LVwG T LVwG-2025/29/3084-10; LVwG-2025/29/3085-10; LVwG-2025/29/3086-10

LVwG-2025/29/3084-10; LVwG-2025/29/3085-10; LVwG-2025/29/3086-10Landesverwaltungsgericht22.01.2026

Regest

Zweitwohnung<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/3084-10; LVwG-2025/29/3085-10; LVwG-2025/29/3086-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.29.3084.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner in den Beschwerdesachen der AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid der Stadt Z vom 19.05.2025, Zl ***, Abgabennummer ***(LVwG-2025/29/3084)

2. den Bescheid der Stadt Z vom 19.05.2025, Zl ***, Abgabennummer *** (LVwG-2025/29/3085) und

3. den Bescheid der Stadt Z vom 19.05.2025, Zl ***, Abgabennummer ***(LVwG-2025/29/3086),

jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit den angefochtenen Bescheiden der Stadt Z vom 19.05.2025, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Objekt Adresse 2, **** Z, jeweils die Freizeitwohnsitzabgabe gemäß § 4 TFLAG iVm § 201 BAO für die Jahre 2023 bis 2025 mit jeweils Euro 810,00, festgesetzt.

Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie zwischen zwei Unterkünften (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz) in der Adresse 1 und Adresse 2 pendle. Nur die Wohnung in der Adresse 2 entspreche „berufsbedingt“ (Leih-Omi, bei „Rettet das Kind“) den Anforderungen, die Kinder benötigten, um sich wohl zu fühlen und gefördert zu werden. In der Wohnung befänden sich Spiele, Bastelutensilien und Bücher und sei auch ein großer Spielplatz nur wenige Meter von der Wohnung entfernt. Zudem schlafe die Beschwerdeführerin seit langem in dieser Wohnung, da ihr Mann so besser zur Ruhe komme und verbringe sie auch einen großen Teil ihrer Zeit in dieser Wohnung.

Dass das Objekt als Freizeitwohnsitz eingestuft worden sei, resultiere offensichtlich darauf, dass sie bekanntgegeben hätte, dass ihre Enkelkinder in Ferien hin und wieder zu Besuch kommen würden. Ihre Enkelkinder würden sich in Z sehr wohl fühlen und diese Wohnung als ihre zweite Heimat bezeichnen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass das Objekt als Freizeitwohnsitz gelte.

Nachdem die Kinder aber nunmehr selten nach Tirol reisen würden, diene die Wohnung weder der Beschwerdeführerin selbst, noch ihren Enkelkindern oder der Familie zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien oder zu Erholungszwecken. Die Wohnung in der Adresse 2 stelle lediglich eine räumliche Erweiterung dar, die es ermögliche, ihrem Mann und der Beschwerdeführerin ihren verschiedenen Tätigkeiten nachzugehen. Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 09.10.2025, ***, Abgabennummer ***, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am genannten Objekt mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei es undenkbar, ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin am Wohnsitz in der Adresse 2, abzuleiten, die Tätigkeit als Leih-Oma sei keine berufliche, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit und würde die Wohnung zudem von ihren Enkelkindern für gelegentliche Besuche genützt. Es könne nicht festgestellt werden, dass in der Wohnung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin samt dem damit verbundenen Wohnbedürfnis bestehe, weshalb die Nutzung lediglich in Freizeit- und Erholungszwecken bestünde.

Nachdem die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag stellte, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 09.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin und der Zeuge BB einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2014 zu 90/1044 Anteilen Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ ***1, KG ***** Y, mit der Anschrift Adresse 2, **** Z, mit welcher (ua) Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 (nachfolgend Objekt genannt), verbunden ist (GB-Auszug, unstrittig). Das Objekt hat eine Nutzfläche von ca 74 m² und ist aufgeteilt in eine Küche, ein Bad/WC, ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer sowie ein weiteres Zimmer.

Seit 08.04.2025 hat die Beschwerdeführerin im Objekt ihren Nebenwohnsitz gemeldet, den Hauptwohnsitz seit 20.09.1974 an der Adresse Adresse 1 in **** Z, wo sich die gemeinsame Ehewohnung befindet (ZMR-Auszug vom 03.12.2025).

In den Jahren 2023 und 2024 nächtigte die Beschwerdeführerin im Objekt durchschnittlich einmal die Woche, im 2025 ca dreimal die Woche, die restliche Zeit in der Ehewohnung an der Adresse 1. Während des Schuljahres an bis zu drei Tagen in der Woche, während der Ferien auch vier- bis fünfmal die Woche, ist die Beschwerdeführerin ehrenamtlich als „Leih-Omi“ tätig und betreut die Kinder im Objekt. Zu diesem Zweck ist das Objekt mit Spielsachen, Bastelutensilien, Matten zum Turnen uä eingerichtet, auch ein Klavier steht dort. Der Verein bezahlt der Beschwerdeführerin weder Miet- noch Betriebskosten für die Zur-Verfügung-Stellung der Räumlichkeiten.

Im Objekt befindet sich keine Waschmaschine, die Beschwerdeführerin duscht auch nicht dort, sondern ausschließlich in der Ehewohnung in der Adresse 1. Ihre persönlichen Sachen, wie Kleidung, Schmuck etc bewahrt die Beschwerdeführerin in der Ehewohnung auf, in der Wohnung in der Adresse 2 befinden sich Zahnputzzeug, ein Pyjama, ein Morgenmantel, ein Pullover und eine Jacke, wenn es kälter wird, sowie Patschen und Schuhe zum Wechseln. Im Kühlschrank in der Wohnung in der Adresse 2 befindet sich nur das Notwendigste, so Butter, Milch und Eier.

Einmal täglich, am späten Nachmittag, essen die Eheleute gemeinsam in der Ehewohnung, wo auch gekocht wird. Wenn die Beschwerdeführerin im Objekt übernachtet, frühstückt sie dort, das Frühstück organisiert sie sich beim in der Nähe befindlichen CC. Ansonsten frühstückt sie in der Ehewohnung.

Die Ehewohnung in der Adresse 1 ist ebenfalls eine 3-Zimmer-Wohung mit ca 75 m² Nutzfläche, wobei die Wohnung vorranging nach den Bedürfnissen des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welcher künstlerisch tätig ist, eingerichtet ist.

Das Objekt hat sich die Beschwerdeführerin vor ca 10 Jahren als „Wohnraumerweiterung“ gekauft, damit sie dort in Ruhe lesen und ihrem Engagement als Leih-Omi nachgehen kann. Die Nächtigungen und Aufenthalte finden dort auch deshalb statt, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin des Öfteren (auch in der Nacht) komponiert oder Klavierspielt und auch schnarcht, und die Beschwerdeführerin in der Wohnung die Ruhe genießen kann. Auch der Ehegatte hält sich regelmäßig im Objekt auf, nächtigt dort aber nicht. Auch wenn Freunde zum Essen eingeladen werden, werden die Essen im Objekt abgehalten.

Der Sohn der Beschwerdeführerin wohnt in Niederösterreich, ebenso wie ihre zwei Enkel. Wenn diese auf Besuch in Z waren, haben sie entweder in der Wohnung in der Adresse 1 oder gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in der Wohnung in der Adresse 2 genächtigt.

Das gegenständliche Objekt ist nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet (unstrittig).

Der Stromverbraucht für das Objekt in der Adresse 2 betrug

im Zeitraum 01.08.2022 bis 23.07.2023 351 kWh

im Zeitraum 24.07.2023 bis 31.07.2024 310 kWh

im Zeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025 204 kWh (Auskunft DD vom 08.01.2026).

Der durchschnittliche Stromverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt pro Jahr zwischen 800 kWh (gering) bis 1.500 kW/h. Z hat neben X die höchsten Immobilienpreise in Tirol (Daten Statistik Austria).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung zur Nutzung ihrer Wohnung in der Adresse 2 sowie der Ehewohnung in der Adresse 1 ausführlich befragt und konnten die Feststellungen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen BB unbedenklich getroffen werden.

So gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Objekt im Jahr 2014 erworben habe und sodann in ihrer Pension im Objekt ehrenamtlich für den Verein Rettet das Kind als Leih-Omi Kinder betreue, dies untertags, vorrangig nachmittags für drei- (während der Schulzeiten) bis fünfmal (während der Ferienzeiten) die Woche, wobei die Betreuung vorrangig außerhalb der Schul- und Kindergartenzeiten erfolge.

Die Wohnung verfüge über eine Küche, ein Wohnzimmer ein Schlafzimmer sowie ein weiteres Zimmer, in welchem zum Beispiel Matten vorhanden sind, damit die Kinder turnen können. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2023 und 2024 durchschnittlich einmal wöchentlich in der Wohnung genächtigt, im Jahr 2025 ca. dreimal wöchentlich. Die restliche Zeit schlafe sie in der Ehewohnung in der Adresse 1. In der Wohnung befinde sich keine Waschmaschine, die Wäsche werde ausschließlich in der Wohnung in der Adresse 1 gewaschen, wo sich die Beschwerdeführerin auch ausschließlich dusche bzw bade. Das Bad in der Adresse 2 werde nur zum Händewaschen und Zähneputzen verwendet. Im Kühlschrank im Objekt bewahre die beschwerdeführende die notwendigen Sachen auf so Milch, Butter und Eier. Ihre Kleidung habe sie ebenfalls in der Ehewohnung neben der Adresse 1, in der Adresse 2 habe sie lediglich einen Pyjama, einen Morgenmantel sowie einen Pullover und eine Jacke sowie Schuhe zum Wechseln. Auch den persönlichen Schmuck bewahre sie in der Wohnung in der Adresse 1 auf.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Aufenthalte im Objekt neben der Betreuung der Kinder ihr auch dazu dienen würden, Ruhe zu finden. In der Ehewohnung hab sie diese Ruhe nicht, zumal ihr Ehegatte künstlerisch tätig sei und oft Stundungen lang Klavier spiele. Im Objekt hingegen könne sie in Ruhe lesen.

Grundsätzlich werde in der Wohnung der Adresse 1 gekocht und einmal am späteren Nachmittag das Essen gemeinsam mit ihrem Ehegatten eingenommen, wenn sie im Objekt genächtigt habe, würde sie dort frühstücken ansonsten frühstücke die Beschwerdeführerin in der Ehewohnung.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab anlässlich seiner Einvernahme der mündlichen Verhandlung ebenfalls an, dass die Beschwerdeführerin unregelmäßig in der Wohnung in der Adresse 2 nächtliche, manchmal mehrere Tage hintereinander und dann wieder längere Zeit überhaupt nicht. Er selbst schlafe nicht in der Wohnung, halte sich dort aber auch regelmäßig auf.

Die Beschwerdeführerin bestätigte auch, dass sie gemeinsam mit ihren Enkeln in der Wohnung in der Adresse 2 nächtliche, wenn sie diese aus Niederösterreich besuchten, wobei die Besuche ca. zweimal jährlich für ca eine Woche stattfanden.

Die Feststellungen zum Umfang der Nutzung des Objektes sowie den Aufenthalten der Beschwerdeführerin darin und in der Ehewohnung konnten daher anhand der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen BB unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetzes, TFLAG, LGBl Nr 86/2022, lauten wie folgt:

„§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2

Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(…)

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(…)

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

(…)

c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,

(…)

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

§ 5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (…)

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. (…)“

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 25.10.2022 wurde im Rahmen der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt Z die Freizeitwohnsitzabgabe ab 2023 für Objekte von mehr als 60 m² bis 90 m² mit Euro 810,00 festgesetzt.

V.Erwägungen:

Gegenständlich ist zu klären, ob es sich bei dem Objekt in der Adresse 2 um einen Freizeitwohnsitz handelt oder nicht. Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFLAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar sind. Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind demnach Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG).

Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann folglich dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 ua).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein Freizeitwohnsitz iSd des TFLAG vor:

Das Objekt Adresse 2 in **** Z diente weder der Beschwerdeführer noch ihrer Familie dem ganzjährigen Wohnbedürfnis. Die gemeinsame Ehewohnung ist in der Adresse 1 in Z, dort nächtigte die Beschwerdeführerin auch überwiegend. Diese Adresse 1 wurde seitens der Beschwerdeführerin auch befragt zu den persönlichen Verhältnissen als Wohnadresse genannt, scheint auch auf ihren Eingaben auf. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Jahren ab und zu im Objekt nächtigte, so befanden sich ihre persönlichen Sachen großteils in der Wohnung in der Adresse 1 auf, ausschließlich dort wurde die Wäsche gewaschen und hat die Beschwerdeführerin auch im Objekt nicht geduscht. Das gemeinsame tägliche Essen wurde in der Ehewohnung gekocht, dort wurde auch gemeinsam gegessen. Im Objekt frühstückte die Beschwerdeführerin nur, wenn sie dort genächtigt hat bzw wurde dort nur gekocht und gegessen, wenn die Eheleute Freunde zum Essen eingeladen haben. Auch wenn nach den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten die Ehewohnung eher nach den Bedürfnissen des Gatten der Beschwerdeführerin eingerichtet war, so ist aufgrund der getroffenen Feststellungen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren familiären Lebensmittelpunkt in der gemeinsamen Ehewohnung hatte.

Bereits daraus schließt, dass das Kriterium der Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses nicht erfüllt ist. Mag es auch sein, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt, insbesondere im Hinblick auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit als Leih-Omi, auch im Objekt hatte, so ist gemäß der Judikatur des VwGH für das Nicht-Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes erforderlich, dass das Objekt dem ganzjährigen Wohnbedürfnis dient und (kumulativ) dort auch der berufliche und familiäre Lebensmittelpunkt gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin nützt das Objekt nach ihren eigenen Angaben auch insbesondere dazu, zur Ruhe zu kommen und dort ungestört zB zu lesen. Daraus schließt, dass das Objekt insbesondere auch zur zeitweiligen Erholung genützt wird. Gegen das Vorliegen des ganzjährigen Wohnbedürfnisses spricht auch der für einen Ein-Personen-Haushalt unterdurchschnittliche Stromverbrauch.

In diesem Zusammenhang mag dahingestellt bleiben, ob die ehrenamtliche Betreuung von Kindern als Leih-Omi im Objekt als berufliche Tätigkeit zu werten ist, zumal weder das TFLAG noch das TROG den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt und eine „berufliche Notwendigkeit“ ieS nicht vorliegt. Darüber hinaus wird das Objekt – nicht nur im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder, sondern unabhängig davon - auch zum Aufenthalt/zur Erholung genutzt und stünde die gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056, 30.08.2022, Ra 2022/06/0193 ua). Auch wenn das Objekt als „Wohnraumerweiterung“ zur Ehewohnung gedacht war, so handelt es sich dennoch um zwei getrennte eigenständigen Wohneinheiten, weshalb die Nutzung entsprechend getrennt zu beurteilen ist.

Es handelt sich sohin beim Objekt in der Adresse 2 um einen Freizeitwohnsitz iS der Bestimmungen des TFLAG, auch die Ausnahmetatbestände iSd § 2 TFLAG liegen nicht vor, weshalb gemäß den Bestimmungen des TFLAG für die Verwendung des gegenständlichen Objektes in den Jahren 2023, 2024 und 2025 eine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten war.

Abgabenschuldner ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes. Zumal sie die Freizeitwohnsitzabgabe entgegen den Bestimmungen des § 5 TFLAG nicht selbst fristgerecht bemessen hat, war die Abgabe für die Jahre 2023 bis 2025 der Beschwerdeführerin gegenüber festzusetzen.

§ 4 Abs 3 TFLAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche von mehr als 60 m² bis 90 m² zwischen Euro 340,00 und Euro 810,00.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Z vom 25.10.2022, wurde im Rahmen der Freizeitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt Z die Freizeitwohnsitzabgabe ab 2023 für Objekte von mehr als 90 m² bis 150 m² mit Euro 810,00 festgesetzt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Nutzfläche des Objektes 74 m² betrug, weshalb die Abgabe für die Jahre 2023, 2024 und 2025 mit je Euro 810,00 festzusetzen war.

Es bestehen keine gesetz- bzw verfassungsmäßigen Bedenken hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen. Zweitwohnsitzabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Einhebung der Gemeinde obliegt, welcher in der Folge auch der Ertrag zukommt. Bei der Ausgestaltung der Abgaben hat der Landesgesetzgeber auf regionale Erfordernisse und sonstige landesgesetzliche Bestimmungen Rücksicht zu nehmen. Die Freizeitwohnsitzabgabe stellt als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr dar, weshalb hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen ist, sondern kommt es vielmehr auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an (VfGH 18.792/2009). Der Landesgesetzgeber bringt in § 4 Abs 3 TFLAG nunmehr zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bei der Festlegung der Abgabe nur mehr auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen ist. Dabei liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, wenn er innerhalb des überlassenen Besteuerungsbereiches das Besteuerungsobjekt präzisiert und wie im vorliegenden Fall die Zweitwohnsitzabgabe auf Freizeitwohnsitze im Sinne §1 Abs2 TFWAG beschränkt (VfGH 07.03.2022, V54/2021).

Die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z innerhalb des Bereiches der Vorgaben des TFLAG festgesetzt, und bestehen keine Zweifel daran, dass in Z die Verkehrswerte der Liegenschaften im tirolweiten Vergleich im höchsten Bereich liegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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