LVwG T LVwG-2025/24/3145-1

LVwG-2025/24/3145-1Landesverwaltungsgericht13.01.2026

Regest

Beschlagnahme der Arzneiware

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/3145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.3145.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.20.2025, GZ ***, hat die belangte Behörde aufgrund des gegen AA, (iF.: Beschwerdeführerin), erhobenen Vorwurfs, entgegen § 3 AWEG 2010 06.08.2025 näher bezeichnete Arzneiwaren aus Ungarn gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung im Postweg in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.

Beschlagnahmt wurde die nachfolgende Arzneiware:

-90 Stück Tabletten Miagen 10 mg

-90 Stück Tabletten Olwexya 150 mg

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26.10.2025 Beschwerde erhoben und vorgebracht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit nehme ich zum oben angeführten, von BB unterzeichneten Bescheid Stellung.

Ich lebe und arbeite seit Mai 2012 in Österreich im Bereich der Gastronomie. Über viele Jahre war ich jeweils für 3-4 Monate saisonal beschäftigt. Seit 19. Mai 2025 arbeite ich wieder in jenem Hotel, wo ich bereits 2012 begonnen habe. Die Sommersaison dauert diesmal jedoch sieben Monate bis zum 16. November 2025, was für mich eine besondere Situation darstellt.

Seit rund 25-30 Jahren leide ich an mehreren chronischen Erkrankungen (Stoffwechselstörungen, PC OS-Syndrom, Nebennierenfunktionsstörungen, Typ-2-Diabetes, Schilddrüsenunterfunktion) und stehe deshalb in dauerhafte ärztliche Behandlung in Ungarn.

Für diese Erkrankungen muss ich regelmäßig folgende Medikamente einnehmen:

-Letrox 50 mg (in Österreich ersetzt durch Euthyorox 50mg)

-Merckformin XR 1000 mg (in Österreich ersetzt durch Metformin 1000 mg)

-Mounjaro- Injektion, die auch in Österreich erhältlich ist.

Diese Präparate wurden mir von meinem Hausarzt in Z, CC, verschrieben, auf Grundlage meiner ungarischen ärztlichen Bestätigung (eine Kopie liegt ihm vor). Mein nächster Kontrolltermin in Ungarn ist Ende November 2025.

Darüber hinaus befinde ich mich seit etwa 3 Jahren in psychiatrischer Behandlung. Ich nehme regelmäßig folgende Medikamente ein, die in Österreich leider nicht erhältlich sind und nicht ersetzt werden können:

-Olwegxya 150 mg

-Miagen 10 mg

-Xanax SR 0,5 mg

Auch für diese Behandlung habe ich einen Kontrolltermin in Ungarn am 27. November 2005.

Meine behandelnden Ärzte in Ungarn können mir jeweils nur eine 3-Monatsdosis verschreiben, die ich mit ärztlicher Bestätigung nach Österreich mitbringe. Für die aktuelle, lange dauernde Saison reicht diese Menge leider nicht aus. Geplant war, Anfang August nach Ungarn zu fahren, um neue Medikamente abzuholen. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im Hotel (voll ausgebucht) konnte mir jedoch keine Freistellung gewährt werden. Mehrfache Anfragen meinerseits wurden abgelehnt, nur ein möglicher Termin im September wurde mir in Aussicht gestellt.

In dieser Situation wandte ich mich an meinen Hausarzt in Österreich, der mir - wie oben dargestellt - Ersatzmedikamente verschreiben konnte. Die psychiatrischen Präparate, die speziell auf mich abgestimmt sind, konnte ich jedoch hier nicht erhalten. Da ich nur noch Vorrat für etwa zwei Wochen hatte, bat ich meine Mutter in Ungarns telefonisch, die Medikamente für mich einzulösen und mir per Post zuzusenden. Der Versand erfolgte am 1. August 2025.

Mir war leider nicht bewusst, dass der Versand von Medikamenten per Post nach Österreich verboten ist. Es war mein Fehler, dies nicht vorher zu prüfen und auch die ärztliche Bestätigung nicht beizulegen. Ich übernehme dafür die volle Verantwortung. Es handelt sich um den ersten Vorfall dieser Art.

Leider sind mir inzwischen die Medikamente ausgegangen, was zu erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geführt hat. Besonders die abrupt unterbrochene Einnahme meiner psychiatrischen Medikamente verursacht große Probleme im Alltag und in meiner Arbeit. Ich habe niemals Alkohol konsumiert, rauche nicht und verwende keine Drogen - meine einzige Unterstützung ist die dauerhafte medikamentöse Behandlung.

Zusammenfassend möchte ich ausdrücklich betonen, dass mir der Fehler sehr leid tut. Ich habe aus Unwissenheit gehandelt, aber keinesfalls in böser Absicht. Ein einziges Ziel war es, meine notwendige medizinische Behandlung ohne Unterbrechung fortzuführen. Ich bitte Sie daher, meine besondere gesundheitliche und berufliche Situation bei der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen.

Als Beleg lege ich ärztliche Bestätigungen meiner ungarischen behandelnden Ärzte bei, aus denen die Diagnosen sowie die verschriebenen Medikamente und Dosierung hervorgehen.“

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Zollstelle Flughafen W vom 07.08.2025, GZ ***, und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 06.08.2025, in der Zollstelle Flughafen W beim Postverteilerzentrum **** X, in einer an die Beschwerdeführerin gerichteten Postsendung

-90 Stück Tabletten Miagen 10 mg

-90 Stück Tabletten Olwexya 150 mg,

vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen (KN-Code 3004900000), die ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.

Versender dieser Lieferung war DD, Adresse 2, **** V. Die Sendung war an AA, Adresse 1, **** Z adressiert.

Eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitsweisen über die Verbringung der Arnzeiwaren liegt nicht vor.

Eine Einfuhrbescheinigung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wurde hierfür nicht ausgestellt. Die im Spruch angeführten Arzneiwaren wurde ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt.

III.Beweiswürdigung:

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurde zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der Anzeige des Zollamtes Österreich Zollstelle Flughafen W vom 07.08.2025, GZ ***, herangezogen. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Absenders der und der Empfängerin stützen sich ebenso auf die Anzeigen, wie auch die Feststellungen über den Inhalt der Postsendungen. Daraus ist auch zu entnehmen, dass die Sendung von Zollbeamten kontrolliert und die im Spruchangeführten Arzneiwaren entdeckt wurden.

Die Angaben in der Anzeige sind unbedenklich, widerspruchsfrei und schlüssig und außerdem unstrittig.

Bei der gegenständlichen Arzneiware handelt es sich um eine solche mit der Warenposition 3004 (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010). Weiters handelt es sich um ein eine einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionsware.

IV.Rechtslage:

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 in der Fassung BGBl I Nr 194/2023:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

[…].

c)Waren der Position 3004,

[…]“.

„§ 3

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„§ 4

Antrags- und Meldeberechtigung

(1) Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

[…]“

„§ 11

Ausnahmen

(1) Die §§ 3 bis 10 gelten nicht für

6. Arzneispezialitäten oder Veterinärarzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden oder dem Bedarf eines mitreisenden Tieres entsprechenden Menge bei der Einreise eingeführt oder verbracht werden,

7. Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen werden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen,

[…]

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für in einem anderen Staat erworbene Arzneispezialitäten oder Veterinärarzneispezialitäten, die durch Reisende mit gewöhnlichem Wohnsitz (§ 4 Abs. 1 Z 8 ZollRDG) im Inland in das Bundesgebiet eingeführt oder verbracht werden, wenn die mitgeführte Menge

1. drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, oder

2. der Veterinärarzneispezialitäten dem Bedarf des mitreisenden Tieres nicht entspricht.

(3) Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z 7 hat über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.

[…]“.

„§ 17

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…]“.

„§ 19

Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„§ 21

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).

Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L 256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 06.08.2025 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.

Die Beschlagnahme ist gegenüber der Beschwerdeführerin, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.

Ebenfalls genügt ein hinreichender Verdacht hinsichtlich der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren. Aus dem Arzneiwarenspezialitätenregister und der Einstufung der zuständigen Zollbehörde ergibt sich dahingehend ausreichend, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Präparaten – 90 Stück Tabletten Miagen 10 mg und 90 Stück Tabletten Olwexya 150 mg - um Arzneiwaren im Sinn des AWEG 2010 handelt.

Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code 30049000) aufgelisteten Arzneiwaren (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010). Eine Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.

Bezugnehmend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird ha nicht davon ausgegangen, dass die von ihr in Ungarn verschriebenen Medikamente nicht in Österreich erhältlich sind. Bei beiden verschreibungspflichtigen Arzneien handelt es sich um Antidepressiva. So enthält das Präparat Miagen den Wirkstoff Mianserin, das – wenn auch als Alternativpräparat - in Österreich erhältlich ist. Die Arznei Olwexya enthält den Wirkstoff Venlafaxin, das in Österreich als verschreibungspflichtiges Antidepressivum, auch in Retard-Formulierungen, verfügbar ist.

Im Ergebnis waren im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des folgenden Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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