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LVwG-2024/44/2680-23Landesverwaltungsgericht13.01.2026
Fischereirevier<br/>Zuweisung<br/>Vergütung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2024, Zahl ***, betreffend der Festsetzung einer Vergütung nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020 (mitbeteiligte Parteien: Österreichische Bundesforste AG und Gemeinde X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Am 22.11.2007 hat BB als Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der belangten Behörde beantragt, das auf Grundstücken der Gemeinde X (Gst Nr **1, KG X) und des Bundes (Gste Nr **2 und **3, KG X, sowie Gst Nr **4, KG Telfs) fließende W (V) seinem Fischereirevier U zuzuweisen.
Mit Bescheid vom 01.02.2021, Zahl ***, wurde diesem Antrag vom 22.11.2007 Folge gegeben und das W gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 2020 dem Fischereirevier U, dessen Fischereiberechtigter mittlerweile der Beschwerdeführer ist, zugewiesen.
Am 13.09.2021 hat die Österreichische Bundesforste AG für sich und die Gemeinde X beantragt, für diese Zuweisung eine Vergütung gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 mit Bescheid festzusetzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2024 wurde diesem Antrag vom 13.09.2021 Folge gegeben und der Österreichischen Bundesforste AG und der Gemeinde X eine wertgesicherte jährliche Vergütung in Höhe von brutto € 99,90 bzw € 166,50 zugesprochen.
Gegen diesen Bescheid vom 17.09.2024 richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Auf das Wesentliche zusammengefasst habe der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit der Behörde mündlich vereinbart, dass keine Entschädigung zu leisten sei. Die Antragstellung vom 22.11.2007 habe daher eine entschädigungslose Zuweisung zum Gegenstand gehabt. Das zugewiesene Fischwasser stelle auch keinen fischereiwirtschaftlichen Mehrwert, sondern nur eine Belastung für das Revier des Beschwerdeführers dar, weshalb keine Vergütung zu leisten sei. Jedenfalls sei die Vergütung von der Behörde zu hoch ermittelt worden. Nichtsdestotrotz biete der Beschwerdeführer im Rahmen einer gütlichen Einigung eine einmalige Zahlung in Höhe von € 500,- an.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.09.2025 hat das Landesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 27.11.2025 folgende Erwägungen betreffend der Österreichischen Bundesforste AG zur Kenntnis gebracht:
Für die Grundstücke Nr **2, **3 und **4 ist im Grundbuch das Eigentumsrecht des Bundes gemäß § 1 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ ersichtlich gemacht. Diese Grundstücke werden gemäß § 4 Abs 1 Z 3 Bundesforstegesetz 1996 von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltet. Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 Bundesforstegesetz 1996 kann die Österreichische Bundesforste AG diese Grundstücke im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern.
Gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Fischereigesetz 2020 ist das Fischereirecht die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Gemäß Abs 2 muss das Fischereirecht aber nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Es ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht. Gemäß Abs 3 kann es nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.
Hinsichtlich der dem Bund gehörenden Fischereirechte ist die Österreichische Bundesforste AG gemäß § 6 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 berechtigt, Pachtverträge abzuschließen, abzuändern oder aufzulösen. Gemäß Abs 2 tritt der Bund alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit diesem Recht an die Österreichische Bundesforste AG ab.
Umgekehrt kann die Österreichische Bundesforste AG aber auch selbst Eigentümerin von Liegenschaften oder Trägerin selbständiger Fischereirechte sein (vgl § 1 Abs 2 letzter Satz und § 2 Abs 3 Bundesforstegesetz 1996). Sie kann Liegenschaften oder Fischereirechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben, belasten und veräußern und somit in Fischereisachen auch im eigenen Namen auftreten.
Im vorliegenden Fall scheint im Grundbuch lediglich betreffend der Grundstücke Nr **2 und **3 ein Fischereirecht „gem Urkunde 1869-05-09, fol **2 für Sr. Majestät Kaiser Franz Josef I von Österreich a. h. Familienfonds“ auf. Selbständige Fischereirechte der Österreichischen Bundesforste AG am W sind weder im Behördenakt noch im Grundbuch dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass nicht die Österreichische Bundesforste AG, sondern der Bund als Grundeigentümer Fischereiberechtigter auf den Grundstücken Nr **2, **3 und **4 ist.
Die Fischereibehörde hat daher mit der Heranziehung der Österreichischen Bundesforste AG in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Vergütung gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 nicht gegenüber dem Fischereiberechtigten festgesetzt. Da der Österreichischen Bundesforste AG seit dem Inkrafttreten des Bundesforstegesetzes 1996 eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und sie als Eigentümerin von Grundstücken oder Trägerin von selbständigen Fischereirechten an Stelle des Bundes als rechtlich tauglicher Bescheidadressat iSd § 7 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 in Betracht kommt, ist eine Deutung des Bescheidadressaten nicht möglich. Der Austausch eines denkmöglich in Betracht kommenden Adressaten (Österreichische Bundesforste AG) durch einen anderen Adressaten (Bund) würde nämlich ein unzulässiges Umdeuten darstellen (vgl VwGH 13.09.2006, 2002/13/0228).
Abgesehen davon sieht das Bundesforstegesetz 1996 in § 6 lediglich vor, dass die Österreichische Bundesforste AG hinsichtlich der dem Bund gehörenden Fischereirechte berechtigt ist, Pachtverträge abzuschließen und der Bund diesbezüglich alle Ansprüche an die Österreichische Bundesforste AG abtritt. Dass die Österreichische Bundesforste AG aber auch berechtigt wäre, betreffend der dem Bund gehörenden Fischereirechte vor Behörden und Gerichten im eigenen Namen Vergütungen iSd § 7 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 geltend zu machen, kann dem Bundesforstegesetz 1996 nicht entnommen werden. Zumal die Österreichische Bundesforste AG im Schreiben vom 13.09.2021 explizit beantragt hat, die Vergütung „an uns“ festzusetzen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Vertretung für den Bund gehandelt hat. Aber auch wenn sie den Antrag vom 13.09.2021 nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung für den Bund gestellt hätte, würde das nichts daran ändern, dass im angefochtenen Bescheid die Vergütung ihr gegenüber und nicht gegenüber dem Bund festgesetzt wurde.
Der Österreichischen Bundesforste AG steht im vorliegenden Fall jedenfalls keine Vergütung gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 zu. Nur der Bund hat einen Rechtsanspruch auf behördliche Festsetzung einer Vergütung, falls zwischen ihm und dem Fischereiberechtigten des Reviers U kein Übereinkommen über die Vergütung zustande kommt. Im bisherigen Verfahren ist der Bund allerdings nicht als Fischereiberechtigter aufgetreten. Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, die Vergütung erstmals im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Bund festzusetzen.
Betreffend der Gemeinde X hat das Landesverwaltungsgericht im Parteiengehör vom 27.11.2025 zusammengefasst festgehalten, dass die Antragstellung vom 13.09.2021 nicht durch ein Vollmachtsverhältnis gedeckt war.
Mit Schreiben vom 07.01.2026 und 12.01.2026 haben die Österreichische Bundesforste AG und die Gemeinde X den verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.09.2021 zurückgezogen.
II.Rechtslage:
Tiroler Fischereigesetz 2020:
§ 7
Zuweisung von Fischwässern
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt sind noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Kommen hierfür mehrere Reviere in Betracht, so sind die Fischwässer jenem Revier zuzuweisen, bei dem die Zuweisung erwarten lässt, dass damit den Zielen nach § 1 Abs. 2 bestmöglich entsprochen wird.
(…)
(3) Die Fischereiberechtigten jenes Fischereireviers, dem nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
III.Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Zurückziehung eines Antrages keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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