LVwG T LVwG-2025/24/2211-7; LVwG-2025/24/2212-7

LVwG-2025/24/2211-7; LVwG-2025/24/2212-7Landesverwaltungsgericht12.01.2026

Regest

A1-Dokument

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/2211-7; LVwG-2025/24/2212-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.2211.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerden des

A.) AA, p.A. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2025, Zl *** (ha Zl LVwG-2025/24/2211)

B.) CC, p.A. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2025, Zl *** (ha Zl LVwG-2025/24/2212),

beide vertreten durch DD, Adresse 2, **** X, wegen einer Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde des A.) AA und des B.) CC wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von je Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 9 Stunden) auf jeweils Euro 1.000,00 (EFS 16 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens zu A.) und B.) mit jeweils Euro 100,00 neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Angefochtene Straferkenntnisse:

Mit den Straferkenntnissen vom 31.07.2025, Zlen *** und ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) den Beschwerdeführern Folgendes zur Last:

„1.Datum/Zeit:17.10.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** W, B *** Str.km **, Kontrollstelle W

Sie haben als das nach außen zur Vertretung berufene Organ der Firma BB mit Sitz in Adresse 1., **** Z, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

SV-Dokument E101/A1 (§ 21 Abs 1 Z1 LSD-BG)

Entsandter Arbeitnehmer: EE

Geb.-Datum: xx.xx.xxxx

Staatsbürgerschaft: RUMÄNIEN

Dauer und Ausmaß bzw. Beginn und Ende der Beschäftigung: Seit ca. 3 Jahren

Ausgeübte Tätigkeit: LKW-Fahrer

Entlohnung: 2.400 € netto

Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollstelle W, B ***, Str.Km. **, 17.10.2024 um 11:30 Uhr

Beide Beschwerdeführer hätten dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Zif. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024 i.V.m. § 21 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 45/2024, begangen und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS je 1 Tag 9 Stunden) verhängt.

Weiters wurde ausgesprochen, dass die BB gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.

2. Beschwerde:

Dagegen haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten die ihnen vorgeworfene Übertretung weder objektiv noch subjektiv verwirklicht, zumal es an jeglichen objektiven Beweisergebnissen fehle. Weiters wird dargelegt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unzutreffend rechtlich beurteilt habe und das Straferkenntnis daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Sämtliche Fahrzeuge seien stets mit allen erforderlichen Unterlagen ausgestattet und habe der eingesetzte Fahrer die vorhandenen Dokumente lediglich irrtümlich nicht sofort gefunden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, hätte die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.

Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Unternehmen über ein hinreichendes und wirksames Kontrollsystem verfüge, sodass den Beschwerdeführern nur dann ein Verschulden angelastet werden könnte, wenn ein solches System nicht bestünde. Das Personal werde zudem regelmäßig geschult, unterwiesen und überwacht, wobei insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des LSD-BG ausdrücklich und wiederholt angewiesen werde. Die Beschwerdeführer hätten alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Übertretungen hintanzuhalten, sodass ein Verschulden im Sinne des § 5 VStG nicht gegeben sei. Selbst wenn es – was ausdrücklich bestritten werde – zu Verstößen gekommen sein sollte, wäre dies auf eine bloße Unachtsamkeit ausreichend geschulter Mitarbeiter zurückzuführen und nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem. Insgesamt wird dargelegt, dass ein ordentlicher und sorgfältiger Transportunternehmer kein anderes oder besseres Kontrollsystem eingerichtet hätte und dem Beschwerdeführer daher weder objektiv noch subjektiv ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne.

Weiters führen die Beschwerdeführer aus, dass selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass das Verwaltungsgericht von einer Verwirklichung der vorgeworfenen Übertretungen ausgehen sollte, aufgrund des äußerst geringen Verschuldens und der nur minimalen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gemäß § 33a Abs. 1 VStG bloß eine Beratung und keine Bestrafung zu erfolgen hätte. Zudem wird dargelegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, sodass von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.

Abschließend monieren die Beschwerdeführer, dass selbst für den Fall, dass das Verfahren nicht eingestellt werden sollte, aufgrund des – weiterhin ausdrücklich bestrittenen – höchstens geringfügigen Verschuldens sowie der minimalen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von einer Strafe abzusehen und allenfalls lediglich eine Ermahnung zu erteilen wäre. Das Verhalten der Beschwerdeführer bleibe deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass eine Bestrafung weder vom Gesetzgeber intendiert noch im Verhältnis zum vorgeworfenen Verhalten sachgerecht wäre.

3. Beweisaufnahme:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Finanzpolizei vom 14.11.2024, Finanzpolizei-AZ ***, in die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 9.12.2024 samt abgelaufenes A1-Dokument vom 24.2.2023 und neuem Antrag vom 5.3.2024, in Auszug aus dem Handelsregister der BB, in den IMI Report Nr. ***, den Aktenvermerk der Finanzpolizei Team 63 vom 17.10.2024 samt Lichtbilder vom verfahrensgegenständlichen Fahrzeug, in die Feststellungsbescheinigung des Handelsregisters Bukarest Nr *** („Oficiul national al registrului Comertului, certificat constatator“), in den CMR-Frachtbrief, in die Entsendemeldung vom 15.7.2024, in die EU-Lizenz, in den ID des Lenkers EE samt Lichtbilder von dem von ihm gelenkten LKW, in das Personenblatt vom 7.2.2025, in die Posting Declaration und Zulassungsbescheinigung betr *** und in das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers.

Weiters fand am 19.12.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Die Beschwerdeführer sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Beide Beschwerdeführer sind handelsrechtliche Geschäftsführer der BB mit Sitz in Rumänien, Z, Adresse 1. Haupttätigkeit des Unternehmens ist die Güterbeförderung auf der Straße (s. Handelsregisterauszug Nr ***).

Am 17.10.2024 um 11.30 Uhr wurde der auf die BB zugelassene LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***und Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Kontrollstelle W, B ***, StrKm ** angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG iVm § 3 ABBG kontrolliert.

Gelenkt wurde das Fahrzeug von einem Arbeitnehmer der BB, dem rumänischen StA EE, geb. am xx.xx.xxxx. Mit diesem wurde anlässlich der durchgeführten Kontrolle vor Ort ein Personenblatt aufgenommen. Laut der mitgeführten EU-Lizenz und dem CMR-Dokument führte der Lenker für die BB eine Transportleistung durch. Der LKW war bei der Kontrolle leer. Laut Ladeauftrag hätte in V geladen und das Gut nach Deutschland verbracht werden sollen. Es handelte sich um eine Entsendung (unbestritten).

Bei der Kontrolle wurden in den genannten mitgeführten Dokumenten (EU-Lizenz, CMR-Dokument) Einsicht genommen. Ein A1-Versicherungsdokument iS § 21 Abs 1 Ziff 1 LSD-BG wurde nicht bereitgehalten.

Im Zuge der Kontrolle gab der Lenker gegenüber den Kontrollorganen – nach einem Telefonat mit seiner Firma - an, dass es zum Zeitpunkt der Kontrolle kein gültiges A1-Dokument gebe (s Stellungnahme der Finanzpolizei Team 63 vom 22.4.2025).

Ein A1-Dokument wurde für den Lenker EE mit Anfangsdatum 10.1.2022 und Enddatum 10.01.2024 ausgestellt. Für diesen Lenker wurde am 5.3.2024 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines A1-Dokumentes eingebracht, der zum Tatzeitpunkt – am 17.10.2024 – jedoch noch nicht bearbeitet wurde.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug.

Die getroffenen Feststellungen zum Tatvorwurf stützen sich auf die Anzeige der Finanzpolizei vom 14.11.2024, Finanzpolizei-AZ ***. Dass das auf den Lenker lautende A1-Dokument abgelaufen war und ein neues beantragt wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Dokumenten, ebenso, dass letzteres zum Tatzeitpunkt noch nicht gültig war.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), lauten wie folgt:

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21 LSD-BG, idF BGBl I Nr 174/2021:

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z 11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

[…].

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26 LSD-BG idF BGBl I Nr 174/2021:

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

[…].

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass kein A1-Sozialversicherungsdokument betreffend die genannten Arbeitnehmer bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden.

Aus § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG ergibt sich jedoch eindeutig, dass ein Sozialversicherungsdokument A1 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind. Aus § 22 Abs 1 LSD-BG ergibt sich diese Verpflichtung auch für die im Spruch dargestellten Lohnunterlagen.

Die Beschwerdeführer behaupten zwar in ihrer Beschwerde, dass die geforderten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten worden wären, allerdings steht dies in Widerspruch zu den vorliegenden Dokumenten und den Angaben der Kontrollbeamten. So ist dem behördlichen Akt zu entnehmen, dass zwar ein abgelaufenes A1-Dokument existiert und der Beschwerdeführer einen neuen Antrag gestellt hat, allerdings hatte der Lenker bei der Kontrolle weder das abgelaufene Dokument mitgeführt, noch zeigte er den Beamten auf Anfrage den Antrag auf Ausstellung des A1-Dokumentes, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt. Der Lenker hat die Unterlagen während des Entsendezeitraums weder im Fahrzeug bereitgehalten und noch wurde es vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Die klaren Vorgaben des LSD-BG über die geforderten Unterlagen wurden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die ihnen zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen als das nach außen zur Vertretung berufende Organ der BB, als Arbeitnehmerin des EE zu verantworten haben.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den den Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist den Beschwerdeführern aber nicht gelungen. Sie haben keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Dass die Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hätten, haben sie nicht vorgebracht.

Es wäre auch den Beschwerdeführern oblegen gewesen, ein zur Umsetzung ihrer bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es wäre vom Beschwerdeführer konkret darzulegen gewesen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 03.09.2008, Zahl 2005/03/0108, und vom 18.05.2001, Zahl 2010/03/0196, mwH). Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines solchen zwar behauptet, aber in keiner Weise nachgewiesen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass das abgelaufene und das neue A1-Dokument im Fahrzeug mitgeführt wurden. Ein neues A1-Dokument gab es aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. Auch konnte nicht dargelegt werden, weshalb das Antragsverfahren für die Ausstellung eines A1-Dokumentes über sechs Monate dauerte. Von einem funktionierenden Kontrollsystem kann somit nicht die Rede sein.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht haben.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Weiters war zu berücksichtigen, dass der für den Lenker bereits vor der Tatbegehung ein Antrag auf Ausstellung eines A1-Dokuments eingebracht wurde. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen haben die Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Insofern wird von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und den Strafzumessungsgründen sah das Landesverwaltungsgericht eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (gerade noch) angemessen und verhältnismäßig. Eine Geldstrafe in der getroffenen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und um den Beschwerdeführern künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe schöpft auch den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen nur mit 10% aus und liegen im untersten Bereich. Eine weitere Herabsetzung kommt aus spezial- und aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Das zu schützende Rechtsgut ist – wie bereits auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020 (Landesverwaltungsgericht -2020/25/0002) ausgeführt ist – im Verfahren wegen Übertretung des § 21 Abs 1Z 1 LSD-BG die Sicherstellung und einfache Kontrolle von entsandten Arbeitnehmern, dass sie in ihrem Entsendestaat entsprechen sozialversichert sind. Diesem Schutz der Arbeitnehmer kommt erhebliche Bedeutung zu. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, vom 10.06.2018, Ra 2017/02/0102).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unterlassenen mündlichen Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110). Im Übrigen wurde von den anwesenden Parteien ausdrücklich auf die mündlichen Verkündung in der Verhandlung verzichtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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