LVwG T LVwG-2025/49/1148-5

LVwG-2025/49/1148-5Landesverwaltungsgericht14.01.2026

Regest

Ziegen<br/>Ziegenmelkbetrieb<br/>Besatzdichte<br/>Stallbodenfläche<br/>Fressplatzbreite <br/>Töten<br/>Tiermaterialien <br/>Entsorgung Schlachtabfälle und Tierkörper<br/>Klauenpflege<br/>Tierärztliche Versorgung<br/>Absonderung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/1148-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.49.1148.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 1.4.2025, ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), dem Tierseuchengesetz (TSG) und dem Tiermaterialiengesetz (TMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden), im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf € 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden), die im fünften Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden), die im siebten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf € 1.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden), die im achten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf € 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden), die im neunten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden), die im zehnten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) und die im elften Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf € 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) herabgesetzt wird, der vierte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses in einen Spruchpunkt 4a und 4b getrennt und die Geldstrafe hinsichtlich des Spruchpunktes 4a mit € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Stunden) und hinsichtlich des Spruchpunktes 4b mit € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) festgesetzt wird, der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG und der zwölfte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses ebenfalls behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde (sechster Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als

a) die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG):

aa) im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Datum/Zeit: 23.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 163 Ziegen (Mutterziegen ohne Kitz) nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in der südlichen Bucht (190 m²) stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung, da die Bucht mit 163 Ziegen statt 158 Ziegen überbelegt war (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw. Besatzdichte um rund 3%).“

bb) im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Datum/Zeit: 23.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 400 Ziegen (Mutterziegen ohne Kitz) nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in der mittleren Bucht stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung.

Die mittlere Bucht (380 m²) war mit 400 Ziegen statt den maximal zulässigen 316 Ziegen belegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw. Besatzdichte um rund 21%).

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platzmangels nicht artgerecht ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden verbunden war.“

cc) im Spruchpunkt 4a:

„Datum/Zeit: 07.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 377 Ziegen (Mutterziegen ohne Kitz) nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in der mittleren Bucht stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung.

Die mittlere Bucht (380 m²) war mit 377 Ziegen statt den maximal zulässigen 316 Ziegen belegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw. Besatzdichte um rund 19%).

dd) im Spruchpunkt 4b:

„Datum/Zeit: 07.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 377 Ziegen (Mutterziegen ohne Kitz) nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den 377 Ziegen in der mittleren Bucht (380 m²) stand eine Fressplatzbreite von 95 m (ad libitum Fütterung) zur Verfügung, die gemäß den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.6. nur für 356 Ziegen ausreichend ist (Verfehlung der erforderlichen Fressplatzbreite um rund 6 %).

ee) im siebten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Datum/Zeit: 03.04.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 33 Ziegen ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und auch Schäden zugefügt.

Bei den betreffenden Ziegen wurden in der Folge der stark vernachlässigten Klauenpflege bei 22 Ziegen davon bereits hochgradige Klauenveränderungen, welche mit schmerzhaften Veränderungen und Entzündungen verbunden waren, und bei den 11 übrigen Ziegen davon bereits mittelgradige Klauenveränderungen in Verbindung mit schmerzbedingter Lahmheit und/oder Gelenksveränderungen festgestellt. D.h. die Haltung bzw. Betreuung wurde derart gestaltet bzw. vernachlässigt, dass es für die Tiere mit Leiden und Schmerzen und Schäden verbunden war.“

ff) im achten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Datum/Zeit: 03.04.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 339 Ziegen (Mutterziegen ohne Kitz) nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in der mittleren Bucht (380 m²) stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung, da die Bucht mit 339 Ziegen statt 316 Ziegen überbelegt war (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw. Besatzdichte um rund 7%).“

gg) im neunten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Datum/Zeit:04.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 16 Ziegen ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und auch Schäden zugefügt.

Bei den betreffenden Ziegen wurden in der Folge der stark vernachlässigten Klauenpflege durchwegs hochgradig oder mittelgradige Klauenpflege iVm Lahmheit, Fehlstellungen, Gelenksveränderungen etc. festgestellt. Bei allen Tieren wurden Schmerzen und/oder physische Schäden diagnostiziert. Eines der Tiere mit der Ohrmarkennummer *** war zudem bereits schwer an Bronchitis erkrankt, ohne dass eine Absonderung erfolgt war. D.h. die Haltung bzw. Betreuung wurde derart gestaltet bzw. vernachlässigt, dass es für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.“

hh) im zehnten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Datum/Zeit: 04.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 336 Ziegen (Mutterziegen ohne Kitz) nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

In der mittleren Bucht (380 m²) waren insgesamt 336 Ziegen untergebracht, obwohl gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. Platz für maximal 316 Ziegen vorhanden war (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw. Besatzdichte um rund 6%).“

ii) im elften Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„Datum/Zeit: 01.05.2024 – 03.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zumindest die weit überwiegende Zahl der im angeführten Zeitraum auf Ihrem Betrieb geborenen männlichen Kitze ohne vernünftigen Grund getötet. Sie haben angegeben, diese Kitze direkt nach der Geburt getötet und an die Katzen verfüttert zu haben. Die Verwendung getöteter neugeborener Kitze als Tierfutter ist gemäß der VO EU 1069/2009 unzulässig und stellt sohin schon mangels Rechtskonformität keinen vernünftigen Grund iSd Tierschutzgesetzes dar.“

und

b) es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), hinsichtlich:

aa) des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§§ 13 Abs 2 und 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022, iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022“

bb) des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022, iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022“

cc) des Spruchpunktes 4a:

„§§ 13 Abs 2 und 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022, iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022“

dd) des Spruchpunktes 4b:

„§§ 13 Abs 2 und 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022, iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.6. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022“

ee) des fünften Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 15 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022“

ff) des sechsten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§ 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 idF BGBl II Nr 193/2015“

gg) des siebten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§ 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 iVm § 15 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022“

hh) des achten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§§ 13 Abs 2 und 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022, iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022“

ii) des neunten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses

„§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 15 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022“

jj) des zehnten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§§ 13 Abs 2 und 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022, iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022“

und

kk) des elften Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§ 6 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022“

zu lauten hat und

c) bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

aa) im ersten, achten, zehnten und elften Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils das Tierschutzgesetz (TSchG) in der Fassung BGBl I Nr 130/2022 zu zitieren ist, und es

bb) im Spruchpunkt 4a und 4b jeweils:

„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022“,

und

cc) im sechsten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

„§ 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 37/2018“

zu lauten hat.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit insgesamt € 690,00 neu festgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des sechsten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses von € 44,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 1.4.2025, ***, warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes vor:

„1.Datum/Zeit:23.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 163 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten. Den betreffenden Ziegen in der südlichen Bucht stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung, da die Bucht mit 163 Ziegen statt 158 Ziegen überbelegt war.

2. Datum/Zeit:23.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 611 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in der mittleren und der nördlichen Bucht stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung. Die mittlere Bucht war mit 400 Ziegen statt den maximal zulässigen 316 Ziegen belegt (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw. Besatzdichte um rund 21%). Die nördliche Bucht war im westlichen Abteil mit 79 Ziegen und 3 Böcken statt den zulässigen 50 Ziegen mit 3 Böcken belegt (Verfehlung um rund 33%). Der östliche Teil der Bucht war mit 127 Ziegen und 2 Böcken statt den zulässigen 94 Ziegen mit 2 Böcken belegt (Verfehlung um rund 25%).

Zudem stand den Ziegen im westlichen Abteil der nördlichen Bucht eine Fressplatzbreite zur Verfügung die gemäß den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.6. nur für 66 Ziegen ausreichend ist (Verfehlung der erforderlichen Anzahl an Fressplätzen bzw. der Besatzdichte um rund 16%). Im östlichen Teil war die zur Verfügung stehende Fressplatzbreite nur für 111 Ziegen (Verfehlung um rund 12%) vorhanden.

Durch die massive Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichten wurde den Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da sie aufgrund des erheblichen Platz- und Fressplatzmangels nicht artgerecht fressen, ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung wurde derart gestaltet, dass sie für die Tiere mit Leiden verbunden war.

3. Datum/Zeit:23.11.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Es wurde festgestellt, dass zum angeführten Zeitpunkt die von Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** an den Betrieb des BB mit der Betriebsnummer *** zur Aufzucht übergebenen Kitze ( als 1/2 Jahr alt) keine Kennzeichnung im Sinne des § 12 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 vorhanden war, obwohl Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder

2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder

3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder

4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder

5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25

gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen sind, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

4. Datum/Zeit:07.03.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 562 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Den betreffenden Ziegen in der mittleren und der nördlichen Bucht stand im Zeitpunkt der Kontrolle nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung. Die mittlere Bucht war mit 377 Ziegen statt den maximal zulässigen 316 Ziegen belegt. Die nördliche Bucht war im westlichen Abteil mit 88 Ziegen und 1 Bock statt den zulässigen 73 Ziegen mit 1 Bock belegt. Der östliche Teil der Bucht war mit 96 statt den zulässigen 82 Ziegen belegt.

Zudem stand den Ziegen in er mittleren Bucht eine Fressplatzbreite zur Verfügung die gemäß den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.6. nur für 356 Ziegen ausreichen ist. Im westlichen Abteil der nördlichen Bucht war die erforderliche Fressplatzbreite nur für 83 Ziegen mit einem Bock vorhanden. Im östlichen Teil stand eine ausreichende Fressplatzbreite nur für 93 Ziegen zur Verfügung.

5. Datum/Zeit:07.03.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** wurde festgestellt, dass Sie als Halter einem Tier ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt haben.

Sie haben bei der von Ihnen gehaltenen Ziege mit der Ohrmarkennummer *** trotz des offenkundigen schlechten Gesundheitszustandes (festliegend, apathisch und abgemagert etc.), keine tierärztliche Versorgung veranlasst und das Tier auch nicht abgesondert, sondern in einer ohnehin überbelegten Bucht belassen. D.h. die Haltung bzw. Unterbringung und Betreuung wurde derart gestaltet, dass sie für das Tier mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.

6. Datum/Zeit:07.03.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009) BGBl. II Nr. 291/2009 haben die von dieser Verordnung erfassten Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und

2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

Bei der amtstierärztlichen Kontrolle zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** wurden Sie aufgefordert, ein vollständiges Bestandsregister vorzulegen. Sie haben somit trotz Aufforderung des Amtstierarztes kein vollständiges Bestandsregister zur Einsicht vorgelegt, obwohl diese für die Kontrolle notwendige Unterlagen darstellen.

7. Datum/Zeit:03.04.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** jedenfalls 205 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

Die nördliche Bucht war erheblich überbelegt. Es wurden im westlichen Abteil 100 Ziegen und 2 Böcke statt der gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung für die vorhandene Bodenfläche zulässigen 76 Ziegen mit 2 Böcken gehalten (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw. Besatzdichte um rund 22%). Im östlichen Abteil der nördlichen Bucht waren 103 Ziegen untergebracht, obwohl dort gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung nur Platz für maximal 75 Ziegen vorhanden war (Verfehlung um rund 27%).

Des Weiteren stand den Tieren in dieser Bucht nicht die erforderliche Anzahl an Fressplätzen zur Verfügung. Gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung waren im westlichen Abteil der nördlichen Bucht Fressplätz für nur 87 und 2 Böcke vorhanden (Verfehlung des erforderlichen Fressplatzangebots um rund 10%), im östlichen Abteil der nördlichen Bucht für nur 84 Ziegen (Verfehlung um rund 18%). Auch fehlte es an einer ausreichenden Anzahl an Tränken für die jeweils vorhandene Besatzdichte.

Zudem war bei 33 Ziegen, welche z.T auch von der oben ausgeführten Überbelegung betroffen waren, die Klauenpflege derart vernachlässigt worden, dass bei 22 Ziegen bereits hochgradigen Klauenveränderungen, welche mit schmerzhaften Veränderungen und Entzündungen verbunden sind, festgestellt wurden. Bei 11 Tieren war die Klauenpflege derart vernachlässigt worden, dass bereits mittelgradige Klauenveränderungen in Verbindung mit schmerzbedingter Lahmheit und/oder Gelenksveränderungen vorhanden waren.

Sie haben daher diesen in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 205 Ziegen ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und auch Schäden zugefügt. Sie haben die Versorgung und Pflege der Tiere derart vernachlässigt, dass es für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und körperlichen Schäden verbunden war bzw. haben Sie deren Unterbringung auf eine Art gestaltet, die für die Tiere mit Leiden verbunden war, da die gemäß der Tierhaltungsverordnung maximal vorgesehene Besatzdichte so erheblich überschritten, sodass sie sich aufgrund des permanenten Platzmangels nicht artgerecht Verhalten konnten und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert wurden.

8. Datum/Zeit:03.04.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 339 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

In der mittleren Bucht stand den 339 Ziegen nicht die gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. vorgeschriebenen Mindestbodenflächen zur Verfügung, da die Bucht überbelegt war (339 statt der erlaubten 316 Ziegen).

9. Datum/Zeit:04.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** 16 Ziegen ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen und auch Schäden zugefügt.

Bei den betreffenden Ziegen wurden in der Folge der stark vernachlässigten Klauenpflege durchwegs hochgradig oder mittelgradige Klauenpflege iVm Lahmheit, Fehlstellungen, Gelenksveränderungen etc. festgestellt. Bei allen Tieren wurden Schmerzen und/oder physische Schäden diagnostiziert. Eines der Tiere mit der Ohrmarkennummer *** war zudem bereits schwer an Bronchitis erkrankt, ohne dass eine tierärztliche Versorgung und Absonderung erfolgt war. D.h. die Haltung bzw. Betreuung wurde derart gestaltet bzw. vernachlässigt, dass es für die Tiere mit Leiden, Schmerzen und Schäden verbunden war.

10. Datum/Zeit:04.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Ihrem an der angeführten Adresse gelegenen Betrieb mit der Betriebsnummer *** insgesamt 450 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen nach der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 gehalten.

In der nördlichen Bucht waren im östlichen Teil insgesamt 114 Ziegen untergebracht, obwohl aufgrund der zur Verfügung stehenden Bodenfläche gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. die Haltung von maximal 97 Ziegen zulässig gewesen wäre. In der mittleren Bucht waren insgesamt 336 Ziegen untergebracht, obwohl gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 4 Punkt 2.2.3. Platz für maximal 316 Ziegen vorhanden war.

11. Datum/Zeit:05.11.2023 – 04.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zumindest die weit überwiegende Zahl der im angeführten Zeitraum auf Ihrem Betrieb geborenen männlichen Kitze ohne vernünftigen Grund getötet. Sie haben angegeben, diese Kitze direkt nach der Geburt getötet und an die Katzen verfüttert zu haben. Die Verwendung getöteter neugeborener Kitze als Tierfutter ist gemäß der VO EU 106972009 unzulässig und stellt sohin schon mangels Rechtskonformität keinen vernünftigen Grund iSd Tierschutzgesetzes dar.

12. Datum/Zeit:05.11.2023 – 04.06.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Im Rahmen der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 23.11.2023 iVm mit den anschließenden Erhebungen wurde festgestellt, dass Sie im Jahr 2023 die auf Ihrem Betrieb mit der Betriebsnummer *** geborenen und - laut Ihren Angaben - direkt nach der Geburt getöteten männlichen Kitze bzw. deren Tierkörperteile nicht unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb übergeben haben, obwohl die Erzeuger von 1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, 2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet sind, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.

Im Rahmen der im Jahr 2024 durchgeführten tierschutzrechtlichen (Nach-)Kontrollen am 07.03.2024, am 03.04.2024 und am 04.06.2024 wurden jeweils lediglich vereinzelt männliche Kitze bzw. Ziegen und lediglich einmalig tierische Nebenprodukte vorgefunden. Die überwiegende Zahl der im Jahr 2024 bis zur letzten Kontrolle am 04.06.2024 an Ihrem Betrieb geborenen männlichen Kitze wurden - laut eigenen Angaben — nach der Geburt getötet und als Katzenfutter verwendet, wobei die Überreste dieser Kitze nicht entsprechend der oben ausgeführten Bestimmung entsorgt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 13 Abs. 2 iVm 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) und § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3 der 1.Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II 485/2004

2. § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 und § 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. und 2.6. der 1 Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

3. § 12 Abs. 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015

4. § 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004 iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. und Punkt 2.6. der 1.Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II 485/2004

5. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm § 15 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004

6. § 37 Z 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO), BGBl. II Nr. 291/2009

7. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 und § 15 sowie § 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 iVm § 2 Anlage 4 Punkt 2.2.3. und 2.6. der 1. Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II Nr. 485/2004

8. § 13 Abs. 2 iVm 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) und § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3 der 1.Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II 485/2004

9. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 iVm § 15 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004

10. § 13 Abs. 2 iVm 24 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) und § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3 der 1.Tierhaltungsverordnung (THVO) BGBl. II 485/2004

11. § 6 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004

12. § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz (TMG) BGBl. I Nr. 141/2003

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe Gemäß

von Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 375,001 Tage(n) 9 Stunde(n) § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz 36 Minute(n) (TSCHG) BGBl. 118/2004 i.d.g.F.

2. € 1.275,002 Tage(n) 9 Stunde(n) § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz 0 Minute(n) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 130/2022

3. € 450,003 Tage(n) 2 Stunde(n) § 63 Abs. 2 Tierseuchengesetz 0 Minute(n) - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

4. € 750,002 Tage(n) 19 Stunde(n) § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz 1 Minute(n) (TSCHG) BGBl. 118/2004

5. € 750,001 Tage(n) 9 Stunde(n) § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz 0 Minute(n) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 130/2022

6. € 220,001 Tage(n) 1 Stunde(n) § 63 Abs. 1 lit. c0 Minute(n) Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

7. € 1.500,002 Tage(n) 19 Stunde(n) § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz 0 Minute(n) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 130/2022

8. € 900,003 Tage(n) 8 Stunde(n) § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz 38 Minute(n) (TSCHG) BGBl. 118/2004 i.d.g.F.

9. € 1.500,002 Tage(n) 19 Stunde(n) § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz 0 Minute(n) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 130/2022

10. € 1.125,004 Tage(n) 4 Stunde(n) § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz 48 Minute(n) (TSCHG) BGBl. 118/2004

11. € 1.875,003 Tage(n) 12 Stunde(n) § 38 Abs. 1 Z 2 0 Minute(n) Tierschutzgesetz (TSCHG) BGBl. 118/2004

12. € 2.250,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 14 Abs. 9 2 Minute(n) Tiermaterialiengesetz (TMG) BGBl. I Nr. 141/2003

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 1.297,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 14.267,00“

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, es werde bei den jeweiligen Kontrollen dem Grunde nach in seinem Milchziegenstall die Stallbodenfläche falsch berechnet bzw sei diese manipuliert und dadurch eine Überbelegung theoretisch herbeigeführt worden. Bei richtiger Berechnung der Stallbodenfläche durch Heranziehung weiterer Flächen im Stallgebäude lägen keine Überbelegungen vor. Zudem seien die Tiere bei den Kontrollen nicht gezählt, sondern lediglich geschätzt worden. In der nördlichen Bucht, West- und Ostbereich, hätten sich Jungziegen unter 12 Monaten befunden, welche weniger Platz, auch zum Fressen, benötigen würden und könne daher auch aus diesem Grund keine Überbelegung vorgelegen haben. Am 7.3.2024 sei durch das „Hin- und Her-Hetzen“ durch die Amtstierärzte auch ein Tier zu Sturz gekommen, welches wahrscheinlich mehrmals überrannt bzw zertrampelt worden sei und daraufhin erlöst werden musste. Ebenfalls seien an diesem Tag sowohl Bestandsregister, Medikamentenaufzeichnungen, Viehverkehrsscheine und Entsorgungsbestätigungen zur Einsicht vorgelegt worden. Die Klauenpflege sei, wie europaweit üblich, zweimal pro Jahr erfolgt und am 17.11.2023 bzw 5.4.2024 durchgeführt worden und könne daher nicht von einem Verstoß ausgegangen werden. Ebenfalls sei bei Vorkontrollen nie die Anzahl an Tränken beanstandet, jedoch nach der Kontrolle am 3.4.2024 weitere montiert worden. Hinsichtlich der Ziege mit der Ohrmarke *** sei der Tierarzt während dem Melken informiert worden, sie habe Fieber und Rotz, woraufhin dieser eine Medikamentengabe anordnete. So ein Tier sei zu allermeist bis zum Abend in recht guter Verfassung und fresse auch wieder, weshalb die bereits fachgerecht versorgte Ziege sinnlos getötet worden sei. Im Jahr 2023 sei kein Kitz auf seinem Betrieb geboren worden, kein einziges Tier habe jemals seinen Betrieb ohne Ohrmarke verlassen oder betreten. Im Jahr 2024 seien sämtliche männlichen Kitze bei der Mutter belassen und erst mit ca 7 kg für Eigengebrauch und Tierfutter hausgeschlachtet worden. Er habe niemals ein Kitz getötet und habe die zu schlachtenden Kitze immer ordnungsgemäß betäubt, entblutet und verwertet. Die Schlachtabfälle der Hausschlachtungen und Verendungen seien immer zeit- und fachgerecht sowie vorschriftsmäßig über seinen Entsorgungsbetrieb entsorgt worden. Die diesbezüglichen Bestätigungen seien bei jeder Kontrolle vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 6.5.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Am 13.10.2025 fand antragsgemäß vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich Veterinärmedizin und die Tierschutzombudsperson für Tirol teilnahmen sowie zwei Amtstierärzte der belangten Behörde jeweils als Zeuge einvernommen wurden.

Beweis wurde darüber hinaus aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Sachverhalt

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer betrieb (mittlerweile übergab er den Betrieb an seinen Vater BB) zu den jeweiligen Tatzeitpunkten an der Adresse **** Z, Adresse 1, den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer ***. Es handelt sich dabei um einen Ziegenmilchbetrieb. An derselben Adresse betreibt sein Vater, BB, einen Ziegenaufzuchtbetrieb mit der Betriebsnummer ***.

Der Stall des Ziegenmelkbetriebes verfügt über eine Bodenfläche von insgesamt 945,04 m2 (ohne die zwei Futtertische und den Melkstand). Die gehaltenen Ziegen werden in diesem Stall in drei verschiedenen Gruppen gehalten, dementsprechend gibt es 3 voneinander getrennte Buchten (Liegeflächen). Die südliche Bucht hat eine Fläche von 190 m2, die mittlere Bucht von 380 m2 und die nördliche Bucht von 190 m². Darüber hinaus gibt es weitere Bodenflächen im Ausmaß von ca 185 m² (der Einfachheit halber werden diese Flächen in der Folge als „Wartebereich“ bezeichnet), wobei sich 114 m² direkt vor dem Melkstand befinden und weitere 71 m² sozusagen einen Streifen quer vor den 3 Buchten und den Futtertischen bilden. Durch flexible Trenngitter können die Bereiche so gestaltet werden, dass die 3 Gruppen jeweils von den einzelnen Buchten aus getrennt zum Melkstand getrieben werden können.

Der Melkvorgang findet zweimal täglich in drei verschiedenen Gruppen statt und dauert jeweils mindestens 3 Stunden: Zwei Gruppen werden für jeweils mindestens 2 Stunden auf ihre jeweiligen Liegeflächen in den Buchten gesperrt. Bei der zu melkenden Gruppe wird dann der Bereich zum „Wartebereich“ geöffnet und wird diese Gruppe zum Melkbereich geführt. Während sich eine Gruppe beim Melken befindet, werden die beiden anderen auf ihren jeweiligen Liegeflächen gehalten. Der Melkvorgang kann auch länger andauern, da immer wieder neue Ziegen vom Ziegenaufzuchtbetrieb des Vaters in den Betrieb des Beschwerdeführers wechseln und diese erst angewöhnt werden müssen.

Beim Ausmisten des „Wartebereiches“ werden die Gruppen ebenfalls vorübergehend auf ihre Liegeflächen gesperrt. Der „Wartebereich“ wird aber üblicherweise nach jedem Melkvorgang ausgemistet und neu eingestreut. Beim Reinigen der einzelnen Liegeflächen wird die jeweilige Gruppe in den „Wartebereich“ gesperrt.

Durch die flexiblen Trenngitter können die einzelnen Liegeflächen vergrößert werden und werden die Tiere auch in den größeren Bereichen gehalten. Die mittlere Bucht kann sich bis in den Wartebereich hinaus verteilen und die Trenngitter können so geschalten werden, dass die die nördliche Bucht um 45 m² und die südliche Bucht um 26 m² und die mittlere Bucht um 114 m² vergrößert wird.

Die Stallbodenfläche, die den Tieren ständig zur Verfügung steht, beträgt insgesamt 760 m², die sich auf die südliche Bucht (190 m²), mittlere Bucht (380 m²) und nördliche Bucht westliches und östliches Abteil (190 m²) aufteilt und somit den „Liegeflächen“ entspricht.

Die Fütterung im Betrieb des Beschwerdeführers erfolgt ad libitum.

Im Jahr 2023 und im Jahr 2024 bis zur letzten Tierschutzkontrolle am 4.6.2024 wurden vom Beschwerdeführer in seinen Betrieb Ziegen vom Betrieb seines Vaters erst nach dem ersten Ablammen in diesem übernommen und verbleiben diese sodann ständig in seinem Betrieb, da die Ziegen grundsätzlich nur einmal gedeckt werden.

Am 31.7.2023, 31.8.2023 und 20.11.2023 übernahm der Beschwerdeführer ausnahmsweise vom Betrieb seines Vaters insgesamt 195 weibliche Kitze, welche im Mai und Juni 2023 am Betrieb seines Vaters geboren wurden, zur weiteren Aufzucht und wurden diese von ihm in der nördlichen Bucht untergebracht. Diese Gruppe von Ziegen wurde in weiterer Folge gedeckt und erfolgten ab Mai 2024 auch an seinem Betrieb die Geburten. 31 geborene weibliche Kitze wurden am 3.6.2024 an den Betrieb seines Vaters zur weiteren Aufzucht übergeben.

Im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 erfolgten am Betrieb des Beschwerdeführers keine Geburten und wurden folglich von ihm in diesem Zeitraum keine Kitze an den Betrieb seines Vaters übergeben.

Am 23.11.2023 fand eine angekündigte Tierschutzkontrolle durch zwei Amtstierärzte der belangten Behörde statt. Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden in der südlichen Bucht auf einer Fläche von 190 m² 163 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 5 Ziegen zu viel, in der mittleren Bucht auf einer Fläche von 380 m² 400 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 84 Ziegen zu viel, in der nördlichen Bucht westliches Abteil auf einer Fläche von 69,8 m² und einer Fressplatzbreite von 17,7 m 79 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und 3 Böcke und in der nördlichen Bucht östliches Abteil auf einer Fläche von 119,2 m² und einer Fressplatzbreite von 29,8 m 116 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze), 11 Mutterziegen ohne Kitz und 2 Böcke im Betrieb des Beschwerdeführers gehalten.

Am 7.3.2024 fand eine weitere unangekündigte Tierschutzkontrolle durch zwei Amtstierärzte der belangten Behörde statt. Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden in der mittleren Bucht auf einer Fläche von 380 m² und einer Fressplatzbreite von 95 m 377 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 61 Ziegen zu viel, in der nördlichen Bucht westliches Abteil auf einer Fläche von 90,8 m² und einer Fressplatzbreite von 22,7 m 88 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und 1 Bock und in der nördlichen Bucht östliches Abteil auf einer Fläche von 99,2 m² und einer Fressplatzbreite von 24,8 m 96 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und 2 Böcke im Betrieb des Beschwerdeführers gehalten. In der mittleren Bucht wurde eine Ziege mit der Ohrmarkennummer *** festliegend zwischen allen anderen Ziegen vorgefunden. Sie war apathisch, hochgradig abgemagert, exsikkotisch (die Augen tief in den Augenhöhlen liegend und die Hautelastizität hochgradig vermindert) und der Pansen war leer. Das Tier musste unverzüglich erlöst werden. Ein Behandlungsnachweis für dieses Tier lag nicht vor. Ein vollständiges Bestandsregister konnte vom Beschwerdeführer den beiden Amtstierärzten nicht vorgelegt werden.

Am 3.4.2024 fand eine weitere unangekündigte Tierschutzkontrolle durch einen Amtstierarzt der belangten Behörde und einen weiteren Amtstierarzt mit Unterstützung eines weiteren Mitarbeiters der belangten Behörde sowie des ehemaligen Geschäftsführers und des gegenwärtigen Geschäftsführers des Schaf- und Ziegenzuchtverbandes statt. Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden in der mittleren Bucht auf einer Fläche von 380 m² und einer Fressplatzbreite von 95 m 339 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 23 Ziegen zu viel, in der nördlichen Bucht westliches Abteil auf einer Fläche von 98,1 m² und einer Fressplatzbreite von 24,5 m 100 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und 2 Böcke und in der nördlichen Bucht östliches Abteil auf einer Fläche von 90,2 m² und einer Fressplatzbreite von 22,5 m 95 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) und 8 Mutterziegen ohne Kitz im Betrieb des Beschwerdeführers gehalten. 22 Ziegen mit den Ohrmarkennummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** wiesen hochgradige Klauenveränderungen, welche mit schmerzhaften Veränderungen und Entzündungen verbunden sind, und 11 Ziegen mit den Ohrmarkennummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** mittelgradige Klauenveränderungen in Verbindung mit schmerzbedingter Lahmheit und/oder Gelenksveränderungen auf.

Am 4.6.2024 fand eine weitere Tierschutzkontrolle durch einen Amtstierarzt der belangten Behörde unter späterer Beiziehung des Betreuungstierarztes statt. Im Zeitpunkt der Kontrolle wurden in der mittleren Bucht auf einer Fläche von 380 m² 336 Mutterziegen ohne Kitz, sohin 20 Ziegen zu viel und in der nördlichen Bucht östliches Abteil auf einer Fläche von 116,4 m² 114 Jungziegen (Teil der im Mai und Juni 2023 geborenen und im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernommenen Kitze) im Betrieb des Beschwerdeführers gehalten. 16 Ziegen mit den Ohrmarkennummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** wiesen mittel- bzw hochgradige Klauenveränderungen in Verbindung mit schmerzbedingter(n) Lahmheit, Fehlstellungen und Gelenksveränderungen auf. Die Ziege mit der Ohrmarkennummer *** war zudem schwer an Bronchitis erkrankt und befand sich in einem schlechten Allgemeinzustand, weshalb diese unmittelbar euthanasiert werden musste. Das Tier wurde am Vortag vom Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Tierarzt behandelt, war aber nicht abgesondert.

Bei den einzelnen Tierschutzkontrollen befanden sich keine Kitze (Alter bis 6 Monate) im Stall des Milchziegenbetriebes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer und sein Vater gaben bei den Tierschutzkontrollen am 23.11.2023, 7.3.2024 und 4.6.2024 jeweils mündlich und nach schriftlicher Aufforderung im Rahmen des Schreibens vom 6.12.2023, ***, schriftlich an, die männlichen Kitze werden direkt nach der Geburt getötet bzw werden 15 bis 20 gemästete männliche Kitze für den Eigenverbrauch geschlachtet bzw das Fleisch (ca 800 g pro Kitz) der getöteten neugeborenen Kitze für die 4 Katzen benötigt.

Laut den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten 14 Übernahmescheinen der Firma CC (Beilage H zum Verhandlungsprotokoll) wurden im Zeitraum 11.12.2023 (Übernahmeschein Nr ***) bis 15.7.2024 (Übernahmeschein Nr ***) für den Betrieb des Beschwerdeführers als auch für den Betrieb seines Vaters am 22.1.2024 3 Kitze (Übernahmeschein Nr ***, Betrieb „AA“), am 11.3.2024 60 kg Schlachtnebenprodukte (Übernahmeschein Nr ***, Betrieb „AA“), am 6.5.2024 60 kg Schlachtnebenprodukte (Übernahmeschein Nr ***, Betrieb „AA“), am 27.5.2024 20 kg Schlachtnebenprodukte (Übernahmeschein Nr ***, Betrieb BB), am 17.6.2024 20 kg Schlachtnebenprodukte (Übernahmeschein Nr ***, Betrieb BB) und am 15.7.2024 60 kg Schlachtnebenprodukte (Übernahmeschein Nr ***, Betrieb BB) übernommen. Im Übrigen wurden nur Ziegen bzw Jungziegen übergeben.

Bei der Tierschutzkontrolle am 4.6.2024 stellte der Amtstierarzt fest, Schlachtabfälle von ca 8 männlichen Kitzen waren in einem Container vor dem Milchziegenstall gelagert. Dabei handelte es sich nach Aussage des Vaters des Beschwerdeführers um männliche Kitze, die nach einer einmonatigen Aufzucht der Hausschlachtung zum Eigenverbrauch zugeführt wurden.

Bei Ziegengeburten ist von einem Geschlechterverhältnis männlich/weiblich von 1:1 und von einem mittleren Geburtsgewicht von 4 kg auszugehen. Bei 31 geborenen weiblichen Kitzen ab 1.5.2024 mussten folglich auch rund 30 männliche Kitze geboren worden sein.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich dem Grunde nach widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere Ort der Geburten, Übernahme/Übergabe und Aufzucht von Kitzen), der einvernommenen zwei Amtstierärzte als Zeugen und des veterinärfachlichen Amtssachverständigen in der am 13.10.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und den dabei ergänzend aufgenommenen Beweisen (Bericht der Landwirtschaftskammer Tirol vom 13.2.2024, Beilage A; Bestandslisten – Übertrag per 31.7.2023, 31.8.2023 und 20.11.2023, Beilage D; Viehverkehrsscheine vom 31.7.2023, 31.8.2023 und 20.11.2024; Beilage E; Viehverkehrsschein vom 3.6.2024, Beilage F; Ohrmarkenliste betreffend Abgang 3.6.2024; Beilage G; Übernahmescheine der Firma CC Zeitraum 11.12.2023 bis 15.7.2024, Beilage H; Erhebungsprotokoll vom 7.3.2024, Beilage K).

Darüber hinaus ergibt sich der festgestellte Sachverhalt zudem aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten vom 9.1.2024, ***, betreffend die Tierschutzkontrolle am 23.11.2023, dem amtstierärztlichen Gutachten vom 7.3.2024, ***, betreffend die Tierschutzkontrolle am 7.3.2024 und dem amtstierärztlichen Gutachten vom 8.7.2024, ***, betreffend die Tierschutzkontrollen am 3.4.2024 und 4.6.2024, welche dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt wurden und auch vom veterinärfachlichen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.9.2024, LVwG-2024/12/1091-20, mit welchem der erhobenen Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme von 41 Ziegen am Ziegenmelkbetrieb des Beschwerdeführers am 3.4.2024 teilweise Folge gegeben und die Abnahme von 33 Ziegen bestätigt wurde und dem Verhandlungsprotokoll vom 30.7.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu diesem Erkenntnis, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2024/46/2685, dabei insbesondere dem Verhandlungsprotokoll vom 23.9.2025 samt der Planunterlage (Beilage A, Darstellung der Stallbodenfläche) sowie dem dazu vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten veterinärfachlichen Gutachten vom 17.9.2025 (OZl 11 dieses Aktes), die ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen wurden und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15.

Die Fütterung ad libitum ergibt sich unter anderem aus dem Bericht der Landwirtschaftskammer Tirol vom 13.2.2024.

Die bei den jeweiligen Tierschutzkontrollen festgestellte Anzahl an Tieren gründet auf einer von den Amtstierärzten vorgenommenen (Mehrfach-)Zählung, bei der die jeweils niedrigste und für den Beschwerdeführer günstigste Anzahl herangezogen wurde, bzw auf die Angabe bzw Bestätigung der Anzahl seitens des Beschwerdeführers selbst gegenüber den Amtstierärzten bei den jeweiligen Kontrollen. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer die festgestellte Anzahl an Tieren bei den jeweiligen Kontrollen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht.

Das Alter der Tiere wurde durch die Amtstierärzte anhand deren Exterieur (Größe und Gewicht) und in wenigen Fällen auch durch eine ergänzende Kontrolle des Zahnalters geschätzt. Es ist daher davon auszugehen bzw kann nicht ausgeschlossen werden, beim Großteil der in der nördlichen Bucht befindlichen Ziegen handelte es sich um jene Gruppe von 195 Jungziegen, die im Zeitraum Juli bis November 2023 vom Betrieb des Vaters übernommen worden sind, dies unter Verweis auf die diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den von ihm dort vorgelegten Viehverkehrsscheinen.

Dass der Beschwerdeführer die Ziege mit der Ohrmarkennummer *** am Vortag nach Rücksprache mit seinem Tierarzt behandelte, stützt sich auf seine glaubhafte Aussage und seinem Verweis auf den diesbezüglichen Behandlungsschein in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Nichtvorlage eines vollständigen Bestandsregisters bei der Tierschutzkontrolle am 7.3.2024 stützt sich auf die glaubhaften Aussagen der beiden Amtstierärzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Ausmaß der Grundflächen der südlichen, mittleren und nördlichen Bucht (Liegeflächen) ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst und seiner vorgelegten Darstellung der Stallbodenfläche. Das Ausmaß der Grundflächen der nördlichen Bucht des Ost- und Westbereichs ergibt sich durch die von den Amtstierärzten bei den jeweiligen Tierschutzkontrollen durchgeführten Messungen mittels eines Lasermessgerätes. Die jeweilig festgestellten Fressplatzlängen ergeben sich ebenfalls aufgrund der gemessenen Längen der jeweiligen Buchten durch die Amtstierärzte. Das Ausmaß der Grundflächen der Liegeflächen als auch die Fressplatzlängen wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass sich bei den einzelnen Tierschutzkontrollen keine Kitze (Alter bis 6 Monate) im Stall des Milchziegenbetriebes des Beschwerdeführers befanden, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die bei einzelnen Tieren festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ua [schmerzhafte und entzündliche] Klauen- und Gelenksveränderungen, [schmerzhafte] Lahmheit, Bronchitis, apathisch, hochgradig abgemagert und exsikkotisch) gründen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten als auch auf die Aussagen der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dass die überwiegende Anzahl der männlich geborenen Kitze unmittelbar nach der Geburt getötet und als Tierfutter für seine am Hof gehaltenen Katzen verwendet wurde, gaben der Beschwerdeführer bzw sein Vater selbst bei den Tierschutzkontrollen am 23.11.2023, 7.3.2024 und 4.6.2024 jeweils mündlich an (siehe Gutachten vom 9.1.2024, 17.6.2024 und 8.7.2024, Erhebungsprotokoll vom 7.3.2024).

Die im Zeitraum von 11.12.2023 bis 15.7.2024 der Firma CC übergebenen Kadaver bzw Schlachtnebenprodukte ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Übernahmescheinen. Schlachtabfälle in einem Container vor dem Milchziegenstall von ca 8 männlichen Kitzen stellte der Amtstierarzt im Rahmen seiner Kontrolle am 4.6.2024 fest und handelte es sich dabei nach Angabe des Vaters des Beschwerdeführers um die nach einmonatiger Aufzucht der Hausschlachtung zugeführten männlichen Kitze zum Eigenverbrauch (siehe Gutachten vom 8.7.2024).

Dass bei Ziegengeburten von einem Geschlechterverhältnis männlich/weiblich von 1:1 und von einem mittleren Geburtsgewicht von 4 kg auszugehen ist, stützt sich auf die glaubhafte Aussage des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw dem amtstierärztlichen Gutachten vom 9.1.2024.

Der Sachverhalt steht daher unbestritten fest.

IV.Rechtslage

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022:

„Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

(…)

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

(…)

Verbot der Tötung

§ 6.

(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

(…)

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

(…)

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(…)

Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15.

Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

(…)

Tierhaltungsverordnung

§ 24.

(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

2. anderer Wirbeltiere

durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

(…)

Strafbestimmungen

§ 38.

(1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(…)

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung – THVO), BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022:

„Mindestanforderungen an die Haltung

§ 2.

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(…)

Anlage 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate

Kitz, JungziegeZiege bis 12 Monate

Bock Männliche Ziege über 12 Monate

2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

(…)

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

(…)

2.2.3. Gruppenhaltung

Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.

Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:

Tierkategorie

Gruppenbucht bis 20 Tiere

Gruppenbucht ab 21 Tiere

Einzelbucht

Mutterziege ohne Kitz

1,40 m²

1,20m²

1,40 m²

Mutterziege mit 1 Kitz

1,75 m²

1,55m²

1,80 m²

Mutterziege mit mehr als 1 Kitz

2,10 m²

1,90m²

2,10 m²

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

0,50 m²

0,50 m²


Jungziegen über 6 bis 12 Monate

0,60 m²

0,60 m²


Böcke

3,00 m²

3,00 m²

3,00 m²

1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.

(…)

2.6. ERNÄHRUNG

Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann, beispielsweise durch geeignete Palisaden-Fressgitter/Sichtblenden. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Tiere muss eine ausreichende Menge an Tränken zur Verfügung stehen um Konflikte zu vermeiden.

Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

Tierkategorie Fressplatzbreite

Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier

Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier

Bock 60,00 cm/Tier“

Tierseuchengesetz (TSG), RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 37/2018:

„III. Abschnitt.

Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.

A. Allgemeine Vorschriften.

Veterinärregister

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

§ 8a.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

1. persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;

4. die Rechtsform und Art des Betriebes;

5. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);

6. Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

7. Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.

Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen, weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterlagen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.

(4) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.

Kennzeichnung von Tieren

§ 8b.

(1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 8 beauftragte Stelle festgelegt werden.

(2) Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten durch einen Beauftragten kennzeichnen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 3, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt werden können. Sie kann sich hiezu auch geeigneter Stellen bedienen, welche durch Bescheid zu beauftragen sind.

(…)

VIII. Abschnitt.

Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.

Strafvorschriften.

§ 63.

(1) Wer

(…)

c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.“

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009), BGBl II Nr 291/2009 idF BGBl II Nr 193/2015:

„4. Abschnitt

Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen

Allgemeines

§ 12.

(1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,

1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder

2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder

3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder

4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder

5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25

gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.

(2) Für die Durchführung der Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(…)

9. Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 37.

Die Tierhalter, sowie Händler, Betreiber von Schlachtstätten, Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken, Fesselbändern und Transpondern gemäß §§ 29 und 30 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

(…)

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

(…)“.

Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl I Nr 141/2003 idF BGBl I Nr 37/2018:

„§ 10.

(1) Die Erzeuger von

1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.

Strafbestimmungen

§ 14.

Wer

(…)

9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder

(…)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen

Eingangs ist anzuführen, eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110). Darüber hinaus haben die Parteien ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Zur (anrechenbaren) Stallbodenfläche:

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol muss die Mindeststallfläche nach der 1. Tierhaltungsverordnung den Ziegen dauerhaft und uneingeschränkt, also rund um die Uhr, zugänglich sein. Es handelt sich bei den in der 1. Tierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Mindestanforderungen eben um die niedrigste Anforderung, die erfüllt werden muss, um eine gesetzmäßige Ziegenhaltung zu erreichen.

Es reicht nicht aus, wenn diese Flächen nur zB für 20 Stunden täglich zur Verfügung stehen – die Tiere müssen jederzeit Zugang zu den vorgeschriebenen Stallflächen haben. Die Stallflächen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere zu jeder Zeit, unabhängig vom Tagesablauf oder von Betriebsabläufen, die Mindestfläche voll nutzen können. Eine zeitliche Einschränkung (wie eben zB nur 20 statt 24 Stunden) ist nicht zulässig und entspricht nicht dem Wortlaut und der Zielsetzung der 1. Tierhaltungsverordnung.

Der Schutzgedanke hinter den Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung ist, dass Tiere nicht temporär in beengte Verhältnisse geraten dürfen. Sämtliche nutzbare Liege- und Bewegungsflächen müssen also ständig erreichbar sein, auch nachts, während der Fütterung, oder eben wie im gegenständlichen Fall dem Melkvorgang. Es kann zwar bei der jeweiligen Gruppe die gerade gemolken oder bei der gerade ausgemistet wird, von der Einhaltung der Mindestbodenfläche (kurzfristig bis zum Abschluss des Melkens der Gruppe) abgesehen werden, keinesfalls aber bei den beiden anderen Gruppen, die warten müssen, bis sie dran sind.

Die Frage ob der „Wartebereich“ auch genug Einstreu bietet, um überhaupt als zu berücksichtigende Bodenfläche (vgl Punkt 2.1. zur Bodenbeschaffenheit der 1. Tierhaltungsverordnung) in Frage zu kommen, erübrigt sich schon aufgrund der zeitlichen Komponente.

Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17.9.2025 auch ausführt, definieren die Erläuternden Bemerkungen zu § 16 Abs 5 TSchG, dass bereits ab einem Zeitraum von 30 Minuten von einem „Halten“ gesprochen werden muss und entspricht eine Zeitspanne von zweimal täglich 2 Stunden für jede einzelne Gruppe in der die Mindestbodenfläche nicht eingehalten wird, nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Die Stallbodenfläche, die den Tieren ständig zur Verfügung steht, beträgt somit insgesamt 760 m², die sich auf die südliche Bucht (190 m²), mittlere Bucht (380 m²) und nördliche Bucht westliches und östliches Abteil (190 m²) aufteilt und somit den „Liegeflächen“ entspricht. Diese Flächen sind in weiterer Folge als Mindestflächen hinsichtlich der Anzahl an gehaltenen Tieren in Bezug auf das Vorliegen einer Überbelegung bei den dem Beschwerdeführer diesbezüglich angelasteten Verwaltungsübertretungen im ersten, zweiten, vierten, siebten, achten und zehnten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde zu legen.

Zum ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer als Tierhalter hielt in seinem Melkbetrieb nach den getroffenen Feststellungen am 23.11.2023 in der südlichen Bucht mit einer Fläche von 190 m² 163 Mutterziegen ohne Kitz.

Gemäß Anlage 4 Punkt 2.2.3 1. THVO ist bei einer Gruppenhaltung ab 21 Tieren eine Mindestbodenfläche von 1,2 m² pro Milchziege vorgeschrieben. In der südlichen Bucht dürfen folglich maximal 158 Mutterziegen ohne Kitz gehalten werden.

Durch die festgestellte Überbelegung von 5 Mutterziegen ohne Kitz und der daraus resultierenden Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche verstoß der Beschwerdeführer somit gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um rund 3 %).

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Er berief sich lediglich darauf, der Amtstierarzt habe ihm zu Unrecht – in rechtswidriger Weise – weitere Stallbodenflächen („Wartebereich“) aberkannt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur anrechenbaren Stallbodenfläche zuvor und darüber hinaus auf die mehrmaligen diesbezüglichen Hinweise auf das Bestehen einer Überbelegung und rechtliche Aufklärung über die entsprechenden Haltungsvorschriften seitens des Amtstierarztes im Vorfeld der gegenständlichen Kontrolle zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterließ, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall erteilte diese ja sogar die Auskunft, dass der „Wartebereich“ zu den Mindestbodenflächen nicht hinzuzurechnen ist (vgl LVwG Tirol 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15). Es ist daher sogar von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse hinsichtlich der Stallbodenfläche unterschritt, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider (leichter Verstoß).

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits im Vorfeld mehrmals (ua mit Schreiben vom 17.3.2020, ***, Tierschutzkontrolle am 23.1.2023), auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem war die Bucht bei der Kontrolle wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend werden analog der belangten Behörde die fehlende Einsicht und der fehlende Wille zur Einhaltung der Mindestanforderungen trotz mehrmaligen Hinweisen gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nunmehr vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen zur Größe der Bucht und dem prozentuellen Ausmaß der Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte sowie die Tierkategorie hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschrift überschritten wurde. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich den bereits festgestellten Verstoß.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien und insbesondere der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 300,00 herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 8 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer als Tierhalter hielt in seinem Melkbetrieb nach den getroffenen Feststellungen am 23.11.2023 in der mittleren Bucht mit einer Fläche von 380 m² 400 Mutterziegen ohne Kitz.

Gemäß Anlage 4 Punkt 2.2.3 1. THVO ist bei einer Gruppenhaltung ab 21 Tieren eine Mindestbodenfläche von 1,2 m² pro Milchziege vorgeschrieben. In der mittleren Bucht dürfen folglich maximal 316 Mutterziegen ohne Kitz gehalten werden.

Durch die festgestellte Überbelegung von 84 Mutterziegen ohne Kitz und der daraus resultierenden Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche verstoß der Beschwerdeführer somit gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG iVm Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO. Aufgrund der massiven Verfehlung der höchstzulässigen Besatzdichte von rund 21 % wurde den betreffenden Ziegen zudem ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da diese durch den erheblichen Platzmangel nicht artgerecht ruhen und sich bewegen können und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden. Dass bei einer Verfehlung der Besatzdichte ab 20 % den betreffenden Tieren Leiden zugefügt werden, ergibt sich aus den schlüssigen und glaubhaften Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Er berief sich lediglich darauf, der Amtstierarzt habe ihm zu Unrecht – in rechtswidriger Weise – weitere Stallbodenflächen („Wartebereich“) aberkannt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur anrechenbaren Stallbodenfläche zuvor und darüber hinaus auf die mehrmaligen diesbezüglichen Hinweise auf das Bestehen einer Überbelegung und rechtliche Aufklärung über die entsprechenden Haltungsvorschriften seitens des Amtstierarztes im Vorfeld der gegenständlichen Kontrolle zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterließ, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall erteilte diese ja sogar die Auskunft, dass der „Wartebereich“ zu den Mindestbodenflächen nicht hinzuzurechnen ist (vgl LVwG Tirol 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15). Es ist daher sogar von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse hinsichtlich der Stallbodenfläche erheblich unterschritt und dadurch den Tieren auch ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurde, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider (schwerer Verstoß).

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits im Vorfeld mehrmals (ua mit Schreiben vom 17.3.2020, ***, Tierschutzkontrolle am 23.1.2023), auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem war die Bucht bei der Kontrolle wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend werden analog der belangten Behörde die fehlende Einsicht und der fehlende Wille zur Einhaltung der Mindestanforderungen trotz mehrmaligen Hinweisen gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nunmehr vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen zur Größe der Bucht und dem prozentuellen Ausmaß der Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte sowie die Tierkategorie hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschrift überschritten wurde. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich den bereits festgestellten Verstoß.

Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil 79 Ziegen und 3 Böcke statt den zulässigen 50 Ziegen und 3 Böcken sowie im östlichen Abteil der nördlichen Bucht 127 Ziegen und 2 Böcke statt den zulässigen 94 Ziegen und 2 Böcken gehalten zu haben und korrespondierend dazu jeweils eine zu geringe Fressplatzbreite zur Verfügung gestellt zu haben, weshalb er auch diesbezüglich gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG iVm Anlage 4 Punkt 2.2.3. und Punkt 2.6. 1. THVO verstoßen hätte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass es sich beim Großteil dieser Tiere um jene handelte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernahm. Für Jungziegen waren unter Verweis auf Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO folglich die zur Verfügung gestandenen Stallbodenflächen und Fressplatzbreiten aus rechtlicher Sicht ausreichend und waren die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen mangels Begehung der ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu streichen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien, dem Wegfall eines Teiles des ursprünglichen Tatvorwurfs und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 900,00 entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu 12 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum dritten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Folge des festgestellten Sachverhaltes erfolgten am Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 keine Geburten und wurden folglich von ihm in diesem Zeitraum keine Kitze an den Betrieb seines Vaters übergeben. Der Beschwerdeführer beging folglich die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht, weshalb dieser Spruchpunkt zu beben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Zum vierten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zunächst ist festzuhalten, im vierten Spruchpunkt warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl einen Verstoß gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO (Mindestbodenfläche) als auch einen Verstoß gegen Anlage 4 Punkt 2.6. 1. THVO (Fressplatzbreite) vor. Nachdem es sich dabei um zwei getrennte Verwaltungsübertretungen handelt, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht Tirol eine (zulässige) Trennung in einen Spruchpunkt 4a und 4b (vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; 5.9.2018, Ra 2018/11/0144; siehe dazu auch Senft in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar (2020) § 42 VwGVG Rz 8).

Spruchpunkt 4a:

Der Beschwerdeführer als Tierhalter hielt in seinem Melkbetrieb nach den getroffenen Feststellungen am 7.3.2024 in der mittleren Bucht mit einer Fläche von 380 m² 377 Mutterziegen ohne Kitz.

Gemäß Anlage 4 Punkt 2.2.3 1. THVO ist bei einer Gruppenhaltung ab 21 Tieren eine Mindestbodenfläche von 1,2 m² pro Milchziege vorgeschrieben. In der mittleren Bucht dürfen folglich maximal 316 Mutterziegen ohne Kitz gehalten werden.

Durch die festgestellte Überbelegung von 61 Mutterziegen ohne Kitz und der daraus resultierenden Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche verstoß der Beschwerdeführer somit gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um rund 19 %).

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Er berief sich lediglich darauf, der Amtstierarzt habe ihm zu Unrecht – in rechtswidriger Weise – weitere Stallbodenflächen („Wartebereich“) aberkannt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur anrechenbaren Stallbodenfläche zuvor und darüber hinaus auf die mehrmaligen diesbezüglichen Hinweise auf das Bestehen einer Überbelegung und rechtliche Aufklärung über die entsprechenden Haltungsvorschriften seitens des Amtstierarztes im Vorfeld der gegenständlichen Kontrolle zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterließ, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall erteilte diese ja sogar die Auskunft, dass der „Wartebereich“ zu den Mindestbodenflächen nicht hinzuzurechnen ist (vgl LVwG Tirol 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15). Es ist daher sogar von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse hinsichtlich der Stallbodenfläche wesentlich unterschritt, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider (mittlerer Verstoß).

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits im Vorfeld mehrmals (ua mit Schreiben vom 17.3.2020, ***, Tierschutzkontrollen am 23.1.2023 und 23.11.2023), auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem war die Bucht bei der Kontrolle wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend werden analog der belangten Behörde die fehlende Einsicht und der fehlende Wille zur Einhaltung der Mindestanforderungen trotz mehrmaligen Hinweisen gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nunmehr vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen zur Größe der Bucht und dem prozentuellen Ausmaß der Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte sowie die Tierkategorie hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschrift überschritten wurde. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich den bereits festgestellten Verstoß.

Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil 88 Ziegen und 1 Bock statt den zulässigen 73 Ziegen und 1 Bock sowie im östlichen Abteil der nördlichen Bucht 96 Ziegen statt den zulässigen 82 Ziegen gehalten zu haben, weshalb er auch diesbezüglich gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO verstoßen hätte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass es sich beim Großteil dieser Tiere um jene handelte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernahm. Für Jungziegen waren unter Verweis auf Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO folglich die zur Verfügung gestandenen Stallbodenflächen aus rechtlicher Sicht ausreichend und waren die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen mangels Begehung der ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu streichen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien, dem Wegfall eines Teiles des ursprünglichen Tatvorwurfs und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe mit € 500,00 festzusetzen. Hinsichtlich der festgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu rund 13 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Spruchpunkt 4b:

Der Beschwerdeführer als Tierhalter hielt in seinem Melkbetrieb nach den getroffenen Feststellungen am 7.3.2024 in der mittleren Bucht mit einer Fläche von 380 m² und einer Fressplatzbreite von 95 m bei einer ad libitum Fütterung 377 Mutterziegen ohne Kitz.

Gemäß Anlage 4 Punkt 2.6. THVO darf bei einer Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden. Für Mutterziegen auch mit Kitzen muss die Fressplatzbreite 40,00 cm pro Tier betragen. In der mittleren Bucht dürfen folglich maximal 356 Mutterziegen gehalten werden.

Durch die festgestellte Überbelegung von 21 Mutterziegen und der dadurch resultierenden Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestfressplatzbreite verstoß der Beschwerdeführer somit gegen Anlage 4 Punkt 2.6. 1. THVO (Verfehlung der erforderlichen Fressplatzbreite um rund 6 %).

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Er berief sich lediglich darauf, der Amtstierarzt habe ihm zu Unrecht – in rechtswidriger Weise – weitere Stallbodenflächen („Wartebereich“) aberkannt und wäre eine ausreichende Fressplatzbreite vorhanden gewesen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur anrechenbaren Stallbodenfläche zuvor und darüber hinaus auf die mehrmaligen diesbezüglichen Hinweise auf das Bestehen einer Überbelegung und rechtliche Aufklärung über die entsprechenden Haltungsvorschriften seitens des Amtstierarztes im Vorfeld der gegenständlichen Kontrolle korrespondierend mit den erforderlichen Fressplatzbreiten zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterließ, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall erteilte diese ja sogar die Auskunft, dass der „Wartebereich“ zu den Mindestbodenflächen nicht hinzuzurechnen ist und sich dies in weiterer Folge auch auf die erforderliche Mindestfressplatzbreiten auswirkt (vgl LVwG Tirol 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15). Es ist daher sogar von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse hinsichtlich der Fressplatzbreite unterschritt, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits im Vorfeld mehrmals (ua mit Schreiben vom 17.3.2020, ***, Tierschutzkontrollen am 23.1.2023 und 23.11.2023), auf eine Überbelegung und damit korrespondierend die Fressplatzbreiten in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem war die Bucht bei der Kontrolle wieder überbelegt und resultierte daraus eine zu geringe Fressplatzbreite. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend werden die fehlende Einsicht und der fehlende Wille zur Einhaltung der Mindestanforderungen trotz mehrmaligen Hinweisen gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Fressplatzbreite. Die nunmehr vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen zur Fressplatzbreite und dem prozentuellen Ausmaß der Verfehlung der erforderlichen Fressplatzbreite sowie die Tierkategorie hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschrift überschritten wurde. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich den bereits festgestellten Verstoß.

Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil sei eine ausreichende Fressplatzbreite nur für 83 Ziegen und 1 Bock und nicht für 88 Ziegen und 1 Bock und im östlichen Teil der nördlichen Bucht eine ausreichende Fressplatzbreite nur für 93 Ziegen und nicht für 96 Ziegen zur Verfügung gestanden, weshalb er auch diesbezüglich gegen Anlage 4 Punkt 2.6. 1. THVO verstoßen hätte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass es sich beim Großteil dieser Tiere um jene handelte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernahm. Für Jungziegen waren unter Verweis auf Anlage 4 Punkt 2.6. 1. THVO folglich die zur Verfügung gestandenen Fressplatzbreiten von 22,7 m und 24,8 m (30,00 cm pro Tier) aus rechtlicher Sicht ausreichend und waren die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen mangels Begehung der ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu streichen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien, dem Wegfall eines Teiles des ursprünglichen Tatvorwurfs und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe mit € 200,00 festzusetzen. Hinsichtlich der festgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu rund 5 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum fünften Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach den getroffenen Feststellungen befand sich am 7.3.2024 in der mittleren Bucht eine Ziege mit der Ohrmarkennummer *** festliegend zwischen allen anderen Ziegen. Sie war apathisch, hochgradig abgemagert, exsikkotisch und der Pansen war leer. Dem Amtstierarzt zu Folge handelte es sich dabei um ein chronisch krankes Tier, dessen Zustand schon über einen längeren Zeitraum bestanden haben muss.

Dieser schlechte Gesundheitszustand war durch die Gestaltung der Haltung bzw Unterbringung und Betreuung dieser Ziege durch den Beschwerdeführer für diese mit Leiden und Schmerzen verbunden und bedurfte einer tierärztlichen Versorgung und Absonderung, wodurch der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG iVm § 15 TSchG verstoß, dies unter Verweis auf die schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten und Aussagen der Amtstierärzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer und sein Vater brachten lediglich vor, dass das Tier aufgrund des Hin- und Her-Hetzens bei der Kontrolle wahrscheinlich mehrmals überrannt bzw zertrampelt worden sei und deshalb erlöst werden musste. Dieser Argumentation steht jedoch die fachlich fundierte Aussage des Amtstierarztes klar entgegen. Einem erfahrenen Tierhalter wie dem Beschwerdeführer hätte der über einen längeren Zeitraum bestehende schlechte Gesundheitszustand des Tieres jedenfalls auffallen müssen und handelte er damit jedenfalls grob fahrlässig.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die Ziege mit ihrem schlechten Gesundheitszustand nicht im erforderlichen Ausmaß behandelte und absonderte und dadurch dieser ungerechtfertigt Leiden und Schmerzen zufügte, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB). Er traf nicht die erforderlichen Vorkehrungen, obwohl ihm dies, nachdem er täglich mehrere Stunden im Stall verbringt, möglich gewesen wäre. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend wird nichts gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von grober Fahrlässigkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 600,00 entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu rund 7 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum sechsten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer legte zu Folge des festgestellten Sachverhaltes bei der Tierschutzkontrolle am 7.3.2024 dem Amtstierarzt kein vollständiges Bestandsregister vor, wodurch er gegen § 37 Z 3 TKZVO verstoß.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ist als reine Schutzbehauptung zu werten, zu Mal der als Zeuge einvernommene Amtstierarzt unter Wahrheitspflicht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrmals vorbrachte, ihm sei kein vollständiges Bestandsregister vorgelegt worden. Dass ein solches für den gegenständlichen Betrieb erforderlich und auch vorzulegen ist, hätte dem Beschwerdeführer als langjährigen Betriebsinhaber jedenfalls bekannt sein müssen und handelte er damit zumindest grob fahrlässig.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, das Ziel der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 ist die Schaffung eines geordneten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung bestimmter Tierarten und Tierhaltungen zum Zweck der Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit, insbesondere im Seuchenfall, und in weiterer Folge des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit. Indem der Beschwerdeführer kein vollständiges Bestandsregister vorlegte, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB). Es ergaben sich in keinster Weise Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Vorlage des Bestandsregisters nicht möglich gewesen wäre. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend wird eine Vormerkung nach dem Tierseuchengesetz (nunmehr Tiergesundheitsgesetz) aus dem Jahr 2021 gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von grober Fahrlässigkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken, dies selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65). Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 5 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum siebten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach den getroffenen Feststellungen wiesen bei der Tierschutzkontrolle am 3.4.2024 22 Ziegen hochgradige Klauenveränderungen, welche mit schmerzhaften Veränderungen und Entzündungen verbunden waren, und 11 Ziegen mittelgradige Klauenveränderungen in Verbindung mit schmerzbedingter Lahmheit und/oder Gelenksveränderungen auf.

Diese stark vernachlässigte Klauenpflege war durch die Gestaltung der Haltung bzw Unterbringung und Betreuung dieser Ziegen durch den Beschwerdeführer für diese mit Leiden und Schmerzen verbunden, wodurch der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 15 TSchG verstoß, dies unter Verweis auf die schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten und Aussagen der Amtstierärzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, bei den Tieren wäre vor rund 4,5 Monaten eine Klauenpflege durchgeführt worden und sei es europaweit üblich, Tiere nur zweimal jährlich einer Klauenpflege zu unterziehen. Zudem wäre die nächste Klauenpflege unmittelbar nach der erfolgten Kontrolle wiederum angestanden. Überdies sei die verabsäumte Klauenpflege nicht durch entsprechende Fotos bei der die Klauen und Ohrmarken gleichzeitig fotografiert worden wären, nachgewiesen. Diesen Vorbringen steht die schlüssige und nachvollziehbare diesbezügliche Dokumentation im tierärztlichen Gutachten vom 8.7.2024 sowie die glaubhaften Aussagen des gutachtenerstattenden Amtstierarztes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen. Auch der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige bestätigte unter Verweis auf das Gutachten die erhobenen (schmerhaften und entzündlichen) Klauenveränderungen, bei denen jedenfalls von Leiden auszugehen ist. Im Übrigen ist im Bedarfsfall abhängig von den Haltungsbedingungen die Notwendigkeit einer auch mehrmaligen Klauenpflege pro Jahr indiziert. Dem Beschwerdeführer hätten die Klauenveränderungen, die bereits seit längerem bestanden bzw sich mit der Zeit vergrößerten, ua auch beim täglichen Melkvorgang auffallen müssen, selbst auch bei der sehr großen Anzahl an gehaltenen Tieren, und hätte er eine unverzügliche Klauenpflege durchführen müssen, weshalb er jedenfalls grob fahrlässig handelte.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer bei den Ziegen die Klauenpflege vernachlässigte und zum Teil bereits schmerzhaften Veränderungen und Entzündungen damit verbunden waren, führte er diesen ungerechtfertigt Leiden und Schmerzen zu und handelte er dadurch dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB). Er traf nicht die erforderlichen Vorkehrungen einer ordnungsgemäße Klauenpflege, obwohl ihm dies, nachdem er täglich mehrere Stunden im Stall verbringt und die Tiere ua beim Melkvorgang sieht, möglich gewesen wäre. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend wird nichts gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von grober Fahrlässigkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil 100 Ziegen und 2 Böcke statt den zulässigen 76 Ziegen und 2 Böcken sowie im östlichen Abteil der nördlichen Bucht 103 Ziegen statt den zulässigen 75 Ziegen gehalten zu haben und in der nördlichen Bucht im westlichen Abteil eine ausreichende Fressplatzbreite nur für 87 Ziegen und 2 Böcke und im östlichen Teil der nördlichen Bucht eine ausreichende Fressplatzbreite nur für 84 Ziegen zur Verfügung gestellt sowie keine ausreichende Anzahl an Tränken bereitgestellt zu haben, weshalb er auch diesbezüglich gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG iVm Anlage 4 Punkt 2.2.3. und Punkt 2.6. 1. THVO verstoßen hätte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass es sich beim Großteil dieser Tiere um jene handelte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernahm. Für Jungziegen waren unter Verweis auf Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO folglich die zur Verfügung gestandenen Stallbodenflächen und unter Verweis auf Anlage 4 Punkt 2.6. 1. THVO die zur Verfügung gestandenen Fressplatzbreiten von 24,5 m und 22,5 m (30,00 cm pro Tier) auch unter Einbeziehung der Böcke und Mutterziegen ausreichend und waren die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen mangels Begehung der ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu streichen. Ebenso war der Tatvorwurf der nicht ausreichenden Anzahl an Tränken bereits mangels Konkretisierungsgebots iSd § 44a Z 1 VStG zu streichen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien, dem Wegfall eines Teiles des ursprünglichen Tatvorwurfs und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 1.100,00 entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu rund 15 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum achten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer als Tierhalter hielt in seinem Melkbetrieb nach den getroffenen Feststellungen am 3.4.2024 in der mittleren Bucht mit einer Fläche von 380 m² 339 Mutterziegen ohne Kitz.

Gemäß Anlage 4 Punkt 2.2.3 1. THVO ist bei einer Gruppenhaltung ab 21 Tieren eine Mindestbodenfläche von 1,2 m² pro Milchziege vorgeschrieben. In der mittleren Bucht dürfen folglich maximal 316 Mutterziegen ohne Kitz gehalten werden.

Durch die festgestellte Überbelegung von 23 Mutterziegen ohne Kitz und der daraus resultierenden Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche verstoß der Beschwerdeführer somit gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um rund 7 %).

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Er berief sich lediglich darauf, der Amtstierarzt habe ihm zu Unrecht – in rechtswidriger Weise – weitere Stallbodenflächen („Wartebereich“) aberkannt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur anrechenbaren Stallbodenfläche zuvor und darüber hinaus auf die mehrmaligen diesbezüglichen Hinweise auf das Bestehen einer Überbelegung und rechtliche Aufklärung über die entsprechenden Haltungsvorschriften seitens des Amtstierarztes im Vorfeld der gegenständlichen Kontrolle zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterließ, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall erteilte diese ja sogar die Auskunft, dass der „Wartebereich“ zu den Mindestbodenflächen nicht hinzuzurechnen ist (vgl LVwG Tirol 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15). Es ist daher sogar von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse hinsichtlich der Stallbodenfläche wesentlich unterschritt, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider (leichter Verstoß).

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits im Vorfeld mehrmals (ua mit Schreiben vom 17.3.2020, ***, Tierschutzkontrollen am 23.1.2023, 23.11.2023 und 7.3.2024), auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem war die Bucht bei der Kontrolle wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend werden die fehlende Einsicht und der fehlende Wille zur Einhaltung der Mindestanforderungen trotz mehrmaligen Hinweisen gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nunmehr vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen zur Größe der Bucht und dem prozentuellen Ausmaß der Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte sowie die Tierkategorie hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschrift überschritten wurde. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich den bereits festgestellten Verstoß.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 750,00 entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu 20 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum neunten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Nach den getroffenen Feststellungen wiesen bei der Tierschutzkontrolle am 4.6.2024 16 Ziegen mittel- und hochgradige Klauenveränderungen in Verbindung mit schmerzbedingter(n) Lahmheit, Fehlstellungen und Gelenksveränderungen auf. Die Ziege mit der Ohrmarkennummer *** war trotz schwerer Bronchitis nicht abgesondert und befand sich in einem so schlechten Allgemeinzustand, weshalb diese unmittelbar euthanasiert werden musste.

Diese stark vernachlässigte Klauenpflege und die nicht erfolgte Absonderung der schwer an Bronchitis erkrankten Ziege war durch die Gestaltung der Haltung bzw Unterbringung und Betreuung dieser Ziegen durch den Beschwerdeführer für diese mit Leiden und Schmerzen verbunden, wodurch der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 15 TSchG verstoß, dies unter Verweis auf die schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten und Aussagen der Amtstierärzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, bei den Tieren wäre zuletzt am 20.4.2024 eine Klauenpflege durchgeführt worden und könnten folglich keine Klauenveränderungen mehr vorgefunden worden sein. Diesem Vorbringen steht die schlüssige und nachvollziehbare diesbezügliche Dokumentation im tierärztlichen Gutachten vom 8.7.2024 sowie die glaubhaften Aussagen des gutachtenerstattenden Amtstierarztes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen. Auch der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige bestätigte unter Verweis auf das Gutachten die erhobenen (schmerhaften und entzündlichen) Klauenveränderungen, bei denen jedenfalls von Leiden auszugehen ist. Im Übrigen ist im Bedarfsfall abhängig von den Haltungsbedingungen die Notwendigkeit einer auch mehrmaligen Klauenpflege pro Jahr indiziert. Dem Beschwerdeführer hätten die Klauenveränderungen, die bereits seit längerem bestanden bzw sich mit der Zeit vergrößerten, ua beim täglichen Melkvorgang auffallen müssen, selbst auch bei der sehr großen Anzahl an gehaltenen Tieren, und hätte er eine unverzügliche Klauenpflege durchführen müssen. Zudem hätte er als erfahrener Tierhalter das schwer an Bronchitis erkrankte Tier jedenfalls absondern müssen, weshalb er insgesamt grob fahrlässig handelte.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer bei den Ziegen die Klauenpflege vernachlässigte und diese zum Teil mit schmerzbedingter(n) Lahmheit, Fehlstellungen und Gelenksveränderungen verbunden war, und darüber hinaus das schwer an Bronchitis erkrankte Tier nicht absonderte, führte er diesen ungerechtfertigt Leiden und Schmerzen zu und handelte er dadurch dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB). Er traf nicht die erforderlichen Vorkehrungen einer ordnungsgemäße Klauenpflege, obwohl ihm dies, nachdem er täglich mehrere Stunden im Stall verbringt und die Tiere ua beim Melkvorgang sieht, möglich gewesen wäre. Dasselbe gilt für die nicht erfolgte Absonderung der erkrankten Ziege. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend wird nichts gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von grober Fahrlässigkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, die schwer an Bronchitis erkrankte Ziege nicht tierärztlich versorgt zu haben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, der Beschwerdeführer führte am Vortag eine entsprechende Versorgung mit telefonischer Abstimmung mit seinem Tierarzt durch. Es war daher die diesbezüglich vorgeworfene Tathandlung, wonach er keine tierärztliche Versorgung veranlasste, mangels Begehung der ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu streichen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien, dem Wegfall eines Teiles des ursprünglichen Tatvorwurfs und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 1.000,00 entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu rund 13 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum zehnten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Beschwerdeführer als Tierhalter hielt in seinem Melkbetrieb nach den getroffenen Feststellungen am 4.6.2024 in der mittleren Bucht mit einer Fläche von 380 m² 336 Mutterziegen ohne Kitz.

Gemäß Anlage 4 Punkt 2.2.3 1. THVO ist bei einer Gruppenhaltung ab 21 Tieren eine Mindestbodenfläche von 1,2 m² pro Milchziege vorgeschrieben. In der mittleren Bucht dürfen folglich maximal 316 Mutterziegen ohne Kitz gehalten werden.

Durch die festgestellte Überbelegung von 20 Mutterziegen ohne Kitz und der daraus resultierenden Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche verstoß der Beschwerdeführer somit gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO (Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte um rund 6 %).

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Er berief sich lediglich darauf, der Amtstierarzt habe ihm zu Unrecht – in rechtswidriger Weise – weitere Stallbodenflächen („Wartebereich“) aberkannt. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur anrechenbaren Stallbodenfläche zuvor und darüber hinaus auf die mehrmaligen diesbezüglichen Hinweise auf das Bestehen einer Überbelegung und rechtliche Aufklärung über die entsprechenden Haltungsvorschriften seitens des Amtstierarztes im Vorfeld der gegenständlichen Kontrolle zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten dann nicht zu entschuldigen, wenn dieser es unterließ, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall erteilte diese ja sogar die Auskunft, dass der „Wartebereich“ zu den Mindestbodenflächen nicht hinzuzurechnen ist (vgl LVwG Tirol 16.10.2025, LVwG-2024/46/2685-15). Es ist daher sogar von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse hinsichtlich der Stallbodenfläche wesentlich unterschritt, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider (leichter Verstoß).

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits im Vorfeld mehrmals (ua mit Schreiben vom 17.3.2020, ***, Tierschutzkontrollen am 23.1.2023, 23.11.2023, 7.3.2024 und 3.4.2024), auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem war die Bucht bei der Kontrolle wieder überbelegt. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend werden die fehlende Einsicht und der fehlende Wille zur Einhaltung der Mindestanforderungen trotz mehrmaligen Hinweisen gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nunmehr vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen zur Größe der Bucht und dem prozentuellen Ausmaß der Verfehlung der erforderlichen Bodenfläche bzw Besatzdichte sowie die Tierkategorie hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschrift überschritten wurde. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich den bereits festgestellten Verstoß.

Dem Beschwerdeführer wurde zudem vorgeworfen, im östlichen Abteil der nördlichen Bucht 114 Ziegen statt den zulässigen 97 Ziegen gehalten zu haben, weshalb er auch diesbezüglich gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO verstoßen hätte. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass es sich beim Großteil dieser Tiere um jene handelte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von 31.7.2023 bis 20.11.2023 vom Betrieb seines Vaters übernahm. Für Jungziegen waren unter Verweis auf Anlage 4 Punkt 2.2.3. 1. THVO folglich die zur Verfügung gestandenen Stallbodenflächen aus rechtlicher Sicht ausreichend und waren die diesbezüglich vorgeworfenen Tathandlungen in dubio mangels konkreter Feststellung des Alters der Tiere, die bei einem Geburtszeitraum Mai und Juni 2023 noch teilweise unter 12 Monate, aber auch teilweise schon über 12 Monate sein konnten, zu streichen.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 800,00 entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu rund 21 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum elften Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Ab 1.5.2024 bis 3.6.2024 erfolgten ableitend von 31 erfolgten Geburten weiblicher Kitze rund 30 Geburten männlicher Kitze am Betrieb des Beschwerdeführers. 8 männliche Kitze davon wurden nachgewiesenermaßen einer Hausschlachtung zum Eigenverbrauch zugeführt. Die weit überwiegende Anzahl der restlichen männlich geborenen Kitze wurden nach Aussage des Beschwerdeführers selbst unmittelbar nach der Geburt getötet und als Futtermittel für die Hofkatzen verwendet.

Gemäß § 6 TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

Durch das Töten der männlichen Kitze unmittelbar nach der Geburt verstoß der Beschwerdeführer gegen § 6 TSchG: Das Töten von Klauentieren durch den Tierhalter aus ökonomischen Gründen oder mangels weiterer Verwendungsmöglichkeiten stellt keinen vernünftigen Grund dar. Ebenso kann gegenständlich nicht von einer Schlachtung iSd § 3 Z 19 LMSVG, also einem Töten zum Zweck der Fleischgewinnung und somit zur Verwendung als Lebensmittel ausgegangen werden. Zudem wäre das Fleisch von Tieren, die vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachtet werden, für genussuntauglich zu erklären (Art 45 VO EU 2019/627) und wäre somit kein Lebensmittel. Auch die gegenständliche Tötung zum Zwecke der Futtermittelgewinnung für die Hofkatzen stellt letztlich keinen vernünftigen Grund dar: Getötete Tiere fallen unter die VO EU 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Art 2 und 3). Rohes Heimtierfutter, das von Tieren gewonnen wurde, stellt eine Ausnahme dar und fällt nicht unter die VO EU 1069/2009 (Art 2 Abs 2 lit j). Diese Ausnahme setzt voraus, die Tiere werden für den Verzehr (Produktion von Lebensmittel) geschlachtet. Dies trifft verfahrensgegenständlich jedoch nicht zu. Die getöteten männlichen Kitze unterliegen demnach der VO EU 1069/2009 und sind gemäß Art 9 dieser Verordnung als Material der Kategorie 2 einzustufen, welches nicht an Tiere verfüttert werden darf und ordnungsgemäß entsorgt werden muss.

Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Im Gegensatz zu seinen ursprünglichen Aussagen, zuletzt bei der Tierschutzkontrolle am 4.6.2024, betreffend des Verbleibs der männlichen Kitze, wonach diese unmittelbar nach der Geburt getötet und an die Hofkatzen verfüttert würden, sind die von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im zeitlichen Abstand zu seinen ursprünglichen Äußerungen getätigten Aussagen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und ist von einem grob fahrlässigen Handeln auszugehen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte die ihm zur Last gelegte Tat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, das Ziel des Tierschutzgesetzes im Allgemeinen ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Der Schutzzweck des § 6 Abs 1 TSchG im Besonderen besteht im Schutz des tierlichen Lebens, indem die Tötung von Tieren auf Ausnahmefälle mit sachlich gerechtfertigtem, verhältnismäßigem „vernünftigen Grund“ beschränkt wird. Indem der Beschwerdeführer männliche Kitze unmittelbar nach der Geburt tötete und als Futtermittel für seine Hofkatzen verwendete, somit diese ohne vernünftigen Grund tötete, handelte er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider.

Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen beging, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB). Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen. Erschwerend wird nichts gewertet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von grober Fahrlässigkeit aus.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, über kein Einkommen zu verfügen.

Zu Folge des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergab sich aufgrund den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den von ihm vorgelegten Viehverkehrsschein vom 3.6.2024 (Beilage F) und der Ohrmarkenliste betreffend Abgang 3.6.2024 (Beilage G), dass im vorgeworfenen Tatzeitraum von 5.11.2023 bis 4.6.2024 lediglich ab 1.5.2024 Geburten am Betrieb des Beschwerdeführers stattfanden, welche sodann am 3.6.2024 an den Betrieb seines Vaters übergeben wurden. Folglich war der Tatzeitraum entsprechend auf 1.5.2024 bis 3.6.2024 einzuschränken.

Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien, der Einschränkung des Tatzeitraumes und der Einkommensverhältnisse war die verhängte Geldstrafe auf € 750,00 entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der herabgesetzten Geldstrafe ergeben sich selbst bei fehlendem Einkommen (vgl VwGH 6.12.1965, 926/65) keine Bedenken. Der gesetzliche Strafrahmen wurde damit bloß zu 10 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zum zwölften Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer warf die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt vor, die überwiegende Anzahl der auf seinem Betrieb im Zeitraum 5.11.2023 bis 4.6.2024 geborenen und unmittelbar nach der Geburt getöteten männlichen Kitze bzw deren Körperteile nicht ordnungsgemäß entsorgt zu haben.

Zu Folge des festgestellten Sachverhaltes erfolgten am Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2023 und bis Ende April 2024 keine Geburten. Ab Anfang Mai 2024 erfolgten wiederum Geburten auf seinem Betrieb, wobei von rund 30 männlich geborenen Kitzen auszugehen ist. Unter Verweis auf die Ausführungen zum elften Spruchpunkt mussten unter Abzug der 8 männlichen Kitze, deren Schlachtabfälle bei der Tierschutzkontrolle am 4.6.2024 vorgefunden wurden, von den übrigen rund 20 männlichen Kitzen bei einem durchschnittlichen Schlachtabfallgewicht von ca 3 kg (4 kg Geburtsgewicht abzüglich ca 800 g Fleisch als Futtermittel für die Hofkatzen) rund 60 kg Schlachtnebenprodukte angefallen sein. Der Beschwerdeführer legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung diverse Übernahmescheine der Firma CC vor und verwies auf die stets ordnungsgemäß erfolgte Entsorgung.

Auf dem Übernahmeschein Nr ***, datiert mit 6.5.2024, wird die Übernahme von 60 kg Schlachtnebenprodukten durch die Firma CC bestätigt. Bei diesen Schlachtnebenprodukten könnte es sich folglich der Menge und dem zeitlichen Zusammenhang nach um jene der rund 20 männlichen Kitze handeln. Es kann daher nicht mehr mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt und bewiesen werden, ob der Beschwerdeführer die ihm (nur noch für den eingeschränkten Tatzeitraum vom 1.5.2024 bis 3.6.2024) vorgeworfene Verwaltungsübertretung beging. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo" war folglich der zwölfte Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Hingewiesen wird, der Gesetzgeber hat für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vom LVwG vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN).

Die Präzisierung bzw Anpassung von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses war zulässig, weil durch diese keine anderen als die ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalte herangezogen wurden (vgl VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).

Im Ergebnis liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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