LVwG T LVwG-2024/41/0920-1

LVwG-2024/41/0920-1Landesverwaltungsgericht21.01.2026

Regest

Anordnung<br/>Ersatzvornahme<br/>Vollstreckbarkeit<br/>Kostenvorauszahlung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/0920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.41.0920.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) iVm dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zl *** wurde Herr AA gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf dem Gst. Nr. **1, KG Z verpflichtet, „bis längstens 30.09.2020 knapp unterhalb der südöstlichen Geländekante des auf dem genannten Grundstück situierten Hügels folgende Pflanzenarten auf einer Fläche von 4 x 4 m im Pflanzenabstand von 1,5 m zu setzen: Wolliger Schneeball, Berberitze, Traubenkirsche und Holunder. Die Pflanzen sind verbisssicher einzuzäunen und bis zum sicheren Aufkommen zu pflegen. Pflanzausfälle sind nachzubessern.“

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Am 03.08.2021 wurde von der naturkundlichen Amtssachverständigen nach Durchführung eines Lokalaugenscheines eine Stellungnahme erstattet, worin unter Beilage von Lichtbildern ausgeführt wurde, dass festgestellt worden sei, dass auf der südöstlichen Geländekante des auf der Gp. **1, KG Z situierten Hügels keine Bepflanzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und lediglich im oberen Bereich des Hügels kleine Laubgehölze festgestellt worden seien. Die kleinen Laubgehölze befänden sich nicht in einem Pflanzabstand von 1,5 m und kämen gehäuft auf, zudem befänden sich diesen nicht im vereinbarten Bereich. Es werde angenommen, dass diese natürlich aufgekommen seien.

Mit Schreiben der nunmehr belangten Behörde vom 16.08.2021, Zl *** an den nunmehrigen Beschwerdeführer wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 18.08.2020, Zl *** ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtung bislang nicht erfüllt habe und wurde dieser unter Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG aufgefordert, die Leistung bis längstens 30.09.2021 zu erbringen.

Mit Email-Eingabe vom 27.09.2021 wurde der belangten Behörde eine Rechnung des Landesforstgartens X vom 17.09.2021 (über den Ankauf von 2 Positionen Wolliger Schneeball, 2 Positionen Grüne Berberitze, 3 Positionen Traubenkirsche und 4 Positionen Schwarzer Holunder) vorgelegt.

In der im Akt der belangten Behörde einliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen BB vom 27.06.2022 wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass anlässlich eines am 14.06.2022 durchgeführten Lokalaugenscheines die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen laut Bescheid vom 18.08.2020 neuerlich überprüft worden seien und dass sich im Vergleich mit der Aufnahme der Amtssachverständigen CC vom Jahr 2021 praktisch die gleiche Situation zeige, zudem sei im vereinbarten Bereich für die Bepflanzung gemäht worden und somit allfällige Pflanzungen zerstört worden seien, es finde sich auch keine verbisssichere Einzäunung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 27.06.2022 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass im betroffenen Bereich keine Pflanzen vorhanden seien bzw allfällige Pflanzen allenfalls im Zuge von kürzlich durchgeführten Mäharbeiten zerstört worden seien. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich aufgefordert, die vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen bis 30.09.2022 vorzunehmen, andernfalls das Vollstreckungsverfahren fortgeführt werde und die Maßnahmen seitens der Behörde veranlasst würden.

Mit Email-Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.08.2022 führte dieser zusammengefasst unter Beilagen von Lichtbildern aus, dass er am unteren Rand des Hügels 1 m2 Haselnussstaude entfernt habe und dafür die Krone des bis dato unbepflanzten Hügels laut den Vorgaben bepflanzt habe, es seien keine Pflanzen verbissen oder abgemäht worden sondern habe die Natur entschieden, welche Pflanzen überleben sollten. Ausgeführt wurde weiters: „Ich denke, dass mehr als genug Sträucher als Ersatzaufforstung nun vorhanden sind. Bitte dies zu prüfen und mich in Kenntnis zu setzen […]“.

Von der belangten Behörde wurde in weiterer Folge eine naturkundefachliche Stellungnahme eingeholt. In der entsprechenden Stellungnahme vom 05.06.2023 führt der Amtssachverständige nach durchgeführtem Lokalaugenschein am 19.04.2023 unter Vorlage einer Fotodokumentation aus, dass eine erneute Überprüfung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zl *** durchgeführt worden sei und im Grunde dieselbe Situation wie in den Vorjahren vorgefunden worden sei. Es werde auf die in der gegenständlichen Sache vorliegenden naturkundefachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen vom 03.08.2021 und vom 27.06.2022 verwiesen. Hinzugefügt werde, dass der betreffende Bereich, für welchen die Bepflanzung vereinbart wurde, wie im Vorjahr gemäht worden sei und sich keine Hinweise auf eine vormalige Bepflanzung finden ließen.

Von der belangten Behörde wurde in weiterer Folge zwecks Fortführung des Vollstreckungsverfahrens von DD ein Kostenvoranschlag für insgesamt 10 Stück Pflanzenarten (konkret 3 Stück Wolliger Schneeball, 2 Stück Berberitze, 2 Stück Traubenkirsche und 3 Stück Holunder) einschließlich des erforderlichen Transports sowie Personals eingeholt.

Mit Eingabe vom 22.12.2023 wurde der belangten Behörde eine Kostenschätzung des DD über einen Betrag in Höhe von Euro 567,90 zuzüglich Euro 113,58, sohin gesamt Euro 681,48 übermittelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des oa Kostenvoranschlages zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 16.01.2024 führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass auf dem beigefügten Foto gekennzeichnet sei, wo die Haselnussstaude gestanden sei. Es sei bei der Begehung mit den Vertretern der Bezirkshauptmannschaft und der Landesumweltanwaltschaft vereinbart worden, dass auf dem Hügel eine Bepflanzung vorzunehmen sei. Der Hügel sei bis dahin vom Beschwerdeführer vollständig gemäht worden und seien keine Stauden vorhanden gewesen. Auf den Fotos, welche bereits letztes Jahr vom Beschwerdeführer gemailt worden seien, sei ersichtlich, dass es hier zu einer erheblichen Neubepflanzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einen 0,75 m2 große Fläche an Stauden mindestens durch eine 10mal so große Fläche wie vorgeschrieben bepflanzt. Die Ersatzaufforstung sei somit vorschriftsgemäß erfolgt. Es wäre ja widersinnig, wenn er eine Fläche mit Stauden bepflanzen müsse, auf der vorher auch noch keine Stauden gestanden seien. Es liege offensichtlich ein Missverständnis vor. Beantragt wurde, das Verfahren abzuschließen.

Am 31.01.2024 wurde unter Teilnahme des Beschwerdeführers, des naturkundefachlichen Amtssachverständigen EE sowie der Sachbearbeiterin der belangten Behörde, ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde wurde festgehalten, dass im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, dass keine Bepflanzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Im oberen Bereich des Hügels komme derzeit Feldgehölz auf, dies ua laut Aussage von AA insbesondere deshalb, da die Flächen im oberen Bereich des Hügels nicht mehr gemäht würden. Im Bereich der entfernten Gehölze habe keine Bepflanzungsmaßnahme festgestellt werden können, ein Verbissschutz sei nicht vorgefunden worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024, Zl *** wurde zu Spruchpunkt I. gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.08.2021, Zl *** gegenüber AA angedrohte Ersatzmaßnahme angeordnet und zu Spruchpunkt II. gemäß § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzmaßnahme einen Betrag in Höhe von Euro 567,90 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Höhe von Euro 113,58, sohin gesamt einen Betrag in Höhe von Euro 681,48 binnen 14 Tagen zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nachstehende, fristgerecht mittels elektronischem Formular unter Beilage weiterer Unterlagen eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde:

„[…]

Die von der Behörde vorgeschirebene Aufforstung wurde meinerseits getätigt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde von mir zugesagt, dass ich die Aufforstung durchführe, jedoch auf der Krone des Hügels, weil eine Aufforstung an Hang für die Bewirtschaftung einen erheblichen Nachteil bedeuten würde.

Begründung

Der Hang war bisher nur mit einer Staude im Flächenausmaß von 1 m2 bewachsen und es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass ich eine Fläche von 4 m x 4m dafür bepflanzen soll. Diese Fläche habe ich auf die Krone des Hügels ca. 5 m Richtung Norden verschoben. Ich war von Anfang an bereit, eine Ersatzmaßnahme zu leisten. Möchte jedoch darauf hinweisen, dass in ca. 200 m Entfernung Herr FF einen komplett bewaldeten Tomahügel, der wesentlich größer war, entfernt hat und als Ersatzmaßnahme nur einige Stauden pflanzen musste. Ich fühle mich in dieser Hinsicht absolut nicht gleich behandelt. Bei allen durchgeführten Kontrollen wurde ich nie informiert und die bestehende Ersatzaufforstung meinerseits nie begutachtet. Des weiteren finde ich es ungerecht, dass bei zwei großen Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nähe massiv in die Natur eingegriffen wurde (Entfernung kompletter Tomahügel und duzende Stauden aller Art) und es hier offensichtlich keine Ersatzmaßnahmen braucht!

Sollten bei den privaten Wohnbauprojekten das öffentliche Interesse als Begründung angeführt werden, so nehme ich dieses ebenfalls für mich in Anspruch. Meine durchgeführte Maßnahme erleichtert die Bewirtschaftung meiner landwirtschaftlichen Flächen. Durch die Pflege der Grünflächen wird ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft unseres Landes beigetragen. Im Gegensatz zum Flächenfraß und Versiegelung durch diverse Projekte, wird durch meine Maßnahme die Wasser- und CO2-Speicherung des Bodens erhöht.

Beschreibung der Anhänge:

1. Einzahlungsbestätigung

2. Flächenvergleich FF, private Wohnbauprojekte

3. Standort des entfernten Gehölzes

4. Ergebnis der durchgeführten Ersatzaufforstung auf der Hügelkrone“

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Auftrag erteilt, auf seine Gefahr und Kosten bis längstens 30.09.2020 knapp unterhalb der südöstlichen Geländekante des auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z situierten Hügels folgende Pflanzenarten auf einer Fläche von ca. 4 x 4 m im Pflanzenabstand von 1,5 m zu setzen: Wolliger Schneeball, Berberitze, Traubenkirsche und Holunder. Die Pflanzen sind verbisssicher einzuzäunen und bis zum sicheren Aufkommen zu pflegen. Pflanzausfälle sind nachzubessern.

Den auferlegten Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 16.08.2021 wurde er daher von der belangten Behörde aufgefordert, bis spätestens 30.09.2021 die Leistungen im Sinne der oben zitierten Aufträge zu erbringen. Im selben Schreiben wurde ihm für den Fall, dass er diese Verpflichtungen nicht erfüllt unter Hinweis auf § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Ersatzvornahme auf eigene Gefahr und Kosten angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Auch diese Frist ist fruchtlos verstrichen.

Mit Schreiben vom 06.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das anhängige Vollstreckungsverfahren eine Nachfrist bis zum 30.09.2022 gesetzt und wiederholt die behördliche Ersatzvornahme angedroht. Auch dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt. Den auferlegten Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer auch innerhalb der erstreckten Frist nicht nachgekommen.

Die Kosten der behördlichen Ersatzvornahme zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Grundstück Nr **1, KG Z werden mit Euro 681,48 (inkl USt) geschätzt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und ist unstrittig. Weder bestreitet der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Titelbescheid vom 18.08.2020 noch die Androhung der Ersatzvornahme.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zl *** rechtskräftig auferlegten Verpflichtungen nicht (fristgerecht) nachgekommen ist, basiert ua auf den Stellungnahmen der drei naturkundefachliche Amtssachverständigen vom 03.08.2021, 27.06.2022 und 05.06.2023. Die Amtssachverständige CC führte nach Durchführung eines Lokalaugenscheines in deren Stellungnahme vom 03.08.2021 (unter Beilegung einer Fotodokumentation) aus, dass auf der südöstlichen Geländekante des auf der Gp **1, KG Z situierten Hügels (und sohin an der gegenständlich relevanten Örtlichkeit) keine Bepflanzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Der Amtssachverständige BB gab (ebenfalls nach Durchführung eines Ortsaugenscheines) in seiner Stellungnahme vom 27.06.2022, dokumentiert durch ein entsprechendes Lichtbild an, dass sich im Vergleich der Lichtbildaufnahmen aus dem Jahr 2021 laut Stellungnahme der Amtssachverständigen CC und der aktuellen Situation praktisch die gleiche Situation zeige. Zudem führte der Amtssachverständige aus, dass im maßgeblichen Bereich der vorgeschriebenen Bepflanzung gemäht worden sei und somit allfällige Pflanzungen zerstört worden seien. Auch finde sich laut dem Amtssachverständigen keine verbisssichere Einzäunung. Schließlich führte auch der Amtssachverständige EE in seiner Stellungnahme vom 05.06.2023 aus, dass auch bei dem am 19.04.2023 durchgeführten Ortsaugenschein laut beiliegendem Lichtbild im Grunde dieselbe Situation wie den Vorjahren vorgefunden worden sei. Der betreffende Bereich, für welchen die Bepflanzungen vereinbart worden seien, sei wie auch im Vorjahr wiederum gemäht worden und ließen sich keine Hinweise auf eine vormalige Bepflanzung finden. Auf den von der Amtssachverständigen CC beigelegten Lichtbildern (Abbildung 1) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass im hier maßgeblichen Bereich, nämlich im Bereich unterhalb der südöstlichen Geländekante des auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z situierten Hügels, lediglich Grasfläche und keine entsprechende Bepflanzung vorhanden war. Den, den Stellungnahmen des Amtssachverständigen BB und EE beigelegten Lichtbildern ist zudem zweifelsfrei zu entnehmen, dass im hier maßgeblichen Bereich gemäht wurde und dementsprechend kein Pflanzenbewuchs vorhanden war.

Vom Beschwerdeführer wird auch selbst nicht in Abrede gestellt, dass den mit Bescheid vom 18.08.2020 auferlegten Verpflichtungen und zwar konkret einer Bepflanzung im hier maßgeblichen Bereich unterhalb der südöstlichen Geländekante des auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z situierten Hügels, nicht nachgekommen wurde. Ganz gegenteilig führt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, der „Hang war bisher nur mit einer Staude im Flächenausmaß von ca. 1 m2 bewachsen und ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass ich eine Fläche von 4 m x 4 m dafür bepflanzen soll. […]“. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er – soweit aus dem Vorbringen ableitbar - auf der Krone des Hügels eine (nicht näher konkretisierte) Bepflanzung vorgenommen habe, ist ua auszuführen, dass es sich hierbei nicht um den gegenständlich relevanten Bereich laut dem Titelbescheid vom 18.08.2020 handelt und im Übrigen mit diesem Vorbringen auch nicht dargelegt wurde, dass die weiteren Verpflichtungen des Titelbescheides (etwa verbissichere Einzäunung, ua) erfüllt worden seien. Tatsächlich ist auch auf den vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich (Lichtbild 1) keine Bepflanzung vorhanden ist und bspw auch keine verbisssichere Einzäunung (Lichtbild 2) vorhanden ist. Auch auf den von den Amtssachverständigen angefertigten Lichtbildern ist eine verbissichere Einzäunung nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt in seinem Rechtsmittel ua auch ausgeführt, dass er zugesagt habe, die Aufforstung durchzuführen, „jedoch auf der Krone des Hügels, weil eine Aufforstung an Hang für die Bewirtschaftung einen erheblichen Nachteil bedeuten würde“ und weiters, dass der „Hang … bisher nur mit einer Staude im Flächenausmaß von ca. 1 m2 bewachsen“ gewesen sei und „ist es für mich nicht nachvollziehbar, dass ich eine Fläche von 4 m x 4 m dafür bepflanzen soll“. Der Beschwerdeführer hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, die mit behördlichem Titelbescheid vom 18.08.2020, Zl *** vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen.

Die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme ergeben sich aus der im Behördenakt einliegenden Kostenschätzung der DD vom 21.12.2023 und belaufen sich einschließlich USt auf einen Betrag in Höhe von Euro 681,48. Der Beschwerdeführer hat diese Schätzung nicht in Zweifel gezogen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 72/2025 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

[…]

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

[…]“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr. 53/1991 lautet wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

V.Erwägungen:

Zur Anordnung der Ersatzvornahme:

Im Hinblick auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zl ***, erteilten Aufträge zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Gst Nr **1, KG Z, liegt ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vor. Dabei handelt es sich um eine vertretbare Leistung im Sinne des § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.

Der Beschwerdeführer ist der auferlegten Verpflichtung bis zum Ablauf der im Titelbescheid festgesetzten Frist nicht nachgekommen, woraufhin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.08.2021 eine Frist bis zum 30.09.2021 und mit weiterem Schreiben vom 06.07.2022 unter Bezugnahme auf das anhängige Vollstreckungsverfahren und wiederholter Androhung der behördlichen Ersatzvornahme eine weitere Nachfrist bis zum 30.09.2022 gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt.

Die von der belangten Behörde gesetzten Fristen ließ der Beschwerdeführer verstreichen, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen. Die mit Schreiben der belangten Behörde angedrohte Ersatzvornahme wurde daher nicht fristgerecht erfüllt und lagen sohin die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 vor.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, etwa wonach der Hang bisher nur mit einer Staude im Flächenausmaß von 1 m2 bewachsen gewesen sei und es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, dass er nunmehr eine Fläche von 4 m x 4 m bepflanzen solle, ist auszuführen, dass sich ua sowohl das Ausmaß der zu bepflanzenden Fläche (4 m x 4 m) als auch die konkrete Situierung der durchzuführenden Bepflanzung aus dem Titelbescheid vom 18.08.2020 ergeben. Gegen den Titelbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.08.2020, Zl ***, wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser am 18.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238) kann die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden, sodass die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers daher ins Leere gehen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel in Bezug auf die im Titelbescheid angeführte durchzuführende Bepflanzung weiters vorbringt, dass er „Diese Fläche … auf die Krone des Hügels ca. 5 m Richtung Norden verschoben …“ habe und damit – soweit erkennbar – auf eine von ihm (nicht konkretisierte) bepflanzte Ersatzfläche verweist, ist zunächst klarzustellen, dass der Titelbescheid nicht nur die Pflanzung, sondern auch deren konkrete Situierung, die Pflege und Sicherung der Pflanzen umfasst. Dass etwa eine verbisssichere Einzäunung errichtet wurde, hat sich nicht ergeben und kann schon allein aus diesem Grund keine Rede von einer Erfüllung des Titelbescheides sein. Im Übrigen kann die Behörde den Titelbescheid im Vollstreckungsverfahren – wie bereits ausgeführt wurde – nicht abändern, ihr kommt kein Ermessen zu, die im Titelbescheid rechtskräftig vorgeschriebene Leistung auszutauschen.

Dass, wie vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel behauptet wurde, auf benachbarten Flächen (Bau-)Vorhaben durchgeführt worden seien und hier laut Beschwerdeführer keine bzw lediglich „geringere“ Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben worden seien, ist im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen und ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auszuführen, dass derartige Fragen immer nur anhand der Umstände des ganz konkreten Einzelfalls zu lösen sind. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dies jedoch im konkreten Beschwerdeverfahren nicht gegenständlich. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den Verpflichtungen aus dem vorliegenden, rechtskräftigen Titelbescheid vom 18.08.2020 fristgerecht nachgekommen ist und ob die Voraussetzungen der Erlassung der hier angefochtenen Anordnung der Ersatzvornahme und des Kostenvorauszahlungsauftrages vorliegen.

Zum Kostenvorauszahlungsauftrag:

Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 handelt es sich um einen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der der Schadloshaltung der Vollstreckungsbehörde dient. Das rechtswidrige Verhalten des Verpflichteten soll nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich einen rechtskräftigen Titelbescheid, die Androhung einer Ersatzvornahme durch die Behörde und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus (vgl etwa VwGH 06.06.1989, 84/05/0035; Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1320)

Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Mit rechtskräftigem Titelbescheid vom 18.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 1 TNSchG die Leistung aufgetragen, in einem näher konkretisierten Bereich auf dem Gst Nr **1, KG Z auf einer Fläche von 4 m x 4 m näher konkretisierte Pflanzenarten in einem näher konkretisierten Abstand zu setzen, diese verbisssicher einzuzäunen, bis zum sicheren Aufkommen zu pflegen und Pflanzausfälle nachzubessern. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.08.2021 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.09.2021 die Ersatzvornahme angedroht. Mangels Erfüllung der Leistung hat die Behörde die Androhung der Ersatzvornahme am 06.07.2022 wiederholt. Die jeweils gesetzten Paritionsfristen sind erfolglos verstrichen und hat der Beschwerdeführer zuletzt in seinem Rechtsmittel klar zum Ausdruck gebracht, dass er die vorgeschriebene Leistung nicht erbringen will.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Das Verfahren nach § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 dient ausschließlich der finanziellen Schadloshaltung der Vollstreckungsbehörde (der öffentlichen Hand) und nicht der neuerlichen Beurteilung einer rechtskräftig entschiedenen Sache (vgl etwa VwGH 12.08.2010, 2006/10/0158).

Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Der Verpflichtet kann dagegen zwar Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien; dafür hat er aber den Beweis zu erbringen (vgl VwGH 15.11.1999, 97/10/0117). Die amtliche Kostenschätzung muss so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit zur Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Angemessenheit eingeräumt wird (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0076).

Im vorliegenden Fall sind die geschätzten Kosten aufgeschlüsselt, der Beschwerdeführer hat die Höhe der Kostenschätzung nicht in Zweifel gezogen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind auch keine diesbezüglichen Bedenken aufgetreten. Zu beachten ist auch, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, das heißt, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für einen Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Außerdem muss es der Verpflichtete hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (vgl VwGH 18.11.2010, 2010/07/0089).

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer (trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides) nicht beantragt. Auch das Landesverwaltungsgericht sah sich nicht von Amts wegen zur Durchführung einer Verhandlung verhalten. Fragen des Sachverhaltes waren nicht zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach der Prüfungsumfang im Verfahren nach § 4 Abs 2 VVG im Wesentlichen darauf beschränkt ist, dass ein rechtskräftiger Titelbescheid, eine Androhung der Ersatzvornahme, der Ablauf der Paritionsfrist und die fehlende Leistung vorliegt. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass die Höhe der Kosten bloß im Weg einer Schätzung zu ermitteln ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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