LVwG T LVwG-2025/19/2961-2

LVwG-2025/19/2961-2Landesverwaltungsgericht21.01.2026

Regest

Verspätung<br/>Einspruch<br/>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/19/2961-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.19.2961.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2025, Zl ***, in einer Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Führerscheingesetzes (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Strafverfügung vom 16.09.2025, Zl ***, wirft die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt vier Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 und dem FSG vor. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich und unstrittig am 19.09.2025 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird ausgeführt, dass ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung bei der belangten Behörde einzubringen ist.

Gegen diese Strafverfügung brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.10.2025 einen Einspruch bei der belangten Behörde ein, wobei er (ebenso unstrittig) das E-Mail am 06.10.2025 an die belangte Behörde versendete und das E-Mail am selben Tag bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlangte.

Mit Bescheid vom 09.10.2025, Zl ***, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 15.10.2025, wies die belangten Behörde diesen Einspruch vom 06.10.2025 gegen die Strafverfügung vom 16.09.2025 als verspätet zurück.

Mit schriftlichen Anbringen, bei der belangten Börde am 07.11.2025 eingebracht, erhob der Beschwerdeführer zum einen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2025 und stellte zum anderen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

Mit Bescheid vom 11.11.2025, Zl ***, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht statt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.11.2025 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 17.11.2025 (eingelangt am 18.11.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.11.2025 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2025 samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt folgt aus der unbedenklichen Aktenlage und ist unstrittig.

Die Zustellung der Strafverfügung vom 16.09.2025 am 19.09.2025 folgt aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden, unbedenklichem Zustellnachweis. Die belangte Behörde hat dies auch im angefochtenen Bescheid festgestellt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. In der Beschwerde bzw dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht der Beschwerdeführer vielmehr selbst davon aus, dass die Zustellung des Bescheides am 19.09.2025 erfolgte.

Dass der Beschwerdeführer den Einspruch gegen die Strafverfügung bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 06.10.2025 einbrachte und dieser dort auch mit diesem Tag einlangte, folgt aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck vom entsprechenden E-Mail. Dass der Beschwerdeführer den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung am 06.10.2025 einbrachte, wurde bereits von der belangten Behörde im Zurückweisungsbescheid festgestellt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. In der Beschwerde bzw dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt der Beschwerdeführer vielmehr selbst an, dass der Einspruch am 06.10.2025 eingebracht worden ist und geht davon aus, dass der Einspruch „nur 1 Werktag verspätet“ war.

Im Akt der belangten Behörde liegt zudem der Bescheid vom 11.11.2025, Zl ***, mit dem die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen hat, samt Zustellnachweis ein. Dass dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, folgt aus der entsprechenden Mitteilung der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Email vom 12.01.2026 und dem Umstand, dass keine Beschwerde gegen diesen Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol umfasst in gegenständlichem Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Einspruch vom 06.10.2025 gegen die Strafverfügung vom 16.09.2025 zurecht mit Bescheid vom 09.10.2025 als verspätet zurückgewiesen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist hingegen (selbst für den Fall, dass der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen wäre und aufgrund der gegenständlichen Beschwerde zu beheben wäre) nicht zuständig, inhaltlich über die Strafverfügung – das heißt darüber, ob die Strafverfügung selbst dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist – zu entscheiden.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben, wobei der Einspruch schriftlich oder mündlich erhoben werden kann. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 49 Abs 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht die nicht rechtzeitig erhoben (oder zurückgezogen) wird.

Wie festgestellt, wurde die Strafverfügung vom 16.09.2025 dem Beschwerdeführer nachweislich am Freitag, den 19.09.2025 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Einspruchs endete sohin gemäß § 32 Abs 2 AVG am Freitag, den 03.10.2025. Der unstrittig erst am 06.10.2025 mit E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch war somit verspätet. Davon, dass der Einspruch verspätet war, geht auch der Beschwerdeführer selbst aus.

Der Einspruch wurde somit von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde inzwischen rechtskräftig abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2025 ist somit als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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