LVwG T LVwG-2025/22/3118-9

LVwG-2025/22/3118-9Landesverwaltungsgericht26.01.2026

Regest

Zurücklenken auf einer Autobahnmautstelle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/3118-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.22.3118.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch gegen den Mandatsbescheid vom 8.9.2025 abgewiesen und dieser vollinhaltlich bestätigt. Die Behörde entzog darin dem Beschwerdeführer für einen Vorfall vom 24.5.2025 (der Beschwerdeführer lenkte an diesem Tag zwischen 12:40 und 12:50 Uhr auf der A ** Autobahn auf der Autobahnzufahrt X, Richtungsfahrbahn Y, bei der Mautstelle – Mautspur 1, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat), die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 12.9.2025. In der dagegen vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, der gegenständliche Vorfall habe sich nicht auf der Autobahn A ** zugetragen.

In weiterer Folge führte das Landesverwaltungsgericht Tirol zwei mündliche Verhandlungen durch, in deren Rahmen auch der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Weiters erfolgte eine eingehende Recherche zur Frage des Beginnes der Autobahn A ** im Bereich Zufahrt „X/Mautstelle“ Richtung Y.

II.Sachverhalt

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, lenkte am 24.5.2025 den PKW

mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße B *** aus dem W-Tal kommend Richtung Y. Bei der Schnittstelle mit der A ** Autobahn, das ist bei ca km 1,6 der B ***, bog er dabei links ab und fuhr auf der A ** Autobahn, und zwar auf der Mautspur 1 zur Mautstelle. Vor ihm stand ein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen. Der Lenker dieses Fahrzeuges hatte offenbar Probleme mit der Entrichtung der Autobahnmaut. Wie lange der Beschwerdeführer an der Mautstelle stand, kann nicht mehr exakt festgestellt werden. Es dürften aber mehrere Minuten gewesen sein. Schließlich legte der Beschwerdeführer den Rückwärtsgang ein und lenkte sein Fahrzeug entgegen der Richtungsfahrbahn ca 2 Meter zurück. Dabei stieß er auf das mittlerweile hinter ihm stehende Motorrad des Zeugen CC, wodurch dieses Fahrzeug umkippte und es zu einer Verletzung des Fahrzeuglenkers des Motorrades kam.

Der Beschwerdeführer akzeptierte die über ihn mit Strafverfügung vom 14.8.2025 verhängte Strafe wegen der Übertretung des § 46 Abs 4 lit a StVO.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist weitgehend völlig unstrittig. Allein die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bei der Mautstelle X auf einer Autobahn (konkret der Autobahn A **) befunden hat, ist als strittig anzusehen. Das erkennende Gericht hat dazu umfassende Ermittlungen angestellt, die allesamt nur den einzigen Schluss zulassen, dass sich der Beginn der Autobahn A ** exakt bei der Schnittstelle mit der B *** (dort bei km 1,6) befindet (siehe zur rechtlichen Beurteilung unten). Biegt ein Fahrzeuglenker also von der B *** aus dem W-Tal kommend nach links Richtung Y ab, befindet er sich bereits auf einer Autobahn, selbstredend auch in weiterer Folge bei der wenige Meter entfernten Mautstelle X. Die Kundmachung des Beginnes der Autobahn erfolgte in Form mehrerer Hinweisschilder. Fährt man, wie der Beschwerdeführer, aus dem W-Tal kommend auf der B ***, steht bei km 1,6 auf der rechten Straßenseite ein Hinweisschild, das auf die Autobahn (aber u.a. auch auf die Mautpflicht) hinweist. Biegt man dann nach links ab, befindet sich ein Hinweisschild „Beginn Autobahn“ auf der Verkehrsinsel links der Fahrspur. Gegenüber befindet sich ein weiteres Hinweisschild, das auf die Autobahn und anderes hinweist. Bei diesem Einfahrtstrichter auf der rechten Seite, also auf der B *** von X Richtung W-Tal kommend, steht ebenfalls ein Schild “Beginn Autobahn“. Diese Beschilderung bestand bereits zum Tatzeitpunkt (siehe die Auszüge aus „Google Street View“ 2024 und 2025). Die gesamte Verkehrssituation ist völlig eindeutig und lässt keinerlei Zweifel übrig, ab wann man sich auf einer Autobahn befindet, wie der Gefertigte bei zahllosen Fahrten aus dem W-Tal Richtung Y selbst feststellen konnte.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Fahrzeuglenkers des unfallbeteiligten Motorrades.

IV.Rechtsgrundlagen

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2021/154 sind gegenständlich von Belang:

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

(…)

e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

(…).

§ 26

(…)

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(…)“

Ebenfalls von Belang ist folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl 159 idF BGBl I 2019/37:

„§ 46

(…)

(4) Auf der Autobahn ist verboten:

a) eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

(…)“.

V.Rechtliche Erwägungen:

Die hier ausgesprochene, und auf § 26 Abs 2a iVm § 7 Abs 3 Z 3 lit e FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten erfolgte aus folgenden Erwägungen zu Recht:

Zunächst ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass die im Verwaltungsstrafverfahren mit Strafverfügung vom 14.8.2025 ausgesprochene und auf § 46 Abs 4 lit a StVO gestützte Strafe für das gegenständliche Führerscheinverfahren bindend ist. In der – rechtskräftigen – Strafverfügung wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer auf der A ** Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefahren ist. Wenngleich der Spruch durch die angeführte Kilometrierung „bei Strkm 10“ etwas irritierend ist, ergibt sich aus dem Rest der angegebenen Örtlichkeit unmissverständlich und für den Rechtsunterworfenen völlig klar, dass er sich bei der Mautstation X Richtung Y („Zufahrt X RFB Y, Mautspur 1“), mithin auf der A ** Autobahn befunden hat. Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand ja auch durch Verzicht auf einen Einspruch und Einzahlung der Geldstrafe unmissverständlich akzeptiert.

Damit steht aber für das führerscheinrechtliche Verfahren fest, dass sich der Beschwerdeführer auf der A ** Autobahn befunden hat und er gegen die vorgesehene Fahrtrichtung (dieser Umstand ist völlig unstrittig) gefahren ist, indem er bei der Mautstelle X sein Fahrzeug zurückgelenkt hat und es zudem dabei zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Aus den oben zitierten führerscheinrechtlichen Normen ergibt sich unzweideutig, dass für dieses Verhalten eine (Mindest)Entziehungsdauer von 6 Monaten verbunden ist. Dies mag auf den ersten Blick für den vorliegenden Fall überschießend sein, bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass auch für diesen Fall keine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. Es ist als notorisch anzusehen, dass das Fahren auf Autobahnen entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Zahllose Fälle von „Geisterfahren“ mit tödlichem Ausgang zeugen davon. Nun ist zwar der Beschwerdeführer nicht als „klassischer“ Geisterfahrer anzusehen, doch birgt, wie der gegenständliche Fall anschaulich gezeigt hat, auch sein Verhalten bei der Mautstelle große Gefahren mit sich, konnte doch der nachfolgende Motoradfahrer, wie er selbst vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben hat, nicht damit rechnen, dass der vor ihm an der Mautstelle stehende Beschwerdeführer plötzlich rückwärtsfährt und ihn, der gerade nach seiner Geldtasche sucht, umstößt. Die besondere Gefahr des zur Last gelegten Verhalten hat sich hier also klar manifestiert. Der Motorradfahrer konnte nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Mautstelle plötzlich zurückfährt. Er hätte, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt nach vorne geblickt hätte, kaum eine Chance gehabt, diesem Manöver auszuweichen. Seine Maschine ist zudem eine sehr schwere und da sind „rettende“ Reaktionen in so kurzer Zeit kaum möglich, wie der Gefertigte, der selbst ein schweres Motorrad fährt, bestätigen kann. Zusammenfassend besteht sohin kein Grund, hier Überlegungen anzustellen, dass die zur Last gelegten führerscheinrechtlichen Normen nicht zur Anwendung kommen sollten und war der 6-monatige Entzug der Lenkberechtigung zu bestätigen.

Losgelöst von der hier vorliegenden Bindungswirkung des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens für das führerscheinrechtliche Verfahren teilt das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Beginn der Autobahn und der entsprechenden Kundmachung nicht.

Ein Blick in das TIRIS bestätigt diese Annahme vollinhaltlich, ist dort der Beginn der Autobahn unmissverständlich mit der Schnittstelle zur B *** verortet (als A **). Ebenfalls ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 17.2.2000, GZ. 138013/4-II/B/8/00 unzweideutig, dass die Autobahn A ** bereits „bei der Kreuzung mit dem untergeordneten Straßennetz“ (also hier der B ***) beginnt, wenn auf der Auffahrtsrampe auf die Richtungsfahrbahn Y eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h verordnet wurde. Der Beschwerdeführer hat dazu im Übrigen nichts Entgegenstehendes vorgebracht.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte diesbezüglich auch eine ausreichende Kundmachung in Form mehrerer Hinweisschilder. Fährt man, wie der Beschwerdeführer, aus dem W-Tal kommend auf der B ***, steht bei km 1,6 auf der rechten Straßenseite ein Hinweisschild, das auf die Autobahn (aber u.a. auch auf die Mautpflicht) hinweist. Biegt man dann nach links ab, befindet sich ein Hinweisschild „Beginn Autobahn“ auf der Verkehrsinsel links der Fahrspur. Gegenüber befindet sich ein weiteres Hinweisschild, das auf die Autobahn und anderes hinweist. Bei diesem Einfahrtstrichter auf der rechten Seite, also auf der B *** von X Richtung W-Tal kommend, steht ebenfalls ein Schild “Beginn Autobahn“. Insgesamt ist diese Form der Kundmachung des Beginns der Autobahn aus Sicht des erkennenden Gerichts ausreichend und ist für jeden Fahrzeuglenker klar, dass bei der Abzweigung von der B *** nunmehr die Autobahn beginnt. Also selbst für den Fall, dass keine bindende verwaltungsstrafrechtliche Erledigung (hier Strafverfügung) vorläge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er hat sich jedenfalls bei der Mautstelle X auf einer Autobahn befunden und wurde dieser Umstand auch ausreichend kundgemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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