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LVwG-2025/48/3168-4Landesverwaltungsgericht12.01.2026
Anfrage Telefonnummer Landtagsabgeordneten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages vom 11.11.2025, Zl ***, betreffend den Antrag vom 24.10.2025 auf bescheidmäßige Erledigung gemäß § 11 Abs 1 IFG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 06.10.2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anfrage:
„---- Ursprüngliche Nachricht-----
Von: AA ***
Gesendet: Montag, 06. Oktober 2025 09:45
An: #Posteinlaufstelle post@tirol.gv.at; ***; ***
***; ***; ***;
***; ***
Cc: ***; ***; ***
Betreff: Anbringen und Terminvereinbarung + Informationsbegehr
Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter BB,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrter Herr LH Anton Mattle,
Sehr geehrter Herr Landesrat CC,
Sehr geehrte Damen und Herren des Präsidium des Tiroler Landtages,
Sehr geehrter Herr Bürgermeister der Stadt Y,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
samt Verfügung an jeden Empfänger
UNVERZÜGLICH an Herrn Landtagsabgeordneten BB zu zustellen.
Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter BB,
Ich habe versucht Sie, Herrn Landtagsabgeordneten BB,
telefonisch zu erreichen.
Zuerst über die Landtagsdirektion DW ***
und dann
über die Vermittlung (, die mich dann an das Büro CC vermittelt
hat),
was beides mal NOCHT gelang,
da sie angeblich NICHT mehr im Telefonverzeichnis mit BB
aufscheinen,
um bei Ihnen fernmündlich Anbringen einzubringen, sowie eine
Terminvereinbarung machen wollte, ...
u. a.
Begehr auf Information nach IFG
DSGVO-Auskunft-Begehr
Bitte die ZENSUR von der Präsidentin des Tiroler Landtages abzustellen
Bitte um zeitnahen Rückruf von Herrn BB und
Bitte an BB um
MASSNAHMEN gegen die ZENSUR von der Präsidentin des Tiroler Landtages
Seit wann (Datum) ist Herr BB aus dem Telefonverzeichnis
entfernt, wer (Name und Funktion) hat dies auf welcher Rechtsgrundlage
verfügt?
Mit freundlichen Grüßen
AA
AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
Page: ***
Mit Schreiben vom 17.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Information verweigert werde, da sie von ihm selbst auf mehreren mitübermittelten Links zu Webseiten, insbesondere im Internet, selbst aufgerufen werden könne. Insbesondere sei auch die Seite des Landtages und die der Abgeordneten des Tiroler Landtages verlinkt, auf denen die Informationen zu dem Abgeordneten abgerufen werden können. Hingewiesen wurde, dass der Antragsteller bereits seit 2 Jahren missbräuchliche Ansuchen stellt zu Informationen, die er selbst abfragen kann und die dazu dienen, die Behörde zu belasten.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bescheiderlassung mit E-Mail vom 24.10.2025.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.11.2025 wurde festgestellt, dass dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 06.10.2025 ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs 2 B-VG und § 11 Abs 1 IFG nach Maßgabe der Bestimmung des § 9 Abs 3 IFG nicht zukomme. In der rechtlichen Beurteilung wurde dies ausführlich begründet.
Mit E-Mail vom 21.11.2025 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit folgendem, zu diesem Bescheid angeführten Text:
„Sehr geehrter Herr LH Anton Mattle,
Sehr geehrte Damen und Herren des Präsidiums der Tiroler Landtages,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten des Tiroler Landtages,
Sehr geehrte Organwalter der Organe des Tiroler Landtages,
mit der VERFÜGUNG zur unverzüglichen Zustellung, an alle Damen und Herren Abgeordneten des Tiroler Landtages, sowie der Organwalter, samt Informationsbegehr, wann (Datum und Uhrzeit) die Zustellung erfolgte,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bringe ein u. a.
BEFANGENHEITSANTRAG gegen die Frau Präsident des Tiroler Landtages, DD
BEFANGENHEITSANTRAG gegen die Frau Landtagsdirektor des Tiroler Landtages, EE
BESCHEID-BESCHWERDE zu *** (Hausverbot), sowie Verdacht auf Diskriminierung und Verdacht auf Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und Verdacht auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung, samt Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verleumdung..... Begünstigung, BANDENBILDUNG
BESCHEID-BESCHWERDE zu ***, sowie Verdacht auf Diskriminierung und Verdacht auf Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und Verdacht auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung, samt Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verleumdung, ..., Begünstigung, BANDENBILDUNG
BESCHEID-BESCHWERDE zu ***, sowie Verdacht auf Diskriminierung und Verdacht auf Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und Verdacht auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung, samt Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verleumdung, ..., Begünstigung, BANDENBILDUNG
Antrag auf DATENBERICHTIGUNG und DATENERGÄNZUNG beim Land Tirol und dem Tiroler Landtag, sowie jedem Abgeordneten bzw. jeder Abgeordneten, sowie jedem Organ des Tiroler Landtages, sowie Feststellung von Verletzung der Rechte nach DSGVO und DSG gegenüber dem Beschwerdeführer, Herrn AA, durch das Land Tirol und den Tiroler Landtag (alle Organe und Abgeordneten)
INFORMATIONSBEGEHR
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung einer Diskrimierung, eines Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und eines Verstoßes auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung von UNSACHLICHER BENACHTEILIGUNG im Wettbewerb, Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen, sowie Verdacht auf Kartellbildung, Verdacht auf Wettbewerbsabsprachen und ...
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung von staatlicher Beeinflussung der Berichterstattung
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung von GRÖBSTEN MISSSTÄNDEN in der VERWALTUNG des Tiroler Landtages, in der LANDESVERWALTUNG des Tiroler Landtages
Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminiellen Vereinigung, Verleumdung, .... Begünstigung, BANDENBILDUNG, Verdacht auf Unterdrückung von (elektronsichen) Poststücken, Unterschriftenfälschung, Beweismittelfälschung zum Inhalt in diesem Schreiben und im File Sachverhaltsdarstellung.pdf
samt Begehr auf Feststellung, allenfalls Negativfeststellung,
mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Behörde, ..., im Falle der Unzuständigkeit und Anmerkung in einer allfälligen Anzeige oder Weiterleitung, dass ich mich allfälligerweise als Opfer, Geschädigter und Privatbeteiligter den allfälligen Verfahren anschließe und meines Erachtens Verdunkelungsgefahr und Tatwiederholungsgefahr bestehen könnte und meines Erachtens daher es angezeigt sein könnte zu prüfen, soferne Sie die Notwendigkeit sehen würden,
U-HAFT Ihrerseits anzuregen bzw. zu beantragen.
Meines Erachtens sind die Haupt-Akteure im Sachzusammenhang
EE
FF
DD
entsprechend dem PDF-File im Anhang.
Des Weiteren wird das PDF-File im Anhang eingebracht.
Mit freundlichen Grüßen
AA
AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
Page: ***“
Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Hingewiesen wurde darin auch, dass die Anfragen und Anliegen des Beschwerdeführers nach wie vor anhalten und auch die Schreibweise sich seither nicht geändert habe.
Mit weiterem nachfolgenden Schreiben vom 21.12.2025 übermittelt der Beschwerdeführer auch Ausschnitte aus einem Video:
„Von: AA ***
Gesendet: 21.12.2025 10:41
An: #LVWG post@lvwg-tirol.gv.at
Betreff: Mitteilung zur Aktenzahl zum Verfahren + Anbringen
Anlagen: NICHT_Legistik_Missbrauch_Abgrenzung.mp4
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich ersuche um Mitteilung zur Aktenzahl zum Verfahren
zur Vorlage des Tiroler Landtages bzw. der Frau Präsident des Tiroler
Landtages
und bringe vor, dass es sich dabei um
LANDESVERWALTUNG, Verwaltung des Landestages handelt und NICHT um
Legistik, mit Verweis auf die Ausführungen von
a) GG (Institut für Öffentliches Recht der
Universität Y)
b) JJ (Senatspräsident des VwGH)
c) KK (Stv. Leiter der Abteilung LL des Amtes
der NÖ Landesregierung)
d) MM (Stv. Leiterin der Abteilung NN der
Datenschutzbehörde)
e) OO (Institut für
Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Uni X)
u. a. zur Abgrenzung zwischen Legistik und den anderen Teilen der
Aufgaben des Nationalrates bzw. Landtages, ...
sowie
zur Grenze der Abweisung von wegen Missbräuchlichkeit, dass zu vor eine
inhaltliche Prüfung zu erfolgen hat
und es NICHT zulässig ist, NUR weil die Anfrage von mir, als
Medienvertreter kommt, Missbräuchlichkeit zu unterstellen,
und beantrage als Zeugen
a) GG (Institut für Öffentliches Recht der
Universität Y)
p. A. Universität Y, Adresse 2. A-****
Y
b) JJ (Senatspräsident des VwGH)
p. A. VwGH, Judenplatz 11, 1010 Wien
c) KK (Stv. Leiter der Abteilung LL des Amtes
der NÖ Landesregierung)
p. A. Land NÖ, Adresse 3, **** W
d) MM (Stv. Leiterin der Abteilung NN der
Datenschutzbehörde)
p. A. DSB, Adresse 4, **** V
e) OO (Institut für Rechtswissenschaftliche
Grundlagen der Uni X)
p. A. Uni X, Adresse 5, **** X
zum Beweis, dass es sich um NICHT um Legistik handelt, sowie um KEINE
Missbräuchlichkeit und zum Beweis des Sachverhaltes.
Des Weiteren beantrage ich
die Beischaffung des Aktes *** - Bezirksgericht Y
Es gilt die Unschuldsvermutung - zum Beweis, dass es sich um NICHT um
Legistik handelt, sowie um KEINE Missbräuchlichkeit und zum Beweis des
Sachverhaltes.
Des Weiteren bringe ich den KURZEN Video-Mitschnitt als Beweismittel ein
und beantrage die Beischaffung vom GESAMTEN Video-Mitschnitt
zu den Ausführungen zum Nationalrat, Bundesrat, Landtag, ..., sowie zur
Abgrenzung der Missbräuchlichkeit.
Zum Schluss wünsche ich Ihnen eine schöne Vor-Weihnachtszeit und eine
gesegnete Weihnacht.
Mit freundlichen Grüßen
AA
AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
Page: ***
------------------------------------------------------------------------------------------"
II.Feststellungen:
Im Schreiben vom 06.10.2025 schildert der Beschwerdeführer, dass er versucht habe, den Landtagsabgeordneten BB telefonisch zu erreichen und ihm dies nicht geglückt sei. Er stellte sohin das Informationsbegehren nach dem IFG und das DSGVO-Auskunftsbegehren, „bitte die Zensur von der Präsidentin des Tiroler Landtages abzustellen“. Des Weiteren stellte er die „Bitte um zeitnahen Rückruf von Herrn BB“ und die Bitte an BB um „Maßnahmen gegen die Zensur von der Präsidentin des Tiroler Landtages“.
Als konkrete Anfrage lässt sich dem Schreiben folgendes entnehmen:
„Bitte um zeitnahen Rückruf von Herrn BB und
Bitte an BB um
MASSNAHMEN gegen die ZENSUR von der Präsidentin des Tiroler Landtages
Seit wann (Datum) ist Herr BB aus dem Telefonverzeichnis
entfernt, wer (Name und Funktion) hat dies auf welcher Rechtsgrundlage
verfügt?“
Mit Schreiben vom 17.10.2025 wurden dem Beschwerdeführer mehrere Links zu Webseiten, insbesondere im Internet, übermittelt, in denen er die Kontaktdaten und insbesondere die Telefonnummer der angefragten Person selbst aufgerufen werden könne. Insbesondere wurde dazu die öffentlich zugänglich und auch für jedermann abrufbare Webseite des Landtages und die der Abgeordneten des Tiroler Landtages verlinkt, auf denen die Informationen zu dem Abgeordneten abgerufen werden können.
Aus den im Schreiben vom 17.10.2025 verlinkten Homepages, insbesondere des Tiroler Landtages, ergibt sich, dass die Daten, insbesondere die Telefonnummer des Abgeordneten BB, wie vom Beschwerdeführer angefragt, öffentlich abgerufen werden können und dies auch noch immer der Fall ist.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den zitierten Schreiben und bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, dass die entsprechend verlinkten Homepages die angefragten Daten des Abgeordneten enthalten.
Ausführungen dahingehend, dass die angefragte Telefonnummer nicht mehr auf der Telefonliste des Tiroler Landtages enthalten sei, kamen nicht hervor. So ist vielmehr aus der Verlinkung im Schreiben vom 17.10.2025 durch die belangte Behörde nach wie vor diese Telefonnummer öffentlich für jedermann wie auch für den Beschwerdeführer nach wie vor abrufbar.
Ob der Beschwerdeführer den Antragsteller tatsächlich nicht erreichen konnte, war nicht Gegenstand des Verfahrens und war daher nicht zu erheben. Es konnte daher auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt anhand der Aktenlage und der öffentlich abrufbaren Informationen zur namentlich angeführten Person geklärt ist und feststeht. Es wurde auch nicht vom Beschwerdeführer Umstände dargestellt, dass er mit dem Abrufen der von der belangten Behörde übermittelten Links die Information nicht habe erhalten können, zumal die Information nach wie mit diesen Links abrufbar sind.
IV.Rechtliche Würdigung:
Die maßgebliche Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) idgF lauten wie folgt:
„Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die beantragte Information der Telefonnummer eines bestimmten Landtagsabgeordneten allgemein zugänglich und veröffentlicht ist, insbesondere auch auf den Homepages zu dem konkreten Abgeordneten, aber auch auf dem Internetportal des Tiroler Landtages. Dies wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Anfrage vom 06.10.2025 mit Schreiben vom 17.10.2025 mitgeteilt und auch die konkreten Links zum Abrufen der Information übermittelt.
Da sohin die begehrte Information öffentlich zugänglich war und ist, hätte der Beschwerdeführer diese auch selbst finden können, zumal aus dem verlinkten Telefonbuch zum Landtag und zum Abgeordneten die Telefonnummer zu entnehmen ist. Das gegenständliche Auskunftsbegehren auf Übermittlung einer öffentlich zugänglichen Telefonnummer ist daher offenbar missbräuchlich. Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde sogar die Links zu den öffentlich zugänglichen Informationen dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 letzter Satz IFG ohnehin übermittelt.
Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids kann daher nicht erkannt werden.
Hinweis gemäß § 9 Abs 3 IFG:
Informationsbegehren, die offenbar missbräuchlich erfolgen oder wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, sind gemäß § 9 Abs 3 IFG nicht zulässig.
Hinweis gemäß § 34 Abs 3 AVG:
Gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, können eine Ordnungsstrafe bis 726,- Euro verhängt werden.
Hinweis gemäß § 35 AVG:
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726,- Euro verhängt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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