LVwG T LVwG-2026/37/0046-2

LVwG-2026/37/0046-2Landesverwaltungsgericht15.01.2026

Regest

Betretungs- und Annäherungsverbot <br/>Gewaltpräventionsberatung <br/>Ladung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/37/0046-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.0046.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 09.12.2025, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 14.11.2025 um 16:30 Uhr sprachen Beamte der Polizeiinspektion Z gegenüber AA (= Beschwerdeführerin) ein vorläufiges Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot aus. Die Beschwerdeführerin erhielt die Möglichkeit, ihre persönlichen Gegenstände zu packen und mitzunehmen. Beim Verlassen der Wohnung nahm sei einen großen Koffer sowie zwei Rucksäcke mit. Die einschreitenden Beamten klärten die Beschwerdeführerin über das Betretungs- und Annäherungsverbot auf und händigten ihr das Informationsblatt „Gefährderin“ aus.

Im Aktenvermerk vom 17.11.2025, Zl ***, hielt die belangte Behörde fest, dass aus ihrer Sicht die Aufrechterhaltung des Betretungs- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 38a Abs 7 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gerechtfertigt und notwendig ist.

Die Beratungsstelle für Gewaltprävention Tirol teilte der belangten Behörde am 21.11.2025 mit, dass die Beschwerdeführerin mit ihr nicht binnen fünf Tagen ab dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes in Kontakt getreten sei.

Mit dem Ladungsbescheid vom 21.11.2025, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, am 05.12.2025 um 10:00 Uhr bei der Behörde zu erscheinen, da sie ua die Anordnung, binnen fünf Tagen ab dem am 14.11.2025 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot Kontakt mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung aufzunehmen, missachtet habe. Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 teilte die Beratungsstelle für Gewaltprävention Tirol der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin am 05.12.2025 zum festgelegten Termin nicht erschienen sei.

Mit Ladungsbescheid vom 09.12.2025, Zl ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin wiederum, am 19.12.2025 um 08:00 Uhr persönlich bei der Behörde zu erscheinen, da sie die Anordnung, binnen fünf Tagen ab dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Kontakt mit der Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung aufzunehmen, missachtet und auch den Termin am 05.12.2025 um 10:00 Uhr nicht wahrgenommen habe.

Gegen diesen Ladungsbescheid erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit Herrn BB, Mitarbeiter der Beratungsstelle für Gewaltprävention Tirol, in Kontakt gestanden sei. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb sie für ein derartiges Treffen zur Bezirkshauptmannschaft Y fahren müsse. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der bloße Vorgang der Hinterlegung nicht als Zustellung zu qualifizieren sei.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2026, Zl ***, legte die Bezirkshauptmann-schaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 09.12.2025 vor.

II.Beweiswürdigung:

Der in Kapitel I. des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegebene Verfahrensablauf und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem behördlichen Akt.

III.Rechtslage:

1. Sicherheitspolizeigesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 124/2021, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

[…]

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

[…]“

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

IV.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 15.12.2025 zugestellt. Die Beschwerde vom 29.12.2025 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an der für diese Form der Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der angefochtene Ladungsbescheid am 15.12.2025 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin galt der Ladungsbescheid somit an diesem Tag als zugestellt (vgl § 17 Abs 3 Zustellgesetz).

2. In der Sache:

Die Beschwerdeführerin kam der Verpflichtung gemäß § 38a SPG nicht nach, binnen fünf Tagen ab der am 14.11.2025 erfolgten Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes eine Beratungsstelle für Gewaltprävention Tirol zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin erschien auch nicht zu dem bereits mit Ladungsbescheid vom 21.11.2025 festgesetzten Termin 05.12.2025. Im Einklang mit § 38a Abs 8 letzter Satz war die belangte Behörde daher berechtigt, neuerlich die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention Tirol zu laden. Der angefochtene Ladungsbescheid vom 09.12.2025, Zl ***, erfolgte daher in Übereinstimmung mit § 38a Abs 8 letzter Satz SPG. Der an die Beschwerdeführerin ergangene und am 15.12.2025 zugestellte Ladungsbescheid vom 09.12.2025 entsprach den formellen Anforderungen des § 19 Abs 1, 2 und 3 AVG.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war somit die Erlassung des angefochtenen Ladungsbescheides vom 09.12.2025 nicht rechtswidrig.

3. Ergebnis:

3. 1Zum Erkenntnis:

Der angefochtene Ladungsbescheid vom 09.12.2025, Zl ***, stützt sich auf § 38a Abs 8 letzter Satz SPG, erfüllt die in § 19 Abs 1 bis 3 AVG umschriebenen formellen Voraussetzungen und ist somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Eine gesonderte Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht erforderlich.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin, aber auch die belangte Behörde stellten keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 38a Abs 8 SPG und § 19 AVG. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösungen eine mündliche Verhandlung erfordert hätten.

Aus den dargelegten Gründen konnte daher auch in Anlehnung an § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des an die Beschwerdeführerin ergangenen Ladungsbescheides erfüllt waren. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage erfolgte anhand der eindeutigen Bestimmungen des § 38a Abs 8 SPG und des § 19 AVG. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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