LVwG T LVwG-2025/40/2114-2

LVwG-2025/40/2114-2Landesverwaltungsgericht07.01.2026

Regest

Versandhandel<br/>Werbung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/2114-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.40.2114.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 14.12.2023 (pA Adresse 2, **** X) sowie vom 12.01.2024 (pA Adresse 3, **** X) wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung darüber aufgefordert, er habe am 05.06.2023 in **** Z, Adresse 1, einerseits gegen § 2a TNRSG (Versandhandelsverbot) verstoßen, indem er Verbrauchern auf der Website des Betriebs „BB“, www.***.at, im Wege des Versandhandels Zugang zu verwandten Erzeugnissen iSd § 1 Z 1e TNRSG ermöglicht habe, wodurch Bestellvorgänge ausgelöst hätten werden können, sowie andererseits § 11 TNRSG (Werbe- und Sponsoringverbot) zuwider gehandelt, indem er auf besagter Website ua auch Paper, Grinder und Filter angeboten habe, die eindeutig zum Rauchen von pflanzlichen Raucherzeugnissen zu verwenden seien.

Mit E-Mail vom 31.01.2024 rechtfertigte sich der zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dahingehend, dass er keine Tabakerzeugnisse, sondern lediglich Aromablüten zum Kauf angeboten habe, welche in der dargebotenen Form nicht den Definitionen des Tabaksteuergesetzes entsprochen, nicht als Rauchtabak gegolten und nicht dem Tabakmonopol unterlegen hätten. Das Raucherzubehör sei von der Website genommen worden. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des TNRSG liege somit nicht vor und werde um Einstellung des Strafverfahrens ersucht.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.07.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:

„1.

Datum/Zeit:

22.08. 2023, 13:57 Uhr

Ort:

**** Z, Adresse 1

Sie haben zumindest am 22.08.2023 um ca. 13:57 Uhr in **** Z, Adresse 1, insofern gegen § 2a TNRSG idgF, wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist, verstoßen, als Sie Verbraucher:Innen im Wege des Versandhandels Zugang zu verwandten Erzeugnissen auf der Website des Betriebes „BB“ www.***.at ermöglichten, wodurch Bestellvorgänge ausgelöst werden konnten.

2.

Datum/Zeit:

22.08. 2023, 14:00 Uhr

Ort:

**** Z, Adresse 1

Sie haben nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des § 11 TNRG eingehalten wurden, da am 22.08.2023 um ca. 14:00 Uhr in **** Z, Adresse 1, festgestellt wurde, dass Sie Werbung und Sponsoring für „BB“ betrieben haben, obwohl Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung verboten sind.

Eine dem Verbot unterliegende Werbung lag vor, da Sie im konkreten Onlinehandel u.a. auch Paper, Grinder und Filter angeboten haben, die eindeutig zum Rauchen von pflanzlichen Raucherzeugnissen zu verwenden sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019

2.

§ 14 Abs. 1 Z 4 iVm § 11 Abs. 1 und 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2019“

Zu Spruchpunkt 1. verhängte die belangte Behörde eine Verwaltungsstrafe iHv EUR 750,00 zzgl EUR 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, zu Spruchpunkt 2. wurde aufgrund des Umstands, dass die in Rede stehenden Produkte wie Paper, Grinder und Filter umgehend von der Website genommen worden wären, eine Ermahnung ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das Tabak-Büro des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) am 05.06.2023 eine Kontrolle des Betriebs „BB“ an der Adresse 4 in **** W vorgenommen, an dieser Adresse den Betrieb jedoch nicht vorgefunden habe. Im Nachgang seien im Zuge der Aktenbearbeitung auf der Website des Betriebs, www.***.at, Verstöße gegen das Versandhandelsverbot nach § 2a TNRSG und das Werbe- und Sponsoringverbot nach § 11 TNRSG festgestellt, mittels Bildschirmaufnahmen/Screenshot dokumentiert und der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.08.2023 zur Kenntnis gebracht worden. Bei den auf der Website zum Verkauf angebotenen Hanfblüten handle es sich nach der Rechtsprechung um pflanzliche Raucherzeugnisse iSd § 1 Z 1d TNRSG, sohin gleichzeitig um verwandte Erzeugnisse iSd § 1 Z 1e TNRSG, deren Versandhandel gemäß § 2a TNRSG verboten sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, es habe sich lediglich um Aromablüten gehandelt, erweise sich vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung, die angebotenen Produkte, deren Präsentation, Art und Ort des Verkaufs, Struktur, Erscheinungsbild/Aufmachung des Unternehmens, Sortiment und Zielgruppe sprächen dafür, dass auf der Website pflanzliche Raucherzeugnisse gehandelt würden. Zur Korrektur des Tatzeitpunkts sei es gekommen, weil eine Kontrolle am 05.06.2023 nicht stattgefunden habe und die Feststellungen des Tabak-Büros im Zuge der Aktenbearbeitung gemacht worden seien. Dem Beschwerdeführer sei bedingt vorsätzliches Handeln anzulasten.

Dagegen erhob der (nun nicht mehr rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.08.2025 rechtzeitig Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass es sich bei den von ihm angebotenen CBD-Blüten um keine Tabakerzeugnisse handle und diese auch nicht als Raucherzeugnis, sondern als Aromablüten, Tee- oder Räucherware vertrieben würden. Das Bestimmungsrecht liege allein beim Inverkehrbringer, ein Raucherzeugnis liege daher nicht vor. Die Präsentation und Aufmachung anderer Produkte sei im Hinblick darauf, dass allein die stoffliche Beschaffenheit des Produkts selbst maßgeblich sei, irrelevant. Die Einordnung eines Produkts hänge von dessen Beschaffenheit, nicht von Verpackung und Lieferform ab. Der äußere Eindruck eines Geschäfts oder das Vorhandensein von Zubehör könne nicht die rechtliche Qualifikation eines Produkts ändern. Die Schutzziele des TNRSG seien nicht berührt, ein Umgehungstatbestand liege nicht vor, der Gesetzgeber habe bewusst CBD-Blüten nicht mit Tabak gleichgestellt. Das Legalitätsprinzip gebiete eine Bestrafung nur auf Grundlage des Gesetzes, eine Analogie, wonach CBD-Blüten wie Tabak zu behandeln seien, sei daher unzulässig und wäre in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu entscheiden gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass CBD-Blüten unter die Begriffsbestimmungen des TNRSG fielen, würde eine Sanktionierung gegen das im Unions- und Verfassungsrecht verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Beantragt werde daher, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, und hilfsweise eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen. Vorgelegt wurde das Urteil des EuGH in der Sache C-547/14 – Philip Morris Brands u.a. sowie ein Rechtsgutachten des Dr. Heinz Mayer, welches im vorliegenden Fall allerdings aufgrund seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf das Tabakmonopolgesetz bzw das Tabaksteuergesetz, und eben nicht auf das TNRSG, nicht relevant ist.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist gewerblicher Alleininhaber des Einzelunternehmens mit der Bezeichnung „BB“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1. Der Betrieb wird sowohl in Form eines an dieser Adresse befindlichen Verkaufslokals, als auch in Form eines Online-Shops, abrufbar unter der Webadresse „www.***.at“, geführt.

Am 05.06.2023 fand an der Adresse 4, **** W eine Überprüfung dieses Betriebs durch das Tabak-Büro des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) statt, wobei der Betrieb an diesem Standort jedoch nicht vorgefunden werden konnte. Im Nachgang der Kontrolle wurde vom BMSGPK im Zuge der Aktenbearbeitung festgestellt, dass im Online-Shop des Betriebs ua eine Auswahl verschiedener Hanfblüten sowie Paper, Grinder und Filter zum Erwerb angeboten wurden und auch die Auslösung entsprechender Bestellvorgänge möglich war, und wurde dies durch Bildschirmaufnahmen/Screenshots der Website dokumentiert.

Mit Schreiben vom 22.08.2023 übermittelte das BMSGPK das Kontroll- und Untersuchungszeugnis der Kontrolle vom 05.06.2023 sowie die Bildschirmaufnahmen vom Online-Shop an die belangte Behörde und ersuchte aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TRNSG und das Werbe- und Sponsoringverbot des § 11 TNRSG um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich erstmalig zur Rechtfertigung aufgefordert, wobei dieses Schreiben der belangten Behörde als nicht behoben retourniert wurde. Mit Schreiben vom 12.01.2024 erfolgte eine erneute Aufforderung zur Rechtfertigung und wurde dieses Schriftstück dem Beschwerdeführer zugestellt. In beiden Schreiben war im Hinblick auf die Tatzeit für beide Delikte jeweils der 05.06.2023 angegeben.

Im angefochtenen Straferkenntnis vom 18.07.2025 wurde sodann die Tatzeit zu Spruchpunkt 1. auf den 22.08.2023, 13:57 Uhr, zu Spruchpunkt 2. auf den 22.08.2023, 14:00 Uhr korrigiert.

Nicht festgestellt werden konnte, dass im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich Produkte im Wege des Versandhandels an bestimmte Kunden übermittelt wurden.

Gegenwärtig (Stand 17.12.2025) befinden sich die auf den Bildschirmaufnahmen abgebildeten Produkte nicht (mehr) im Sortiment des Online-Shops.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie Sichtung des unter der Webadresse „www.***.at“ abrufbaren Online-Shops.

Dass der Beschwerdeführer gewerblicher Alleininhaber des bezeichneten Unternehmens an der Adresse in **** Z ist und in dessen Rahmen auch den genannten Online-Shop betriebt, ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Gewerberegisterauszug in Zusammenschau mit den im Impressum des Shops aufscheinenden Angaben, und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen zur am 05.06.2023 durch das Tabak-Büro des BMSGPK vorgenommenen Kontrolle ergeben sich aus dem Schreiben des BMSGPK an die belangte Behörde vom 22.08.2023 sowie dem diesem angeschlossenen Kontroll- und Untersuchungserzeugnis (Beilage ./A). Ebenso ergibt sich aus diesem Schreiben samt beiliegenden Bildschirmaufnahmen/Screenshots (Beilagen ._A - ._F) die Tatsache, dass die oa Produkte, nämlich eine Auswahl verschiedener Hanfblüten sowie Paper, Grinder und Filter, unter der Adresse „www.***.at“ zum Verkauf angeboten worden sind und entsprechende Bestellvorgänge ausgelöst werden konnten. Die Feststellung, wonach diese Produkte mittlerweile nicht mehr im Sortiment des Online-Shops aufscheinen, konnte aufgrund einer Sichtung der oa Website durch den erkennenden Richter am 17.12.2024 getroffen werden.

Die Feststellungen betreffend die Schreiben vom 14.12.2023 und vom 12.01.2024 (Aufforderungen zur Rechtfertigung) ergeben sich aus diesen im Akt einliegenden Schreiben samt Postrückschein bzw Verständigung über die Hinterlegung.

Ermittlungen dazu, dass der Beschwerdeführer im Versandhandel tatsächlich entsprechende Produkte an bestimmte Kunden übermittelt hat, hat die belangte Behörde nicht angestellt, zumal diese den Verstoß gegen das Versandhandelsverbot bereits darin erblickte, dass im Online-Shop des Beschwerdeführers Hanfblüten zum Erwerb angeboten wurden. Auch ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Es war daher die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz entsprechenden Parteiantrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund des Aktenstandes feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und einem Entfall der Verhandlung daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Grundrechtecharta entgegenstand.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl Nr 431/1995 idF BGBl I Nr 22/2016 (§ 1 und § 11) bzw BGBl I Nr 13/2018 (§ 2a und § 14) lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

[…]

12.

„Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.

Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

§ 2a.

Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. […]

Werbung und Sponsoring

§ 11.

(1) Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.

(2) Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.

[…]

Strafbestimmungen

§ 14.

(1) Wer

[…]

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

[…]

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

[…]

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zum Verstoß gegen das Versandhandelsverbot (Spruchpunkt 1.):

Gemäß § 2a 1. Satz TNRSG ist der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e verboten; ein Verstoß ist gemäß § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG mit Geldstrafe bis zu EUR 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 15.000 zu ahnden. Unter dem Begriff „verwandtes Erzeugnis“ ist dabei gemäß § 1 Abs 1e TNRSG jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis sowie elektronische Zigaretten und deren Liquids zu verstehen. Der Begriff „pflanzliches Raucherzeugnis“ umfasst nach § 1 Abs 1d TNRSG Erzeugnisse auf Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können.

Gegenständlich wird dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde angelastet, er habe dadurch, dass er in seinem Online-Shop Hanfblüten, welche als pflanzliches Raucherzeugnis nach § 1 Z 1d TNRSG und damit zugleich als verwandtes Erzeugnis nach § 1 Z 1e zu werten seien, in seinem Online-Shop durch Bereitstellen zum Verkauf an Verbraucher in Verkehr gebracht und im Versandhandel angeboten habe, gegen das Versandhandelsverbot verstoßen.

Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Online-Shop die angeführten Produkte tatsächlich angeboten hat und auch die Auslösung entsprechender Bestellvorgänge – zumindest theoretisch – möglich war. Die Annahme der belangten Behörde, dass allein schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Versandhandelsverbot vorlag, erweist sich jedoch insofern als verfehlt, als das reine Inverkehrbringen bzw Anbieten von bestimmten Produkten in einem Online-Shop noch keinen zwingenden Schluss darauf zulässt, dass die für die Annahme eines Versandhandels (Fernabsatzes) im Sinn der hier maßgeblichen Bestimmungen des TNRSG erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen:

In seiner Entscheidung zur Zl Ra 2024/11/0084 stellte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich klar, dass auf Basis der in den Blick zu nehmenden Legaldefinition des § 1 Z 12 TNRSG ein Verstoß gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TNRSG einen Versand bzw die Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen voraussetzt und demzufolge das Anbieten der betreffenden Erzeugnisse in einem Online-Shop allein, dh ohne Versand und Lieferung der Waren, den Tatbestand des § 2a TNRSG (noch) nicht erfüllt (vgl VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0084).

Erhebungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer im Versandhandel tatsächlich entsprechende Produkte an bestimmte Kunden übermittelt hat, hat die belangte Behörde nicht durchgeführt und ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Dass dem Beschwerdeführer ein Versand bzw die Lieferung der in Rede stehenden Erzeugnisse allenfalls auf Basis von auf dem Anbieten oder Bereitstellen zum Verkauf beruhenden, beweiswürdigenden Erwägungen vorzuwerfen wäre, konnte aus Sicht des erkennenden Gerichts anhand der vorliegenden Beweisergebnisse nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erwiesen werden.

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen.

Auf die weiter aufgeworfene Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Hanfblüten um ein pflanzliches Raucherzeugnis bzw verwandtes Erzeugnis gehandelt hat, war vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.

2. Zum Verstoß gegen das Sponsoring- und Werbeverbot:

Gemäß § 11 Abs 1 TRNSG ist Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verboten. Nach § 11 Abs 2 TRNSG umfasst dieses Werbeverbot insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung, nicht umfasst ist hingegen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der allgemeine Geschäftsverkehr. Nach der Strafbestimmung des § 14 Abs 1 Z 4 TNRSG ist ein Verstoß gegen das Werbe- und Sponsoringverbot mit Geldstrafe bis zu EUR 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 15.000 zu bestrafen.

Gegenständlich erkannte die belangte Behörde einen solchen Verstoß darin, dass der Beschwerdeführer bestimmte Produkte, nämlich Paper, Grinder und Filter, die eindeutig zum Rauchen pflanzlicher Raucherzeugnisse zu verwenden seien, in seinem Online-Shop unter der Webadresse www.***.at zum Erwerb angeboten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits oa Erkenntnis zu Ra 2018/11/0143 festgehalten, dass der allgemeine Geschäftsverkehr nicht vom Werbeverbot umfasst ist (§ 11 Abs 2 letzter Halbsatz TNRSG), dass somit das Aushändigen von Visitenkarten wie auch die Nennung des Unternehmens, etwa bei Stellen-/Ausschreibungen, Vergaben oder Kundmachungen zulässig ist. Meinungsäußerungen sind dann ausgeschlossen, wenn sich diese verkaufsfördernd auswirken; so ist etwa die Teilnahme an öffentlichen Diskussionsveranstaltungen möglich, wenn damit kein Werbeauftritt verbunden ist. Vor diesem Hintergrund dürfte, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, ein Unternehmen, das einschlägige Produkte anbietet, grundsätzlich eine Website betreiben, dies jedoch nur, wenn damit keine verkaufsfördernde Wirkung erzielt wird. Schon das bloße Auflisten des Sortiments auf einer Website, die von Interessierten üblicherweise gezielt (und nicht aufgrund eines „Pop-Ups“ oder Einschaltungen auf anderen Websites) aufgerufen wird, jedenfalls als Werbung zu werten, erschiene unter Bedachtnahme auf die mittlerweile weitreichende Verbreitung des Internets und den täglichen Gebrauch von Websites nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr sachgerecht, finden Websites doch inzwischen im Großen und Ganzen gleiche Verwendung wie Visitenkarten (vgl VwGH vom 04.06.2021, Ra 2018/11/0143 und vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0084).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund keinen Verstoß gegen das Werbeverbot des TNRSG zu erblicken und war das angefochtene Straferkenntnis sohin auch in dieser Hinsicht zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Zumal bereits aus den vorgenannten Gründen das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich zu beheben und das Strafverfahren einzustellen war, war auf die Zulässigkeit der außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten, nachträglichen Korrektur der Tatzeit um gut zweieinhalb Monate nicht weiter einzugehen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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