LVwG T LVwG-2025/23/3195-1

LVwG-2025/23/3195-1Landesverwaltungsgericht19.01.2026

Regest

Wiederverleihung<br/>Verbesserungsauftrag<br/>Begründungsmangel<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/23/3195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.23.3195.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.11.2025, Zl ***, betreffend ein Wiederverleihungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zahl ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage am X-Bach in Z. Das Wasserbenutzungsrecht bestimmte die belangte Behörde mit maximal 30 l/s, wobei 5 l/s aus dem Einzugsbereich des X-Baches zur Sicherung der Wasserversorgungszwecke der umliegenden Ortschaften vorbehalten wurde (Spruchpunkt I./4.). Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Grundstück **1, GB *** W (Wohnhaus ***), verbunden (Spruchpunkt I./7) und gemäß § 21 WRG befristet bis zum 31.12.2024 erteilt (Spruchpunkt I./6.).

Mit Bescheid vom 24.08.2006, Zahl ***, erklärte die belangte Behörde die mit Bescheid vom 30.09.2003, Zahl ***, wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage wasserrechtlich für überprüft.

Mit Bescheid vom 08.02.2009, Zahl ***, wurde der Bescheid vom 30.09.2003, Zahl ***, dahingehend abgeändert, dass die über die Dotiervorrichtung im Ablaufschacht und weiters über das Dotationsrohr in die Entnahmestrecke des X-Baches abzugebende Pflichtwassermenge jahresdurchgängig mit 10 l/s bestimmt wird und über die Dotiervorrichtung im Ablaufschacht und weiters über das Dotationsrohr ganzjährig eine Pflichtwassermenge von mindestens 10 l/s in die Entnahmestrecke anzugeben ist.

Am 17.11.2016 kam es zu einem unangemeldeten Lokalaugenschein bei der Wasserfassung am X-Bach zwecks Überprüfung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Pflichtwassermenge. Dies mit dem Ergebnis, dass die Bescheidauflage zum Zeitpunkt der Überprüfung hinsichtlich der Durchflussmessung in der Entnahmestrecke als gewährleistet angesehen werden konnte.

Mit 17.03.2022 zeigte der Beschwerdeführer eine Rodung im Ausmaß von 500 m² nach § 17a Forstgesetz 1975 an. Als Rodungszweck wurde die Verlegung von 2 Erdkabeln angegeben. Die belangte Behörde holte eine forstfachliche Stellungnahme ein, die ergab, dass gegen die geplante Rodung kein Einwand bestehe und keine Vorschreibungen als erforderlich erachtet werden. Einer elektrotechnischen Stellungnahme vom 23.06.2022 ist zu entnehmen, dass aus derzeitiger Sicht keinerlei Gefahr bzw Gefährdung Dritter durch ein oberflächlich verlegtes Kabel bestehe.

Mit Schreiben vom 14.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung. Begründend führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus:

„Ich möchte nun für die bewilligte Anlage, ausgeführt wie im Projekt damals eingereicht, jeweils auf den aktuellen technischen Stand die Wiederverleihung ansuchen.“

Mit E-Mail vom 30.04.2024 teilte die Bezirksforstinspektion Osttirol der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass Grabarbeiten beabsichtigt seien, dies zur Verlegung eines Steuerkabels sowie für Veränderungen bei der Entsandungsanlage.

Mit Schreiben vom 12.02.2025 ersuchte die belangte Behörde den Sachverständigen BB um Befund und Gutachten aus wasserfachlicher Sicht zur Beurteilung des Ansuchens auf Wiederverleihung, gegebenenfalls mit bereits formulierten Nebenbestimmungen. Die entsprechende wasserfachliche Stellungnahme wurde am 06.06.2025, GZ: ***, erstattet. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Anlage im Wesentlichen projekt- und bescheidgemäß betrieben werde, aufgezeigt wurden Mängel, die bei der Besichtigung der Wasserfassung auffielen. Die Absturzhöhen an den Rundbehältern der Entsanderanlage und des Wasserspeichers seien zu groß, wobei der Beschwerdeführer angekündigt habe, Maßnahmen zur Absturzsicherung zu treffen. Für die Querschnittsfläche der Dotationswasserabgabe im Überlaufrohr des Wasserspeichers sei ein entsprechender rechnerischer Nachweis eines hierzu befugten Unternehmens zu erbringen. Die Aufzeichnungen und die kontinuierliche Messung der Dotierwassermenge habe jahresdurchgängig zu erfolgen. Im Krafthaus sei aufgefallen, dass einige Stellen der Turbinenwelle nicht vollständig vor Berührung geschützt seien. Diese Bereiche seien mit entsprechenden Abdeckungen und Schutzvorrichtungen zu versehen. Auch am Dach des Krafthauses sei eine Absturzsicherung vorzusehen.

Bei Einhaltung der vom Gutachter genannten Nebenbestimmungen bestehe aus wasserrechtlicher Sicht kein Einwand gegen die befristete Wiederverleihung des Wasserrechts. Der Gutachter formulierte zudem den Konsens und Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage.

Auf Seite 3 des Befundes der wasserfachlichen Stellungnahme vom 06.06.2025 wird unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Stromversorgung und ein Steuerungskabel vom Krafthaus zur Wasserfassung zu verlegen plane, um die Pflichtwasserabgabe zu dokumentieren und Entsanderspülungen automatisch vornehmen zu können. Ein Teil der Grabungs- und Verlegearbeiten seien bereits durchgeführt worden.

Am 10.06.2025, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Verbesserungsauftrag erteilt:

„Sehr geehrter Herr AA!

Mit Eingabe vom 14.03.2024 haben Sie mit formlosem Schreiben um die wasserrechtliche Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage am X-Bach angesucht.

Im Zuge der Prüfung durch die Amtssachverständigen hat sich herausgestellt, dass offenbar zusätzliche Arbeiten an der Wasserkraftanlage beabsichtigt sind, wozu bereits mit Grabungsarbeiten begonnen wurde.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass im wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren lediglich die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes im bisherigen Umfang beantragt wurde, da darüber hinaus auch keine Projektsunterlagen vorgelegt wurden.

Sofern jedoch, wie offenbar beabsichtigt, Änderungen bzw. Erweiterungen der Wasserkraftanlage beabsichtigt sind, werden Sie aufgefordert, binnen vier Wochen Projektsunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 vorzulegen, widrigenfalls Ihr Ansuchen um Wiederverleihung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen wäre!

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bezirkshauptfrau:

CC“

Mit E-Mail vom 01.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Rodungsmeldung nach § 17a Forstgesetz, die wie folgt lautete:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Anhang der Verbesserungsauftrag für obige Geschäftszahl.

Es wird beabsichtigt 2 Erdkabel ( 1 mal Stromversorgung 400V + 1 Stück Erdkabel LWL Datenübertragung) vom Krafthaus bis zur Wasserfassung zu verlegen. (Trasse siehe rote Linie im Lageplan)

Dies soll eine Verbesserung für die Pegelsonde und neu Schottersonde mit Entsanderstellmotor bringen.

Mit der Bitte um Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

AA

***“

Mit 07.10.2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Zahl *** einen neuerlichen Verbesserungsauftrag, mit nachstehendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr AA!

Mit Eingabe vom 14.03.2024 haben Sie mit formlosem Schreiben um die wasserrechtliche Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage am X-Bach angesucht.

Im Zuge der Prüfung durch die Amtssachverständigen hat sich herausgestellt, dass offenbar zusätzlich Arbeiten an der Wasserkraftanlage beabsichtigt sind, wozu bereits mit Grabungsarbeiten begonnen worden war.

Auf einen behördlichen Verbesserungsauftrag vom 10.06.2025 hin, binnen vier Wochen Projektsunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 vorzulegen, haben Sie lediglich ein E-Mail übermittelt, in welchem Sie ausführen:

„Es wird beabsichtigt, 2 Erdkabel (1 mal Stromversorgung 400V + 1 Stück Erdkabel LWL Datenübertragung) vom Krafthaus bis zur Wasserfassung zu verlegen (Trasse siehe rote Linie im Lageplan). Dies soll eine Verbesserung für die Pegelsonde und neu Schottersonde mit Entsanderstellmotor bringen.“

Mitübermittelt wurde zudem eine Rodungsanmeldung für eine vorübergehende und dauernde Rodung, welcher ein Orthofoto mit einem dicken roten Strich angeschlossen war.

Diese Unterlagen reichen weder für ein wasserrechtliches Wiederverleihungsverfahren noch für ein Rodungsverfahren aus!

Sie werden daher nochmals aufgefordert, binnen vier Wochen

a) Bestandsunterlagen für die gegenständliche Wasserkraftanlage gemäß § 103 Abs. 1 WRG 1959 (in 3-facher Ausfertigung), in welcher die gesamte Anlage beschreibend und planlich dargestellt ist, samt Einarbeitung der neuen Anlagenteile in diese Projektsunterlagen sowie

b) einen Rodungsplan (in 4-facher Ausfertigung), in welchem die genaue Lage der Erdkabel dargestellt und die vorübergehende sowie die dauernde Rodefläche klar kenntlich gemacht ist,

der Behörde zu übermitteln, widrigenfalls Ihr Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 als unzulässig zurückzuweisen wäre und die Rodungsanmeldung nicht zur Kenntnis genommen werden kann!

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bezirkshauptfrau:

CC“

Mit E-Mail vom 03.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung bis 31.01.2026, für die Ausarbeitung und Aktualisierung der Projektunterlagen durch ein Planungsbüro und einen Ziviltechniker. Die aufgetragene Verbesserungsfrist sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kurz, weil eine fristgerechte Behebung des Mangels objektiv unmöglich sei. Eine Frist sei nur dann angemessen, wenn sie dem Einschreiter unter Berücksichtigung der Umstände es objektiv ermögliche, den Mangel zu beheben. Eine unangemessen kurze Frist verletzte das Parteiengehör und mache eine darauf gestützte Zurückweisung rechtswidrig. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf näher bezeichnete Entscheidungen des VwGH.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom 03.11.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, welches Büro mit der Ausarbeitung der Projektunterlagen betraut wurde.

Mit weiterem E-Mail vom 03.11.2025 antwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er für die anlagentechnische Überprüfung und Erstellung der Projektunterlagen das Ingenieurbüro DD und für die elektrotechnische Überprüfung die Firma EE, Y – FF, beauftragt habe. Mit der Wasserökologie sei die Firma GG, JJ, KK betraut worden. Zudem sei für die Erstellung des Rodungsplans das Planungsbüro LL, MM beauftragt worden.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.11.2025, Zahl ***, wurde der Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage am X-Bach vom 14.03.2024 gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 103 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 sowie § 19 Abs 2 Forstgesetz 1975 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem neuerlichen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Eine Verbesserungsfrist müsse nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur zur Vorlage bereits vorhandener und nicht zur Beschaffung fehlender Belege angemessen sein. Weshalb es dem Antragsteller nicht zu Beginn des Wiederverleihungsverfahren möglich gewesen sei, die gemäß § 103 Abs 1 WRG 1959 bzw § 19 Abs 2 Forstgesetz 1975 notwendigen Projektunterlagen vorzulegen, hätte der Beschwerdeführer im Ansuchen um Fristerstreckung nicht einmal ansatzweise vorgebracht, sondern sich lediglich auf eine vermeintliche Unangemessenheit der Frist bezogen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er der gesetzten Frist nicht angemessen nachgekommen sei, weil es für ihn unmöglich gewesen wäre, ein Planungsbüro bzw Ingenieure zu finden, um den genannten Vorgaben fristgerecht nachzukommen. Nunmehr habe er EE Y mit einer elektrotechnischen Überprüfung beauftragt. GG und DD seien für die Anlagentechnik hinzugezogen worden. MM, LL, würde sich bereits mit dem Rodungsplan beschäftigen. Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und um eine Fristerstreckung bis Ende Jänner 2026, weil die fehlenden Belege bis dahin fertiggestellt seien.

II.Beweiswürdigung:

Der in Kapitel I. des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegebene Verfahrensablauf und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

III.Rechtslage:

§ 21 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 73/2018 lautet wie folgt:

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.“

§ 103 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 123/2026 lautet wie folgt:

„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

  • zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.“

§ 19 Abs 1 und Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr 104/2013 lautet wie folgt:

„Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.

(…)“

§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 133/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

(…)“

IV.Erwägungen:

Im Allgemeinen:

Die mit Bescheid vom 30.09.2003, GZ ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage X-Bach in Z war gemäß Spruchpunkt I./5. dieses Bescheides mit 31.12.2024 befristet.

Der Beschwerdeführer brachte am 14.03.2024 den Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung bei der belangten Behörde ein. Insofern wurde der Antrag weniger als 5 Jahre und mehr als 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt. Daher hat der bisherige Berechtige Anspruch auf Wiederverleihung des Rechts, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Stands der Technik erfolgt.

Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Mit E-Mail vom 01.07.2025 legte der Beschwerdeführer dar, dass er beabsichtige zwei Erdkabel vom Krafthaus bis zur Wasserfassung zu verlegen.

Die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 stellt nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Recht dar. Es sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 103 Abs 1 WRG 1959 auf einen Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts im Sinne des § 21 Abs 3 WRG 1959 anzuwenden (VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0070).

Zur Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag kommt nicht nur für Formgebrechen, sondern auch für Inhaltsmängel in Betracht.

Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG hindert eine Sachentscheidung. Entscheidend ist zudem, dass dieser Mangel durch eine äußere Veränderung des Schriftsatzes, nicht aber durch die Änderung des Begehrens selbst behoben werden kann.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Eine bloße Anführung von Gesetzesbestimmungen reicht nicht aus (VwGH 13.11.2012, 2010/05/0047).

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.06.2025, Zl ***, zur Vorlage von Projektunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 auf. Mit neuerlichem Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführer abermals lediglich aufgefordert, „Bestandsunterlagen“ für gegenständliche Wasserkraftanlage gemäß § 103 WRG 1959 vorzulegen, in welcher die gesamte Anlage beschrieben und planlich dargestellt werde, samt Einarbeitung der neuerlichen Anlagenteile in diese Projektunterlagen. Welche „Bestandsunterlagen“ die belangte Behörde vom Beschwerdeführer konkret forderte, war diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Der im zweiten Verbesserungsauftrag verwendete Begriff der vorzulegenden „Bestandsunterlagen“ lässt in diesem Zusammenhang nicht klar erkennen, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrages – aus Sicht der belangten Behörde – erforderlich waren.

§ 103 Abs 1 lit a bis o WRG 1959 listet eine Fülle von Tatbestandsvoraussetzungen auf. Um den Anforderungen eines Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu entsprechen, wären dem Wiederverleihungswerber konkret jene Unterlagen bekanntzugeben gewesen, die für die Durchführung des Wiederverleihungsverfahrens als notwendig erachtet werden. Insofern wäre im Verbesserungsauftrag auf das jeweilige Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs 1 WRG 1959 konkret – gegebenenfalls vor dem Hintergrund der Vorgaben des § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 – abzustellen und darzulegen gewesen, welche konkreten Projektunterlagen fehlen. Gegenständlich hat sich die belangte Behörde beim Beschwerdeführer zwar mit E-Mail vom 03.11.2025 darüber informiert, welches Büro er mit der Ausarbeitung der Projektunterlagen betraute. Die Vorlage konkreter Projektunterlagen – wie sie etwa vom Beschwerdeführer selbst in seinem E-Mail vom 03.11.2025 dargelegt wurden – wurden von der belangten Behörde nicht aufgetragen. Daher erweist sich der Verbesserungsauftrag vom 07.10.2025 als zu unkonkret, weshalb die Zurückweisung des Antrags in rechtswidriger Weise erfolgte. Schon daher war der Zurückweisungsbescheid zu beheben.

Zum Antrag auf Fristerstreckung:

Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2025 eine Erstreckung der Verbesserungsfrist.

Die Angemessenheit einer Verbesserungsfrist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher das Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhanden war, nicht hingegen wie viel Zeit für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; mwN).

Nach Ansicht des VwGH gilt dies aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl in Bezug auf Unterlagen gemäß § 103 Abs 1 WRG 1959: VwGH 27.03.2008, 2005/07/0070; ferner siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; mwN).

Hinsichtlich den von der belangten Behörde geforderten „Bestandsunterlagen“ (Punkt a des Verbesserungsauftrags) ist mit Blick auf die obigen Ausführungen nochmals festzuhalten, dass sich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederverleihung des Wasserrechts aus § 103 Abs 1 WRG 1959 ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde im Verbesserungsauftrag vom 07.10.2025 vorgehalten, dass die Unterlagen nicht ausreichen würden. Welche Unterlagen konkret fehlen, ergibt sich aus dem Verbesserungsauftrag aber nicht. Darin wird in Punkt a) – wie festgestellt – nur ausgeführt: „Bestandsunterlagen […] in welcher [sic] die gesamte Anlage beschrieben und planlich dargestellt ist, samt Einarbeitung der neuen Anlagenteile in diese Projektunterlagen“.

Der Gesetzgeber legt in § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 fest, dass die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers dem Antrag anzuschließen sind. Eine nähere Konkretisierung dieser Projektunterlagen nimmt der Gesetzgeber nicht vor. Daher wäre eine Fristerstreckung gegenständlich auch zur Beschaffung von Unterlagen – konkret der vom Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 03.11.2025 bezeichneten Unterlagen – in Frage gekommen (VwGH 27.03.2008, 2005/07/0070).

Hinsichtlich Punkt b) des Verbesserungsauftrags wurde vom Beschwerdeführer bereits ein Rodungsplan vorgelegt. Die von der belangten Behörde im zweiten Verbesserungsauftrag geforderte Darstellung der genauen Lage der Erdkabel im Rodungsplan, lässt sich nicht aus der gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs 2 Forstgesetz 1975 ableiten. In diesem Punkt wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Frist von jener Dauer einzuräumen, die die Ergänzung des Rodungsplans in Anspruch nimmt, um die genaue Lage der Erdkabel durch ein Planungsbüro zu verzeichnen. Eine Erstreckung der Frist über die Dauer von 4 Wochen hinaus, erscheint daher zulässig. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zur Rückfrage der belangten Behörde vom 03.11.2025 umgehend das Planungsbüro LL – MM nennen konnte, welches er mit der Erstellung des Plans bzw der Ergänzung beauftragte.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zurückweisung des Antrages als unzulässig und nicht hinreichend begründet. Der belangten Behörde gelang es im bekämpften Bescheid nicht, die Angemessenheit der Frist und die Verweigerung der Fristerstreckung nachvollziehbar darzulegen (vgl dazu VwGH 19.09.1990, 90/01/0043). Auch daher war der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Ergebnis:

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Verbesserungsauftrag vom 07.10.2025, Zl *** nicht den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG genügt. Zudem vermochte die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darzustellen, warum sie der Fristverlängerung nicht stattgab.

Der Beschwerde war aus diesen Gründen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Wiederverleihungsverfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Festzuhalten ist, dass weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat (vgl insbesondere die Nachweise der Judikatur des VwGH zu § 13 Abs 3 AVG), war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.