LVwG T LVwG-2025/31/2975-1

LVwG-2025/31/2975-1Landesverwaltungsgericht16.01.2026

Regest

Entziehung<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Formalentziehung<br/>mangelnde gesundheitliche Eignung<br/>Wiederausfolgung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/2975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.2975.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.11.2025, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ausgesprochen, dass der Führerschein seitens der belangten Behörde unverzüglich an AA auszufolgen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.4.2024, ***, wurde AA (im Weiteren als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) die Lenkberechtigung der Klassen AM, B und F für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 15.3.2024 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen.

Weiters wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung beizubringen und wurde dem Beschwerdeführer weiters die Teilnahme an einem Verkehrscoaching aufgetragen, dass innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu absolvieren ist.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.3.2024 um 22:30 Uhr ein näher angeführtes Kraftfahrzeug in der Gemeinde Z auf der L *** bei Strkm *** gelenkt und sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Folglich war gemäß § 26 Abs 1 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat auszusprechen und wurde hinsichtlich der Notwendigkeit der begleitenden Maßnahmen auf § 24 Abs 3 FSG und § 14 Abs 3 FSG-GV hingewiesen.

Am 23.5.2024 hat der Beschwerdeführer das angeordnete Verkehrscoaching absolviert.

Mit amtsärztlichem Gutachten der CC vom 7.10.2024 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24.4.2024 in Vorlage gebracht habe, in welcher die bedingte Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F attestiert wurde. Hingewiesen wurde weiters auf eine Haaranalyse auf Suchtmittel vom 29.8.2024, wonach bei der Untersuchung Kokain sowie dessen Stoffwechselprodukte Benzoylecgonin und Norcocain nachgewiesen wurden.

Schließlich wurde eine fachärztliche Stellungnahme des DD vom 29.8.2024 ins Treffen geführt, wonach der Beschwerdeführer bis auf weiteres als „nicht geeignet“ qualifiziert wurde, ein Kfz der Gruppe 1 zu lenken, zumal die durchgeführte Haaranalyse für einen in den letzten sechs Monaten stattgefundenen vereinzelten Konsum von Kokain spreche und eine stabile Abstinenz nicht nachgewiesen habe werden können.

Zusammenfassend wurde daher der Beschwerdeführer seitens der Amtsärztin als derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet befunden und hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise angeregt, zum Abschluss eines chronisch-missbräuchlichen Drogenkonsums eine erneute Haaranalyse auf Drogen nach einer anamnestischen Abstinenz über mindestens sechs Monate zu erbringen, weiters eine befürwortende fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme beizubringen und schließlich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung hingewiesen.

Eine bescheidmäßige „Umstellung“ der Entziehung, die ursprünglich auf der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit, nach Ablauf der Entziehungsdauer am 16.4.2024 auf formalen Gründen (Nichtbeibringung der angeordneten Maßnahmen) fußte, aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung erfolgte nicht.

Mit Eingabe vom 2.10.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung und führte diesbezüglich begründend ins Treffen, dass anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen negativer Drogenharn vorgelegt worden sei und die beigebrachten Haaranalysen vom 12.2.2025 und 22.8.2025 festhalten, dass aufgrund der geringen Werte eine bloße Kontamination der Haares nicht ausschließbar sei, einen Konsum dieser Substanz daher nicht eindeutig nachweisbar sei.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Nichtausfolgung des Führerscheines als rechtswidrig, zumal dem Suchtmittelvorfall vom 15.3.2024 keine ausgewertete Blutabnahme zu Grunde gelegen sei und der Rechtsordnung auch kein Abstinenzgebot bei Alkohol oder bei Suchtgift zu entnehmen sei.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine eignungsausschließende Abhängigkeitserkrankung gegeben seien und die Behörde jegliche Feststellungen zum Zeitraum, Frequenz und Menge des vom Revisionswerber betriebenen Suchtmittelkonsum unterlassen habe.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde den Führerschein unverzüglich ausfolgen möge, in eventu die Lenkberechtigung aufgrund Fristablaufs wiedererteilen möge.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.11.2025, ***, wurde der Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz iVm § 14 Abs 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 7.10.2024 hingewiesen, der zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise über eine Drogenabstinenz habe liefern können.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde seit mittlerweile knapp 20 Monaten die Ausfolgung der Führerscheinurkunde verweigere, obwohl die Voraussetzungen seit Beibringung der geforderten Stellungnahme und Absolvierung der amtsärztlichen Untersuchung vorliegen. Die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers sei somit uneingeschränkt gegeben. Es liege weder eine eignungsausschließende Abhängigkeitserkrankung vor, noch ein rezenter Missbrauch von illegalen Suchtgiften. Hingewiesen wurde weiters auf Haaranalysen vom 12.02.2025 und 22.08.2025, aufgrund der darin attestierten geringen Werte eine bloße Kontamination des Haares nicht ausschließbar sei und daher ein Suchtmittelkonsum nicht eindeutig nachweisbar sei. Die fachärztliche Stellungnahme des DD vom 29.08.2024 liefert gemäß § 2 Abs 4 FSG-GV aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt werden. Für die Ausfolgung des Führerscheines sei es viel mehr erforderlich, dass der Betroffene die begleitenden Maßnahmen absolviert und sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen habe. Die Ausfolgung dürfte daher nicht verweigert werden, in dem die Ausfolgung noch von weiteren Befunden, wie der Beibringung einer Haaranalyse abhängig gemacht werde.

In weiterer Folge wurde wiederholt, dass keine rechtsgültige Feststellung einer Suchtgift indizierten Fahruntüchtigkeit vorliege, zumal die Blutprobe nicht ausgewertet worden sei und keine eignungsausschließende Erkrankung vorliege.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben bzw dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausfolgung der Führerscheinurkunde stattgegeben werde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGH abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.Sachverhalt:

Unstrittig ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.4.2024, ***, die Lenkberechtigung der Klassen AM, B und F für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab 15.3.2024 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) entzogen wurde und dem Beschwerdeführer als begleitende Maßnahmen einerseits die Teilnahme an einem Verkehrscoaching und andererseits die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen wurde.

Am 23.5.2024 hat der Beschwerdeführer das angeordnete Verkehrscoaching absolviert.

Dem amtsärztlichen Gutachten der CC vom 7.10.2024, kann entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer am 26.4.2024 beigebrachte Verkehrspsychologische Stellungnahme lediglich eine bedingte Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F attestiert. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass bei einer Haaranalyse auf Suchtmittel vom 29.8.2024 Kokain sowie zwei dessen Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden konnten, sodass mit fachärztlicher Stellungnahme des DD vom 29.8.2024 eine Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ausgesprochen worden sei.

Fußend auf dieser Anamnese gelangte auch die Amtsärztin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei.

Auszugehen ist davon, dass nach Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens vom 7.10.2024 sämtliche im Mandatsbescheid vom 8.4.2024 aufgetragenen begleitenden Maßnahmen vom Beschwerdeführer erfüllt wurden, zumal die Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26.4.2024 und das Verkehrscoaching vom 23.5.2024 datiert.

Eine bescheidmäßige „Umstellung“ der Entziehung, die ursprünglich auf der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit, nach Ablauf der Entziehungsdauer am 16.4.2024 auf formalen Gründen (Nichtbeibringung der angeordneten Maßnahmen) fußte, aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung erfolgte nach dem 7.10.2024 seitens der belangten Behörde nicht.

Am 2.10.2025 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung gestellt.

Seitens der belangten Behörde wurde dieser Antrag ohne näheres Ermittlungsverfahren, insbesondere ohne neuerliche Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens oder Beauftragung des Beschwerdeführers zur Vorlage weiterer Haaranalysen, fachärztlicher Stellungnahmen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme wie im amtsärztlichen Gutachten vom 7.10.2024 angeregt, abgewiesen.

Vielmehr wurden die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ins Treffen geführten vorgelegten Haaranalysen vom 12.2.2025 und 22.8.2025 unerwähnt gelassen und befinden sich diese – ebensowenig wie die Verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26.4.2024 sowie die fachärztliche Stellungnahme des DD vom 29.8.2024 - im Akt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen betreffend den zu Grunde liegenden Suchtmittelvorfall ergeben sich aus der Anzeige der PI W vom 16.3.2024, ***. Dass im Rahmen dieses Vorfalls eine amtsärztliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers vorgenommen und dabei auch eine Blutabnahme erfolgt ist, ergibt sich aus dem Gutachten des Polizeiarztes EE vom 15.3.2024. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist durch die im Akt einliegende Bescheinigung gemäß § 39 Abs 1 FSG vom 15.3.02024 belegt.

Schließlich erfolgt eine medizinische Auseinandersetzung mit der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 26.4.20024, mit der Haaranalyse auf Suchtmittel vom 29.8.2024 und der fachärztlichen Stellungnahme des DD vom 29.8.2024 mit dem im Akt einliegenden amtsärztliche Gutachten der FF vom 7.10.2024.

Weitere Erhebungen der belangten Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nach dem 7.10.2024 sind im Akt nicht ersichtlich.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 (FSG) maßgeblich:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(…)

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

2. durch Zeitablauf;

3. durch Verzicht;

4. 100 Jahre nach Erteilung;

5. durch Tod des Berechtigten.

(…)

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und

2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.“

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 209/2024 (FSG-GV), von Bedeutung:

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Mit dem nunmehr zu Grunde liegenden Antrag vom 2.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung der Klassen AM, B und F.

§ 28 Abs 1 FSG in der gegenwärtigen Form geht auf die 5. Führerscheingesetz - Novelle, BGBl I Nr 81/2002, in Kraft getreten am 1. Oktober 2002 (§ 43 Abs. 12 FSG), zurück.

Die Gesetzesmaterialien (1033 BlgNR XXI. GP, 31) führen zu dieser Novelle Folgendes aus:

"Zu Abs. 1: Hier werden die Voraussetzungen für die Wiederausfolgung des Führerscheines neu, klarer und übersichtlicher dargestellt. Z 1 wird den nunmehrigen Änderungen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 1 Z 1 angepasst und in Z 2 wird die Wendung "keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind" durch die klarere Wortfolge der Z 2 ersetzt. Insbesondere soll durch diese Formulierung klargestellt werden, dass die Einbehaltung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig ist, sofern dies nicht bescheidmäßig festgehalten wird."

Im Gegenstandsfall ist, was die in § 28 Abs. 1 Z 1 FSG normierte Voraussetzung für die Wiederausfolgung des Führerscheines, nämlich die nicht länger als 18 Monate dauernde Entziehungszeit, betrifft, festzuhalten, dass diese Tatbestandsvoraussetzung im Beschwerdefall erfüllt ist. Die im Mandatsbescheid vom 8.4.2024 für die Beendigung der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnete Verkehrspsychologische Stellungnahme hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bereits am 26.4.2024 absolviert, das Verkehrscoaching stammt vom 23.5.2024 und das im zuletzt genannten Bescheid geforderte amtsärztliche Gutachten vom 7.10.2024.

Was die weitere Voraussetzung für die Ausfolgung des Führerscheines anbelangt, so hat die 5. Führerscheingesetz – Novelle, in Kraft getreten ab 1.10.2002, eine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirkt:

Während die Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs. 1 FSG in der Fassung vor der 5. Führerscheingesetz - Novelle schon zu unterbleiben hatte, wenn Gründe für eine (weitere) Entziehung der Lenkberechtigung (bloß) gegeben waren, setzt das Einbehalten des entzogenen Führerscheines seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 FSG voraus, dass die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid angeordnet wird. Ein solcher Bescheid ist nach der Aktenlage und nach ausdrücklicher Rücksprache mit der belangten Behörde nicht erlassen worden (vgl ausführlich VwGH vom 20.6.2006, 2003/11/0162).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO mit Bescheid vom 8.4.2024 die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat (Mindestentziehungsdauer im Sinn des § 26 Abs 1 FSG) entzogen. Gleichzeitig wurden begleitende Anordnungen ausgesprochen.

Soweit derartige begleitende Anordnungen während der Entziehungsdauer erfüllt werden, endet die Entziehungsdauer mit Ablauf der festgesetzten Zeitdauer. Wenn diese Anordnungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt werden, endet die Entziehung gemäß § 24 Abs 3 vierter Satz FSG nicht vor Befolgung der Anordnung sondern (ex lege) mit dem Zeitpunkt der Erfüllung dieser Anordnungen. Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt des amtsärztlichen Gutachtens vom 7.10.2024 gegeben.

Soweit die Lenkberechtigung nicht aufgrund einer mehr als 18-monatigen Entziehungsdauer erloschen ist (§ 28 Abs 1 Z 1 FSG), lebt daher die Lenkberechtigung in diesen Fällen ohne das Erfordernis einer weiteren Antragstellung wieder auf. Die Behörde ist daher gehalten, sollte das amtsärztliche Gutachten die gesundheitliche Eignung des Untersuchten verneinen, zeitnah die (unbefristete) gesundheitliche Nichteignung des Untersuchten bescheidmäßig auszusprechen, um ein derartiges Wiederaufleben der Lenkberechtigung hintanzuhalten.

Ein derartiges Wiederaufleben der Lenkberechtigung im Gegenstandsfall führt daher dazu, dass der Führerschein an den Inhaber der Lenkberechtigung wieder auszufolgen ist (vgl zuletzt LVwG Tirol vom 21.11.2025, LVwG-2025/20/2874-1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie die zitierte Judikatur belegt - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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