LVwG T 2025/40/2998

2025/40/2998Landesverwaltungsgericht16.01.2026

Regest

Vertrauenswürdigkeit<br/>Pickerl

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol 2025/40/2998

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:2025.40.2998

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.10.2025, Zl ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.10.2025, Zahl ***, wurde gemäß § 57a Abs 2 KFG die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.05.2023, Zahl ***, erteilte Ermächtigung (Prüfstellen-Nummer ***) für näher angeführte Fahrzeugklassen für sämtliche Fahrzeugarten widerrufen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass in der Zeit vom 31.05.2024 bis 08.08.2025 mehrere Fahrzeuge Überprüfungen gemäß § 58 KFG in der Landesprüfstelle in Z und in Y unterzogen worden seien, wobei schwere Mängel und Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt worden seien. Es seien drei Fahrzeuge überprüft worden. Die Überprüfungen gemäß § 58 KFG hätten ergeben, dass bei allen drei Fahrzeugen schwere Mängel und Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt worden seien, obwohl diese über eine aktuelle und gültige Begutachtungsplakette verfügt hätten. In der Folge sei der Mandatsbescheid vom 12.08.2025 erlassen worden. Gegen diesen Mandatsbescheid sei fristgerecht Vorstellung eingebracht worden. Der Vorstellung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren zum Widerruf der Ermächtigung eröffnet. Hierbei sei der Amtssachverständige der Landesprüfstelle zu den festgestellten Mängeln am Fahrzeug von Fall 3, Skoda 6y, befragt worden und ein entsprechendes Gutachten eingeholt worden. Aufgrund der gravierenden Differenzen der Gutachten der Landesprüfstellen und der gegenständlichen Werkstätte stünde fest, dass Herr AA in seiner Funktion als Inhaber der Prüfstelle seiner Aufsichts- und Sorgfaltspflicht, nämlich dass die gesetzlichen Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung sowie die Vorgaben des Mängelkataloges eingehalten würden, aufgrund von Unwissenheit oder Nachlässigkeit nicht nachgekommen sei. Sonst könne es nicht möglich sein, dass die überprüften Fahrzeuge positiv begutachtet würden, obwohl schwerste Mängel an den Fahrzeugen deutlich erkennbar seien. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Fahrzeuge sonst noch positiv begutachtet worden seien, obwohl diese Fahrzeuge eventuell nicht verkehrs- und betriebssicher seien. Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigungsinhabers sei nicht mehr gegeben.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Widerruf der Ermächtigung sich auf den Vorwurf mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers stütze. Dieser Vorwurf betreffe jedoch nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern beziehe sich auf das Verhalten seiner zwei angestellten KFZ-Mechaniker, CC und vor allem DD, die vom Beschwerdeführer für diese Begutachtungstätigkeiten angestellt worden seien und die offenbar im Rahmen ihrer Tätigkeit Fehler bei der Durchführung von Begutachtungen gemacht hätten. Dem Beschwerdeführer werde eine mangelnde Kontrolle seiner Mitarbeiter vorgeworfen. Der Beschwerdeführer sei selbst kein ausgebildeter Mechaniker, habe aber jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und sei immer in der Firma anwesend gewesen, wenn CC und DD die Fahrzeuge begutachtet hätten. Am 08.01.2025 habe der Beschwerdeführer einen schweren Arbeitsunfall mit einer Teilamputation seines rechten Daumens erlitten. Er sei daraufhin während der ersten zwei Monate gar nicht und sodann mehrere Monate lang nur stundenweise in die Werkstatt, da er als Rechtshänder mit dem druck- und kälteempfindlichen rechten Daumen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Er habe auch zahlreiche Termine für den Verbandwechsel und Nachkontrollen in der Klinik gehabt, welche jeweils Halbtage dauerten und die für den Beschwerdeführer sehr schmerzhaft gewesen seien. CC führe seit dem Jahr 2012 solche Prüfungstätigkeiten eigenverantwortlich durch. Bei dem am 31.05.2024 durch die Landesprüfstelle geprüften Fahrzeug Ford Transit Connect habe er am 25.01.2024 die Begutachtung nach § 57a KFG durchgeführt. Für ihn sei das Fahrzeug damals verkehrssicher gewesen. Die am 31.05.2024 festgestellten Korrosionen an den Bremsleitungen und den Bremsscheiben seien damals aus Sicht des CC noch nicht derart gravierend gewesen, dass diese einen schweren Mangel dargestellt hätten. Das Fahrzeug sei nach dem 25.01.2024 auf gesalzenen Straßen ca 5.000 km gefahren. Es sei durchaus möglich, dass sich in diesen 4 Monaten der Zustand des Fahrzeuges derart verschlechtert habe, dass es am 31.05.2024 nicht mehr betriebssicher gewesen sei. Am 23.07.2025 solle CC eine Begutachtung am Fahrzeug *** (Golf IV) durchgeführt haben, welches am 17.09.2025 bei der Überprüfung der Landesprüfstelle in Anwesenheit des CC schwere Mängel aufgewiesen haben solle. Zwischen den Überprüfungen würden knapp 2 Monate und 3.515 km Laufleistung liegen. Die schweren Mängel würden sich auf die hintere Trommelbremse, die hintere Bremsleitung, die Bremsleistung, die Scheinwerfereinstellung und die Karosserie beziehen. Nachdem der Vorfall mit dem Ford Transit Connect im Betrieb des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, sei dieser zwischen dem Beschwerdeführer und CC besprochen worden. Seither seien bis auf das Fahrzeug ***, dessen Prüfergebnisse vom 17.09.2025 zumindest anzuzweifeln seien, auch keine Fälle bekannt geworden, in denen ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug von CC ein positives Gutachten erhalten habe. Weitere drei Begutachtungen durch CC am 16.07., 17.07. und 24.07.2025, in welchen leichte Mängel festgestellt worden seien, seien von der Landesprüfhalle als korrekt bestätigt worden.

DD sei am 24.07.2023 als KFZ-Meister eingestellt worden, damit dieser die Begutachtungen vornehme. Er habe bis zum 01.08.2025 stets mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, was wie eine Überwachung des DD durch den Beschwerdeführer gewirkt habe. Zwischen dem 24.07.2023 und dem 08.01.2025 sei es auch zu keinerlei Beanstandungen an der Begutachtungstätigkeit des DD gekommen. Der Beschwerdeführer habe ab dem 08.01.2025 die Tätigkeit des DD nicht mehr kontrollieren können und ihn nur mehr selten gesehen. Diesen Umstand habe DD ganz offensichtlich ausgenutzt und sei es bereits am 10.01.2025 zur ersten positiven Begutachtung eines Fahrzeuges (Fiat Stilo) in Abwesenheit des Beschwerdeführers gekommen, welches als nicht verkehrssicher zu bewerten gewesen wäre. Es seien am 28.01.2025 das Fahrzeug *** (VW) und am 02.05.2025 das Fahrzeug *** (Skoda) gefolgt, welche durch DD ebenfalls in Abwesenheit des Beschwerdeführers fehlbeurteilt worden seien. Im Laufe des Mai 2025 sei ein Kriminalbeamter zur Werkstatt gekommen und habe nur CC angetroffen. Er habe mit DD über Probleme mit Autos in Vorarlberg sprechen wollen. Dabei habe es sich nur um die Fahrzeuge Fiat Stilo, welches am 10.01.2025 von DD begutachtet und am 31.03.2025 vom Sachverständigen nachüberprüft worden sei, und um das Fahrzeug VW, welches am 28.01.2025 von DD begutachtet und am 25.04. vom TÜV Süd Y überprüft worden sei, handeln können. Andere Fälle habe es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben bzw seien nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe DD darauf angesprochen, dass es Probleme mit seinen Gutachten geben würde. DD habe gemeint, dass alles in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer habe DD angewiesen, die Prüftätigkeit genau und gewissenhaft durchzuführen. In weiterer Folge sei die Kriminalpolizei nochmals vorbeigekommen und habe ein Gespräch mit DD geführt, ohne dass sich die Polizei auch an den Beschwerdeführer gewandt habe. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei nicht über die Ermittlungsergebnisse informiert worden und seien daher auch keine Konsequenzen seitens des Beschwerdeführers erfolgt. Erst mit Zustellung des Bescheides vom 12.08.2025 und dem Bekanntwerden der weiteren Verfehlungen des DD habe der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung durch Entlassung beendet. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Mai 2025 von unrichtigen Gutachten Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer sei seiner Aufsichtspflicht nachgekommen. Insgesamt hätten sich im Verfahren 10 weitere Begutachtungen des DD ergeben, welche dieser im Juli und August 2025 unrichtigerweise ausgestellt habe. Wäre der Beschwerdeführer bereits im Mai 2025 von der Polizei oder der belangten Behörde entsprechend informiert worden, hätte er bereits im Mai 2025 darauf reagiert und wäre es zu den weiteren Fehlgutachten gar nicht gekommen. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ im Standort Adresse 2, **** Z. CC ist gewerberechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.05.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen im Standort **** Z, Adresse 2, für die Fahrzeugklassen M1, N1 Gruppe I, Gruppe II, Gruppe III, alle Kraftwagen beschränkt bis maximal 2.800 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, Anhänger Klasse O1 und O2 (Überprüfung mehrachsiger Anhänger nur mit achsweiser Rad-Demontage). Es wurde die Begutachtungsstellen-Nummer *** zugeteilt.

Die Fahrzeuge wurden von den beiden Mitarbeitern CC und DD gemäß § 57a KFG überprüft und von diesen die Prüfgutachten und Prüfplaketten ausgestellt.

DD stellte am 21.07.2025 für das Fahrzeug *** ein positives Gutachten aus, während die Landesprüfstelle am 16.09.2025 schwere Mängel beim überprüften Fahrzeug festgestellt hat. DD stellte am 05.08.2025 für das Fahrzeug *** ein positives Gutachten aus, während die Landesprüfstelle am 18.09.2025 Gefahr in Verzug festgestellt hat. DD stellte am 14.07.2025 für das Fahrzeug *** ein positives Gutachten aus, während die Landesprüfstelle am 03.09.2025 schwere Mängel feststellte. DD stellte am 15.07.2025 ein positives Gutachten für das Fahrzeug *** aus, während die Landesprüfstelle am 22.09.2025 schwere Mängel feststellte. DD stellte am 21.07.2025 ein positives Gutachten für das Fahrzeug *** aus, während die Landesprüfstelle am 07.10.2025 Gefahr in Verzug feststellte. DD stellte am 07.08.2025 für das Fahrzeug *** ein positives Gutachten aus, während die Landesprüfstelle am 18.09.2025 schwere Mängel feststellte. DD stellte am 07.08.2025 ein positives Gutachten für das Fahrzeug *** aus, während die Landesprüfstelle am 28.08.2025 schwere Mängel feststellte. DD stellte am 08.08.2025 für das Fahrzeug *** ein positives Gutachten aus, während die Landesprüfstelle am 16.09.2025 schwere Mängel feststellte. DD stellte am 22.07.2025 ein positives Gutachten für das Fahrzeug *** aus, während die Landesprüfstelle am 01.09.2025 schwere Mängel feststellte. DD stellte am 28.01.2025 ein positives Gutachten für das Fahrzeug VW Bora *** (VW Bora) aus, während die Prüfhalle in Vorarlberg am 25.04.2025 schwere Mängel und Gefahr in Verzug feststellte. DD stellte am 02.05.2025 ein positives Gutachten für das Fahrzeug Skoda 6y, Kennzeichen ***, aus, während die Prüfhalle in Z am 08.08.2025 Gefahr in Verzug feststellte.

CC stellte am 25.01.2024 ein positives Gutachten für das Fahrzeug Ford Transit Connect, *** aus, während die Prüfhalle am 31.05.2024 schwere Mängel feststellte. CC stellte am 23.07.2025 für das Fahrzeug *** ein positives Gutachten aus, während die Landesprüfstelle am 17.09.2025 schwere Mängel feststellte.

Der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist im Jahr 2024 insgesamt 5 Übertretungen nach dem § 45 Kraftfahrgesetz (Verwendung von Probefahrtkennzeichen) auf.

Wenn der Beschwerdeführer im Betrieb anwesend ist, macht er die Begutachtungen zusammen mit seinen beiden Mitarbeitern. Aufgrund eines Arbeitsunfalles am 08.01.2025 war der Beschwerdeführer während der ersten beiden Monate gar nicht und sodann mehrere Monate lang nur stundenweise im Betrieb anwesend. Der Beschwerdeführer selbst ist kein ausgebildeter Mechaniker, hat aber jahrelange Erfahrung in diesem Bereich. Der Beschwerdeführer hat erstmals im Mai 2025 von unrichtigen Gutachten Kenntnis erlangt und den betroffenen Arbeitnehmer DD mit 12.08.2025 entlassen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.01.2026. Die Feststellungen zu den betroffenen Fahrzeugen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Prüfgutachten sowohl der Landesprüfstelle Tirol als auch der Landesprüfstelle Vorarlberg sowie der eingeholten Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen EE, X.

Dass der Arbeitnehmer DD unrichtige Gutachten ausgestellt hat, wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten, vielmehr verweist der Beschwerdeführer auf seine krankheits- bzw unfallbedingte Abwesenheit im Betrieb und die dadurch unmögliche Kontrolle des Arbeitnehmers. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Maßnahmen aufgezeigt, die er getroffen hat, um eine Kontrolle seiner Arbeitnehmer sicherzustellen.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 in der geltenden Fassung lautet:

„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.

(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Begutachtung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie bei historischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise – allenfalls in Kopie – vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind anzuwenden und es ist ein Gutachten auszustellen und im positiven Fall eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, sowie Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung und andere für die Ermächtigung relevante Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(2b) Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen § 57a-Bildungspass aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende personenbezogene Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden:

1. Vorname, Familienname,

2. akademische Grade,

3. Geburtsdatum,

4. Geschlecht,

5. Hauptwohnsitz,

6. Beruf,

7. Vermerk der jeweiligen persönlichen Qualifikation,

8. Absolvierung der erforderlichen Schulungen unter Angabe der die Schulung durchführenden Stelle.

Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Abs. 2 oder bei Überprüfungen gemäß Abs. 2a in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Z 1 bis 8 genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

3. bei

a)Kraftfahrzeugen

aa)der Klasse L und

bb)der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge,

b)Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,

c)selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und

d)Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen sowie

e)landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,

5. bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeugen auch in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat und bei den in Z 3 bis Z 5 genannten Fahrzeugen auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

(4) Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(4a) Der Ermächtigte kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Ermächtigte hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(5a) Wird bei der Begutachtung festgestellt, dass das Fahrzeug einen oder mehrere schwere Mängel aufweist, so kann keine Begutachtungsplakette angebracht oder ausgefolgt werden. Ein solches Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden. Das Datum der zweimonatigen Frist ist auf dem Gutachtensausdruck anzugeben.

(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

(7) Zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (Abs. 5) ist eine Bewilligung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Begutachtungsplaketten nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.

(7a) Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (§ 39 GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Abs. 7 geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.

(7b) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 7a wiederholt verletzt.

(7c) Der Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für die Begutachtungsplaketten durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.

(7d) Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden und Zulassungsstellen in Auftrag gegeben und nur an Behörden und Zulassungsstellen geliefert werden. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen (Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (Abs. 6).

(8) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begutachtung vorzulegen sind, über das im Abs. 4 angeführte Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit und das Aussehen der in Abs. 5 und 6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen.

(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.“

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass bei der Prüfstelle des Beschwerdeführers gravierende Mängel bei der Begutachtung von Kraftfahrzeugen zutage getreten sind.

Bei Verkehrskontrollen in Vorarlberg konnten Fahrzeuge angehalten und überprüft werden, deren betriebs- und verkehrssicherer Zustand zumindest zweifelhaft war. Dabei konnte ein Rückschluss auf die Prüfstelle des Beschwerdeführers gezogen werden. Weitere Erhebungen sowohl der tiroler als auch der vorarlberger Behörden haben sodann die im Sachverhalt festgestellten Mängel an Fahrzeugen, welche entsprechende positive Prüfgutachten und Prüfplaketten erhalten haben, ergeben. Ob die Fahrzeuge tatsächlich im Betrieb des Beschwerdeführers vorhanden waren und an Ort und Stelle überprüft wurden oder ob DD die Prüfgutachten ohne Prüfung der Fahrzeuge ausgestellt hat, konnte letztlich nicht im Rahmen dieses Verfahrens geklärt werden, ist auch für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Relevanz.

Gemäß § 57a Abs 2a KFG hat der Landeshauptmann regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Nach § 57a Abs 2 KFG ist die Ermächtigung ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Vertrauenswürdigkeit des Gewerbetreibenden ein strenger Maßstab anzulegen, weil das beim Gewerbetreibenden eingeholte Gutachten die wesentliche Grundlage für die weitere Verwendung des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist. Es kann somit nicht nur grob schuldhaftes Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führen, sondern auch andere Umstände, sofern dadurch das Vertrauen der Behörde, der Gewerbetreibende werde die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutz des Gesetzes ausüben, erschüttert wird. Der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit hat zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zur Folge. Ein Gewerbetreibender ist nämlich nur dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Behörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes (zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßige Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen) ausgeübt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen – persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (vgl VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0061 mwN). Das Verwaltungsgericht hat bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs 2 einen strengen Maßstab anzulegen (vgl VwGH 27.06.2016, Ra 2016/11/0059).

Für das gefertigte Gericht konnte in der Zusammenschau all der festgestellten Mängel der positiv begutachteten Fahrzeuge zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben war, sodass der gegenständlich erfolgte Widerruf inhaltlich in keinster Weise zu beanstanden ist.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gemäß § 57a Abs 4 KFG der Ermächtigte über den Zustand eines Fahrzeuges ein Gutachten auszustellen hat. Wenn der Ermächtigte, hier im konkreten Fall der Beschwerdeführer, diese gutachterliche Tätigkeit auf seine beiden Mitarbeiter auslagert, so ist festzuhalten, dass diese nach seinen eigenen Angaben über eine Meisterprüfung iSd § 3 Abs 2 Z4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung verfügen. Die Überprüfung von Fahrzeugen durch die beiden Mitarbeiter ist demnach zulässig, während der Beschwerdeführer offenbar nicht über die entsprechende Qualifikation verfügt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Inhaber der Prüfstelle seiner Aufsichts- und Sorgfaltspflicht in Bezug auf seine beiden Mitarbeiter in keinster Weise nachgekommen ist. Es wurden bei zumindest zehn Fahrzeugen schwere Mängel bzw Gefahr in Verzug festgestellt, obwohl die Prüfstelle des Beschwerdeführers die Fahrzeuge positiv begutachtet hat.

Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass er bis zu seinem Arbeitsunfall am 08.01.2025 seine beiden Mitarbeiter kontrolliert habe bzw bei den Pickerlüberprüfungen ständig anwesend gewesen sei und ihnen zur Hand gegangen wäre. Dies wird auch vom Zeugen CC so bestätigt. Andererseits muss jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorsorge getroffen hat für den Fall, dass er einmal nicht im Betrieb anwesend ist. Insbesondere dem Arbeitnehmer DD wurde im Rahmen der Abwesenheiten des Beschwerdeführers die Möglichkeit eröffnet, uneingeschränkt Gutachten und Prüfplaketten auszustellen und dies im Namen des Beschwerdeführers, ohne dass diesbezüglich eine nachprüfende Kontrolle stattgefunden hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet schlichtes Vertrauen darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die angewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die gesetzlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (vgl zB VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Auch das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlung des Geschäftsführers exkulpiert den Betriebsinhaber nicht (vgl etwa dazu VwGH 20.06.2011, 2011/09/0106).

Dass der Beschwerdeführer ein derartiges Kontrollsystem eingerichtet hätte, wird von diesem nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausschließlich darauf verlassen, dass die beiden Arbeitnehmer auch in seiner Abwesenheit ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben. Dies ist dem Beschwerdeführer nun auch im Rahmen der Prüfung seiner Vertrauenswürdigkeit anzulasten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass die unrichtige Ausstellung von positiven Gutachten die nach § 57a Abs 2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß beeinträchtigt, wobei unter besonderen Umständen bereits auch die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Auch die Unterfertigung von Blanko-Gutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blanko- Gutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinne des § 57a Abs 2 KFG beschränkt. Wesentlich ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt. Dabei ist zu beachten, dass ein nach § 57a Abs 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl dazu VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082).

Der Verwaltungsgerichtshof hat es auch grundsätzlich als zulässig erachtet, dass als Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in der Vergangenheit begangene Verwaltungsübertretungen herangezogen werden (vgl zB VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer insgesamt 5 Verwaltungsübertretungen gemäß § 45 KFG aus dem Jahr 2024 vorliegen.

Ausgehend von dem bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstab und der besonderen Stellung eines nach § 57a KFG Ermächtigten hat das erkennende Gericht keine Zweifel, dass angesichts dieser – unstrittigen – zu Unrecht ausgestellten positiven Prüfgutachten bzw Prüfplaketten, obwohl die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Überprüfung schwere Mängel aufgewiesen haben müssen bzw bereits Gefahr in Verzug vorlag, sowie der Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Probefahrtkennzeichens des Beschwerdeführers die Vertrauenswürdigkeit auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht gegeben ist (zur Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen und zur Kontroll- und Aufsichtspflicht der Unternehmensleitung vergleiche VwGH 18.12.1985, 85/11/0077; 27.03.1990, Zl 89/11/0080).

Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Insgesamt war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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