LVwG T LVwG-2025/45/2426-5

LVwG-2025/45/2426-5Landesverwaltungsgericht12.01.2026

Regest

Vorläufige Führerscheinabnahme<br/>Lenken eines KFZ auf einem Parkplatz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/2426-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.45.2426.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die übertretene Norm wird mit „§ 37 Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, iVm § 39 Abs 5 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023“, die Strafsanktionsnorm mit „§ 37 Abs 3 Z 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“ konkretisiert.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 04.07.2025 um 15:30 Uhr in **** Z, auf der Zer Straße 37, Parkplatz Supermarkt „BB“, in Fahrtrichtung Zer Straße – Dorfzentrum, X-Z den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt zu haben, obwohl das Lenken von KFZ, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Sein Führerschein sei zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen gewesen. Dadurch habe er gegen § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG verstoßen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 16 Stunden, gemäß § 37 Abs 3 Z 2 FSG verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er habe zum Tatzeitpunkt das angeführte Fahrzeug nicht gelenkt. Er sei nachweislich gemeinsam mit Kollegen in W mit Bauarbeiten an einer neuen Außenterrasse beschäftigt gewesen. Der Vorwurf sei daher unzutreffend. Zudem handle es sich beim angeführten Parkplatz um einen Privatparkplatz, der nicht der StVO unterliege. Weiters habe die Behörde kein Beweismittel bekannt gegeben, ohne entsprechenden Nachweis sei der Vorwurf nicht haltbar. Eine Bestrafung nach dem FSG sei daher rechtlich nicht zulässig. Er beantragte das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verursachte am 30.06.2025 einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) auf der A**. Bei der anschließenden Unfallaufnahme durch die Polizei wurden beim Beschwerdeführer Symptome eines möglichen Suchtgiftkonsums festgestellt und ein freiwilliger Urin-Schnelltest durchgeführt, der ein positives Ergebnis in Hinblick auf Kokain ergab. Der anschließend durchgeführte Protzek-Test verlief negativ. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft V wurde der Beschwerdeführer einem Polizeiarzt vorgeführt, der eine Fahruntauglichkeit aufgrund von Suchtmittelkonsum feststellte. Blut- und Urinproben wurden anschließend an die GMI V übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein in der Folge vorläufig abgenommen und die weitere Lenkung eines KFZ untersagt.

Mit Datum 03.07.2025 erließ die BH Y zu Zl *** einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem 30.06.2025, entzogen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2025 zugestellt. Ebenfalls mit Datum 03.07.2025 erfolgte ein Schreiben der belangten Behörde an alle Polizeiinspektionen des Bezirkes Y sowie an die Autobahnpolizeiinspektion V, in dem diese über den Führerscheinentzug verständigt wurden.

Am 04.07.2025 um 15:30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in **** Z, auf der Zer Straße 37, den PKW mit dem Kennzeichen *** vom Parkplatz Supermarkt „BB“ in Fahrtrichtung Zer Straße – Dorfzentrum, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung war, da ihm zu diesem Zeitpunkt sein Führerschein vorläufig abgenommen und ihm dieser nicht wieder ausgefolgt worden war. Er war dabei in Begleitung seines 12-jährigen Sohnes, der am Beifahrersitz saß.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie insbesondere aus den Einvernahmen in der am 04.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Dass dem Beschwerdeführer der Führerschein am 30.06.2025 vorläufig abgenommen wurde, ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Führerscheinakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer, am 04.07.2025 ein KFZ gelenkt zu haben und führte aus, nachweislich gemeinsam mit Kollegen in W mit Bauarbeiten an einer neuen Außenterrasse beschäftigt gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschwerdeführer nur vage an den 04.07.2025 erinnern. Demgegenüber führte die als Zeugin einvernommene Anzeigerin glaubwürdig und nachvollziehbar aus, den Beschwerdeführer gesehen zu haben, wie er gemeinsam mit seinem Sohn den Supermarkt verlassen hat, der Sohn auf der Beifahrerseite in das Fahrzeug eingestiegen ist, der Beschwerdeführer noch einige Zeit telefoniert hat, dann auf der Fahrerseite eingestiegen und weggefahren ist. Der Anzeigerin war dabei als Polizeibeamtin aufgrund der Verständigung der belangten Behörde vom 03.07.2025 an die Polizeiinspektionen bekannt, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden war. Der Beschwerdeführer ist dieser glaubwürdigen Zeugenaussage inhaltlich nicht entgegengetreten. Über Frage, ob es einen Nachweis für seine vorgebrachten Arbeiten auf einer Baustelle in W gebe, führte er aus, dass er entsprechende Videoaufnahmen auf seinem Handy habe, diese datierten allerdings mit 17:00 bzw 18:00 Uhr, Nachweise für den Tatzeitpunkt 15:30 Uhr konnte er keine vorlegen. Aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes bestanden für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, den Angaben der Zeugin Glauben zu schenken und sie den Feststellungen zugrunde zu legen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 37) bzw BGBl I Nr 90/2023 (§ 39), lauten wie folgt:

Strafausmaß

§ 37.

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

[…]

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 4, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[…]

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

[…]

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sein Führerschein am 30.06.2025 gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen worden war. Trotz der vorläufigen Abnahme und der Tatsache, dass ihm der Führerschein zwischenzeitlich nicht wieder ausgefolgt worden war, lenkte der Beschwerdeführer am 04.07.2025 einen PKW, obwohl gemäß § 39 Abs 5 FSG das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig ist. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, die subjektive Vorwerfbarkeit in Zweifel zu ziehen, sodass er die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war dabei von bedingtem Vorsatz auszugehen. Dem Beschwerdeführer war bekannt und bewusst, dass sein Führerschein vorläufig abgenommen war und er somit über keine gültige Lenkberechtigung verfügte. Trotzdem hat er ein Fahrzeug gelenkt. Dass das Fahren ohne gültige Lenkberechtigung unzulässig ist, musste dem Beschwerdeführer bekannt sein. Somit musste er die Verwirklichung der Übertretung ernstlich für möglich halten, hat sich aber durch das bewusste Lenken eines KFZ offensichtlich damit abgefunden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, beim gegenständlichen Parkplatz des Supermarktes handle es sich um einen Privatparkplatz, der nicht der StVO unterliege, dringt er nicht durch. Gemäß § 1 Abs 1 StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl ua VwGH 08.04.2024, RA 2022/02/0094 mwN). Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keinerlei Zweifel, dass es sich beim gegenständlichen Kundenparkplatz eines Supermarktes, der gerade dazu dient, dass er jedermann unter den gleichen Bedingungen offensteht, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat mehrfach klargestellt, dass eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz dient, als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist (vgl ua VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015 mwN).

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung. Gemäß § 37 Abs 3 Z 2 FSG ist eine Mindeststrafe von Euro 363,- zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als schwer einzustufen, da das Delikt ein Kraftfahrzeug ohne Führerschein zu lenken zu den schwerwiegendsten Verstößen des KFG 1967 (jetzt FSG) zählt (VwGH 28.01.1971, 1791/70). Milderungsgründe lagen keine vor. Der Beschwerdeführer weist fünf rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen auf, wobei drei (geringfügige) das FSG betrafen. Erschwerend war die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat und dabei sein Kind mitgeführt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war wie ausgeführt von bedingtem Vorsatz auszugehen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer vorgebracht, sich in einem laufenden Insolvenzverfahren zu befinden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er keine Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Auch seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung, Unterlagen nachzureichen, ist er nicht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben aktuell keine Zahlungen aufgrund des Insolvenzverfahrens zu leisten. Der Beschwerdeführer bezog zunächst Arbeitslosengeld, seit Anfang Dezember arbeitet er nach seinen Angaben im Unternehmen seiner Ehegattin als Koch, wobei er ca Euro 1.700,- monatlich verdiene. Er wohnt im Eigenheim seiner Ehegattin und trägt nach seinen Angaben Euro 200,- zum Lebensunterhalt der Familie bei, der Rest wird von seiner Frau übernommen. Vor diesem Hintergrund war aktuell von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen; dies auch mangels Nachweise für die vorgebrachten finanziellen Belastungen aus dem Insolvenzverfahren.

Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis die Geldstrafe mit Euro 400,- bemessen und damit die gesetzliche Mindeststrafe von Euro 363,- nur geringfügig überschritten. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen und insbesondere um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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