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LVwG-2025/48/3167-4•LVwG T LVwG-2025/48/3167-4
LVwG-2025/48/3167-4Landesverwaltungsgericht12.01.2026
beleidigende Schreibweise<br/>Anstandsverletzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages vom 04.11.2025, Zl ***, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3 AVG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid aufgrund seines Antrages vom 24.10.2025 gemäß § 34 Abs 3 AVG aufgrund seiner beleidigenden Schreibweise eine Ordnungsstrafe von Euro 300,00 verhängt. Im Bescheid wurde das vorerwähnte Anschreiben zitiert und herausgestrichen, welche Passagen bzw Wortfolgen als beleidigend aufzufassen sind.
In der rechtlichen Beurteilung wurde dies ausführlich erörtert, dies insbesondere unter Hinweis auf die VwGH-Rechtsprechung. Da der Antragsteller bereits zuvor mit seinen Eingaben in Erscheinung getreten ist und die Abmahnungen bisher nicht Erfolg gezeigt haben, sei daher eine Ordnungsstrafe von Euro 300,00 zu verhängen gewesen. Er sei bereits zuvor mit beleidigenden und sexistischen Schreibweisen aufgefallen.
In einer E-Mail vom 21.11.2025 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Text:
„Sehr geehrter Herr LH Anton Mattle,
Sehr geehrte Damen und Herren des Präsidiums der Tiroler Landtages,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten des Tiroler Landtages,
Sehr geehrte Organwalter der Organe des Tiroler Landtages,
mit der VERFÜGUNG zur unverzüglichen Zustellung, an alle Damen und Herren Abgeordneten des Tiroler Landtages, sowie der Organwalter, samt Informationsbegehr, wann (Datum und Uhrzeit) die Zustellung erfolgte,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bringe ein u. a.
BEFANGENHEITSANTRAG gegen die Frau Präsident des Tiroler Landtages, BB
BEFANGENHEITSANTRAG gegen die Frau Landtagsdirektor des Tiroler Landtages, CC
BESCHEID-BESCHWERDE zu *** (Hausverbot), sowie Verdacht auf Diskriminierung und Verdacht auf Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und Verdacht auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung, samt Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verleumdung..... Begünstigung, BANDENBILDUNG
BESCHEID-BESCHWERDE zu ***, sowie Verdacht auf Diskriminierung und Verdacht auf Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und Verdacht auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung, samt Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verleumdung, ..., Begünstigung, BANDENBILDUNG
BESCHEID-BESCHWERDE zu ***, sowie Verdacht auf Diskriminierung und Verdacht auf Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und Verdacht auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung, samt Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verleumdung, ..., Begünstigung, BANDENBILDUNG
Antrag auf DATENBERICHTIGUNG und DATENERGÄNZUNG beim Land Tirol und dem Tiroler Landtag, sowie jedem Abgeordneten bzw. jeder Abgeordneten, sowie jedem Organ des Tiroler Landtages, sowie Feststellung von Verletzung der Rechte nach DSGVO und DSG gegenüber dem Beschwerdeführer, Herrn AA, durch das Land Tirol und den Tiroler Landtag (alle Organe und Abgeordneten)
INFORMATIONSBEGEHR
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung einer Diskrimierung, eines Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen und eines Verstoßes auf staatliche Beeinflussung der Berichterstattung
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung von UNSACHLICHER BENACHTEILIGUNG im Wettbewerb, Verstoß gegen nationale und unionsrechtliche Bestimmungen, sowie Verdacht auf Kartellbildung, Verdacht auf Wettbewerbsabsprachen und ...
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung von staatlicher Beeinflussung der Berichterstattung
Antrag auf Feststellung bzw. Negativfeststellung von GRÖBSTEN MISSSTÄNDEN in der VERWALTUNG des Tiroler Landtages, in der LANDESVERWALTUNG des Tiroler Landtages
Antrag auf Prüfung auf einen allfälligen Anfangsverdacht im Lichte des § 78 StPO auf einen Straftatbestand, z. B. AMTSMISSBRAUCH, Bildung einer kriminiellen Vereinigung, Verleumdung, .... Begünstigung, BANDENBILDUNG, Verdacht auf Unterdrückung von (elektronsichen) Poststücken, Unterschriftenfälschung, Beweismittelfälschung zum Inhalt in diesem Schreiben und im File Sachverhaltsdarstellung.pdf
samt Begehr auf Feststellung, allenfalls Negativfeststellung,
mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Behörde, ..., im Falle der Unzuständigkeit und Anmerkung in einer allfälligen Anzeige oder Weiterleitung, dass ich mich allfälligerweise als Opfer, Geschädigter und Privatbeteiligter den allfälligen Verfahren anschließe und meines Erachtens Verdunkelungsgefahr und Tatwiederholungsgefahr bestehen könnte und meines Erachtens daher es angezeigt sein könnte zu prüfen, soferne Sie die Notwendigkeit sehen würden,
U-HAFT Ihrerseits anzuregen bzw. zu beantragen.
Meines Erachtens sind die Haupt-Akteure im Sachzusammenhang
CC
DD
BB
entsprechend dem PDF-File im Anhang.
Des Weiteren wird das PDF-File im Anhang eingebracht.
Mit freundlichen Grüßen
AA
AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
Page: ***“
Mit Schreiben vom 01.12.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Hingewiesen wurde darin auch, dass die Anfragen und Anliegen des Beschwerdeführers nach wie vor anhalten und auch die Schreibweise sich seither nicht geändert habe.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 24.10.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids wie folgt:
„Von: AA ***
Gesendet: Freitag, 24. Oktober 2025 10:43
An: #Posteinlaufstelle post@tirol.gv.at
Betreff: Knapp vorbei ist auch daneben - Bescheidfertigung, bitte flott, inert 2 Monate, vor WEIHNACHTEN bitte
Sehr geehrte Frau Präsidentin des Tiroler Landtages BB,
Sehr geehrte Damen und Herren des Präsidium des des Tiroler Landtages,
Sehr geehrter Herr LAbg EE,
Sehr geehrte Frau Vorsteherin des Kontrollausschuss der LK Tirol
FF,
Sehr geehrter Herr Stellvertreter der Vorsteherin des Kontrollausschuss
der LK Tirol GG,
das beiliegende Schreiben ***
ist für mich inhaltlich sehr enttäuschend und
hat für mich enormes Potenzial zur Ertüchtigung,
insbesondere im Bereich der VERWALTUNG des Tiroler Landtages.
Sie, Frau Präsidentin des Tiroler Landtages BB, wissen
ja
ich stehe auf FULL-SERVICE
in puncto Auskunfts- und Informationserteilung und
bin mit dem Schreiben *** daher weiterhin unbefriedigt
inhaltlich in meinem Begehr auf Auskunft und Information
und bin für eine VERBESSERUNG der VERWALTUNG des Tiroler Landtages.
Der Verweis auf irgendwelche ALTEN Google-Treffer ist meines Erachtens
vollkommen DANEBEN,
im Sinne von einer nicht IFG- oder Auskunftspflichtgesetz konformen
Antwort,
da Sie KEINERLEI Verfügungsgewalt über den Inhalt der Treffer haben und
auch
nicht Wissen, ob die Treffer beim Eintreffen des Schreiben ***
bei mir
noch valid waren, sohin besteht hier, meines Erachtens, ein
OFFENSICHTLICHER Bedarf
bei der VERBESSERUNG der VERWALTUNG des Tiroler Landtages.
Ebenso, meines Erachtens, ist der Verweis über einen Link mit
Zwischenschritten vollkommen DANEBEN,
im Sinne von einer nicht IFG- oder Auskunftspflichtgesetz konformen
Antwort,
da NUR eine konkret Link-Angabe eine IFG- oder Auskunftspflichtgesetz
konforme Antwort darstellen könnte,
was Ihrerseits aber unterlassen wurde, sohin besteht hier, meines
Erachtens, ein OFFENSICHTLICHER Bedarf
bei der VERBESSERUNG der VERWALTUNG des Tiroler Landtages.
Der Hinweis im Punkt B. des Schreiben *** zu missbräuchlichen
Ansuchen ist MEHR als ENTBEHRLICH,
da, meines Erachtens, Ihrerseits KEINE KOMPETENZ vorhanden ist, um dies
enderledigend bewerten zu können,
samt Ersuchen von der Überlastung der Verwaltungsgerichte, des
Verwaltungsgerichthofes und des EuGH Abstand zu nehmen,
durch meines Erachtens wenig sinnvolle Bewertungen, dass ein
missbräuchliches Ansuchen vorliegen könnte,
mit Venweis auf die meines Erachtens gegebene INKOMPETENZ in der
Bewertung zu missbräuchlich bei der Datenschutzbehörde
und der meines Erachtens noch WENIGER ausgeprägten KOMPETENZ Ihrerseits
in der Bewertung zu missbräuchlich,
um sich eine ZURECHTWEISUNG durch den EuGH zu ersparen, sohin besteht
hier, meines Erachtens, ein OFFENSICHTLICHER Bedarf
bei der VERBESSERUNG der VERWALTUNG des Tiroler Landtages.
Ich habe einen Bekannten gefragt, der Psychiater und Psychologe ist, was
Ursache sein könnte,
warum eine Frau Präsidentin des Tiroler Landtages NICHT einfach die
gewünschte Information u. a. zum
meines Erachtens ästhetischsten, rückgratigsten und international
bekanntesten lebenden Tiroler Politiker,
zu LAbg EE ganz konkret, durch einfache direkte Angabe,
erteilt und
warum LAbg EE von der Telefonliste gestrichen wurde,
laut Info von Land Tirol, sohin besteht hier, meines Erachtens, ein
OFFENSICHTLICHER Bedarf
bei der VERBESSERUNG der VERWALTUNG des Tiroler Landtages.
Sohin erlaube ich mir, Ihnen, Frau Präsidentin des Tiroler Landtages
BB,
die Chance zu geben einen Bescheid zu fertigen, sohin als IHREN, Ihren
ganz persönlichen Beitrag,
zu dem meines Erachtens bestehenden OFFENSICHTLICHEN Bedarf zu einer
DRINGEND notwendigen
VERBESSERUNG in der VERWALTUNG des Tiroler Landtages, meiner Erachtens
ein ENORMER
OFFENSICHTLICHER Bedarf bei der VERBESSERUNG in der VERWALTUNG des
Tiroler Landtages,
um zu zeigen bei der Bescheidfertigung, bitte flott, inert 2 Monate, vor
WEIHNACHTEN bitte, erwünscht,
zur VERWEIGERUNG der gewünschten Information(en) zum
meines Erachtens ästhetischsten, rückgratigsten und international
bekanntesten lebenden Tiroler Politiker,
zu LAbg EE bezüglich der jeweiligen konkreten
Kontaktmöglichkeit via Telefon, via Mail und per Post,
ganz konkret, durch einfache direkte Angabe,
sowie Information zum Grund und der Rechtsgrundlage für die STREICHUNG
von LAbg EE von der Liste,
sowie zu den anderen offenen Informationsbegehrenspunkten und
Auskunftsbegehrenspunkten
zu denen die Information bzw. die Auskunft bisher Ihrerseits
VERWEIGERT
wurde und wird, als ERSTEN Schritt zur VERBESSERUNG der VERWALTUNG des
TIROLER LANDTAGES, da
aus der Bereitschaft zum Abschied von der aktuellen Vorgehensweise in
der VERWALTUNG des Tiroler Landtages,
ein Neubeginn möglich wird, um sich in Tapferkeit und ohne Trauern,
mutig und hoffnungsfroh,
einer Prozessverbesserung in der VERWALTUNG des Tiroler Landtages zu
wenden kann mit Energie und Hoffnung
ganz NEUE, aber verbesserte Prozessabläufe in der VERWALTUNG des Tiroler
Landtages definieren und
auch in der Praxis der VERWALTUNG des Tiroler Landtages implementiert
werden kann, mit der Sicherheit, dass
jedem Anfang wohnt ein Zauber inne,
der uns beschützt
und der uns hilft,
zu leben
und eine spürbare Verbesserung der VERWALTUNG des Tiroler Landtages
etabliert werden,
zum WOHLE der TIROLERINNEN und TIROLER
und aller ÖSTERREICHISCHEN Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Des Weitern begehre ich Information zum meines Erachtens
PERVERSEN Vorgehen in puncto ZENSUR
im Sinne der SELEKTIVEN Verweigerung der Genehmigung von Ton- und
Bildaufnahmen
in der Landtagssitzung für mich, u. a.
als einen Bürger der Republik Österreich,
des Weiteren auch als einen Medienvertreter,
im Sinne der MENSCHENRECHTE,
im Sinne der MEINUNGSFREIHEIT,
im Sinne der INFORMATIONSFREIHEIT,
im Sinne der PRESSEFREIHEIT,
damit die Tiroler Bevölkerung NICHT mitbekommen kann,
wie TATSÄCHLICH eine Landtagssitzung im Tiroler Landtag abläuft,
sondern meines Erachtens NUR a la
ERICH HOHNECKER TV
den Livestream des Landes Tirol, online, zur Verfügung hat,
wo NUR der Sprechende zusehen ist und
ganz selten einer kurzer Schwenk,
meines Erachtens vollkommen EMRK-widrig,
wider Art. 10 EMRK, .... Art. 13 StGG.
Zum Schluss rege ich NEUE Socken-Aktionen des Tiroler Landtages an,
a la der Bauern-Edition
mit den Landtagsabgeordneten auf den Socken,
anstatt des Traktors oder des Mähdreschers
bzw. der Scheune oder des Ackers
und ersuche die ZENSUR im Tiroler Landtag zu reduzieren
und auch bei der LK Tirol für eine Reduktion der ZENSUR zu sorgen
und
für das Vertrauen der TIROLER Bevölkerung
in die Wasserverbände und die LK Tirol Sorge tragen
damit das VERTRAUEN der TIROLER Bevölkerung
in die Wasserverbände und die LK Tirol
zumindest RUDIMENTÄR wiederhergestellt werden kann
und für die VERÖFFENTLICHUNG zu sorgen,
A)
des Rahmenvertrages mit dem Wasserverband ''Hochwasserschutz Unteres
Unterinntal"
B)
des Rahmenvertrages dem Wasserverband "Hochwasserschutz Mittleres
Unterinntal"
samt ALLEN jeweiligen Beilagen
l)
Gutachten „Entschädigungsmodell für die Retentionsflächen am Inn" von SV
JJ vom 08.07.2020
Ergänzung Landwirtschaftliches Fachgutachten, Ergänzung der
Entschädigungstabelle aus dem Grundsatzgutachten zur
Retentionsflächenentschädigung vom 20.10.2023
Master-Dienstbarkeitsvertrag (Muster)
Entschädigungsberechnung (Muster)
Vereinbarung vorübergehende Grundinanspruchnahme (Muster)
mit Verweis auf
eine LUG nach der anderen
und ZENSUR im Sinne von Art. 10 EMRK geht schon gar nicht
Ich wünsche, einmal BESCHEID mit alles, flott bitte, zumindest inert 2
Monate,
nach IFG - VOR WEIHNACHTEN bitte - zur VERWEIGERUNG der Information und
Übersendung.
Sollten Sie Unterstützung zur Rechtsauslegung in puncto Art. 22a B-VG
oder IFG annehmen können,
kann ich Ihnen das ePaper IFG von Herrn KK sehr
empfehlen.
IFG - Informationsfreiheitsgesetz
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen
ISBN Print:
978-3-7083-4250-4
ISBN eBook:
978-3-7083-4251-1
oder eine Nachfrage bei Herrn KK
erreichbar beim Land NÖ (stv. Leiter ***)
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung LL
Des Weitern Information wo (Link) der Voranschlag 2026 für den Tiroler
Landtages veröffentlicht ist bzw. wird.
Bitte um KALENDIERUNG - EINLADUNG zur Info-Veranstaltung
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20:00 Uhr
Werde NICHT zum Opfer vom Hochwasserschutz
Die RICHTIGE Versicherung steht an DEINER Seite
Ich hoffe WIR sehen uns ;-)
Mit freundlichen Grüßen
AA
AA
Geschäftsführer
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Mail: ***
Page: ***
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III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den zitierten Schreiben, die vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurden.
Es wurde auch nicht bestritten, dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer verfasst und gesandt worden ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Dabei finden sich die zitierten Eingaben des Beschwerdeführers im Akt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine beantragt wurde und der maßgebliche Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere der E-Mail vom 24.10.2025 ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nicht erforderlich war. Auch Art 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art 6 EMRK falle (Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 22 zu § 34).
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF lauten wie folgt:
„Ordnungsstrafen
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 24.10.2025 strebte er ein Verfahren nach dem IFG an, sodass dieses Schreiben als Eingabe gemäß § 34 Abs 3 AVG zu werten ist. Dementsprechend ist auch die belangte Behörde als zuständige Behörde für die schriftliche Eingabe und die Ordnungsstrafe zuständig.
Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zB Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl VwGH 04.10.1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (vgl VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Für den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine Beleidigungsabsicht gefordert (vgl VwGH 11.05.1998, 96/10/0033), die im gegenständlichen Fall aber jedenfalls dem zitierten Schreiben zu entnehmen ist, noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 06.03.1963, 0125/62).
In dem zitierten Antrag auf Bescheiderlassung vom 24.10.2025, den er an die Landtagspräsidentin richtete, nutzte er unter anderem die Ausdrücke, dass sie „keine Kompetenz“ habe, dass sie „inkompetent“ sei, dass sie in der Bewertung „zu missbräuchlich“ und aufgrund der noch weniger ausgeprägten „Kompetenz ihrerseits“ fraglich sei, was die Ursache dafür sein könne, dass die Frau Präsidentin nicht einfach die gewünschten Informationen zu seines Erachtens „ästhetischsten, rückgratigsten und international bekanntesten lebenden Tiroler Politiker“ erteile. Er habe daher einen Bekannten, der „Psychiater und Psychologe“ sei, dazu gefragt. Es unterstellte in diesem Schreiben ein „perverses Vorgehen in puncto Zensur“ und meinte, dass die Landtagssitzungen im Tiroler Landtag tatsächlich als „a la Erich Honecker TV“ ablaufen würden. Er wünsche „einmal Bescheid mit alles, flott bitte“. Im Beschwerdeschreiben unterstellte er den konkret angeführten Personen und insbesondere der Landtagspräsidentin Hauptakteure von verschiedensten Straftatbeständen und konkret „z.B. Amtsmissbrauch, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Verleumdung,…, Begünstigung, Bandenbildung“ zu sein.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.10.2025 hatte unzweifelhaft in erster Linie den Zweck, die adressierten Behördenmitarbeiter:innen zu beleidigen und herabzuwürdigen. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Mail vom 24.10.2025 jedenfalls einer beleidigenden und herabwürdigenden Schreibweise bedient, indem er Ausdrücke und Ausdrucksweisen verwendete, die beleidigend, herabwürdigend und nicht im öffentlichen Verkehr dem Anstand entsprechen. Die vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen weisen objektiv beleidigenden Charakter auf, dies unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und waren mit einer korrekten, jedem Bürger in einer demokratischen Gesellschaft zustehenden Äußerung und dem damit im Zusammenhang stehenden Recht auf freie Meinungsäußerung nicht in Einklang zu bringen. Die zitierten Äußerungen widersprechen jedenfalls den Mindestanforderungen von Anstand, und handelt es sich dabei nicht um eine auf die Sache beschränkte, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Kritik (vgl VwGH 30.05.1994, 92/10/0469; 11.05.1998, 96/10/0033).
Auch ist dieses Schreiben nicht dazu geeignet, einen angemessenen und sachlichen Umgang mit der Verwaltung herbeizuführen, sodass diese ordnungsgemäß arbeiten kann. Im Gegenteil führt dieses ausufernd lange, sich wiederholende, nicht einmal in ganzen Sätzen formulierte Schreiben, das darüber hinaus noch mit Beleidigungen und Unterstellungen von Inkompetenz, aber auch Zensur etc gegen die Landtagspräsidentin gespickt ist, nicht dazu, zu erfassen, worum es dem Beschwerdeführer geht, außer dass es ihm um die Beleidigungen geht, was insbesondere auch mit der Ausdrucksweise und Behauptungen einer „Bandenbildung“ im Beschwerdeschreiben unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird.
Der Boden der zulässigen sachlichen Kritik wird aber verlassen, wenn diese nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder beleidigende Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn einem Behördenorgan eine niedrige Gesinnung oder sogar ein strafgesetzwidriges Verhalten unterstellt wird, ohne dazu konkret überprüfbare Angaben zu machen (vgl VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).
Mit den festgestellten Ausdrücken und Ausdrucksweisen des Beschwerdeführers in dem zitierten Schreiben überschritt der daher jedenfalls die Grenze zulässiger Kommentare. Darüber hinaus leistete er durch die Verwendung einer die belangte Behörde persönlich herabwürdigenden Sprache keinen Beitrag zu einer Debatte über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse und ging über die Grenzen zulässiger Kritik hinaus.
Die rechtliche Würdigung, eine Ordnungsstrafe aufgrund der mehrfachen auffallend beleidigenden Schreibweise des Beschwerdeführers in diesem Schreiben auszusprechen, kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand aufzuzeigen, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Die vorliegende Ordnungsstrafe sanktioniert lediglich die Art, in der der Beschwerdeführer dies vorbrachte, nämlich seine beleidigende Ausdrucksweise. Da sich die Bestrafung nach § 34 Abs 3 AVG nicht gegen den Inhalt, sondern nur gegen die Form des Vorbringens richtet, kann dieser nicht Gegenstand einer Beweisführung sein und kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG insoweit nicht in Betracht (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die Wertung der Schreibweise als beleidigend stellt keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage dar (VwGH 11.05.1998, 96/10/0033).
Aus § 34 Abs 3 AVG ergibt sich, dass – anders als bei der Verhängung von Ordnungsstrafen in Handhabung der Sitzungspolizei nach § 34 Abs 2 AVG – beleidigenden schriftlichen Eingaben der Bestrafung weder eine Ermahnung noch eine Androhung voranzugehen hat. Eine sinngemäße Anwendung der in § 34 Abs 2 AVG enthaltenen Anordnung kommt daher nicht in Betracht (VwSlg 14.064 A/1994).
Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG kommt es allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe an, sodass der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben war. Es konnte eine Verhandlung unter diesen Umständen unterbleiben. Eine derartige Schreibweise hat sich niemand, auch bei aller berechtigter Kritik, dulden zu lassen, zumal diese Passagen nicht einmal den Mindestanforderungen des Anstandes in einer demokratischen Gesellschaft gerecht werden. Diese dienen weder dazu, Kritik zu äußern, sondern vielmehr nur beleidigend und herabwürdigend die entsprechende Behörde und die Verwaltung im Allgemeinen darzustellen.
Schließlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht für die Höhe der Ordnungsstrafe relevant, da diese keine Strafe im Sinne des VStG ist (VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0196).
Es war daher der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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