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LVwG-2022/44/2446-15Landesverwaltungsgericht15.01.2026
Instandhaltung<br/>Aufteilung der Kosten<br/>Instandhaltung Wasseranlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt bzw fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Wassergenossenschaft AA, vertreten durch Obmann BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2022, Zahl ***, betreffend der Aufteilung der Kosten für die Instandhaltung einer Wasseranlage nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
zu Recht:
1. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
den Beschluss:
1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Aufgrund eines Antrages der Stadtgemeinde vom 30.05.2016 hat die Wasserrechtsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten für die Instandhaltung des W-Bachs auf dem Grundstück Nr **1, KG X, im Bereich der Brückenquerung V-Straße gemäß § 50 Abs 3 WRG 1959 mit 49 % für die Stadtgemeinde und 51 % für die Wassergenossenschaft festgelegt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Wassergenossenschaft verpflichtet, ihren 51 % Anteil an bereits angefallenen Sanierungskosten an die in Vorlage getretene Stadtgemeinde zu überweisen.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 21.02.2022, Zl ***, wonach es sich beim gesamten W-Bach um ein technisches Bauwerk handle. Dieses Bauwerk diene dazu, mehrere nacheinander angeordnete Wasserkraftwerke in Form einer Kraftwerkskette betreiben zu können. Um diese Kraftwerke betreiben zu können, seien die dazwischenliegenden Kanäle und technisch hergestellten Gerinne essentiell und seien demnach als Anlagenteile den entsprechenden Kraftwerksanlagen bzw der Wassergenossenschaft zuzuordnen. Daraus schließt die Behörde auf eine Instandhaltungspflicht der Wassergenossenschaft nach § 50 Abs 1 und 2 WRG 1959. Während die Stadtgemeinde für alle mit der Straßenerhaltung in Zusammenhang stehenden Sanierungsarbeiten über dem W-Bach als Verpflichtete herangezogen werden müsse, sei die Wassergenossenschaft als Eigentümerin des Grundstücks Nr **1 für die Instandhaltung der Gerinnesohle und der dazugehörigen Ufermauern bzw Uferbefestigungen verantwortlich. Daher sei der Aufteilungsschlüssel gemäß § 50 Abs 3 WRG 1959 mit 49 % für die Stadtgemeinde und 51 % für die Wassergenossenschaft festzusetzten und hätte die Wassergenossenschaft der Stadtgemeinde den vorfinanzierten Betrag im Ausmaß von 51 % zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Wassergenossenschaft vom 03.09.2022, wonach sie nichts mit der Gemeindestraße und insbesondere nichts mit der Brücke und den Brückenwiderlagern zu tun habe. Die Gemeinde sei als Straßenerhalterin alleine für die Instandhaltung der Brücke samt Brückenwiderlager verantwortlich. Wenn man aber dennoch die Brückenwiderlager als Teil der Ufermauern der Wassergenossenschaft zurechnen würde, wäre die Wassergenossenschaft gemäß § 50 Abs 6 WRG 1959 alleine für die Erhaltung dieser Ufermauern verantwortlich. Sofern sie dieser Erhaltungspflicht nicht nachkomme, hätte die Wasserrechtsbehörde gemäß § 138 WRG 1959 einschreiten müssen. Die Gemeinde dürfe in diesem Fall nicht eigenmächtig die Ufermauern der Wassergenossenschaft sanieren und die Kosten dafür behördlich bei der Wassergenossenschaft eintreiben lassen; es handle sich dabei um einen rechtswidrigen Eingriff in fremdes Eigentum.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 05.10.2022 eingeholt, am 04.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 14.07.2023 folgende Erwägungen zur Kenntnis gebracht:
Beim W-Bach handelt es sich um ein vor Jahrhunderten künstlich angelegtes Fließgewässer, das aus dem angrenzenden U-Bach gespeist wird. Seit Errichtung des Kraftwerks X-Tal vor ca. 110 Jahren wird der W-Bach aus dessen Unterwasser gespeist. Ursprünglich hat es sich beim W-Bach um ein Privatgewässer der heutigen CC bzw deren Rechtsvorgänger gehandelt. Neben der Nutzung durch die Saline haben sich auch private Kraftwerke, Mühlen, Schmiden, Bewässerungen uä des W-Bachs bedient. Nach Einstellung des Salzbergbaus hat die Saline den W-Bach der Wassergenossenschaft AA übergeben, die im Wesentlichen aus den übrigen Nutzern des W-Bachs gebildet wurde. Diese Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 09.04.1976, Zahl ***, mit dem satzungsgemäßen Zweck der Erhaltung des W-Bachs gemäß § 74 ff WRG 1959 anerkannt. Die Wassergenossenschaft ist auch Grundeigentümerin des Bachbettes und insbesondere auch des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr **1.
Der W-Bach ist auf dem Grundstück Nr **1 zumindest seit dem Jahr 1934 durch beidseitige Ufermauern (die sich auch auf diesem Grundstück befinden) begrenzt. Auf diesem Grundstück wird der W-Bach zumindest seit dem 19. Jahrhundert von einer Brücke gequert, über die heute die V-Straße (eine Gemeindestraße der Stadtgemeinde) verläuft. Die Brücke liegt auf den Ufermauern der Wassergenossenschaft auf, sodass die Ufermauern die Brückenwiderlager bilden. Weder für diese Brücke samt Gemeindestraße noch für die darunterliegenden Ufermauern ist eine wasserrechtliche Bewilligung dokumentiert. Da die Brücke samt Gemeindestraße und die darunterliegenden Brückenwiderlager bzw Ufermauern baufällig waren, hat die Stadtgemeinde diese Anlagenteile saniert und nach Abschluss der Arbeiten bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt, die Wassergenossenschaft gemäß § 50 Abs 3 WRG 1959 zur gemeinsamen Kostentragung zu verpflichten.
§ 50 WRG 1959 bezieht sich nur auf Anlagen, die wasserrechtlich bewilligt sind oder für die eine Bewilligungsfiktion gilt (bewilligungsfreie Anlagen fallen nicht unter § 50 WRG 1959; bei konsenslosen Anlagen wäre nach § 138 WRG 1959 vorzugehen). Eine Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG 1959 kommt also nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandsetzung herangezogen werden (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118).
Vorliegend sind die Brücke und die Ufermauern gemäß §§ 38 und 41 WRG 1959 bewilligungspflichtig. Derartige wasserrechtliche Bewilligungen sind jedoch nicht dokumentiert. Da die Anlagen aber aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des WRG 1934 stammen, bedürfen sie gemäß § 142 Abs 2 WRG 1959 keiner nachträglichen Bewilligung (VwGH 26.05.1998, 97/07/0060); es ist von einer Bewilligungsfiktion iSd § 142 Abs 2 WRG 1959 auszugehen.
§ 50 Abs 1 bis 3 WRG 1959 bezieht sich nur auf Wasserbenutzungsanlagen. Die Verpflichtung zur Instandhaltung erfasst dabei alle von der wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Anlagenteile. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber weder bei der Brücke noch bei den Ufermauern um Wasserbenutzungsanlagen. Weder die Stadtgemeinde noch die Wassergenossenschaft betreiben in diesem Bereich ein Wasserkraftwerk. Der W-Bach stellt in diesem Bereich keinen Anlagenteil einer Wasserkraftanlage dar. Nach der Rechtsprechung ist ein künstlicher Kanal nämlich nicht schon allein deshalb als Teil einer Wasserkraftanlage anzusehen, weil eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage vorliegt, welche ohne den Kanal nicht betrieben werde könnte. Denn ohne entsprechende Konkretisierung im Bewilligungsbescheid wird eine einer eigenen Bewilligung bedürftige Maßnahme nicht schon allein deswegen von der allgemeinen Bewilligung des Vorhabens gleichsam stillschweigend mitumfasst, weil sie zu dessen vollständiger Verwirklichung nötig ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0029).
Eine Verpflichtung nach § 50 WRG 1959 wird auch nicht allein dadurch ausgelöst, dass jemand (nur) Nutznießer eines Gewässers ist, zb weil er das Wasser zur Energiegewinnung in einem Kraftwerk nutzt (vgl VwGH 21.02.2008, 2007/07/0010). Aber auch wenn man davon ausginge, dass die gegenständlichen Ufermauern Teil der obenliegenden Kraftwerksanlagen wären, käme keine Inanspruchnahme der Wassergenossenschaft gemäß § 50 Abs 1 bis 3 WRG 1959 in Betracht, da die Wassergenossenschaft selbst keines dieser Wasserkraftwerke betreibt. Eine Kostenaufteilung gemäß § 50 Abs 1 bis 3 WRG 1959 kommt jedenfalls nicht in Betracht. Vielmehr besteht eine Instandhaltungspflicht für die Wasserberechtigten nach § 38 WRG 1959 (Brücke) und § 41 WRG 1959 (Ufermauern) gemäß § 50 Abs 6 WRG 1959.
Klarzustellen ist auch, dass die Stadtgemeinde nach dem Tiroler Straßengesetz Verwalterin der Gemeindestraße ist und die Straßenbaulast – also auch die Erhaltung der Straße – zu tragen hat. Die unmittelbar dem Bestand der Verkehrsfläche dienende Brücke ist nach dem Tiroler Straßengesetz ein Bestandteil der Gemeindestraße. Da die Brücke ohne die Brückenwiderlager nicht bestehen kann, sind auch die unmittelbar unter der Brücke liegenden Ufermauern Bestandteil der Gemeindestraße. Falls für die Sanierung der Brückenanlage eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, hätte die Stadtgemeinde als Bauherrin die Bewilligung einholen müssen. Die Stadtgemeinde ist also Trägerin der wasserrechtlichen Bewilligungsfiktion für das gesamte Brückenbauwerk ist und somit gemäß § 50 Abs 6 WRG 1959 grundsätzlich alleine für die Instandhaltung der Brücke inklusive der Brückenwiderlager verantwortlich. Nach der Rechtsprechung kann auch aus dem alleinigen Umstand, dass die Brücke über ein künstliches Gewässer führt, noch keine Verpflichtung des Wasserberechtigten des Gewässers abgeleitet werden, zu den Kosten der Erneuerung der Brücke beizutragen (vgl VwGH 12.09.1957, VwSlgNF 4408A).
Die Wassergenossenschaft hat hingegen den satzungsgemäßen Zweck der Erhaltung des W-Bachs, also auch der dazugehörigen Ufermauern. Eine „rechtsgültige Verpflichtung“ iSd § 50 Abs 6 iVm Abs 1 WRG kann auch auf die Satzung einer Wassergenossenschaft gestützt werden (VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0055). Die Instandhaltungspflicht der Wassergenossenschaft erfließt somit nicht primär aus dem Grundeigentum, sondern aus der wasserbehördlich genehmigten Genossenschaftssatzung. Unabhängig davon, ob die Wassergenossenschaft Trägerin einer wasserrechtlichen Bewilligungsfiktion für die Ufermauern ist, hat sie somit gemäß § 50 Abs 6 iVm Abs 1 WRG die Ufermauern zu erhalten.
Die Gemeinde hat also die ausschließliche Verantwortung für den Oberbau (Brückentragwerk und Straße ieS), während sich die Instandhaltungsbereiche im Unterbau (Ufermauern und Brückenwiderlager) überschneiden. Entgegen dem angefochtenen Bescheid kann daher nicht die gesamte Instandhaltungspflicht für den Unterbau auf die Wassergenossenschaft abgewälzt werden. Für den Unterbau bestehen vielmehr zwei Verpflichtete, sodass die diesbezüglich aufzuwendenden Kosten gemäß § 50 Abs 6 iVm Abs 3 WRG aufzuteilen sind.
Abschließend ist zum angefochtenen Spruchpunkt II. festzuhalten, dass es sich um eine Leistungsentscheidung nach § 117 Abs 1 WRG 1959 handelt (§ 50, E67 in Bumberger/Hinterwirth). Gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 ist dagegen keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. In diesem Umfang wird die Beschwerde daher zurückzuweisen sein. Für die Frage, inwieweit die Wassergenossenschaft einen konkreten Anteil der bereits von der Stadtgemeinde getragenen Gesamtkosten zu überweisen hat, ist das Zivilgericht zuständig.
(…)
Weiters wird festgehalten, dass die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten gemäß § 50 Abs 6 iVm Abs 3 WRG 1959 nur mangels gütlicher Übereinkunft mit Bescheid zu erfolgen hat. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass entgegen dem angefochtenen Bescheid keine Aufteilung der Instandhaltungspflicht für die Gesamtanlage (49 % Stadtgemeinde und 51 % Wassergenossenschaft) erfolgen kann. Vielmehr trifft die Stadtgemeinde die alleinige Instandhaltungspflicht für den Oberbau während der Unterbau gemeinsam als Brückenwiderlager (Stadtgemeinde) und Ufermauer (Wassergenossenschaft) genutzt wird, sodass nur für den Unterbau eine Kostenteilung zu erfolgen hat.
Die Wassergenossenschaft und die Stadtgemeinde werden daher um Stellungnahme binnen zwei Monaten aufgefordert, ob diesbezüglich eine gütliche Übereinkunft getroffen werden kann. Widrigenfalls wird das Landesverwaltungsgericht die Aufteilung der Kosten für den Unterbau vorzunehmen haben.
Nach mehreren Fristerstreckungen hat die Stadtgemeinde mit Schreiben vom 12.01.2026 mitgeteilt, dass eine gütliche Übereinkunft getroffen und der ausverhandelte Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch einverleibt wurde. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 30.05.2016 wurde daher zurückgezogen.
II.Rechtslage:
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):
Instandhaltung.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(…)
Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(…)
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
III.Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Spruchpunkt I. ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Hinsichtlich der Leistungsentscheidung nach § 117 Abs 1 WRG 1959 im angefochtenen Spruchpunkt II. ist hingegen gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. In diesem Umfang ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da weder bei der Zurückziehung eines Antrages noch bei der Zuständigkeitsfrage nach § 117 Abs 4 WRG 1959 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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