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LVwG-2025/32/2658-6Landesverwaltungsgericht27.01.2026
Beweiswürdigung<br/>Auffahren und Bereithalten eines Taxis<br/>Sitz des Taxiunternehmens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020) iVm dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen.
2. Bei den verletzen Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es „§ 15 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), LGBl Nr 138/2020“ zu lauten.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es „§ 21 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), LGBl Nr 138/2020 idF VBl Tirol Nr 118/2023 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022“ zu lauten.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.10.2025, ***, wurde dem Beschuldigten nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 08.06.2025 um 21:58 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, haben als Taxi-Lenker ihr Taxi-Fahrzeug bei einer Großveranstaltung (Pfingstfest) über 1500 Personen (§ 14 Abs 3 Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020) in **** Y, Adresse 2, im unmittelbaren Nahbereich der Veranstaltung, zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung bereitgehalten, obwohl der Sitz des Taxiunternehmens, für das Sie tätig sind, außerhalb des Bezirks Z, nämlich in **** X, Adresse 3, liegt.
Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist, gemäß § 15 Abs 1 Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, an öffentlichen Orten nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 15 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 21 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
Dagegen erhob AA fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er an diesem Tag Fahrgäste aus X nach Y gefahren habe. Die Fährgäste hätten nicht lange bleiben wollen und hätten bereits im Vorfeld gebeten, zu warten. Deswegen hätte er sich auf diesen Parkplatz gestellt. Dass dies eine reine Schutzbehauptung sei – wie im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde ausgeführt – stimme nicht. Das Taxilicht sei in der Nacht bei ihm immer eingeschaltet, unabhängig davon, ob er besetzt oder frei sei. Er habe seiner Meinung nach keine Übertretung begangen und beantragte daher die Einstellung des Strafverfahrens.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Am 14.01.2026 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, der Zeuge, BB, teil und wurden im Rahmen dieser auch einvernommen. Zwei Behördenvertreterinnen der belangten Behörde nahmen ebenfalls an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, AA, hat am 08.06.2025, 21:58 Uhr, den von ihm gelenkten Taxiwagen mit dem Kennzeichen *** in **** Y, Adresse 2, beim CC Supermarkt, in unmittelbarer Nähe des Festgeländes des Pfingstfestes, mitten im Parkplatz abgestellt. Zu dieser Zeit war die Taxileuchte eingeschaltet. Der Lenker war nicht im Fahrzeug, aber auch nur soweit davon entfernt, dass der die polizeiliche Kontrolle am Fahrzeug wahrnehmen konnte.
Das Taxifahrzeug ist zugelassen auf die DD KG und hat ihren Gewerbestandort in **** X, Adresse 3. Die Konzession ist für diesen Standort bewilligt. Der Beschwerdeführer ist als Aushilfsfahrer für dieses Taxiunternehmen tätig.
Aufgrund einer telefonischen Beschwerde eines Zer Taxiunternehmens erfolgte eine Kontrolle durch die Polizeistreife, BB und EE.
Der Beschwerdeführer hat, so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, mit zwei weiteren Taxis desselben Taxiunternehmens eine Gruppe von ca 18 bis 20 Leuten von der Stadt X zum Pfingstfest nach Y (Abfahrtszeit 21:30 Uhr) und wieder retour (Abfahrtszeit 01:00 Uhr) gefahren. Es wurde mit seinem Chef vereinbart, in der Zwischenzeit in Y zu verbleiben und nicht zurück nach X zu fahren.
Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen von durchschnittlich Euro 2.700,00 netto und ist für drei Kinder sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein besonderes Vermögen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Z, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 19.06.2025, *** und dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 14.10.2025 sowie in seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass es sich bei den Fahrten von X nach Y und zurück um bestellte Fahrten gehandelt hat. Weiters teilte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit, dass er als Aushilfsfahrer für das Taxiunternehmen DD KG tätig sei.
Dass zur gegenständlichen Tatzeit die Taxileuchte eingeschaltet war, wurde zunächst vom Beschwerdeführer bestritten. Auf Vorhalt der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 19.06.2025, ***, dass die Taxileuchte eingeschaltet war, gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er diese normalerweise immer ausschalte. Wenn der Polizist sage, dass die Taxileuchte eingeschaltet gewesen sei, so werde dies so gewesen sein. Der Zeuge, BB, stellte im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung klar, dass das Taxilicht eingeschaltet war. Für den erkennenden Richter steht somit fest, dass die Taxileuchte eingeschaltet und das Taxi dadurch als abfahrbereit anzusehen war.
Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gleichsam versteckt und beim Feuerwehrparkplatz abgestellt hätte, konnte durch die Angaben der BB nicht bestätigt werden. Dieser gab an, dass das Fahrzeug mitten auf dem Parkplatz des CC Supermarktes gestanden habe und vor diesem glaublich noch ein Taxi mit einem Z-Kennzeichen gestanden sei. Für BB machte dies den Eindruck, als ob dort eine Art Taxistandplatz bestehen würde und die Taxis hier aufgefädelt dagestanden wären.
Im Zuge seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass alle drei Taxis nach Aufforderung der Polizisten weggefahren seien.
Der Meldungsleger und als unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.01.2026 überzeugend, widerspruchsfrei und übereinstimmend mit dem Inhalt der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 19.06.2025, ***, ausgesagt. Seine Aussagen waren für das Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar. Er unterliegt aufgrund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und kann auch keine Veranlassung gesehen werden, dass er eine Person wahrheitswidrig belastet. Er legte den Sachverhalt sachlich dar, weshalb das Landesverwaltungsgericht bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung des Zeugen mehr Glauben schenkt als den Angaben des Beschwerdeführers.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 (TPBBO 2020), LGBl Nr 138/2020 in den Fassungen LGBl Nr 138/2020 (§ 15), VBl Tirol Nr 118/2023 (§§ 14, 21), VBl Tirol Nr 114/2024 (§ 5) lauten wie folgt:
„§ 5
Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.“
„§ 14
Auffahren auf Standplätze
(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.
[…]“
„§ 15
Auffahrbeschränkungen
(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur an öffentlichen Orten innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.
[…]“
„§ 21
Strafbestimmungen
(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.
(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
a) § 4 zuwiderhandelt;
b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 18/2022 lautet wie folgt:
„§ 15
Strafbestimmungen
[…]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
[…]“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz TPBBO 2020 muss die Beleuchtung bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
Zudem ist gemäß § 15 Abs 1 TPBBO 2020 das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen nur an öffentlichen Orten innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind
Unter Auffahren ist gemäß § 14 Abs 1 letzter Satz TPBBO 2020 das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.
Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 08.06.2025, 21:58 Uhr, den von ihm gelenkten und auf das Taxiunternehmen DD KG mit Sitz in **** X, Adresse 3, zugelassenen Taxiwagen mit dem Kennzeichen *** in **** Y, Adresse 2, beim CC Supermarkt, in unmittelbarer Nähe des Festgeländes des Pfingstfestes, mitten im Parkplatz abgestellt. Zu dieser Zeit war die Taxileuchte eingeschaltet und das Taxi als fahrbereit anzusehen. Der Lenker war nicht im Fahrzeug, jedoch in der Nähe.
Darüber hinaus stand an diesem Parkplatz zumindest noch ein weiteres Taxi mit Zer KFZ-Kennzeichen.
Weiters liegt der gegenständliche Tatort in **** Y und damit außerhalb der Gemeinde des Standortes der bewilligten Taxikonzession der DD KG mit Sitz in **** X. Schon deshalb kommt die Ausnahmebestimmung nach § 15 Abs 2 TPBBO 2020 nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, da der Vorgang als Auffahren im Sinn des § 14 Abs 1 TPBBO 2022 zu qualifizieren ist.
Zur subjektiven Tatseite:
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Vom Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, Zl 2001/03/0249 ua). Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Schuldverhalten aufzeigen könnten. Es ist sohin zumindest von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Dies stützt sich vor allem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er normalerweise das Taxilicht immer ausschalte, wenn das Taxi besetzt sei. Der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er sich außerhalb der Gemeinde des Standortes der erteilten Taxikonzession, **** X, befand und die Taxileuchte in diesem Bereich nicht eingeschaltet führen hätte dürfen.
Selbst wenn es sich den Fahrten von X nach Y und zurück um bestellte Fahrten gehandelt hat, so hat der Beschwerdeführer sein Taxi in der Zwischenzeit mit eingeschalteter Taxileuchte auf dem gegenständlichen Parkplatz für Taxifahren betriebsbereit abgestellt.
Dieses Verhalten kann, wie bereits erwähnt, nur als Auffahren im Sinn des § 14 Abs 1 TPBBO qualifiziert werden.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Übertretung nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020 iVm dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 vor. Dabei wurde gegen die Kennzeichnungspflicht von Taxifahrzeugen sowie gegen die Auffahrbeschränkungen verstoßen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wie bereits erwähnt, war hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten, was als strafmildernd zu werten ist; straferschwerend ist nichts zu werten.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt, hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über ein Nettoeinkommen von durchschnittlich Euro 2.700,00 verfüge und für drei Kinder sorgepflichtig sei. Unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse liegen demnach nicht vor.
Im vorliegenden Fall ist die heranzuziehende Strafbestimmung jene nach § 21 Abs 1 TPBBO 2020 iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker die Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist auszuführen, dass die missachtete Bestimmung des § 15 Abs 1 TPBO 2020 gewährleisten soll, dass durch die Auffahrbeschränkungen nur jene Standorte angefahren werden, die durch die Konzession bewilligt worden sind. Ein Abgehen davon ist unzulässig und läuft einem geordneten Taxiwesen zuwider.
Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden), welche im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens (~ 14 % der Höchststrafe) liegt, ist schuld- und tatangemessen und ist eine Strafe in dieser Höhe auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, um dem Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 726 vor.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, ist der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG).
Bei der Angabe der Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG kommt es darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Dementsprechend berichtigt das Landesverwaltungsgericht Tirol die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte verletzte Rechtsvorschrift sowie die angeführte Strafsanktionsnorm durch deren Zitierung in der richtigen Fassung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, inwieweit die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise begangen wurde, war anhand des Sachverhaltes im Einzelfall zu beurteilen weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung vorlegen kann.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 440,00 verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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