LVwG T LVwG-2024/41/2802-9; LVwG-2024/41/2058-8

LVwG-2024/41/2802-9; LVwG-2024/41/2058-8Landesverwaltungsgericht09.01.2026

Regest

Geschwindigkeitsüberschreitung <br/>Entziehung der Lenkberechtigung <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/2802-9; LVwG-2024/41/2058-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.41.2802.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen

A) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2024, Zl *** betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), und gegen

B) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2024, Zl ***, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A)Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2024, Zl *** (LVwG-2024/41/2802):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 180,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2024, Zl ***, (LVwG-2024/41/2802):

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)Zu LVwG-2024/41/2802 (Verwaltungsstrafverfahren):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 13.06.2024, 20:40 Uhr

Ort: **** Y, A12 Str.km ***, Baustellenbereich, 2-spurig,

Tunnel (Steinbruchmure), 80 km/h, FR Westen

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2019, begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 2 Stunden) sowie einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht (auszugsweise) nachfolgende Beschwerde ein:

„[…]

Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfang bekämpft. Die Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere (aber nicht abschließend) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Vorliegens unrichtiger Feststellungen sowie mangelnder Schuld als auch der Strafhöhe erhoben.

[…]

Eingangs wird ausdrücklich bestritten, dass am Ort der Messung eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h rechtsgültig verordnet ist. Es wird diesbezüglich ausdrücklich bestritten, dass sich das Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h vor der Messstelle bei Straßenkilometer *** befindet und diesbezüglich eine gültige Verordnung diesbezüglich vorliegt. Auch entspricht der Aufstellungsort nicht der Baustellenverordnung. Die beiliegenden Lichtbilder (Beilage ./B sind mit den vorgenommenen Messungen der Asfinag keineswegs in Einklang zu bringen. Aufgrund der mangelhaften bzw anderslautenden Verordnung ist bei Straßenkilometer *** eine Geschwindigkeit von zumindest 100 km/h bzw sogar 130 km/h zulässig.

Die polizeiliche Messung wurde daher außerhalb der anschließend in westwertige Richtung folgenden Tempo-80-Beschränkung vorgenommen.

Es wird darüber hinaus ausdrücklich bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Messzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gefahren ist. Diesbezüglich ist es offensichtlich, dass die Geschwindigkeit nur aufgrund eines Messfehlers oder durch Anvisierung eines anderen Fahrzeugs passiert ist.

Weiters wird ausdrücklich bestritten, dass die einschreitenden Beamten Revlnsp CC und Revlnsp DD der API Z im Zuge der Verkehrsmessungen, auf der A12 Fahrtrichtung Westen, bei Straßenkilometer *** (Messstandort) im Bereich des Ostportals - Tunnel EE - im Zuge der Geschwindigkeitsmessungen deren Lasergerät der Type TruSpeed LTI 20.20 TS lautend auf die Nr. *** ordnungsgemäß verwendet haben.

Aus den vorliegenden Aktenbestandteilen und den von den einschreitenden Beamten vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass die einschreitenden Beamten eine notwendige Nullmessung sowie einen Visiertest des verwendeten Geräts TruSpeed LTI 20.20 TS, lautend auf die Nummer ***, vor der Messung der Beschwerdeführerin durchgeführt haben.

Aus dem Lasermessprotokoll vom 13.06.2024 (Beilage ./A) geht diesbezüglich nur hervor, dass von 19:45 bis 21:00 Uhr lediglich Funktionsprüfungen/Kalibrierungen um 19:45 Uhr, 20:20 Uhr und 20:47 Uhr durchgeführt wurden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass unter der Funktionsprüfung lediglich der Selbsttest des Geräts zu verstehen ist.

Die einschreitenden Beamten hätten jedenfalls sämtliche vorbezeichneten Tests vor Durchführung der Geschwindigkeitskontrollen vornehmen müssen und diese auch exakt dokumentieren müssen. Aus diesem Grund ist die Messung nicht rechtmäßig erfolgt und sind die Messergebnisse in weiterer Folge nicht verwertbar.

[…]

Die Beschwerdeführerin bestreitet weiters ausdrücklich, dass neben der nicht durchgeführten Nullmessung sowie des Visiertests auch die übrigen Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts eingehalten worden sind.

[…]

Weiters ist aufgrund der großen Distanz zwischen dem Messtandort der einschreitenden Beamten bei Straßenkilometer *** zum Erfassungspunkt bei Straßenkilometer *** hin, eine Distanz von insgesamt 594 m gegeben. Eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit ist aufgrund dieser großen Distanz ohne beträchtliche Fehleranfälligkeit überhaupt nicht möglich.

[…]

Diesbezüglich ist weiters zu berücksichtigen, dass sich zum Messzeitpunkt jedenfalls noch zumindest ein zweites Fahrzeug neben und Fahrzeuge versetzt hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin befunden haben. Zudem waren noch weitere Fahrzeuge im betroffenen Bereich unterwegs, da reger Autobahnverkehr herrschte.

Aus diesem Grund ist eine exakte Zuordnung des Messstrahls zum Fahrzeug der Betroffenen im Messzeitpunkt gar nicht fehlerfrei möglich gewesen. Es ist daher genauso gut möglich, dass anstelle der Betroffenen ein anderer Fahrzeuglenker gemessen wurde. Aus diesen Gründen ist das Messergebnis ebenfalls nicht zu verwerten und die Beschwerdeführerin im Zweifelsfall von den Vorwürfen freizusprechen.

[…]

Darüber hinaus ist die verhängte Strafe bei weitem zu hoch bemessen, da die Beschwerdeführerin über keinerlei Vorstrafen verfügt und es sich für den nicht zu erwartenden Fall, dass das Gericht die Beschwerde als unbegründet abweisen würde, um eine Erstbegehung, noch dazu auf der Autobahn in einem Bereich handelt, in welchem zahlreiche Geschwindigkeitsbeschränkungen auf einer doppelspurigen Fahrbahn räumlich knapp hintereinander liegen und somit auf Seiten der Beschwerdeführerin kein hoher Unrechtgehalt vorliegen würde.

[…]“

Beantragt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, eventualiter die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Des Weiteren wurde am 02.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der zwei Vertreterinnen der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger RI DD, API Z, einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin lenkte am 13.06.2024 um 20:40 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von **** Y auf der A** bei Strkm *** im Baustellenbereich in Fahrtrichtung Westen und hat dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten in Abzug gebracht wurde.

Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels dem Lasermessgerät der Marke TruSpeed, Nr ***, welches zum angelasteten Tatzeitpunkt gültig geeicht war.

Die Verwendungsbestimmungen für das Messgerät wurden vom Messbeamten eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Kraftfahrzeug zum angegebenen Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort gelenkt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen, insbesondere aus der Anzeige der API Z zur GZ *** und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellungen betreffend die Daten des verwendeten Messgerätes sind sowohl der polizeilichen Anzeige als auch dem im Behördenakt einliegenden Radar-Messprotokoll vom 13.06.2024 zu entnehmen, welche mit den Angaben am Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 26.01.2022 in Einklang stehen. Dem Eichschein ist auch zu entnehmen, dass das Messgerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.

Laut dem in den Akten der belangten Behörde einliegenden Aktenvermerk der Asfinag vom 25.06.2024, von welcher eine Kontrollmessung durchgeführt wurde, habe diese Kontrollmessung ergeben, dass das Verkehrszeichen „höchste zulässige Geschwindigkeit“ von 80 km/h exakt laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2024, Zl *** bzw entsprechender Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2024, Zl *** bei km *** stehe. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.

Die festgestellte erhöhte Geschwindigkeit des von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeuges ist der polizeilichen Anzeige sowie den im Rahmen der Amtshandlung angefertigten Lichtbildern (vgl etwa Lichtbildbeilage zu GZ ***, Lichtbild Nr 5, auf welchem die Displayanzeige des Messgerätes abgebildet ist und auf welchem eine Geschwindigkeit von 155 km/h ersichtlich ist), zweifelsfrei zu entnehmen und wurde vom Meldungsleger ua auch in dessen schriftlicher Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde vom 22.06.2024 bestätigt. Dass die Messung vom Messbeamten ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ergibt sich sowohl aus den im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten schriftlichen Stellungnahmen vom 22.06.2024 und 02.07.2024 als auch aus dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, handelt es sich bei einer Radarmessung grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0155). Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (vgl VwGH 05.06.1991, 91/18/0041). Dass der anzeigende Beamte – welcher entsprechende Messungen seit ca 17 Jahren durchgeführt – geschult war und mit der Funktion und Bedienung des hier gegenständlichen Lasermessgerätes vertraut ist, hat dieser schlüssig und nachvollziehbar im Rahmen seiner Einvernahme angegeben. So konnte er den Ablauf der Messung detailliert schildern und anhand der Radarbilder überzeugend erklären. Der Meldungsleger schilderte dabei schlüssig, detailliert und überaus glaubhaft, dass zum Messzeitpunkt klare Sicht auf die Fahrzeuge, konkret auch auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin, bestanden habe und dass (unter Angabe der exakten Zeit- und Ortsangaben und unter Angabe detaillierter Beschreibungen) nach der automatischen Durchführung des Selbsttestes des Gerätes sowie nach positiver Kalibrierung ein Visiertest sowie anschließend eine Nullmessung durchgeführt worden sei. Weiters wurde vom Meldungsleger widerspruchsfrei und schlüssig ausgeführt, dass sich das Beschwerdeführerfahrzeug zum Zeitpunkt der Messung auf dem zweiten Fahrstreifen beim Überholen befunden habe, dass er das Beschwerdeführerfahrzeug anvisiert habe, dieses einwandfrei zu erkennen gewesen sei und das Messergebnis eindeutig dem Beschwerdeführerfahrzeug zuzuordnen sei. Weiters bestätigte der Meldungsleger, dass es bei der Messung zu keinerlei Problemen gekommen sei und eine Fehlmessung gegenständlich ausgeschossen sei. Der Zeuge hat darüber hinaus geschildert, dass das verwendete Messgerät auch einwandfrei funktioniert hat, was auch durch die aktenkundigen Lichtbilder sowie den im Akt einliegenden Eichschein dokumentiert ist. Darüber hinaus legte der Zeuge sowohl bereits in der polizeilichen Anzeige, als auch in den darauffolgenden schriftlichen Stellungnahmen und in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ebenso glaubhaft aus, dass die gegenständlich eingehaltene Messdistanz den Verwendungsbestimmungen entsprach. Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass das verwendete Messgerät den Verwendungsbestimmungen entsprechend am angeführten Standort aufgebaut worden war und auch sonst die Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Messgerätes eingehalten wurden. Die Beschwerdeführerin konnte keinen Zweifel an der Richtigkeit und Verwertbarkeit des Messergebnisses darlegen. Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich in Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (nämlich der verfahrensgegenständlichen Anzeige, der dazu vorliegenden Lichtbilder, des Eichscheines) daher keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 37/2019 (§ 52) und idF BGBl I Nr 90/2023 (§ 99) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 52.

Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

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Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

[…]“

„§ 99.

Strafbestimmungen.

[…]

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO darf die mit Beschränkungszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

Im Gegenstandsfall hat die Beschwerdeführerin zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt im Gemeindegebiet von Y auf der A**, Strkm *** in Fahrtrichtung Westen im Baustellenbereich, als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen *** die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 70 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbeachten eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung der Beschwerdeführerin hätte dieser jedenfalls bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auffallen müssen, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde beim Verschulden von bedingt vorsätzlichem Handeln ausgegangen ist.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität ihrer Beeinträchtigung kann keineswegs als unerheblich angesehen werden. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als erheblich anzusehen und ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Fahrweise die Verkehrssicherheit von sich und anderen Verkehrsteilnehmern nicht unerheblich beeinträchtigt hat, wobei die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h bereits strafsatzbestimmend ist und gemäß § 99 Abs 2e StVO die Mindeststrafe Euro 300,00 beträgt.

Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im gerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Beim Verschulden war – wie oben bereits ausgeführt – von bedingtem Vorsatz auszugehen.

Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS sowie weiterer Unterlagen aus, dass sie derzeit Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagsatzes von Euro 64,02 (entspricht ca Euro 1.920,60 monatlich) beziehe und monatliche Fixkosten in Höhe von ca Euro 800,00 (Wohnungskredit, Versicherungen, Handyvertrag, Spotify) habe.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungskriterien und unter Berücksichtigung eines im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß § 99 Abs 2e StVO (Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen), ergibt sich, dass die über die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe - selbst unter Berücksichtigung allfälliger ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnissen - schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig ist. Dessen Verhängung war auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen.

Es war daher zu A) spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

B)Zu LVwG-2024/41/2058 (Führerscheinentzugsverfahren):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2024, Zl *, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme durch die Exekutive am 13.06.2024 und somit bis einschließlich 13.07.2024 entzogen. Einer allfälligen Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 13.06.2024 um 20:40 Uhr in Y auf der A bei km *** ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes von 80 km/h um 70 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Vorstellung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024, Zl *** nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein. Ihr Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind weiters folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§ 3) sowie idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7, § 26) maßgeblich:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]“

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

III.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.09.2015, Ra 2015/02/0132).

Zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/2802 durch (Punkt A) und wurde die Beschwerde der AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2024, Zl *** als unbegründet abgewiesen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aufgrund der oa Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 13.06.2024 um 20:40 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** Y auf der A** bei Strkm *** in Fahrtrichtung Westen, gelenkt und dabei die außerhalb des Ortsgebietes kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 70 km/h überschritten hat.

Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG ist eine Person dann als verkehrsunzuverlässig anzusehen, wenn sie mit einem Kraftfahrzeug im Ortgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten hat oder außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Es liegt mithin zweifelslos eine „bestimmte Tatsache“ im Sinn des § 7 FSG vor, bei deren Wertung mangelnde Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen ist.

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt – einen Monat zu betragen.

Der Ausspruch einer fixen Entziehungsdauer von einem Monat iSd § 26 Abs 3 Z 1 FSG war daher obligatorisch.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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