LVwG T LVwG-2025/31/2527-3

LVwG-2025/31/2527-3Landesverwaltungsgericht20.01.2026

Regest

Barmittel nach Haftentlassung<br/>Qualifikation als Einkommen oder Vermögen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/2527-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.2527.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer aus dem Titel des § 5 TMSG im Zeitraum 1.8.2025 bis 31.8.2025 ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von Euro 115,90 zugesprochen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.8.2025, ***, wurde über den am 12.8.2025 seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Antrag auf Mindestsicherung abgesprochen und im Zeitraum vom 1.8.2025 bis 31.8.2025 unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von einmalig Euro 350,98 gewährt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der gewährten Mindestsicherung aufgrund der angehängten Berechnung ergebe. Im diesbezüglichen Bewertungsbogen wurde bei der Berechnung des aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zustehenden Betrages vom Richtsatz für in Wohngemeinschaft lebende Volljährige gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von Euro 680,07 ein als „Haftentlassungsgeld“ titulierter Betrag in der Höhe von Euro 329,09 in Abzug gebracht, sodass für August 2025 ein aus Mindestsicherungsmitteln zu deckender Saldo in der Höhe von Euro 350,98 errechnet wurde.

Dem Bezugsschreiben zur gegenständlichen Beschwerde vom 24.9.2025 kann entnommen werden, dass die im Bewertungsbogen als „Haftentlassungsgeld“ bezeichneten bedarfsmindernden Eigenmittel des Beschwerdeführers aus der Summe des Eigengeldes des Betroffenen (Euro 222,49) sowie der Hälfte der Arbeitsvergütung (Euro 213,19 dividiert durch 2 ergibt Euro 106,60), ergibt Euro 329,09, gebildet wurde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Berechnung des Lebensunterhaltes in keinster Weise nachvollziehbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Eigengeld und die Rücklage als Ersparnisse zu werten seien und allenfalls die Arbeitsvergütung als Einkommen hätte gewertet werden dürfen.

Es werde daher um Neuberechnung des Anspruchs auf Lebensunterhalt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol; weiters wurde am 17.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde.

Der Beschwerdeführer ist zur gegenständlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und wurde diesem im Ladungsbeschluss vom 21.11.2025, der vom Beschwerdeführer laut dem im Akt einliegenden Rsb-Rückschein am 1.12.2025 persönlich übernommen wurde, das persönliche Erscheinen zur gegenständlichen Verhandlung aufgetragen.

II.Sachverhalt:

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am 22.6.1958 geborene Beschwerdeführer AA wurde am 25.7.2025 aus der Haft entlassen, ist wohnungslos und hat am 12.8.2025 einen Mindestsicherungsantrag zur Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt. Bei Haftentlassung wurden dem Beschwerdeführer folgende Barmittel von der Anstaltsleitung ausgefolgt:

Eigengeld: Euro 222,49

Arbeitsvergütung: Euro 213,19 und

Rücklage: Euro 1.098,44.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurden die ausgezahlten Barmittel im Umfang des zur Auszahlung gelangenden Eigengeldes sowie der Hälfte der zur Auszahlung gelangten Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt Euro 329,09 als bedarfsmindernde Eigenmittel qualifiziert.

Mit Folgebescheid der belangten Behörde vom 22.9.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer ab 1.9.2025 bis 28.2.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von (ungeschmälert) monatlich Euro 680,07 gewährt.

Der Beschwerdeführer wendet sich im gegenständlichen Rechtsmittel gegen die aus seiner Sicht unzulässige bedarfsmindernde Berücksichtigung des Eigengeldes in der Höhe von Euro 222,49 sowie der Hälfte der Arbeitsvergütung in der Höhe von Euro 106,60, sohin insgesamt Euro 329,09.

III.Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere der „Bestätigung über Geldbeträge“ bei Haftentlassung des Beschwerdeführers vom 25.7.2025, dem bekämpften Mindestsicherungsbescheid vom 27.8.2025 samt Bewertungsbogen, dem Bezugsschreiben der belangten Behörde vom 24.9.2025, sowie den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idf LGBl 97/2024 (TMSG), relevant:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmunge

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Strittig ist im Gegenstandsfall nunmehr, inwiefern eine (teilweise) bedarfsmindernde Heranziehung von Barmitteln, die dem Beschwerdeführer nach Haftentlassung am 25.7.2025 zugeflossen sind, geboten ist.

Unstrittig erscheint eine solche Anrechnung als Einkommen iSd § 2 Abs 13 TMSG bei der dem Beschwerdeführer zufließenden Arbeitsvergütung, welche dem Strafgefangenen gemäß § 54 Abs 1 Strafvollzugsgesetz monatlich im Nachhinein je zur Hälfte als Hausgeld bzw als Rücklage gutzuschreiben ist.

Bei der Haftentlassung als Rücklage angesparte Barmittel dienen der Absicherung des Strafgefangenen nach Entlassung, ähnlich der Entlassungshilfe und sollen einer „Beschaffungskriminalität“ nach Entlassung vorbeugen. Aufgrund dieser Zweckwidmung und des eindeutigen Charakters einer solchen Rücklage als Ersparnisse iSd § 16 Abs 5 lit e TMSG wurde von einer Anrechnung dieser Mittel als Einkommen seitens der belangten Behörde völlig zu Recht Abstand genommen.

Hinsichtlich einer allfälligen Anrechnung der Arbeitsvergütung gilt auszuführen, dass eine Anrechnung derartiger Mittel dann unbedenklich erscheint, wenn sie dem Beschwerdeführer für zeitnahe Arbeitsleistungen vor Haftentlassung zugeflossen sind. Diesbezügliche Erhebungen, aus welchem Zeitraum die Arbeitsvergütung herrührt, waren in Folge des unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht gangbar, sodass davon auszugehen ist, dass die Arbeitsvergütung in voller Höhe als Einkommen iSd § 2 Abs 13 TMSG bedarfsmindernd in Ansatz zu bringen ist.

Hinsichtlich des bei Haftentlassung ausbezahlten Eigengeldes gilt auszuführen, dass auch nach fernmündlicher Rücksprache mit der Anstaltsleitung davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Barmitteln um Effekten des Beschwerdeführers bei Haftantritt handelt und war daher eine Qualifikation dieser Barmittel als Einkommen gegenständlich nicht gangbar, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich diesfalls um Ersparnisse des Beschwerdeführers, welche selbst in Zusammenschau mit der anlässlich der Haftentlassung am 25.7.2025 ausgezahlten Rücklage lediglich einen Bruchteil des Freibetrags iSd § 15 Abs 5 lit e TMSG ausmachen, handelt, sodass neben der Rücklage auch dieser Betrag bei der Berechnung des bedarfsmindernden Einkommens außer Betracht zu bleiben hatte.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass von dem dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG zustehenden Richtsatz in der Höhe von monatlich Euro 680,07 lediglich die Arbeitsvergütung in der Höhe von Euro 213,19 bedarfsmindernd zu berücksichtigen war und dementsprechend ein Betrag von Euro 115,90 ergänzend zur Anweisung zu bringen war. Dass vor dem Hintergrund der Einbringung des gegenständlichen Mindestsicherungsantrages am 12.8.2025 eine Aliquotierung der Mindestsicherungsleistungen geboten war, ergibt sich weder aus dem bekämpften Bescheid noch aus dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025.

Wenn die belangte Behörde ins Treffen führt, dass aufgrund der zu VwGH 9.9.2008, 2008/06/0141 ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung die Berücksichtigung des vollen Eigengeldes und der Hälfte der Arbeitsvergütung geboten erschien, gilt auszuführen, dass die zitierte Entscheidung in keinerlei Zusammenhang mit Mindestsicherungsleistungen steht, sondern in dieser Entscheidung thematisiert wurde, ob es zulässig ist, dass der Beschwerdeführer Teile seiner Rücklage, die eigentlich der finanziellen Absicherung des Strafgefangenen nach Entlassung dienen, für andere als die in § 54 Abs 2 Strafvollzugsgesetz angeführten Zwecke, konkret zur Schuldentilgung, verwendet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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