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LVwG-2025/31/3037-2Landesverwaltungsgericht27.01.2026
Verspäteter Einspruch<br/>verspätete Vorstellung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2025, *** und ***,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, wurde AA (im Weiteren als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) die Lenkberechtigung hinsichtlich aller Klassen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 31.8.2025, entzogen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Führerschein der Beschwerdeführerin am 30.7.2025 wegen einer relevanten Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen worden sei. Trotzdem habe sie am 28.8.2025 ein Kraftfahrzeug gelenkt, wobei sie erneut eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe, durch Übermüdung beeinträchtigt gewesen sei, Anhaltezeichen der Polizei nicht beachtet habe und Kennzeichen angebracht waren, welche nicht zum verwendeten, nicht zum Verkehr zugelassenen, PKW gehörten.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Mandatsbescheides wurde ausdrücklich angeführt, dass die Frist zur Einbringung einer Vorstellung zwei Wochen betrage.
Der Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis elektronisch übermittelt. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 11.9.2025 um 14:21 Uhr. Die Beschwerdeführerin übernahm das Dokument am 12.9.2025 um 1:20 Uhr persönlich.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 1.10.2025 Vorstellung, in der sie ausführte, dass sie ihr Fehlverhalten einsehe und die Verkürzung der Entziehungsdauer begehre, da sie beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sei.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe ein Fahrzeug gelenkt, obwohl sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, in der sie ihr Fahrzeug zu beherrschen vermochte und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da sie durch Übermüdung beeinträchtigt war.
Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO begangen und wurde deshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 21 Stunden) über sie verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wurde ausdrücklich angeführt, dass die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt.
Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis (gemeinsam mit dem oben angeführten Mandatsbescheid vom 11.9.2025) elektronisch übermittelt. Die erste elektronische Verständigung erfolgte demnach am 11.9.2025 um 14:21 Uhr. Die Beschwerdeführerin hat das Dokument am 12.9.2025 um 1:20 Uhr persönlich übernommen.
Die Beschwerdeführerin brachte am 1.10.2025 dagegen einen Einspruch ein. In diesem führte sie aus, dass sie die Vorwürfe bestreite und nicht übermüdet gefahren sei und daher die Einstellung des Verfahrens begehre.
Mit Stellungnahme vom 23.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Rechtsmittelfrist nur deshalb nicht eingehalten habe, da technische Probleme, konkret Anmelde- und Zugriffsprobleme, vorgelegen seien, durch die sie über mehrere Tage keinen Zugriff auf die Dokumente gehabt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2025, *** und ***, wurde zu Spruchpunkt I. der Einspruch vom 1.10.2025 gegen die Strafverfügung vom 11.9.2025, ***, gemäß § 49 VStG und zu Spruchpunkt II. die Vorstellung vom 1.10.2025 gegen den Mandatsbescheid vom 11.9.2025, ***, jeweils als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Sendung am 12.9.2025 von der Beschwerdeführerin übernommen worden sei. Die behaupteten technischen Probleme seien nicht relevant, da es keine gesetzliche Bestimmung gebe, wonach die Zustellung als nicht bewirkt gelten würde. Die elektronische Zustellung gelte nämlich jedenfalls mit der Abholung als bewirkt. Die Übernahme sei im vorliegenden Fall am 12.9.2025 vorgenommen worden. Daher seien die Rechtsmittel, welche am 1.10.2025 eingebracht wurden, verspätet.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte sie aus wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den im Betreff angeführten Bescheid, mit dem sowohl mein Einspruch gegen die Strafverfügung als auch meine Vorstellung gegen den Entziehungsbescheid als verspätet zurückgewiesen wurden.
Diese Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Zurückweisung als auch gegen die zugrunde liegenden Entscheidungen.
I. Rechtswidrigkeit der Zurückweisung wegen angeblicher Verspätung
Die Behörde geht von einer wirksamen elektronischen Zustellung am 12.09.2025 aus. Dies entspricht jedoch weder den tatsächlichen Umständen noch der Rechtslage.
1. Tatsächlich bestand zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Übernahme“ keine Möglichkeit, den Bescheid einzusehen.
Die Bescheide wurden zwar am 12.09.2025 in meinem elektronischen Postkorb angezeigt, jedoch kam es beim Öffnen zu massiven technischen Störungen, insbesondere:
• fehlerhafte oder unvollständige Darstellung des Dokuments,
• wiederholte Anmelde- und Zugriffsausfälle der ID-Austria/Handy-Signatur,
• über mehrere Tage hinweg kein vollständiger Zugang zum Bescheidsinhalt.
Ein Dokument gilt jedoch erst dann als zugestellt, wenn es dem Empfänger tatsächlich zur Kenntnis gelangen kann (Vgl. stRsp des VwGH, 2008/21/0530; 2012/07/0219).
2. Technische Hinderungsgründe dürfen gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zu Lasten der Partei wirken
Das AVG normiert ausdrücklich, dass technische Übermittlungsfehler nicht den Verlust von Rechten begründen dürfen. Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob tatsächlich ein vollständiger Zugang möglich war. Eine bloße Systemmeldung („übernommen“) ersetzt diese Prüfung nicht.
3. Die Behörde verabsäumte die gebotene Sachverhaltsaufklärung
Gemäß § 37 AVG besteht eine umfassende Pflicht zur amtswegigen Ermittlung. Die Behörde hat jedoch:
• meine konkret geschilderten technischen Störungen ignoriert,
• keine Prüfung der Systemprotokolle veranlasst,
• meine Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt.
Damit steht fest, dass die Zurückweisung rechtswidrig erfolgte.
II. Beschwerde gegen die Strafverfügung
Ich halte unverändert fest, dass ich am 28.08.2025 nicht übermüdet und keinesfalls beeinträchtigt ein Fahrzeug geführt habe:
• Ich war in meinem regulären Nachtschichtrhythmus,
• hatte ausreichende Ruhezeiten,
• war weder schläfrig noch beeinträchtigt.
Mein Arbeitszeitnachweis dokumentiert eindeutig meine Ruhe- und Arbeitszeiten. Zudem können Kollegen bezeugen, dass ich zu diesem Zeitpunkt voll leistungsfähig war.
Es gab keinen Unfall, keine Gefährdung und keinen Zustand, der den Tatvorwurf stützen könnte. Die Strafverfügung ist daher inhaltlich rechtswidrig und aufzuheben.
III. Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid
Die Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Monate ist in meinem Fall evident unverhältnismäßig und verstößt gegen den Grundsatz der individuellen Verhältnismäßigkeit gemäß § 24 Abs. 1 FSG.
1. Massive berufliche Auswirkungen
Ich bin bei BB in der Pharmaindustrie im 3 Schichtbetrieb tätig, wobei Dienste regelmäßig an Wochenenden, Feiertagen und insbesondere nachts stattfinden.
Der Arbeitsort ist:
• mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verlässlich erreichbar,
• insbesondere nachts schwer erreichbar,
• sodass ich bereits mehrmals aufgrund mangelhafter Verbindungen zu spät erscheinen musste.
Eine Entziehung der Lenkberechtigung Über sechs Monate hätte für mich schwerwiegende berufliche Konsequenzen, bis hin zum Verlust der Arbeitsstelle.
Der Anlassfall beinhaltet:
• keine Gefährdung anderer,
• keinen Unfall,
• keine Auffälligkeiten im Verkehr.
Eine sechsmonatige Entziehung stellt daher eine unverhältnismäßig strenge Sanktion dar.
3. Bereitschaft zur Mitwirkung an gelinderen Maßnahmen
Ich bin verkehrsrechtlich unbescholten, zeige Bereitschaft zur Kooperation und stehe verkehrspsychologischen Maßnahmen oder Coachings offen gegenüber.
Eine derart rigide Maßnahme ist daher weder notwendig noch angemessen.
IV. Anträge
Ich stelle daher folgende Anträge:
1. Der Bescheid vom 27.10.2025 wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Zurückweisung meiner Rechtsmittel wird als rechtswidrig erkannt.
3. Mein Einspruch und meine Vorstellung gelten als rechtzeitig eingebracht.
4. Die Strafverfügung wird aufgehoben; das Verfahren ist einzustellen.
5. Der Entziehungsbescheid wird aufgehoben oder in seiner Dauer erheblich reduziert.
V. Beweisangebote
• Arbeitszeitnachweis
• Zeugen
• Ausdruck des elektronischen Zustellvermerks
• weitere Unterlagen nach Aufforderung“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, samt Zustellschein sowie den Einspruch und die Vorstellung vom 1.10.2025 und die Zurückweisungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.10.2025, ***, und vom 27.10.2025, ***und ***.
Die mündliche Erörterung lässt vor dem Hintergrund des aktenkundigen Sachverhaltes eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG und 44 Abs 4 VwGVG und konnte demgemäß von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde eine solche auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich beantragt.
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, und der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, wurden der Beschwerdeführerin am 11.9.2025 elektronisch übermittelt und von dieser am 12.9.2025 übernommen.
Zu längerfristigen technischen Störungen kam es in diesem Zeitraum nicht. Es gab in diesem Zeitraum keine Wartungsarbeiten. Gründe iSd § 35 Abs 7 ZustG, wonach die Zustellung als nicht bewirkt gilt, wurden von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens ins Treffen geführt. Dementsprechend begann die zweiwöchige Einspruchsfrist bzw die Frist zur Einbringung der Vorstellung am Freitag, dem 12.9.2025, und endete mit Ablauf des Freitag, dem 26.9.2025.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsichtnahme in den unbedenklichen behördlichen Akt.
Von der Beschwerdeführerin wurde weder vorgebracht, dass sie keine Kenntnis von der elektronischen Verständigung hatte, noch, dass sie während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war.
Die Feststellung dazu, dass es keine längerfristigen technischen Störungen gab bzw keine Wartungsarbeiten in diesem Zeitraum durchgeführt wurden, ergeben sich aus dem Aktenvermerk über die Auskunft des CC, Abteilung Digitalisierung u. EGovernment, laut fernmündlicher Rückfrage vom 23.1.2026.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die hierbei relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 82/2025 (AVG), lautet wie folgt:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Die hierbei relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2024 (VStG), lautet wie folgt:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Schließlich ist folgende Bestimmung des Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 (ZustG), von Bedeutung:
„Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Frage, ob der gegenständliche Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde hinsichtlich beider Spruchpunkte zu Recht ergangen ist. Eine inhaltliche Prüfung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bzw der Angemessenheit der festgesetzten Entziehung – wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel angesprochen - war dem gefertigten Gericht daher verwehrt.
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung der Strafverfügung und des Mandatsbescheides laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis mittels elektronischer Zustellung. Die erste elektronische Verständigung erfolgte am 11.9.2025. Am 12.9.2025 wurden die Dokumente von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.
Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches begann daher am Freitag, dem 12.9.2025. Die zweiwöchige Einspruchsfrist endete folglich mit Ablauf des Freitags, dem 26.9.2025. Tatsächlich wurde der Einspruch bzw die Vorstellung erst weit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist am Mittwoch, dem 1.10.2025, eingebracht.
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, und der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.9.2025, ***, sind somit am 27.9.2025 in Rechtskraft erwachsen.
Folgt man der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23.10.2025, hatte sie in den Tagen nach der Übernahme des Dokuments am 12.9.2025 aufgrund von Anmelde- und Zugriffsproblemen keinen Zugang zu den Dokumenten und habe das Schreiben erst nachdem die Anmeldung wieder funktioniert habe, vollständig lesen können und daraufhin am 1.10.2025 umgehend den Einspruch bzw die Vorstellung eingebracht.
Zu den behaupteten technischen Problemen ist über die Zustellfiktion des § 35 Abs 5 ZustG, wonach ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt gilt, auszuführen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zustellzeitpunkts beweispflichtig ist (vgl Sander in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht3 (2023) zu § 35 ZustG).
Es kommt auch darauf an, dass das technische Problem, das nicht der Sphäre der Klägerin zuzurechnen wäre, sie an der Kenntnis der elektronisch eingelangten Verständigungen gehindert haben könnte (§ 35 Abs 7 Z 1 ZustG); ein Anwenderproblem würde jedenfalls zu Lasten der Klägerin gehen (OLG Innsbruck 28.11.2025, 25 Rs 45/25s).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Einhaltung der Zustellvorschriften vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist (zB VwGH 28.9.1995, 95/18/0729). Die Beweislast für das Vorliegen eines Zustellmangels trifft nach der Rechtsprechung grundsätzlich denjenigen, der ihn behauptet (VwGH 8.7.2004, 2002/07/0033; 19.4.2001, 99/06/0049; uva). Nach hA ist es also Sache des Empfängers, einen von ihm behaupteten Zustellmangel zu bescheinigen (vgl schon VwGH 18.12.1974, 1139/74; 28.9.1995, 95/18/0729; ua; weiters Mannlicher/Quell, Verwaltungsverfahren8 Anm 2 zu § 31 AVG) oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 19.12.2012, 2012/06/0143).
Insbesondere bei Zustellversuchen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung kann dies in der Praxis von erheblicher Relevanz sein: Es ist davon auszugehen, dass der Zustellversuch dann wirksam ist, soweit allfällige (insb technische) Probleme (zB im Gefolge der Übertragung) dem Empfänger, nicht aber der Behörde, zuzurechnen sind (s oben Rz 25); vgl mwH Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1904 ff.
Erfolgte eine Zustellung mit Zustellnachweis (die als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür bringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; § 292 ZPO, § 47 AVG) so muss derjenige, der einen Zustellmangel behauptet, diesem Umstand entsprechend begegnen und Beweise dafür anführen (vgl bspw VwGH 21.1.2004, 2001/09/0140).
Im Übrigen ist von einer gesetzlichen Vermutung der Zustellung auszugehen, sodass es dem Empfänger obliegt, darzulegen, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist. Vergleichbar zur Hinterlegung hätte es andernfalls der Empfänger in der Hand, durch bloßes Nichtabholen einer Zustellung zu entgehen. Bei nicht offenkundigen Mängeln sind konkrete Gründe vorzubringen, weshalb ein unzulässiger Zustellvorgang vorliegt. Der Zustellmangel ist also konkret darzulegen und entsprechende Bescheinigungsmittel sind anzubieten (Schneider aaO mwN; Bumberger/Schmid aaO K23; OLG Innsbruck 28.11.2025, 25 Rs 45/25s).
Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Beweise dazu vorgebracht, dass die Störungen tatsächlich bestanden haben, nicht in ihrer Sphäre gelegen sind und es sich nicht lediglich um ein Anwenderproblem gehandelt hat.
Laut der Auskunft von Herrn CC von der Abteilung Digitalisierung und E-Government kam es im relevanten Zeitraum nicht zu bekannten längerfristigen Störungen oder Wartungsarbeiten.
Es wäre der Beschwerdeführerin darüber hinaus durchaus zumutbar gewesen, sich bei der Erstbehörde zu melden und diese über die angeblichen technischen Probleme zu informieren. Die Beschwerdeführerin hat die technischen Probleme erst in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2025 vorgebracht und diese in ihrem offenkundig verspäteten Einspruch bzw ihrer offenkundig verspäteten Vorstellung vom 1.10.2025 mit keinem Wort erwähnt.
Es ist daher von einem ordnungsgemäßen und somit fristenauslösenden Zustellvorgang am 12.9.2025 auszugehen.
Da im gegenständlichen Fall nachweislich der Einspruch bzw die Vorstellung verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist durch die Beschwerdeführerin eingebracht wurde, erfolgte die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht und war daher die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet
abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richter)
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