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LVwG-2025/20/2095-6Landesverwaltungsgericht23.01.2026
Unwiderlegbare Nutzungsvermutung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 19.06.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.06.2024, Zl ***, über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als beitragspflichtiger Nettoumsatz ein Betrag in Höhe von Euro 5.800,-- zugrunde gelegt wird und die Grundzahl (10 % davon) 580 beträgt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2024, Zl ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag für das Jahr 2024 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer ***, Ortsklasse I) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt.
„Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
006 Beitragsgruppe VI
€ 10.140,00
10
Mindestgrundzahl: 3.896
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
4,68
Verband:
6,5
25,32
Gesamt:
7,7
30,00
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
30,00
In der Bescheidbegründung verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes. Die Höhe des Beitrages bestimme sich auf Grund des im Bemessungszeitraum getätigten Umsatzes als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen. Die Beitragsfestsetzung sei an Hand einer Schätzung vorläufig erfolgt. Die endgültige Festsetzung erfolge erst nach Bekanntwerden des tatsächlichen Umsatzes.
Gegen diesen Bescheid hat Frau AA rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In der Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie als eingetragene Zivilrechtsmediatorin keine Umsätze erzielen würde, welche nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 beitragspflichtig wären, da sie keinen Nutzen aus dem Tourismus erzielen würde. Diese Berufsgruppe wäre nicht in der Berufsgruppenverordnung aufgezählt. Sie wäre auch nicht aus der im Festsetzungsbescheid angeführten Berufungsgruppe VI abzuleiten. Der im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Umsatz habe in der Vergangenheit weniger als Euro 10.000,00 pro Jahr betragen bzw sei dies auch jetzt noch so.
In der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wurde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf das Vorliegen eines Nutzens aus dem Tourismus verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgeführt, dass eine atypische Erscheinung vorliege, wenn ein Unternehmen in Bezug auf seine Umsätze gänzlich keinen Nutzen aus dem Tourismus erziele. Ein solcher atypischer Fall läge hier vor. Es bedürfe stets einer Einzelfallprüfung in Bezug auf das Vorliegen eines Nutzens aus dem Tourismus. Weder aus dem Gesetz noch sonst ergebe sich eine Rechtsvermutung, die unwiderlegbar wäre. Eine unwiderlegbare Rechtsvermutung der Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus wäre auch weder verfassungs- noch grundrechtskonform.
Auch wenn der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung bewirke, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Umsätze, die von diesen Personen erzielt werden würden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen würden. Entscheidend wäre, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol höhere Umsätze erzielt werden könnten, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde. Es sei nur ein Nutzen aus dem Tourismus relevant. Dieser liege hier nicht vor. Die im Rahmen der Familienmediation erzielten Umsätze seien in keiner Weise vom Fremdenverkehr beeinflusst. Die Beschwerdeführerin könne im Vergleich zu anderen nicht touristischen Gebieten außerhalb von Tirol keine höheren Umsätze erzielen, zumal die (geförderten) Stundensätze für die Mediation seit Jahren gleich hoch seien und für ganz Österreich gelten würden, sohin auch für andere Mediationen in anderen Bundesländern. In Tirol würden aufgrund des Tourismus nicht mehr Scheidungsmediationen durchgeführt bzw sei eine derartige Korrelation nicht bekannt. Scheidungen und Streitigkeiten im Familienbereich würden sich unabhängig von einem Einfluss durch den Tourismus ergeben. Umsatzerhöhungen durch den Tourismus in Bezug auf die Meditation seien nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer Nebentätigkeit als eingetragene Zivilrechts-mediatorin im Rahmen einer Co-Mediation mit ihrem Mediationspartner tätig. Es handle sich dabei um ein außergerichtliches Konfliktlösungsmittel. Die fast ausschließliche Anzahl an Co-Mediationen erfolge im durch das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) geförderten Familien- und Scheidungsmediationsbereich. In einer geringen Anzahl von Fällen würde keine Förderung gewährt werden, weil die Einkommensgrenzen überschritten würden oder es sich um einen Nachbarschafts-, Erbschafts- oder sonst weiteren Familienkonflikt handle, bei welchem die Kosten einer Mediation nicht gefördert werde.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterstellung einer Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband und der damit verbundenen Beitragspflicht für Förderungsbeiträge, die sie nach dem FLAG vom Bundeskanzleramt für die Durchführung der Co-Meditationen erhalte, einen Tourismusbeitrag zahlen müsse.
Soweit das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelange, dass im Sinne der Ausführungen der EB zur Novelle LGBl 76/2023 vom 16.11.2023 nunmehr (ab 01.01.2024) eine „unwiderlegbare Rechtsvermutung“ hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz eingeführt worden wäre, was bestritten werde, werde angeregt, den letzten Satz des § 30 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes beim Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig und verfassungswidrig anzufechten. Durch eine derartige unwiderlegbare Rechtsvermutung würde Art 6 EMRK verletzt, da keine Einzelfallbeurteilung und Widerlegung einer Rechtsvermutung (mehr) möglich sei. Dies bedeute insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Es wären ja bestimmte Tätigkeiten in §§ 31 und 32 leg cit von der Beitragspflicht ausgenommen worden. Daraus sei abzuleiten, dass nicht jede der Umsatzsteuerpflicht unterliegende Tätigkeit einen Nutzen aus dem Tourismus indiziere.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2024 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde auf die geänderte Fassung des § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl 76/2023, verwiesen, wonach sich der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol (bereits) aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 ergäbe. Es handle sich dabei um eine unwiderlegbare Nutzenfiktion. Aus diesem Zusammenhang wurde auch auf die erläuternden Bemerkungen der Gesetzesmaterialien zu LGBl 76/2023 verwiesen.
Im Übrigen liege ein Nutzen aus dem Tourismus hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mediatorin bereits dann vor, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen werden würden. Dies sei dann der Fall, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke. Der Tourismus in Tirol bilde einen Wirtschaftszweig ersten Ranges und gebe es im Tiroler Wirtschaftsleben keinen Bereich, der nicht unmittelbar oder mittelbar an den Vorteilen des Tourismus teilnehme. Das Ausmaß der Partizipation im Tourismus ergebe sich aus der Einreihung in die Berufsgruppenverordnung.
Mit Schreiben vom 19.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag. Dabei verwies sie auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und führte neuerlich aus, dass in bedenklicher Weise eine unwiderlegbare Vermutung eines Nutzens aus dem Tourismus unterstellt werde. Mit Schreiben vom 07.08.2024 wurde der gegenständliche Akt der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol griff die in der Beschwerde geäußerten Bedenken hinsichtlich der unwiderlegbaren Nutzenvermutung auf und stellte mit Schriftsatz vom 03.02.2025 einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Überprüfung des zweiten Satzes des § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 76/2023, an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 23.09.2025, Zl ***, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag abgewiesen. In der Begründung hat das Höchstgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fall, dass ein Unternehmer (in Tirol) keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe, eine atypische Erscheinung darstelle. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertige die Außerachtlassung solcher atypischer Fälle, indem der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Rechtsvermutung vorsehe, nach der bei Erzielung eines Umsatzes vom Unternehmer ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen werde.
Der Gleichheitsgrundsatz verbiete dem Gesetzgeber nicht, bei der Normsetzung von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen, insbesondere, wenn dies der Schaffung leicht handhabbarer Regelungen und somit der Verwaltungsökonomie diene. Die Entstehung von Härtefällen mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Der Verfassungsgerichtshof führte auch an, dass § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006 die Einrichtung eines sachgerechten Systems einer nach der Größe des Nutzens gestaffelten Beitragsberechnung vorsehe.
In der Folge setzte das Landesverwaltungsgericht das Verfahren fort. Mit E-Mail vom 12.01.2026 teilte die belangte Behörde entsprechend einer Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung am 12.01.2026 mit, dass ihr seitens der Finanzbehörden des Bundes keine (aktuellen) Umsatzsteuerdaten für 2024 und 2025 übermittelt worden wären.
Am 12.01.2026 wurde am Sitz des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung durchgeführt. Das Verfahren wurde mit dem Parallelverfahren Zl LVwG-2025/20/1561 verbunden. Dieses Verfahren betrifft die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2025. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teil.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist neben ihrem Beruf als Richterin auch als selbständige Mediatorin tätig. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei in der Familienmediation, welche vom Bundesministerium für Justiz auf der Grundlage des Familienlastenausgleichsgesetzes gefördert wird. Im Jahr 2024 wurde in Tirol ca ein Umsatz von Euro 5.800,-- netto erzielt. Die Einreichung der Abgabenerklärung gegenüber dem Finanzamt und somit auch die bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer für 2024 stehen noch aus.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt. Die Umsatzhöhe stellt eine Schätzung dar. Die Beschwerdeführerin hat diese in der Verhandlung mit ca Euro 7.000,-- brutto beziffert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Betrag erheblich vom tatsächlich erzielten Umsatz abweichen würde. Dementsprechend legte das Verwaltungsgericht den entsprechenden (gerundeten) Nettobetrag zugrunde.
IV.Rechtliche Erwägungen
§ 30 Abs1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023 bestimmt, dass die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr (Vorschreibungszeitraum) des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben, wobei der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach §31 leg cit oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach §32 leg cit erzielt wird. Damit wurde eine unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach bei der Erzielung eines Umsatzes von einem Unternehmer jedenfalls ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird und damit eine Beitragspflicht besteht.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in seinem Erkenntnis vom 23.09.2025, ***, als verfassungskonform beurteilt. Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung, ob ein Nutzen aus dem Tourismus gegeben ist. Daher ist schon allein auf Grund der Erzielung von Umsätzen als in Innsbruck ansässige Mediatorin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Nutzen aus dem Tourismus erzielt (hat).
Gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung gelten Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs 1 eingereiht sind, in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht. Die Berufsgruppe der Mediatoren ist in der Berufsgruppenverordnung nicht angeführt. Es hat daher eine Einreihung in die Beitragsgruppe VI zu erfolgen.
Auf Grund des geschätzten Umsatzes für 2024 in Höhe von Euro 5.800,-- errechnet sich gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 idF LGBl 76/2023 (10 %) eine Grundzahl von 580, die unter der Mindestgrundzahl von 3.896 liegt. Es ist daher gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 idF LGBl 76/2023 der Mindestbeitrag in der Höhe von Euro 30,-- festzusetzen. Da der endgültige Abgabenbetrag noch nicht feststeht, war im Einklang mit § 200 Abs 1 Bundesabgabenordnung die Vorläufigkeit der Abgabenfestsetzung beizubehalten.
Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Verfassungsgerichtshof mit dem oben angeführten Erkenntnis beantwortet wurden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen wurden durch das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geklärt. Eine darüber hinaus gehende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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