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LVwG-2025/36/2933-4•LVwG T LVwG-2025/36/2933-4
LVwG-2025/36/2933-4Landesverwaltungsgericht19.01.2026
Überlassung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, vormals **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, 18 Stunden) auf Euro 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Strafbehörde wird mit Euro 350,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 09.05.2008 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) Eigentum (Wohnungseigentum) an der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte mit der Adresse **** Z, Adresse 1, erworben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zl ***, wurde nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren samt zahlreicher Kontrollen der Beschwerdeführerin die weitere Benützung der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte als Freizeitwohnsitz untersagt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.09.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte für den konkret angelasteten Tatzeitraum („zumindest im Zeitraum von 01.01.2023 bis 24.07.2024“), eine Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 (unzulässige eigene Nutzung als Freizeitwohnsitz) zur Last gelegt. Dieser Spruchpunkt wurde von der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft (vgl dazu auch LVwG 31.10.2025, LVwG-2024/39/2754-6).
Mit dem gegenständlich weiters bekämpften Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.09.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin mit näheren Angaben zudem zusammengefasst zur Last gelegt, dass sie die in ihrem Eigentum (Wohnungseigentum) stehende Doppelhaushälfte zumindest im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 24.07.2024 ihrem Ehemann CC zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen und damit (auch) eine Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 begangen hat.
Wegen dieser Übertretung wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,- verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden festgelegt.
Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 24.10.2024 ein und wurde dieser Spruchpunkt 2. vollinhaltlich bekämpft. Zusammengefasst wurde dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten, Herrn CC, das verfahrensgegenständliche Objekt weder im hier fraglichen Zeitraum 01.01.2023 bis 24.07.2024 noch zu irgendeinem anderen Zeitraum überhaupt zur Verfügung gestellt habe, geschweige denn als Freizeitwohnsitz. Herrn CC seien von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt alleinige, eigenständig ausübbare Besitz- oder Verfügungsrechte (Miete, Prekarium, sonstige zeitweise alleinige Nutzungsrechte) eingeräumt worden. Tatsächlich sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum 01.01.2023 bis 24.07.2024, im gegenständlichen Objekt nur dann anwesend gewesen, wenn dringend notwendige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Winterschäden an Haus, Zaun und Pflaster, die Beseitigung von Hagelschäden am Kamin oder der Austausch des morschen Holzbodens am Balkon, seine Anwesenheit erforderlich gemacht hätten.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei österreichischer Staatsbürger und stamme aus Oberösterreich. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum 01.01.2023 bis 24.07.2024, habe er sich bedingt durch die langfristigen Aufenthalte seiner Gattin in Polen sowie auf Kur und in Reha, entweder bei seiner Tochter in Deutschland oder bei seinen Verwandten in Oberösterreich aufgehalten.
Herr CC habe sich im Zeitraum 01.01.2023 bis 24.07.2024 außerhalb der von ihm durchgeführten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten nicht einen einzigen Tag im gegenständlichen Objekt seiner Gattin aufgehalten. Dieser Umstand werde durch das Beobachtungsprotokoll der Task-Force Freizeitwohnsitze bestätigt, wo im überwiegenden Beobachtungszeitraum niemanden, und wenn, dann nur die Beschwerdeführerin selbst, nicht aber Herrn CC, angetroffen worden sei.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde ausgeführt, dass die dazu angeführte Begründung der belangten Behörde jeder beweismäßigen und damit auch jeder tatsächlichen Grundlage entbehre, da die behauptete Meldung als Freizeitwohnsitz nicht erfolgt sei und sich der bloße Umstand, dass von der Beschwerdeführerin auf der Grundlage unzutreffender Auskünfte der Gemeinde jahrelang eine Tourismusabgabe gezahlt worden ist, ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestanden hätte, sich unmöglich strafverschärfend auswirken könne. Der von der belangten Behörde für die Strafbemessung erschwerend angelastete „lange Zeitraum der Übertretung vom 01.01.2009 bis 06.09.2024“ könne und dürfe nicht als strafverschärfend angenommen werden. Weder sei, diesen Zeitraum betreffend, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, noch liege diesbezüglich eine rechtskräftige Bestrafung vor. Es handle sich hierbei um eine reine Unterstellung der belangten Behörde, die als solche aber nicht strafverschärfend wirken könne. Die Beschwerdeführerin sei aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht gänzlich unbescholten. Sämtliche Schritte, die im Zusammenhang mit der Abwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrem Hauptwohnsitz ab 2023 gegenüber der Gemeinde zu setzen sind, um eine unerlaubte Nutzung/einen unerlaubten Leerstand auszuschließen, seien der Beschwerdeführerin von der Gemeinde vorgegeben worden, welche sich in weiterer Folge auch daran gehalten habe. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin Pensionistin sei und lediglich eine Mindestpension beziehe, sei eine allenfalls über sie zu verhängende Verwaltungsstrafe deutlich zu reduzieren.
Am 12.01.2026 wurde in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2025/36/0104, LVwG-2025/36/0335 und LVwG-2025/36/2933 eine gemeinsame Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Rechtsvertreters der gegenständlichen Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (Beschwerdeführer in den Verfahren zu den Zahlen LVwG-2025/36/0104, und LVwG-2025/36/0335) durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung – wie vom Rechtsanwalt mitgeteilt - aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht teilgenommen.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Strafakten zu den Zahlen LVwG-2025/36/0104, LVwG-2025/36/0335 und LVwG-2025/36/2933 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sowie in den Bauakt bzw baupolizeilichen Akt der Gemeinde Z der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte und durch Einvernahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des gemeinsamen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungswesentlich:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
„§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
2. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin das Eigentum (Wohnungseigentum) an die verfahrensgegenständliche Doppelhaushälfte mit Kaufvertrag vom 09.05.2008 erworben.
Das gegenständliche Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z eingetragen.
Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten Ausnahme liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, weshalb auf diese Ausnahmen auch nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.
Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass die verfahrensgegenständliche Doppelhaushälfte nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.
3. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngsten Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen.
Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn daher in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die weitere Benützung der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte als Freizeitwohnsitz untersagt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
5. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.09.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte für den konkret angelasteten Tatzeitraum („zumindest im Zeitraum von 01.01.2023 bis 24.07.2024“), eine Übertretung nach § 13 a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 (unzulässige eigene Nutzung als Freizeitwohnsitz) zur Last gelegt. Dieser Spruchpunkt wurde von der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft (vgl dazu auch LVwG 31.10.2025, LVwG-2024/39/2754-6).
Dass im gegenständlich konkret angelasteten Tatzeitraum die verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte von der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, blieb daher von ihr unbestritten.
6. Zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte durch den Ehemann der Beschwerdeführerin ist zunächst auszuführen, dass sich aus dessen eigenen Aussagen in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol für den angelasteten Tatzeitraum ergeben hat, dass dieser mit der Beschwerdeführerin in - auch nach wie vor - aufrechter Ehe bis Weihnachten 2023 in W gewohnt hat und seither bis jetzt in V wohnt, beides in Deutschland (Bayern).
Im angelasteten Tatzeitraum war der Ehemann der Beschwerdeführerin, der die von ihm gegründeten Firma (DD GmbH, U) im Jahr 2013 verkauft und dann noch bis Jänner 2019 als Geschäftsführer dort tätig war und bis 2021 arbeitssuchend gemeldet war, nicht mehr berufstätig.
Eine seiner Töchter wohnt ebenfalls im selben Haus in V wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann. Seine andere Tochter und sein Enkelkind wohnen in T in Oberösterreich. Seine weitere Familie wie die Schwester, Neffen usw leben auch in Oberösterreich.
Zusammengefasst ergibt sich sohin im Lichte der vorstehend angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin – jedenfalls auch im angelasteten Tatzeitraum („zumindest im Zeitraum von 01.01.2023 bis 24.07.2024“) nicht in Z gelegen war und die verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte dort dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerde gar nicht vorgebracht.
7. Mit dem bekämpften Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.09.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst zur Last gelegt, dass sie die verfahrensgegenständliche Doppelhaushälfte ihrem Ehemann CC zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen und damit (auch) eine Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a zweiter Fall TROG 2022 begangen hat.
Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass aus der unzulässigen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte durch die Beschwerdeführerin auch für deren Besucher bzw Begleiter keine zulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz abgeleitet werden kann.
8. Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung ist weiter auszuführen, dass nach § 13a TROG 2022 nicht nur eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Wohnsitz selbst unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet, sondern auch wer einen Wohnsitz anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass es sich bei Übertretungen nach § 13a Abs 1 lit a erster bzw zweiter Fall TROG 2022 um jeweils zwei separate Tatbestände und Übertretungen handelt.
9. Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffs (anderen zur Verwendung) „überlässt“ des § 13a Abs 1 TROG 2022 besteht nicht, sodass es diesbezüglich einer Auslegung bedarf.
Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.
10. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.
11. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung. Gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ besteht nach Ansicht des VwGH Zurückhaltung.
Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).
12. Unter dem Begriff „überlassen“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen, „auf etwas (zB den Gebrauch, den Nutzen von etwas) zugunsten einer anderen Person [vorübergehend] zu verzichten, bzw es ihr zur Verfügung stellen“ (vgl https://www.duden.de/rechtschreibung).
Daraus folgt, dass im Falle eines „Überlassens“ zugunsten einer anderen Person (vorübergehend) auf den eigenen Gebrauch verzichten wird, sohin nicht gleichzeitig ein Gebrauch des Überlassers und auch des Überlassenden erfolgt.
13. Daraus ergibt sich sohin, dass bei Auslegung durch Wortinterpretation der Begriff „überlässt“ des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 so zu verstehen ist, dass im Falle einer Überlassung der Nutzung in diesem Fall nicht auch gleichzeitig die Nutzung durch den Überlassenden selbst ausgeübt wird, sondern von anderen - ohne dessen Beisein.
Dabei kann die Überlassung - wie etwa die Überlassung der dem Eigentümer zukommenden Nutzung einer Wohnung - geldlich (zB im Rahmen von Vermietung an unbekannte Dritte) oder aber auch unentgeltlich (zB an Familienmitgliedern, Freunden, usw) erfolgen.
Wird daher ein Wohnsitz zB an unbekannte Dritte geldlich vermietet oder von Familienmitgliedern, Freunden usw des „Überlassenden“ unentgeltlich ohne sein Beisein jeweils unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt, erfüllt der Überlasser den Tatbestand einer Übertretung nach § 13a Abs 1 zweiter Fall TROG 2022.
14. Im konkreten gegenständlichen Fall war daher hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses entscheidungswesentlich zu klären, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Doppelhaushälfte im konkret angelasteten Tatzeitraum („zumindest im Zeitraum von 01.01.2023 bis 24.07.2024“) ohne ihr Beisein als Eigentümerin als Freizeitwohnsitz genutzt hat.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, war der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin – jedenfalls auch im angelasteten Tatzeitraum („zumindest im Zeitraum von 01.01.2023 bis 24.07.2024“) nicht in Z und hat die verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses gedient.
15. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im baupolizeilichen Verfahren sowie aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Doppelhaushälfte von der Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 09.05.2008 erworben wurde und beabsichtigt war, dass sie und ihr Ehemann diese als Alterswohnsitz nutzen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht ebenfalls Eigentümer.
Aus den Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit 1997 verheiratet sind und seither in aufrechter Ehe leben, wenn auch zeitlich zum Teil getrennt.
Im gegenständlichen Fall war aufgrund des konkret angelasteten Tatzeitraums („zumindest im Zeitraum von 01.01.2023 bis 24.07.2024“) hinsichtlich der vom Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgten Nutzung nur auf diesen Zeitraum abzustellen.
16. Aus den Berichten der zahlreichen Kontrollen ergibt sich, dass nur bei zwei Kontrollen, nämlich am 09.08.2023 (Fam. CC anwesend) und am 12.02.2024 (… Herr CC blickt aus Fenster; ...), der Ehemann der Beschwerdeführerin jedenfalls anwesend war.
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin alleine ohne die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte angetroffen wurde, ergibt sich sohin aus den durchgeführten Kontrollen im baupolizeilichen Verfahren nicht.
Zur Kontrolle am 12.02.2024 führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er mit seiner Frau auf der Gemeinde war, um die Müllsäcke und das Beobachtungsprotokoll abzuholen, und das schon ein Zeitpunkt war, wo seine Frau nicht mehr so fit war, um mit dem Auto selbst zu fahren.
17. In der Stellungnahme vom 28.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin im baupolizeilichen Verfahren ua vor, dass ihr Ehemann nur gelegentlich für näher angeführte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mitkommt.
Zur Anwesenheit des Ehemanns der Beschwerdeführerin wird auch in der gegenständlichen Beschwerde insbesondere zusammengefasst vorgebracht, dass dieser nur dann in Z anwesend war, wenn dringend notwendige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Winterschäden an Haus, Zaun und Pflaster, die Beseitigung von Hagelschäden am Kamin oder der Austausch des morschen Holzbodens am Balkon, seine Anwesenheit erforderlich gemacht hätten.
18. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ua auch aus, dass die Beschwerdeführerin Ende 2022 eine Operation hatte, wo sie anschließend auf Reha war, und es ihr dann zu unsicher war Zeit alleine in Z zu verbringen.
Weiters sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin dann aber auch selbst aus, dass er im konkret angelasteten Tatzeitraum ca 7-8 mal alleine in Z war, wenn seine Ehefrau zB nach der Operation auf Reha, bei ihrer erkrankten Schwester in Polen usw war.
Erst aus den eigenen Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Verhandlung hat sich sohin ergeben, dass dieser im angelasteten Tatzeitraum überhaupt allein im verfahrensgegenständlichen Objekt war.
19. Vom Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit näheren Ausführungen weiters ebenfalls zusammengefasst vorgebracht, dass er zB für Heizöl-Lieferungen, Reparatur der Heizung usw – extra angereist ist und noch am selben Tage wieder nach Deutschland zurückgefahren ist, und die Arbeiten bzw Termine zügig fertig gestellt hat, und eine Nutzung zu Erholungszwecken nicht erfolgt ist.
Unter Vorlage von Belegen - auch in der Verhandlung - hat der Ehemann der Beschwerdeführerin glaubhaft ausgesagt, dass von ihm – soweit möglich – die Reparaturen auch teilweise selbst durchgeführt wurden (zB Reparatur des Zaunes, Erneuerung des Balkon-Bodens).
20. In der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin zur Aussage, dass er jeweils am selben Tage wieder nach Deutschland zurückgefahren ist vorgehalten, dass die Fahrtzeit mit dem Auto von V nach Z ca 2,5 Stunden beträgt (vgl zum Akt genommenen Ausdruck des ÖAMTC Routenplaners).
In diesem Zusammenhang sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin – unter der Vorlage von zahlreichen Lichtbildern - handschriftlich datiert vom 22.01.2023 bis 17.10.2023 – weiters aus, dass er im Jahr 2023 mit dem Hausbau in *** V, Deutschland viel beschäftigt war, in dem seine Tochter und auch er und die Beschwerdeführerin derzeit leben. Auch im Jahr 2024 waren noch die Außenanlagen dort zu machen. Zu Weihnachten 2023 ist er und die Beschwerdeführerin dann von W nach V gezogen und ist die Entfernung von Z nach W geringer und beträgt ca 160 km.
21. Aufgrund der im baupolizeilichen Akt einliegenden Lichtbildern teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Erneuerung des Balkonbodens konkret befragt in der Verhandlung mit, dass dieser nicht an einem Tag fertig gestellt werden konnte, und er daher dort übernachtet hat.
Dazu ergibt sich aus der Rechnung und dem Lieferschein des Baumarktes EE vom 23.06.2023 ein Erwerb ua auch von WPC-Terrassendielen.
Aus den im baupolizeilichen Verfahren eingebrachten Lichtbildern der Beschwerdeführerin (Handyaufnahmen) ergibt sich weiters, dass am 24.06.2023 der vorher bestehende Boden des Balkons teilweise entfernt ist.
Auf dem Foto vom 27.06.2023 ist der neue Balkon-Boden „erst“ teilweise fertig gestellt und dann auf dem Foto vom 05.07.2023 der fertige neue Balkon-Boden zu sehen.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Entfernung des alten Balkon-Bodens und die Errichtung des neuen samt Besorgung des Material einige Zeit in Anspruch nimmt, kann jedoch aufgrund der relativ geringen Größe des Balkons aufgrund dieser Lichtbilder nicht davon die Rede sein, dass vom Ehemann der Beschwerdeführerin mehrere Tage ohne jegliche Erholungsphasen daran gearbeitet wurde, und er nur mit dem Hund rausgegangen ist, da dieser das braucht (vgl zur Größe den Balkons ua auch die Lichtbildbeilage vom 18.04.2023 der durchgeführten Kontrollen).
22. Seitens des erkennenden Gerichts wird keinesfalls verkannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während seiner aktiven beruflichen Tätigkeit, in der von ihm ja auch gegründeten Firma, dieser damit sicher äußerst intensiv beschäftigt war. In diesem Zusammenhang wäre auch glaubhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach einem beruflichen Termin – wenn auch bei längerer Fahrtzeit – nicht alleine in einem Hotel genächtigt, sondern umgehend wieder nach Hause gefahren ist.
Bei der gegenständlichen Doppelhaushälfte handelt es sich jedoch um den extra vor vielen Jahren erworbenen Alterswohnsitz der Eheleute CC und ist dies daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts anders zu beurteilen, als die Nächtigung in einem unpersönlichen Hotelzimmer.
23. Zudem ist hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraums relevant, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr berufstätig war und selbst ausgesagte, dass er seine Zeit auch mit Radfahren und Wandern verbringt, da er sich wegen seines Herzens auch bewegen muss, und er auch mit dem Hund spazieren geht und das Fischen sein Hobby ist.
24. Dass Anfahrten aus Deutschland nur für einen Termin für den Ehemann der Beschwerdeführer – wie in der Verhandlung ausgesagt - kein Problem darstellt hat, da er das gewohnt ist, und er nur mit dem Hund eine Runde gegangen ist, da dieser das braucht, war daher in gebotener Gesamtbetrachtung für den angelasteten Zeitraum von ca 1,5 Jahren nicht glaubhaft – dies sowohl hinsichtlich der Anfahrtszeiten zunächst aus W als auch dann aus V. Dies insbesondere in Anbetracht der damals schon gegebenen Situation mit seinen Herzen und der kleinen Hunderasse und einem eigenen eingezäunten Garten bei der gegenständlichen Doppelhaushälfte (siehe im Akt einliegende Fotos des Hundes und des Gartens der durchgeführten Kontrollen).
25. Zwar wird nicht verkannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum sicher viel Zeit im Zusammenhang mit dem Bau und der Fertigstellung des Wohnhauses samt Außenanlagen in V in Deutschland verbracht hat, da er zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr berufstätig war, und es von den selbst zugestanden 7-8 Terminen während des angelasteten Tatzeitraumes auch manche gegeben haben wird, bei denen er tatsächlich nicht im verfahrensgegenständlichen Haus übernachtet hat, sondern wenn zB Arbeiten in V am Bau waren, er noch am selben Tag nach Deutschland zurückgefahren ist.
Aber es ist sehr wohl davon auszugehen, dass wenn nur ein kurzer Termin in Z war – wie zB Heizöl-Lieferung - er die verbleibende Zeit dann noch zur Erholung genutzt hat, bevor er die Rückfahrt wieder angetreten hat, dies vor allem auch aufgrund der Situation mit dem Herzen des Ehemanns der Beschwerdeführerin (lt dazu die in der Verhandlung vorgelegten Rechnung vom 20.03.2023 zur Heizöl-Lieferung).
Da im konkreten gegenständlichen Fall die Lieferung des Heizöls wohl selbst auf einen Montag bestellt wurde, liegt es nach der allgemeinen Erfahrung nahe, dass eine Anreise des Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits am Wochenende davor erfolgte.
26. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst aussagte, dass er die im angelasteten Tatzeitraum durchgeführten Arbeiten und Aufenthalte in Z nie als Erholung empfunden hat, sondern dies der pure Stress war und er seine Freizeit bei seiner Tochter und Enkeltochter in Oberösterreich verbringt, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren doch zusammengefasst ergeben, dass vom Ehemann der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Objekt im konkret angelasteten Zeitraum auch alleine genutzt wurde und dies nicht ausschließlich nur zur Durchführung sowie im Zusammenhang mit Arbeiten am verfahrensgegenständlichen Doppelhaus.
Dass die Beschwerdeführerin, in deren Eigentum die verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte steht, und die als gemeinsamer Alterswohnsitz für sie und ihren Ehemann erworben wurde, ihm das Objekt im angelasteten Tatzeitraum ausschließlich nur für die Durchführung der Arbeiten überlassen hätte, gleich wie bei der Beauftragung eines Handwerkers, der nicht im beauftragten Objekt verbleibt, wenn die Arbeit länger dauert, ist bei aufrechter Ehe keinesfalls lebensnah, und wurde im Übrigen auch nicht konkret vorgebracht.
27. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass vom Ehemann der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Doppelhaushälfte im angelasteten Tatzeitraum teilweise auch alleine und als Freizeitwohnsitz genutzt wurde und von der Beschwerdeführerin daher (auch) die objektive Tatseite der in Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung erfüllt wurde.
28. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ergibt sich zu der in Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten Übertretung weiter Folgendes:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
29. Die belangte Behörde legt der Beschwerdeführerin bedingten Vorsatz zur Last, dies augenscheinlich abgeleitet aus dem Vorwurf, den Wohnsitz bereits mit 01.01.2009 als Freizeitwohnsitz gemeldet zu haben, seither jährlich die Tourismusabgabe für Freizeitwohnsitze an den Tourismusverband entrichtet zu haben und sich daher über die nur sporadische Nutzung der Wohnung zu Freizeitzwecken und den mangelnden Lebensmittelpunkt in Tirol im Klaren zu sein, sowie weiters abgeleitet aus dem Vorwurf, die Immobilie nach rechtskräftiger Benützungsuntersagung mit Bescheid vom 22.07.2024 weiterhin zum Zweck als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben, womit die Beschwerdeführerin damit keine Einsicht gezeigt habe und von einer wissentlichen gesetzwidrigen Verwendung bzw Überlassung als Freizeitwohnsitz in dem Zeitraum nach der Untersagung ausgegangen werden könne.
Tatzeitende ist gegenständlich der 24.07.2024. Der bezogene Benützungsuntersagungs-bescheid datiert vom 22.07.2024. Sowohl der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides als auch der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieses Bescheides (über einen Monat nach dem vorgeworfenen Tatzeitraumende), lag bzw trat damit nach Ende des Tatzeitraums ein. Ein allfälliges strafbares Verhalten – wie dies durch die belangte Behörde gesehen wird – nach dem Tatzeitende kann daher nicht einen Vorsatz bestätigen.
Rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihre bezahlte Tourismusabgabe dahingehend, die Meldung des Objektes als Freizeitwohnsitz nicht selbst erstattet zu haben, vielmehr die vorgeschriebene Tourismusabgabe für Freizeitwohnsitze lediglich über Bestätigung deren rechtmäßiger Einforderung durch den Bürgermeister nicht weiter hinterfragt zu haben, befreit sie dies nicht von ihr anzulastendem Verschulden. Vielmehr muss der Beschwerdeführerin der Vorwurf gemacht werden, damit von der Einordnung ihres Wohnsitzes als ein Freizeitwohnsitz Kenntnis gehabt zu haben, dazu – sollte ihrerseits dazu Zweifel bestanden haben – keine weitere Aufklärung gesucht zu haben (auch etwa eine Nachfrage beim Tourismusverband Achensee wurde nicht behauptet), und ungeachtet dessen ihre Liegenschaft in Z (weiterhin) auch ihrem Ehemann unzulässiger Weise zur Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen zu haben. Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihres Vorgehens zumindest grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch Vorsatz vorzuwerfen.
30. Zur Strafbemessung ergibt sich zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses weiter Folgendes:
Gemäß § 13a Abs 1 TROG 2022 beträgt der Strafrahmen für diese Verwaltungsübertretung für den angelasteten Zeitraum (noch) bis zu Euro 40.000,-.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
31. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Schutzzweck des Verbots der Verwendung sowie der Überlassung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz ohne entsprechende Berechtigung ist die Gewährleistung von leistbarem Wohnraum für die Wohnbevölkerung in Tirol.
32. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, zumindest von grober Fahrlässigkeit – nicht jedoch von Vorsatz - auszugehen.
33. Der dem konkret angelastete Tatzeitraum vorangehende Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2022 wie auch der dem Tatzeitraum nachfolgende Zeitraum vom 25.07.2024 bis zum 06.09.2024 sind nicht als erschwerend bei der Bestimmung der Strafhöhe zu veranschlagen. Der unter derartiger Berechnung und auf derartiger Grundlage erhobene Vorhalt des Erschwerungsgrundes eines langen Tatzeitraums (hier vorgehalten mit über 15 Jahren) ist daher unzutreffend.
Unzulässig ist daher in zeitlicher Hinsicht auch der angelastete Erschwerungsgrund der weiteren unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung nach rechtskräftiger Benützungsuntersagung.
34. Hinsichtlich der Milderungsgründe ergibt sich, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums gegeben war, von der belangten Behörde bei der Strafbemessung jedoch nicht berücksichtigt wurde.
35. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung aussagte, dass es aufgrund des Umgangs seitens der Gemeinde nicht mehr möglich war dort zu bleiben und daher das gegenständliche Objekt bereits verkauft wurde und der Kauf bereits grundbücherlich durchgeführt wurde.
Dies hat sich auch durch die ergänzende Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges bestätigt.
36. Die Beschwerdeführerin bezieht laut im behördlichen Verfahren vorgelegtem Einkommensnachweis eine Rente in der Höhe von Euro 1.031,70 pro Monat.
37. In Anbetracht sämtlicher vorstehender Strafbemessungsgründe erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe daher als etwas zu hoch.
Die nun festgelegte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.500,00 des gesetzlichen Strafrahmens von (im Tatzeitraum damals noch geltenden) Euro 40.000,00, ist insbesondere in Anbracht des Umstandes, dass die von der belangten Behörde in Anschlag gebrachten Erschwerungsgründe nicht vorliegen und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit gänzlich nicht berücksichtigt wurde, und das Objekt nicht mehr im Eigentum der Beschwerdeführerin steht als schuld- und tatangemessen.
Eine Geldstrafe in dieser nunmehrigen Höhe war nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war auch schon aus generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um auch anderen Eigentümern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
38. Der Vollständigkeit halber wird noch auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH im Lichte der Judikatur des EuGHs zur Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen verwiesen (vgl VwGH 11.01.2012, 2010/06/0073; VwGH 09.11.2011, 2010/06/0035; VwGH 6.10.2011, 2009/06/0020; VwGH 23.06.2010, 2008/06/0200).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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