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LVwG-2025/31/2896-1•LVwG T LVwG-2025/31/2896-1
LVwG-2025/31/2896-1Landesverwaltungsgericht21.01.2026
Alleinerzieher/in<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Härtefall<br/>Erstausstattung<br/>Mindestsicherung<br/>Lieferung und Montage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.8.2025, ***, betreffend die Nichtgewährung der Kostenübernahme der Erstausstattung einer Küche (in der Folge als „erstbekämpfter Bescheid“ bezeichnet),
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 2.10.2025, ***, betreffend die Nichtübernahme der Kostenübernahme für die Montagekosten einer Küche (in der Folge als „zweitbekämpfter Bescheid“ bezeichnet)
I.den Beschluss gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den erstbekämpften Bescheid wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den zweitbekämpften Bescheid wird insofern Folge gegeben als der Beschwerdeführerin über ihren Antrag vom 29.9.2025 auf Übernahme der Montagekosten einer Küche folgende Leistung gewährt wird:
„Gemäß § 14 Abs 3 lit a und b TMSG iVm § 2 Abs 4 der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017 idF LGBl Nr 9/2024, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, werden einmalig Liefer- und Montagekosten in der Höhe von insgesamt Euro 1.018,90 übernommen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.8.2025, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme der Erstausstattung für die Küche vom 20.8.2025 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Höchstsätze des § 3 Abs 2 lit e Z 2 der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017 durch den gegenständlichen Küchenblock überschritten werden, was wiederum zur Abweisung führe, da dies nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß § 1 Abs 8 TMSG entspreche.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein am 28.8.2025 persönlich zugestellt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.9.2025, eingebracht bei der belangten Behörde per Mail am 26.9.2025 um 9:00 Uhr, Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Küchenblock die einfachste und günstigste Variante war, die verfügbar war. Die Küche in dieser Ausführung sei zwingend notwendig, um eine kindgerechte Ernährung sicherzustellen und eine Haushaltsführung zu ermöglichen. Der angeschaffte Geschirrspüler sei darüber hinaus separat zu behandeln und nicht zum Wert des Küchenblockes dazuzurechnen.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 2.10.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde erneut abgewiesen wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde neuerlich aus, dass die Höchstsätze überschritten werden, was wiederum zur Abweisung führe, da dies nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gemäß § 1 Abs 8 TMSG entspreche.
Im rechtzeitig dagegen erhobenen Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie sich bei der Anschaffung sehr wohl an den Grundsätzen des § 1 Abs 8 TMSG orientiert habe und die Küche notwendig für die fünfköpfige Familie sei.
Mit weiterem Bescheid vom 2.10.2025, ***, wies die belangte Behörde außerdem den Antrag auf Ersatz der Kosten für Lieferung und Montage des Küchenblocks ab und begründete dies abermals mit der Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des § 1 Abs 8 TMSG.
Dagegen erhob AA fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass es ihr als alleinerziehender Mutter von vier minderjährigen Kindern nicht zumutbar gewesen sei, die Lieferung und Montage der Küche selbst vorzunehmen, da sie weder über handwerkliche Kenntnisse noch geeignetes Werkzeug verfüge.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden und wurde eine solche auch von keiner Partei des Beschwerdeverfahrens beantragt. Die mündliche Erörterung lässt vor dem Hintergrund der Vollständigkeit der im Akt einliegenden Unterlagen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
II.Sachverhalt:
Die alleinerziehende Beschwerdeführerin AA, geb. am XX.XX.XXXX, lebt gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern BB, geb. am XX.XX.XXXX, CC, geb. am XX.XX.XXXX, DD, geb. am XX.XX.XXXX und EE, geb. am XX.XX.XXXX, unter der Adresse 1 in **** Z in einer fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft und steht – wie durch den Bescheid der belangten Behörde vom 2.10.2025, ***, dokumentiert – in aufrechtem Mindestsicherungsbezug.
Der Beschwerdeführerin wurde im August 2025 eine Stadtwohnung in **** Z, Adresse 1 zugewiesen. Die Ausstattung umfasste lediglich eine Duschtasse und ein Waschbecken.
Die Beschwerdeführerin wohnte zuvor in einer Wohnung an der Adresse 2 in **** Z. Aus dieser Wohnung konnten nur die Couch, eine Eckbank mit Tisch und eine Fernsehwohnwand, jedoch ohne Unterschrank, mitgenommen werden.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Einrichtungsgegenstände im Rahmen der Erstausstattung angeschafft:
Küchenblock inkl. Geschirrspüler (Euro 2.398,00)
Spüle (Euro 139,00)
Küchenarmatur (Euro 79,90)
Hinzu kommen die Kosten für Lieferung und Montage
Zustellung und Montage (Euro 699,00)
Anschlussset (Euro 79,90)
Installation (Euro 240,00)
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund des unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellung darüber, welche Möbelstücke aus der alten Wohnung mitgenommen werden konnten ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erhebungsbericht vom 18.8.2025 sowie den diesem Bericht beigefügten Lichtbildern. Die bei der Erhebung gemachten Angaben von AA bezüglich der Eigentumsverhältnisse des Möbelstücke waren glaubwürdig und unbedenklich.
Die Kosten der angeschafften Einrichtungsgegenstände ergeben sich aus den im Akt einliegenden Rechnungen und Einzahlungsbelegen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, lautet wie folgt:
„§ 14
Zusatzleistungen
[…]
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.“
Darüber hinaus ist die Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl Nr 55/2017 idF LGBl Nr 9/2024, von Relevanz:
„§ 3
Notwendige Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall
a) von Alleinstehenden oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro, wird jedoch ein Küchenblock (Abs. 2 lit. e Z 2) angeschafft, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro,
b) von Bedarfsgemeinschaften bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 3820,- Euro, und
c) von Bedarfsgemeinschaften, wenn ein Küchenblock angeschafft wird, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 4.600,- Euro,
zu gewähren.
(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:
a) Bett einschließlich Lattenrost und Matratze oder Schlafsofa .............. 300,- Euro,
b) Kleiderkasten ............................................................................ 180,- Euro,
c) 1. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft bis 4 Personen..................... 85,- Euro,
2. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft ab 5 Personen...................... 180.- Euro
d) je Stuhl ................................................................................... 30,- Euro,
e) 1. Küchenmobiliar (ohne Geräte) oder .......................................... 870,- Euro,
2. Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) .....................1.650,- Euro,
f) Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw. Jalousette ............... 110,- Euro,
g) Beleuchtung ............................................................................... 50,- Euro.
(3) Werden Geldleistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände gewährt, so gilt hierfür als Höchstsatz jener Betrag, welcher der Summe der für die betreffenden Einrichtungsgegenstände nach Abs. 2 festgelegten Höchstsätze entspricht. Dies gilt nicht für Anschaffungen nach Abs. 2 lit. e.
§ 4
Erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
a) Herd (inklusive Backrohr) .............................................................360,- Euro,
b) Kühlschrank ...............................................................................420,- Euro,
c) Waschmaschine ..........................................................................420,- Euro,
d) Wäschetrockner...........................................................................360,- Euro,
e) Geschirrspüler ............................................................................360,- Euro.
Geldleistungen nach lit. d dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen gewährt werden. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen noch keine Waschmaschine vorhanden ist, können alternativ zur Gewährung von Geldleistungen nach lit. c und d auch Geldleistungen für die Anschaffung eines Waschtrockners (Kombi-Gerät) zu einem Höchstsatz von 740,- Euro gewährt werden. Geldleistungen nach lit. e dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab fünf Personen gewährt werden.
(2) Geldleistungen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nicht gewährt werden, wenn bereits nach § 3 Abs. 1 lit. a oder c bzw. Abs. 2 lit. e Z 2 eine Geldleistung für die Anschaffung eines Küchenblockes gewährt wurde.“
V.Erwägungen:
Zum erstbekämpften Bescheid:
§ 32 Abs 2 AVG bestimmt, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Beginn und Lauf einer Frist wird gemäß § 33 Abs 1 AVG durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 3 dieser Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.8.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin laut dem im Akt befindlichen Rsb-Rückschein am Donnerstag, dem 28.8.2025, persönlich zugestellt und hat dieser Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten.
In dieser wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein schriftlich Beschwerde einzubringen ist.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 25.9.2025. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde allerdings erst mittels Mail am Freitag, dem 26.9.2025 um 9:00 Uhr, eingebracht und erweist sich diese als verspätet.
Dementsprechend war die gegenständliche Beschwerde gegen den erstbekämpften Bescheid als verspätet zurückzuweisen.
Zum zweitbekämpften Bescheid:
Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 4 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall jedenfalls zu, da diese mit ihren vier minderjährigen Kindern in einer Mutter-Kind Beziehung zueinander stehen und diese in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und wirtschaften.
Wie festgestellt, befindet sich die Beschwerdeführerin in aufrechtem Mindestsicherungsbezug.
§ 14 Abs 3 TMSG normiert, dass zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung konkret angeführter Kosten zu gewähren sind. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines „besonderen Härtefalles“.
Ein solcher liegt gegenständlich vor. Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der geringen finanziellen Mittel nicht imstande, sich die Kosten einer Erstausstattung anzusparen. Die Voraussetzung des „besonderen Härtefalles“ iSd § 14 Abs 3 TMSG lag somit vor.
Gemäß § 14 Abs 3 lit a TMSG sind in diesem Fall Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und nach § 14 Abs 3 lit b TMSG Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten wie Herd, Kühlschrank oder Waschmaschine zu gewähren.
Gemäß § 14 Abs 4 TMSG hat die Landesregierung durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 3 lit a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw Geräte Bedacht zu nehmen. In der Folge hat die Landesregierung am 27. Juni 2017 (LGBl Nr 55/2017) eine entsprechende Verordnung erlassen, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden; diese Verordnung wurde zuletzt durch das LGBl Nr 9/2024 novelliert, wobei diese Änderungen am 15.3.2024 in Kraft getreten sind.
§ 3 Abs 2 der Verordnung sieht in der Folge Höchstsätze für einzelne angeführte Einrichtungsgegenstände vor.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsmeinung vertreten, dass im Falle, dass die festgelegten Höchstsätze für die einzelnen Einrichtungsgegenstände überschritten werden, keine Geldleistung erfolgt. Sie hat damit ein „Alles oder Nichts-Prinzip“ zum Ausdruck gebracht.
Diese Rechtsauffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt und findet nach Ansicht des Gerichtes auch in der gesetzlichen Normierung keine Deckung. § 14 Abs 4 TMSG sieht Höchstsätze für Geldleistungen vor, wobei bei Festlegung der Höchstsätze auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten Bedacht zu nehmen ist. Damit werden (im sparsamen Bereich angesetzte) Durchschnittswerte festgelegt, wobei dem Gesetzgeber durch die Heranziehung des Durchschnittes offensichtlich bewusst ist, dass es hier Spielräume sowohl nach oben als auch nach unten gibt. Die Höchstsätze beziehen sich dabei gemäß der gesetzlichen Normierung auf die Geldleistungen und nicht auf die absoluten und tatsächlichen Anschaffungskosten. Zudem würde eine solche Auslegung dem Zweck des Mindestsicherungsrechtes, hilfsbedürftige Personen in besonderen Härtefällen bei der Erstausstattung zu unterstützen, in unsachlicher Weise zuwiderlaufen und etwa bei einer Überschreitung von nur einem Euro des normierten Durchschnittswertes zur gänzlichen Versagung der Unterstützung führen. Zusätzlich würde diese Auslegung dazu führen, dass anspruchsberechtigte Hilfesuchende de facto so lange ohne Grundausstattung mit Einrichtungsgegenständen auskommen müssten, bis sie den jeweiligen Einrichtungsgegenstand gemäß dem – nachvollziehbar knapp bemessenen – Höchstsatz gefunden hätten. Eine Berücksichtigung individueller Bedürfnisse würde bei dieser Auslegung ebenso nicht möglich sein. (vgl dazu das Erk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.6.2024, LVwG-2024/45/1249-3).
Eine ähnlich gelagerte Fragestellung iZm mit ortsüblichen Mietkosten zur Sicherung des Wohnbedarfes lag der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, E2185/2016, zugrunde. Dabei ging es um die Frage, ob die Einhaltung der Grenze der Höchstnutzfläche nach § 6 Abs 2 TMSG Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof das „Alles oder Nichts-Prinzip“ unter Rückgriff auf die Zielsetzung der Mindestsicherung verworfen: „Dieses "Alles oder Nichts-Prinzip" würde also dazu führen, dass keineswegs nur in Fällen "besonderer Härte" bedürftige Personen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nicht erhalten. Eine mindestsicherungsrechtliche Norm, die solcherart ihren Zweck verfehlt, wäre überschießend und mit dem Zweck der Mindestsicherung nicht mehr zu vereinbaren. Das Gesetz wäre in dieser Auslegung des § 6 Abs 1 TMSG unsachlich und daher verfassungswidrig: Ist nämlich in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet, dann verfehlt ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung.“
Vor dem Hintergrund, dass § 14 Abs 3 TMSG einen hoheitlichen Anspruch (vgl § 27 Abs 2 lit b TMSG) vorsieht, der bei Vorliegen der Voraussetzung („besonderer Härtefall“), von Gesetzes wegen zusteht, ist eine Übertragung der in der Entscheidung E2185/2016 zum Ausdruck gebrachten Überlegungen im gegenständlichen Fall geboten. Dies führt dazu, dass im verfahrensgegenständlichen Fall – wenn die Beschwerde nicht verspätet eingebracht worden wäre - die Übernahme der Kosten im Rahmen der durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 festgelegten Höchstbeträge zu erfolgen hätte.
Gemäß § 2 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Juni 2017 sind Kosten für die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten nur zu berücksichtigen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Lieferung und die Montage selbst nicht zumutbar oder wenn eine solche rechtlich nicht zulässig ist. Dabei dürfen die Höchstsätze nach den §§ 3 bzw. 4 im unumgänglich notwendigen Ausmaß überschritten werden. Frau AA war als alleinerziehender Mutter von vier minderjährigen Kindern die Lieferung und Montage der Küche nicht zumutbar. Die Kosten hierfür betrugen zusammen Euro 1.018,90, wobei sich diese Summe zusammensetzt aus den Rechnungsposten „Dienstleistung“ (Euro 699,-), „Anschlussset für Kücheninstallation“ (Euro 79,90) und Installation für Küchen (Euro 240,-), welche seitens der Beschwerdeführerin nachweislich in Anspruch genommen und entrichtet wurden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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