projekte
LVwG-2024/36/2618-3•LVwG T LVwG-2024/36/2618-3
LVwG-2024/36/2618-3Landesverwaltungsgericht22.01.2026
Befreiungsantrag vom Amt eines Geschworenen<br/>Wohnsitz im Ausland<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2024, Zl ***, in einer Angelegenheit nach dem Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das mittels Zufallsverfahren (Auslosung) der Marktgemeinde X durchgeführte Verfahren hat ua auch die Aufnahme des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in die Schöffen- und Geschworenenliste für die Jahre 2025-2026 ergeben.
Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2024, Zl ***, mitgeteilt.
Mit Email-Eingabe vom 22.06.2024 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Befreiung vom Amt eines Geschworenen und Schöffen beantragt und dazu ua unter Anschluss eines Arbeits- und Mietsvertrages sowie der Meldung in die Ärztekammer Hessen zusammengefasst vorgebracht, dass er seit Oktober 2022 in W lebe und dort als Arzt tätig sei.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2024, Zl ***, wurde diesem Befreiungsantrag keine Folge gegeben.
Die Entscheidung begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass eine erneute Überprüfung im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in X mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und kein Befreiungs- bzw Ausschließungsgrund nach dem GSchG vorliege.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 04.10.2024 ein und führte darin unter Anschluss von Beilagen (ua auch der Abmeldebestätigung des Zentralen Melderegisters vom 27.09.2024) im Wesentlichen Folgendes aus:
„(…)
Ich bin, wie bereits im Schreiben erwähnt, nach Deutschland ausgezogen und habe die Abmeldung des Wohnsitzes in Österreich vergessen. Ich habe 06/24 eine Strafverfügung (Geschäftszahl ***) für die verspätete Abmeldung des Hauptwohnsitzes bekommen und bezahlt. Daraufhin bin ich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass somit auch mein Hauptwohnsitz abgemeldet wurde und bin dem nicht weiter nachgegangen. Die Tatsache, dass die Strafverfügung an meine neue Adresse in W geschickt wurde, hat mich in meiner Annahme bestärkt.
Die Adresse in X ist die Wohnadresse meiner Eltern, wo ich vor meinem Umzug ins Ausland gewohnt habe, weswegen ich nicht an die Abmeldung gedacht habe und diese leider versäumt habe.
Ich habe nachdem ich den aktuellen Bescheid vom 27.09.2024 erhalten habe umgehend die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in X durchgeführt, da ich dadurch erst bemerkt habe, dass die Abmeldung nicht im Rahmen der Strafverfügung erfolgt ist.
Die Wahrnehmung des Schöffendienstes wäre mit einem sehr hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden, zumal ich demnächst noch weiter wegziehe.
(…)“
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 89/2024:
„Art 91
(1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.“
Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl Nr 256/1990, zuletzt geändert durch BGBl Nr 121/2016:
„Persönliche Voraussetzungen der Berufung
§ 1
(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Befreiungsgründe
§ 4
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:
(…)
2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
§ 9
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. Hat der Bürgermeister bei einer ausgelosten Person Bemerkungen angebracht (§ 5 Abs. 5), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gegebenenfalls mit Bescheid festzustellen, daß eine persönliche Voraussetzung der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen fehlt.
(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.
(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
(4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.“
IV.Erwägungen:
1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – daher grundsätzlich nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde (vgl VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071; uva).
2. Gemäß § 5 Abs 4 erster Satz GSchG kann im Verfahren der Gemeinde jedermann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
Die eingetragenen Personen können überdies nach § 5 Abs 4 zweiter GSchG in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.
3. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet nach § 9 GSchG über Einsprüche und Befreiungsanträge und besteht dagegen gemäß § 10 leg cit jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Der Gesetzgeber unterscheidet sohin hinsichtlich des behördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Rechtmittelverfahrens ausdrücklich zwischen Verfahren aufgrund eines Einspruchs nach § 5 Abs 4 erster Satz GSchG einerseits und Verfahren aufgrund eines Befreiungsantrages nach § 5 Abs 4 zweiter Satz GSchG andererseits.
Nach § 10 Abs 2 GSchG entscheidet das Verwaltungsgericht auch aufgrund dieses Materiengesetzes ebenfalls ausdrücklich nur über die jeweilige Beschwerde.
4. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes, dass dem Landesverwaltungsgericht daher im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren aufgrund eines Befreiungsantrags nach § 5 Abs 4 zweiter Satz GSchG keine umfassende Entscheidungszuständigkeit zu kommt (zB hinsichtlich sämtlicher persönlicher Voraussetzungen der Berufung zum Geschworenen oder Schöffen - §§ 1 bis 3 leg cit).
5. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2024, Zl ***, mit dem über den ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 4 zweiter Satz iVm § 4 Z 2 GSchG auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen entschieden wurde.
Die Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts war sohin im konkreten gegenständlichen Beschwerdeverfahren darauf beschränkt, ob der vom Beschwerdeführer mit näheren Angaben geltend gemachte Befreiungsgrund nach § 4 Z 2 GSchG vorliegt oder nicht.
Auch nach Ablauf der in § 10 Abs 2 GSchG normierten Frist war das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig (vgl dazu LVwG Wien 25.11.2016, VGW-101/051/14067/2016).
6. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befreiungsgrundes nach § 4 Z 2 GSchG ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zunächst Folgendes:
Der Gesetzgeber des GSchG ging davon aus, dass das Amt eines Geschworenen und Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll.
Nur bei Vorliegen der in § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
Der Gesetzgeber hat auch ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen und Schöffen – grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.
Solche Nachteile haben daher die für das Amt eines Geschworenen und Schöffen in Aussicht genommenen Personen – hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen.
Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene und Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154; ua).
7. Des Weiteren ist festzuhalten, dass Geschworene und Schöffen einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen sollen. Demnach ist grundsätzlich die Heranziehung von Angehörigen sämtlicher Berufsgruppen erforderlich.
Das GSchG unterscheidet hinsichtlich der Befreiung vom Amt des Geschworenen und Schöffen auch nicht zwischen Personen, die eine unselbstständige, und solchen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
8. Wie auch in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt, besteht über die allgemeine Befreiungsmöglichkeit hinaus auch keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Dentisten, Gemeindebedienstete) weiterhin Sonderregelungen vorzusehen (GP XVII RV 1193 AB 1261 S 139).
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des GSchG die weithin bestehenden Ausnahmen für Angehörige bestimmter Berufe, darunter von Ärzten, aus der früheren Rechtslage nicht übernommen hat, ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des GSchG grundsätzlich auch einem Arzt die Ausübung des Amtes eines Geschworenen oder Schöffen zuzumuten ist (VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
Bei der Heranziehung zB eines Arztes zum Amt als Geschworenen oder Schöffen ist aber, sofern nicht ausnahmsweise eine Vertretung durch andere Ärzte oder eine Terminverschiebung möglich ist, allenfalls auch eine Einschränkung der Ordinationstätigkeit und damit eine finanzielle Einbuße unvermeidlich.
Auf Grund der geringfügigen zeitlichen Belastung als Geschworener oder Schöffe und den daraus resultierenden finanziellen Nachteilen ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber auch in diesen Fällen nicht von einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung auszugehen.
9. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der Gesetzesmaterialien und der bereits ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt im Hinblick auf die Befreiungsgründe nach § 4 Z 2 GSchG keine begünstigende Relevanz zukommen konnte.
10. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Befreiungstatbestand aufgrund seiner räumlichen Entfernung annimmt und zum Nachweis, dass er seit Oktober 2022 in Deutschland lebt und dort berufstätig ist, ua den Arbeitsvertrag vom 31.10.2023 der BB und den Mietvertrag vom 30.09.2022 für die Wohnung mit der Adresse 2 in **** W, vorgelegt hat, ist dazu Folgendes auszuführen:
Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2024 als Facharzt für Allgemeinmedizin in Deutschland tätig ist.
Dass der Beschwerdeführer aber auf Dauer – jedenfalls für die gegenständlich relevanten Jahre 2025 und 2026 - seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und nicht mehr in Österreich haben wird, wurde von ihm im Antrag sowie auch in der Beschwerde jedoch nicht vorgebracht.
Im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung war der Beschwerdeführer auch noch mit Hauptwohnsitz an der Adresse in X gemeldet.
11. Zur räumliche Entfernung ergibt sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weiters, dass der VwGH den Maßstab für persönliche Gründe im Sinne des § 4 Z 2 GSchG eng gezogen hat und in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass das Vorbringen einer zum Geschworenen oder Schöffen bestellten Person, einen wesentlichen, nicht bestimmbaren Teil des Jahres im Ausland zu verbringen, wobei eine Rückreise nach Österreich jedenfalls mit einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung verbunden sei, keine geeignete Grundlage für eine generelle Befreiung im Sinne des § 4 Z 2 GSchG darstellt (vgl VwGH 31.05.1999, 99/10/0048).
In dem diesem höchstgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde im Hinblick auf die beantragte Befreiung vorgebracht, wesentliche Teile des Jahres in Mexiko zu verbringen.
12. Dass für Österreicher, die sich im Ausland aufhalten, nicht bereits automatisch ein Befreiungsgrund nach § 4 Z 2 GSchG für die Dauer von maximal 2 Jahren gegeben ist, ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzes (GP XVII RV 1193 AB 1261 S 139).
Könnte man sich doch sonst generell durch einen bloß kurzfristigen Auslandsaufenthalt samt Abmeldung in Zentralen Melderegister bereits im Verfahren gänzlich für den Zeitraum von maximal 2 Jahren befreien, was mit der Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf die generelle Bürgerpflicht und die strenge höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen wäre.
13. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren, dass es sich bei der Wohnadresse in **** X, Adresse 3, wo der Beschwerdeführer auch noch bis 27.09.2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, um den Wohnsitz seiner Eltern handelt.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen engen persönlichen Bezug nach Österreich hat und er sich zudem „nur“ im angrenzenden Ausland befindet, sodass angesichts des relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht auch eine unverhältnismäßige persönlichen Belastung im konkreten gegenständlichen Fall nicht gegeben war, die ihn von der allgemeinen Bürgerpflicht generell befreien könnte.
Eine Befreiung vom Amt des Geschworenen oder Schöffen ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht etwa schon deswegen vorzunehmen, weil es andere Staatsbürger gibt, bei denen eine Belastung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nur in geringerem Ausmaß zu befürchten wäre. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen wird vom Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich jedem Staatsbürger zugemutet, sofern die Inanspruchnahme durch dieses Amt den Betroffenen nicht in einer unzumutbaren Weise belasten würde (vgl VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154).
14. Zusammengefasst konnte daher im Lichte der strengen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die räumliche Entfernung des Beschwerdeführers im konkreten gegenständlichen Fall keine Grundlage für eine generelle Befreiung im Sinne des § 4 Z 2 GSchG sein.
15. Auch der in § 4 Z 2 GSchG weiters normierte Befreiungsgrund einer Gefährdung öffentlicher Interessen ist im gegenständlichen nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht vorgebracht.
Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung in Strafsachen nach den Vorgaben der Österreichischen Bundesverfassung ein Bindeglied zwischen der Tätigkeit der Berufsrichter und dem Volk darstellt. Die bereits in Art 91 Abs 1 B-VG vorgesehene Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung bedeutet somit, dass es nicht im Belieben einer Person steht, ob sie in die entsprechende Liste der potenziell als Geschworene oder Schöffen vorgesehenen Personen aufgenommen wird, sohin ob sie diesem Amt nachkommen will oder nicht.
16. Zusammengefasst ergibt sich sohin im vorliegenden Fall, dass sich dadurch, dass der Beschwerdeführer beruflich in Deutschland tätig ist, für ihn sicher eine höhere Belastung ergeben würde.
Dass diese jedoch das Ausmaß einer „Unverhältnismäßigkeit“ iSd § 4 Z 2 GSchG erreicht, war in Anbetracht der allgemeinen Bürgerpflicht, dem Aufenthalt im angrenzenden Ausland, sowie des geringen Ausmaßes einer allenfalls möglichen Inanspruchnahme im konkreten gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Diese insbesondere auch deshalb, da begünstigende Ausnahmen und Befreiungstatbestände nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich streng zu beurteilen sind (vgl VwGH 08.05.2003, 2000/06/0013; VwGH 16.11.2021, Ro 2020/03/0017; uva).
Dem Beschwerdeführer ist es daher aus vorstehenden Feststelllungen und Erwägungen nicht gelungen, eine bei der Erfüllung seiner Pflicht als Geschworener oder Schöffe damit verbundene unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung für sich selbst oder Dritte oder eine schwerwiegende und nicht anders abwendbare Gefährdung öffentlicher Interessen, glaubhaft zu machen.
Es konnte daher dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen zur Geltendmachung eines Befreiungsgrundes nach § 4 Z 2 GSchG im vorliegenden Antragsverfahren nach § 5 Abs 4 zweiter Satz GSchG keine Berechtigung zukommen.
Es war daher im Rahmen der vorliegend bestehenden Zuständigkeitsbefugnis des Verwaltungsgerichts spruchgemäß zu entscheiden.
17. Soweit in der Beschwerde – unter Vorlage der Abmeldung vom Zentralen Melderegister (ZMR) am 27.09.2024 – vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er vergessen habe sich abzumelden, er jedoch seit Oktober 2022 in Deutschland lebe, ist dazu der Vollständigkeit halber Folgendes weiter auszuführen:
Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt, dass der Beschwerdeführer am 27.09.2024 seinen Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 3 abgemeldet und auch derzeit nicht mit Wohnsitz in Österreich gemeldet ist.
Gemäß § 3 Z 7 GSchG sind Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, als Geschworene oder Schöffen nicht zu berufen.
Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG) ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die polizeiliche Meldung zwar ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, aber keine notwendige Voraussetzung (vgl VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011; VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0141).
18. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne nähere Angabe ua auch ausgeführt hat, dass er bald noch weiter wegzieht, und sich in Bezug auch den vorgelegten Arbeitsvertrag vom 31.10.2023 der BB im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer dort seit Ende 2024 nicht mehr tätig ist, gab der Beschwerdeführer auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts mit Email-Eingabe vom 19.01.2026 seine neue Wohnadresse in **** Z, Adresse 1, in Deutschland als Zustelladresse bekannt.
Weiters teilte er in dieser Email-Eingabe nunmehr mit, dass er derzeit bei den Kliniken V beschäftig ist. Diese Angabe bestätigt sich auch aufgrund der aktuellen Angaben der Mitarbeiten der Kliniken V auf deren Homepage (vgl https://***).
Zur Dauer des Arbeitsvertrages gab der Beschwerdeführer an, dass sein Arbeitsvertrag noch bis zum Ende seiner Facharztausbildung im Mai 2029 befristeten ist, dieser jedoch in der Regel in ein unbefristetes Verhältnis übergeht.
19. Da - wie vorstehend bereits näher dargetan – im konkreten gegenständlichen Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht eine Entscheidungszuständigkeit nur dahingehend zugekommen ist, ob der im Befreiungsantrag vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befreiungsgrund nach § 4 Z 2 GSchG gegeben war oder nicht, hätte selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – derzeit tatsächlich keinen Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs 7 MeldeG im Inland hätte, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Es war daher diesbezüglich im Hinblick auf § 3 Z 7 GSchG für das Verwaltungsgericht kein weitergehendes Ermittlungsverfahren geboten.
20. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer daher nur noch der Vollständigkeit halber insbesondere auf § 13 bis 16 GSchG hingewiesen.
Gemäß § 13 Abs 3 GSchG kann der Präsident des Gerichtshofes auch von Amts wegen erheben, ob bei einer der für die Jahres- oder Dienstlisten ausgelosten Personen die persönlichen Voraussetzungen der Berufung vorliegen; er hat so vorzugehen, wenn ihm Umstände, die daran zweifeln lassen, auf andere Weise als durch einen Einspruch zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls hat er die betroffene Person aus der Liste zu streichen.
Weiters sind ua nach § 14 Abs 1 GSchG die Geschworenen und Schöffen in der Ladung zur ersten Verhandlung ua auch über die persönlichen Voraussetzungen der Berufung (§§ 1 bis 3) zu belehren und aufzufordern, solche Umstände gegebenenfalls sofort dem Gericht schriftlich anzuzeigen.
Über ein in diesem Zeitpunkt ua allenfalls bestehendes Fehlen einer persönlichen Voraussetzung (so ua auch nach § 3 Z 7 GSchG - keinen Hauptwohnsitz im Inland) würde dann der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluss entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.