahrt. Die Waffe war halb geladen. Die Waffen mit den Nummern ***, *** und *** waren in einem versteckten Safe im Keller sicher verwahrt. Die Überprüfung der waffenrechtlichen Unterlagen ergab keine Mängel.

IV.Beweiswürdigung:

Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** am 12.09.1990 und der Besitz von vier Faustfeuerwaffen mit den Nummern ***, ***, *** und ****, ist unbestritten.

Die Verwahrung der Waffen anlässlich der Überprüfung am 23.09.2025 haben die kontrollierenden Beamtinnen in ihrem Bericht vom 25.09.2025 dokumentiert. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, die Waffe mit der Nummer *** unter seinem Bett und nicht im Safe verwahrt zu haben. Ebenso räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Munition sich im Nahbereich der Waffe befand, auch wenn das Magazin nicht in die Pistole eingeschoben war.

V.Rechtslage:

1. Waffengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, in den Fassungen BGBl I Nr 12/1997 (§ 25) und BGBl I Nr 211/2021 (§ 8) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verlässlichkeit“

§ 8.(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

[…]

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

[…]

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

[…]

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

[Die Bestimmung des § 25 WaffenG wurde durch BGBl I Nr 56/2025 aufgehoben. Das Außerkrafttreten des § 25 ist allerdings vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine derartige Kundmachung erfolgte nicht. Unabhängig davon entspricht § 41a WaffG idF BGBl I Nr 56 den Bestimmungen der §§ 25 Abs 1 bis 3 WaffG.]

2.2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der der 2. Waffengesetz-Durchführungs-verordnung (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998 in den Fassungen BGBl II Nr 313/1998 (§ 4) und BGBl II Nr 301/2012, lauten samt Überschriften wie folgt:

„Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

„Überprüfung der Verwahrung

§ 4. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.

[…]

(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

[…]

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 02.10.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2025 nachweislich zugestellt. Die Beschwerde vom 13.10.2025 hatte der Beschwerdeführer an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs 1 oder 2 WaffG ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG unter anderem nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren werde.

Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV, BGBl II Nr 313/1989 idF BGBl I Nr 301/2012, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie „in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt“.

Nach § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 der 2. WaffV gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechenden Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Ziffer 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Ziffer 3) und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Ziffer 4). Somit besteht die Pflicht zur Sorgfalt in Verwahrung der Waffen auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Allerdings kommt in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffen gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht. Es besteht aber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch gegenüber solchen Personen im privaten Nahebereich, wobei darauf abzustellen ist, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. So ist es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um den Begriff der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG zu entsprechen (VwGH 25.01.2001, 99/20/0476), VwGH 14.11.2006, 2005/03/0057).

Der Beschwerdeführer verwahrte die Faustfeuerwaffe mit der Nummer *** unterhalb des Bettes im unversperrten Schlafzimmer. Im unmittelbaren Nahbereich dieser Waffe befand sich auch die Munition, die bereits im Magazin eingebracht war. Damit bestand somit für seine Ehegattin ein jederzeit möglicher und ungehinderter Zugriff auf die Waffe. Der Beschwerdeführer hat somit seiner Verpflichtung, die Waffe auch gegenüber Personen im privaten Nahebereich derart zu verwahren, dass ihnen nicht jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses der Zugriff darauf offensteht, nicht entsprochen. Der Bezirkshauptmannschaft Y ist daher beizupflichten, wenn sie die im Zuge der Überprüfung nach § 25 Abs 1 WaffG festgestellte Art der Verwahrung als nicht sorgfältig im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 zweite Alternative WaffG qualifizierte. Dem tritt der Beschwerdeführer auch nicht substantiell entgegen. Ein Schwergewicht liegt darauf, den Grad der Sorglosigkeit der Verwahrung zu relativieren, wie die von der Behörde daraus gezogene Schlussfolgerung nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG als unrichtig darzustellen. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer nur vor, dass die Waffe nur „auf dem Bett liegend“ erreicht werden könne. Gleichzeitig räumt er allerdings ein, dass einer seiner Söhne jedenfalls über den „Verwahrungsort“ im Schlafzimmer Bescheid weiß.

Die geschilderte Verhaltensweise des Beschwerdeführers rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass bei ihm die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist (so ausdrücklich VwGH 25.01.2001, 99/20/0476). Der Beschwerdeführer versucht sein Verhalten dadurch zu relativieren, dass er unter Hinweis auf seine frühere berufliche Tätigkeit vorbringt, der Verwahrungsort im Schlafzimmer sei sicherer als der versperrbare Safe.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, besondere Umstände aufzuzeigen, die eine davon abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles geboten erscheinen lässt. Insbesondere ist von einem geringen Verschulden im Sinne des § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG nicht auszugehen.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Die Verwahrung der Faustfeuerwaffe mit der Nummer *** entsprach nicht den Anforderungen des § 3 Abs 2 Z 3 der 2. WaffV. Der Beschwerdeführer verletzte damit die Verpflichtung, die Waffe auch gegenüber Personen im privaten Nahebereich derart zu verwahren, dass ihnen nicht jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses der Zugriff darauf offensteht. Der Beschwerdeführer weist daher nicht die in § 8 Abs 1 Z 2 zweite Alternative WaffG umschriebene Sorgfältigkeit auf. Die Voraussetzungen für die Entziehung gemäß § 25 Abs 3 WaffG liegen somit vor. Die in § 25 Abs 3 zweiter Satz WaffG umschriebenen Voraussetzungen, um von einer Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde abzusehen, sind nicht erfüllt. Folglich ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Die gegen den Bescheid vom 02.10.2025, Zl ***, erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Unabhängig davon kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG selbst entgegen einem Antrag einer Verfahrenspartei von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47 der Charta der Europäischen Grundrechte entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. Außerdem darf für die Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechts- oder Tatfragen die mündliche Verhandlung nicht erforderlich sein (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, mit weiteren Hinweisen).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – Verwahrung einer Faustfeuerwaffe unterhalb eines Bettes einschließlich der Lagerung von Munition im Nahbereich der Waffe – ist nicht weiter strittig. Die Beurteilung der Rechtsfrage erfolgte anhand der eindeutigen Bestimmungen des § 25 Abs 3 WaffG in Verbindung mit (iVm) der zweiten WaffV unter Berücksichtigung der einheitlichen Judikatur des Höchstgerichtes. Zudem handelt es sich bei der angeordneten Entziehung der Waffenbesitzkarte um eine Schutzbestimmung, das Verfahren betrifft daher weder zivilrechtliche Ansprüche noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6 EMRK oder Unionsrechte, die einer Person eingeräumt sind.

Es waren daher auch unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG die Voraussetzungen für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gegeben.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand der §§ 8 und 25 WaffG in Verbindung mit § 3 der 2. WaffV zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor (vgl VwGH 18.06.2025, Ro 2024/03/0015). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs 2 Z 2 zweite Alternative WaffG abgewichen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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