LVwG T LVwG-2026/23/0137-2

LVwG-2026/23/0137-2Landesverwaltungsgericht26.01.2026

Regest

Zurückverweisung<br/>Aufenthaltsberechtigung<br/>Aufenthaltsrecht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/0137-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.0137.2

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch den Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, pA Verein CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.12.2025, Zl ***, betreffend der Gewährung von Mindestsicherung (Teil-/Übernahme der Unterbringungskosten für die Herberge) nach dem TMSG den

B E S C H L U S S:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit 16.09.2025 die (teilweise) Übernahme der Unterbringungskosten für ihre Unterbringung in der städtischen Herberge in der Adresse 1, **** Z.

Mit Bescheid vom 01.10.2025 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und bewilligte die Herbergskosten mit einem Selbstbehalt iHv einmalig € 47,11 (berechnet aliquot für 14 Tage) für den Zeitraum 16.09.2025 bis 30.09.2025 gemäß § 3 TMSG gegen Rechnungslegung. Gleichermaßen gab die belangte Behörde dem Antrag für den Zeitraum 01.10.2025 bis 30.11.2025 statt, wobei ein Selbstbehalt zu den Herbergskosten iHv € 100,96 monatlich vorgeschrieben wurde.

Am 19.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Übernahme der Kosten der Unterbringung ab Dezember 2025.

Mit Bescheid vom 11.12.2025, Zl ***, wurde der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Teil-/Übernahme der Unterbringungskosten für die Herberge) ab Dezember 2025 gemäß § 3 Abs 2 lit g Z 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 in der damals geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ nach § 41a NAG verfüge. Sie verfüge aber weder über eine blaue Karte EU noch über einen Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, weshalb sie nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG falle.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, dass sie im Herbst 2025 in die städtische Herberge ziehen musste, weil sie sich ihre Mietwohnung nach einer Mieterhöhung nicht mehr habe leisten können. Sie habe ihr gesamtes bisheriges Leben in Z verbracht, wobei auch ihre erwachsenen Kinder hier leben würden. Ohne die Gewährung von Mindestsicherung würde sie ihren Wohnplatz verlieren und würde daraus eine Notsituation entstehen. Sie halte sich seit über fünf Jahren in Österreich auf und sei dauerhaft niedergelassen, weshalb eine Aufenthaltsverfestigung vorliege. Insofern sei für sie ein Anspruch auf Sozialhilfe iSd § 4 SH-GG vorzusehen. Sie gehe davon aus, dass § 3 TMSG ein demonstrativer Charakter zukomme, weil eine fünfjährige Aufenthaltsverfestigung nicht in § 3 TMSG genannt sei und mehrere unionsrechtlich bedingte Aufenthaltskonstellationen nicht explizit in § 3 TMSG genannt seien. Würde man § 3 TMSG einen taxativen Charakter beimessen, wäre diese Bestimmung – vor dem Hintergrund der näher in der Beschwerde genannten Judikatur des VfGH – mit Verfassungswidrigkeit behaftet. § 3 Abs 2 lit g Z 3 TMSG sei aufgrund des Wortlauts und dem Inhalt der aufgezählten „NAG-Titel“ dahingehend auszulegen, dass sich das Wort „und“ lediglich auf „Rot-Weiß-Rot-Karten“ nach § 49 Abs 2 NAG beziehe, weil nur dieser Titel im Gesetz für Drittstaatsangehörige mit einem Daueraufenthalt EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgesehen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel nach § 41a NAG verfüge, sei der persönliche Anwendungsbereich des § 3 TMSG eröffnet.

Am 15.01.2026 legte die belangte Behörde dem LVwG Tirol den Verfahrensakt samt bekämpftem Bescheid und Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 20.01.2026 ersuchte das LVwG Tirol die belangte Behörde um Übermittlung der vorangegangenen Bescheide, woraufhin der Bescheid vom 01.10.2025 mit dem dazugehörigen Akt übermittelt wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, die seit mehr als fünf Jahren in Tirol lebt und über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Zuletzt wurde ihr am 12.10.2024 gemäß § 41a NAG eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 12.10.2027 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über einen Aufenthaltstitel Blaue Karte EU gemäß § 50a Abs 1 NAG noch über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich aus der im Akt zum Bescheid vom 01.10.2025 befindlichen Kopie des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin (Seite 57) und der Kopie der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ im behördlichen Akt (Seite 29 f). Einer E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z, als zuständige Aufenthaltsbehörde, vom 30.09.2025, im Akt zum Bescheid vom 01.10.2025 (Seite 17), ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 41a NAG erteilt wurde.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als fünf Jahren in Tirol lebt, ergibt sich aus dem im Akt zum Bescheid vom 01.10.2025 befindlichen Auszug aus dem zentralen Melderegister (Seite 51 ff).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen des Aufenthaltstitels Blaue Karte EU und des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Beschwerde zudem selbst ein, dass sie über keinen der beiden genannten Aufenthaltstitel verfüge, wobei an der Richtigkeit dieses Vorbringens kein Zweifel aufkam.

IV.Rechtslage:

§ 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025 lautet wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 55/2024), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und f Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“

§ 51 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 51

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

[…]

12. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2025,

[…]“

§ 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl I Nr 41/2019 lautet wie folgt:

„Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.“

§ 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (NAG), BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 67/2024 lautet wie folgt:

„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3a besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.

(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

Der Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 gelten als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11) In den Fällen der Abs. 1, 2, 7, 7a und 7b ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 138/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

„4. AbschnittErkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 138/2017 lautet wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

V.Erwägungen:

Zur Auslegung des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG:

Voranzustellen ist, dass nach Erlassung des bekämpften Bescheides und der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde eine Novellierung des § 3 TMSG durch LGBl Nr 97/2025 erfolgte (Gesetz vom 18. Dezember 2025, mit dem das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, das Tiroler Grundversorgungsgesetz und das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert werden). Die bisherige Bestimmung des § 3 Abs 2 lit g TMSG erhielt durch die Aufhebung der bisherigen lit f, die Buchstabenbezeichnung „f)“. Diese Änderung trat mit 01.01.2026 in Kraft.

Gegenständlich war insbesondere die Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführerin, als serbische Staatsangehörige, die in Tirol lebt und über eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 41a NAG verfügt, vom persönlichen Anwendungsbereich des § 3 TMSG erfasst ist.

Wie sich aus dem Akt zum Bescheid vom 01.10.2025 ergibt, ging die belangte Behörde bei Erlassung dieses Bescheides offenbar davon aus, dass Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 41a NAG zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören und wurde der Beschwerdeführerin die begehrte Leistung nach dem TMSG bis Ende November 2025 gewährt. Diese Rechtsauffassung findet auch in der bisherigen Rechtsprechung des LVwG Tirol Deckung (vgl LVwG 20.11.2025, LVwG-2024/13/2653-1). Aus nachstehenden Gründen erweist sich die bisherige Judikatur des LVwG Tirol als zutreffend:

Der Landesgesetzgeber sieht in § 3 Abs 1 TMSG die österreichische Staatsbürgerschaft als Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung vor. § 3 Abs 2 TMSG stellt die in Abs 2 lit a bis lit f leg cit näher bezeichneten Personen österreichischen Staatsbürger:innen gleich, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Gemäß § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG sind Fremde mit einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt, wobei diese Bestimmung einer näheren Auslegung bedarf.

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung (vgl VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058 mit Verweis auf 23.02.2001, 98/06/0240, uvm).

Ausgehend vom Wortlaut und der Syntax lässt § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG grundsätzlich drei Auslegungsvarianten zu:

1. Als erste Auslegungsvariante kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber zwei Gruppen von Fremden einbeziehen will:

1. jene mit einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs 1 NAG und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs 2 NAG oder einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG.

2. jene mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs 2 NAG oder einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG.

2. Als zweite Auslegungsvariante könnten unter Berücksichtigung des Wortlauts und der grammatikalischen Abfassung folgende zwei Gruppen (sowie Untergruppen) umfasst sein:

1. Fremde mit einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs 1 NAG,

2. Fremde mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und

a)einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs 2 NAG oder

b)einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder

c)einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG.

3. Als dritte Auslegungsvariante können unter Anwendung der Wortinterpretation und einer Auslegung anhand der Grammatik vier Gruppen von Fremden gebildet werden:

1. Fremde mit einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs 1 NAG,

2. Fremde mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs 2 NAG,

3. Fremde mit einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG und

4. Fremde mit einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG.

Ausgehend von diesen drei Auslegungsvarianten ist eine systematische Interpretation, unter Einbeziehung der genannten Bestimmungen des NAG geboten, auf die der Landesgesetzgeber in der Fassung BGBl I Nr 70/2025 (§ 51 TMSG) verweist.

Bei einer derartigen systematischen Auslegung fällt auf, dass Fremden, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, parallel dazu eine Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs 2 NAG gewährt werden kann. Der Besitz eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates ist Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs 2 NAG. Insofern müssen für das Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzung des § 3 TMSG diesfalls sowohl ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und der genannte innerstaatliche Titel nach § 49 Abs 2 NAG vorliegen. Das bloße Vorliegen eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union genügt nicht. Auch die in § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG genannte Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs 4 NAG setzt das Vorliegen eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates voraus.

Ein paralleles Vorliegen eines Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 41a NAG, ist im System des NAG – anders als etwa in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 49 NAG – aber nicht vorgesehen:

§ 41a Abs 1 NAG setzt einen innerstaatlichen Aufenthaltstitel nach § 41 Abs 1 oder 2 Z 1 bis Z 3a NAG für die Dauer von zwei Jahren voraus.

Eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ kann nach § 41a Abs 2 NAG im Anschluss an eine blaue Karte EU nach § 50a Abs 1 NAG erteilt werden. Diesfalls liegen die Aufenthaltstitel Blaue Karte EU und „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 41a NAG nicht parallel vor. Das Verfahren zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Anschluss an eine „Blaue Karte EU“ ist ähnlich wie das Verfahren im Anschluss an eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ausgestaltet. Eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ kann (wie nach einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“) im Zuge eines mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsverfahrens nach § 24 Abs 4 NAG oder in einem Zweckänderungsverfahren gemäß § 26 NAG erteilt werden (Peyrl in Bleckmann/Czech/Peyrl [Hrsg], Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz3 [2025] § 41a NAG Rz 6). Insofern kann eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 41a NAG nicht in Verbindung mit einer blauen Karte EU nach § 50a Abs 1 NAG vorliegen.

Nach § 41a Abs 3 NAG kann eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt werden, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs 4 AsylG 2005 vorliegt. In derartigen Konstellationen haben die Voraussetzungen des besonderen Schutzes nach § 57 AsylG 2005 vorzuliegen, wobei auch hier kein Konnex zu einer blauen Karte EU oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht. Vielmehr geht der Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel ein (negativ beschiedenes) Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz oder ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren voran.

Auch ein Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung Forscher nach § 43c NAG auf eine „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 41a Abs 4 NAG setzt kein paralleles Vorliegen einer Blauen Karte EU oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union voraus.

Wird ein Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 5 NAG erteilt, hat dem eine Rückstufung von einem österreichischen Daueraufenthalt EU nach § 28 NAG voranzugehen. Derart stellt auch § 41a Abs 6 NAG auf das vorangegangene Vorliegen eines durch eine österreichische Behörde erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach § 45 NAG ab. Gleichermaßen knüpfen die Abs 7 bis Abs 9 des § 41a NAG an vorangegangene durch innerstaatliche Behörden erteilte Aufenthaltstitel an und besteht kein Konnex zum Vorliegen einer blauen Karte EU nach § 50a Abs 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Vor dem Hintergrund der genannten Erteilungsvoraussetzungen einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach § 41a NAG würde sich die Nennung der Bestimmung des § 41a NAG in § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG als systemwidrig erweisen, wenn neben einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ auch ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine blaue Karte EU nach § 50a NAG vorliegen müsste. Es kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Nennung des § 41a NAG in § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG eine Bestimmung schaffen wollte, die nicht mit dem System der Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen nach § 49 ff NAG in Einklang steht und folglich keinen Anwendungsbereich aufweist. Vielmehr muss bei systematischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 41a NAG in den persönlichen Anwendungsbereich einbeziehen wollte, ohne das parallele Vorliegen andere Aufenthaltsberechtigungen vorauszusetzen, die in § 41a NAG nicht vorgesehen sind.

Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 3 TMSG zeigt sich, dass der Gesetzgeber den Verweis auf die Bestimmungen des § 41a NAG und des § 49 Abs 4 NAG in den damaligen § 3 Abs 2 lit g Z 3 TMSG mit jener Novelle einführte, mit der § 3 Abs 2 lit h TMSG entfiel. § 3 Abs 2 lit h TMSG bezog aufenthaltsverfestigte Personen nach § 64 FPG in den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG ein. Die Bestimmung des § 64 FPG entfiel mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl I Nr 87/2012), mit dem in § 41a Abs 9 NAG eine Regelung für aufenthaltsverfestigte Personen geschaffen wurde, um einen Umstieg von einem nach § 55 f AsylG 2005 gewährten Aufenthaltstitel in das Aufenthaltssystem des NAG zu ermöglichen. Dies spricht dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Aufnahme der Bestimmung des § 41a NAG in § 3 Abs 2 TMSG jene Gruppe von Fremden erfassen wollte, die zuvor bereits als Aufenthaltsverfestigte einen Anspruch auf Mindestsicherung hatten und die nunmehr einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG erlangen können.

Zur Auslegung des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG mit Blick auf § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG):

Widerstreitet eine Bestimmung eines Landesausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sie sich zu Art 12 B-VG selbst in Widerspruch. Ein solcher Widerspruch ist im Besonderen auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung des Landesausführungsgesetzes eine grundsätzliche Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt (VwGH 28.04.2022, Ra 2021/10/0042 mit Verweis auf VfGH 05.03.1951, G 5/50 sowie 06.03.1965, G 25/64 ).

Ein Gesetz ist im Zweifel so auszulegen, dass sein Inhalt verfassungskonform bleibt. Für das Ausführungsgesetz eines Landesgesetzgebers führt diese Auslegungsregel zur Erforderlichkeit, das Ausführungsgesetz, soweit sein Wortlaut es gestattet, so auszulegen, dass es mit dem Grundsatzgesetz des Bundes in Übereinstimmung bleibt (VwGH 28.04.2022, Ra 2021/10/0042; 26.05.1998, 96/07/0233).

Zur Bestimmung des § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht (VwGH 28.04.2022, Ra 2021/10/0042 mit Verweis auf VwGH 14.01.2022, Ro 2021/10/0012, sowie 21.3.2022, Ro 2022/10/0003).

§ 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt nach Ansicht des VwGH auf einen – durch eine fünfjährige „Wartefrist“ (vgl ErlRV, 514 BlgNR XXVI. GP, 4) näher bestimmten – „dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren (VwGH 28.04.2022, Ra 2021/10/0042 siehe dazu auch VfGH 11.03.2025, G 197/2024).

Vor dem Hintergrund des § 4 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz, sprach der VwGH zwar aus, dass entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht davon auszugehen ist, dass „Fremde mit einem Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit dreijähriger Gültigkeit“ bereits alleine deshalb als zum bezugsberechtigten Personenkreis gemäß § 4 Abs 2 Z 2 SUG zählend anzusehen wären. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass der Salzburger Landesgesetzgeber – anders als § 3 TMSG – nicht auf konkrete Aufenthaltstitel abstellt, sondern, lediglich auf dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten (VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042). Insofern kann aus dieser Entscheidung des VwGH nichts für die Auslegung der gegenständlichen Regelung gewonnen werden.

Vielmehr ergibt eine Auslegung vor dem Hintergrund der grundsatzgesetzlichen Vorgaben Folgendes: Würde man § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG in der ersten oder der zweiten oben genannten Auslegungsvariante interpretieren, wonach nur Fremde mit einem Aufenthaltstitel nach § 41a NAG und einem Daueraufenthalt EU eines anderen Mitgliedstaates der Union und (in der ersten Variante) Fremde mit einem Aufenthaltstitel nach § 41a NAG und einer Blauen Karte nach § 50a NAG dem anspruchsberechtigten Personenkreis angehören, würde dies zu einer noch weiteren Einschränkung des in § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehenen Personenkreis führen. Aus diesem Grund ist – auch mit Blick auf die grundsatzgesetzlichen Vorgaben – der dritten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben, wonach das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach § 41a NAG die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs 2 TMSG (Gleichstellung mit Staatsbürger:innen) erfüllt. Auf ein paralleles Vorliegen einer Blauen Karte nach § 50a NAG oder eines Daueraufenthalts EU eines anderen Mitgliedstaates der Union kommt es nicht an. Dieses Auslegungsergebnis ist mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG vereinbar und erweist sich eine derartige Auslegung system- und grundsatzgesetzkonform.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Beschwerdeführerin, die über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach § 41a NAG verfügt, gemäß § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt ist und in den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG iSd § 3 Abs 1 TMSG fällt.

Zur Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde:

Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde ist durch das Verwaltungsgericht im Beschluss entsprechend zu begründen (VwGH 26.09.2025, Ra 2024/10/0155):

Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl vor dem Hintergrund einer Zurückverweisung in einem Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe VwGH 26.09.2025, Ra 2024/10/00156 mit Verweis auf VwGH 09.04.2024, Ra 2023/10/0065, 28.06.2023, Ra 2022/10/0169; 29.07.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116).

Gegenständlich besteht aufgrund der Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde eine gravierende Ermittlungslücke. Die belangte Behörde hat den Antrag lediglich aufgrund des vermeintlich fehlenden persönlichen Anwendungsbereichs des § 3 TMSG abgewiesen, ohne in der Sache Ermittlungsschritte zu setzen. Abgesehen von der Ermittlung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin wurden zum gegenständlichen Antrag vom 19.11.2025 nur ein Auszug aus dem AMS Portal bezüglich Leistungen der letzten sechs Monate bis zum 17.11.2025 (behördlicher Akt, Seite 45) und ein Auszug zu Meldungen zur ÖGK bis 30.11.2025 (behördlicher Akt, Seite 41 ff) eingeholt.

Die bloße Frage der Höhe der zu gewährenden Mindestsicherung würde noch nicht zur Zurückverweisung der Sache berechtigen (VwGH 26.09.2025, Ra 2024/10/00156 mwN). Gegenständlich ist aber mit der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu klären, ob der „Antrag auf (teilweise) Übernahme der Unterbringungskosten der Sicherung des Wohnbedarfs“ auf die Gewährung einer Geldleistung nach § 6 TMSG oder eine Sachleistung iSd § 6a TMSG abzielt.

Hinsichtlich einer Geldleistung nach § 6 TMSG wäre bezüglich der Höchstsätze (§ 6 Abs 3 TMSG) die Wohnform (WG, Einzelperson, Mehrpersonen) und die tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben (§ 6 Abs 1 TMSG) zu erheben. Ferner wäre zu ermitteln, ob das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf der Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den ihrer Mitbewohner und Mitbewohnerinnen unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können. Diesbezüglich wären unter Umständen auch Informationen bei der Unterkunftgeberin – der DD– einzuholen und wäre zu klären, ob die Leistung direkt an Dritte auszubezahlen ist.

Sollte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass gegenständlich eine Sachleistung iSd § 6a TMSG begehrt wird, wäre zu erheben, ob eine Zuweisung erfolgte und sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befand. Betreffend einen allfälligen Selbstbehalt – der auch im Bescheid vom 01.10.2025 vorgeschrieben wurde – wäre nach § 6a Abs 3 TMSG das aktuelle Einkommen konkret zu erheben. Gleichermaßen ist gegebenenfalls zu ermitteln, ob ein bisheriger nachteiliger Gebrauch der Wohnung ausgeschlossen werden kann.

Zudem ist offen, ob die Beschwerdeführerin eigene Mittel einsetzen könnte, die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft vorliegt und allfällige Ansprüche gegen Dritte – wie etwa die volljährigen Söhne – bestehen. All diese Voraussetzungen sind zu klären, um den Antrag abschließend beurteilen zu können.

Aus diesen Gründen kann das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit der Zurückverweisung im konkreten Fall Gebrauch machen, weil grundlegende Ermittlungsschritte fehlen. Die Durchführung der oben genannten umfassenden ergänzenden Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht selbst sind nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aus alledem ergibt sich, dass im konkreten Fall der angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Rechtsansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Auslegung des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG, in einer größeren Anzahl von Verfahren nach dem TMSG von Bedeutung ist und bei Betroffenen ein hohes Interesse an einer zeitnahen Klärung der Rechtslage besteht. Nachdem im gegenständlichen Einzelfall die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG vorlagen, wurde durch das LVwG Tirol zur raschen Klärung der Rechtsfrage von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gegenständlich war lediglich die Rechtsfrage des persönlichen Anwendungsbereichs nach § 3 TMSG zu klären und haben sich diesbezüglich keine strittigen Sachverhaltsfragen ergeben. Bereits aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der Bescheid zu beheben war und hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zweck einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist aber nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/06/0021, 0022, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Parteien noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

Gegenständlich hat sich jedoch nur die Buchstabenbezeichnung der fraglichen Bestimmung des nunmehrigen § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG geändert und besteht die Rechtslage seit dem Jahr 2013. Die belangte Behörde selbst vertrat noch im Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides die Rechtsansicht gegenständlicher Entscheidung des LVwG Tirol und legte sie ihre geänderte Rechtsansicht bereits im bekämpften Bescheid dar. Auch die Beschwerdeführerin äußerte sich in der Beschwerde zur Rechtsfrage der Auslegung des § 3 Abs 2 lit f Z 3 TMSG und wurde ihrer Rechtsansicht im Ergebnis Rechnung getragen. Aus diesen Gründen war die Durchführung einer Verhandlung auch zur Führung eines Rechtsgesprächs und der Erörterung von Rechtsfragen nicht erforderlich.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Informationsstand des Landesverwaltungsgerichtes stellt sich die hier zu lösende Rechtsfrage aktuell in einer größeren Anzahl von Verfahren nach dem TMSG. Wie ausgeführt lässt zumindest der Wortlaut der relevanten Bestimmung des § 3 Abs 3 lit f Z 3 TMSG mehrere Auslegungsvarianten zu. Vor diesem Hintergrund war aufgrund fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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