LVwG T LVwG-2025/35/3361-1

LVwG-2025/35/3361-1Landesverwaltungsgericht07.01.2026

Regest

Gewerbeanmeldung<br/>Ausschluss von der Gewerbeausübung<br/>Eidesstattliche Erklärung<br/>unrichtige Angaben<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/3361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.35.3361.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.11.2025, ***, betreffend den Ausschluss von der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes nach der GewO 1994,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 20.11.2025, ***:

AA hat mit Eingabe vom 07.11.2025 beim Bürgermeister der Stadt Z das Gewerbe „Begleitung von Transporten aller Art unter Ausschluss der den Sicherheitsgewerben vorbehaltenen Transportbegleitung“ am Standort **** Z, Adresse 1 angemeldet.

Nach Einholung eines Melderegisterauszugs, eines Strafregisterauszugs sowie eines Auszugs aus der Insolvenzdatei entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

„I. Der Bürgermeister der Stadt Z als Gewerbebehörde gemäß §§ 333 iVm 339 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194/1994, idgF. stellt gemäß § 340 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von AA, geboren am: xx.xx.xxxx in Z, Sozialversicherungsnummer: ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, angemeldeten Gewerbes ‚Begleitung von Transporten aller Art unter Ausschluss der den Sicherheitsgewerben vorbehaltenen Transportbegleitung‘ im Standort **** Z, Adresse 1, nicht vorliegen.

II. Die Ausübung des Gewerbes ‚Begleitung von Transporten aller Art unter Ausschluss der den Sicherheitsgewerben vorbehaltenen Transportbegleitung‘ wird gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt.

III. Gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 iVm §§ 344 und 13 Abs. 8 GewO 1994 wird festgestellt, dass AA, geboren am: xx.xx.xxxx in Z, Sozialversicherungsnummer: ***, Staatsangehörigkeit: Türkei, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung abgegeben hat und nunmehr von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen ist.“

Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

„Da der Antragsteller, wie oben angeführt, zu einer Geldstrafe von 4 bzw. 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, diese somit das gesetzlich zulässige Strafausmaß von 3 Monaten überschreitet und diese Verurteilung auch noch nicht getilgt worden ist, liegt ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b GewO 1994 vor.

Der Antragsteller hat zudem eine Eidesstattliche Erklärung gemäß § 344 GewO 1994 zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen abgegeben. Im Zuge der Überprüfung des Antragstellers mittels Melderegisterauszug, Strafregisterauszug sowie Auszug aus der Insolvenzdatei wurde festgestellt, dass AA zu oben angeführter Freiheitsstrafe verurteilt wurde und damit ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 vorliegt.

Es wurde somit eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 abgegeben, weswegen der Antragsteller einen weiteren Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 8 GewO 1994 verwirklicht und für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist. Eine Nachsicht gemäß § 26 kann in diesem Fall nicht erteilt werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid AA am 20.11.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob AA Beschwerde, welche am 4.12.2025 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde wie folgt:

„Ich wende mich insbesondere gegen den Spruchpunkt III des Bescheides, in dem festgestellt wird, dass ich eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung abgegeben hätte und für die Dauer von fünf Jahren von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen werde.

Sachverhalt und Stellungnahme:

Es ist korrekt, dass ich bei der Gewerbeanmeldung über das Internet das Feld (Checkbox) zur ‚Eidesstattlichen Erklärung‘ angeklickt habe.

Mir war jedoch in der Situation der Antragstellung nicht bewusst, dass das bloße Anklicken dieses Feldes im Online-System rechtlich als Behauptung gewertet wird, absolut keine Vorstrafen zu haben. Ich habe das Online-Formular (GISA) missverstanden. Ich ging davon aus, dass ich hiermit lediglich den Antrag starte und die Behörde meine Daten daraufhin prüft.

Dass ich das Feld angeklickt habe, war ein unabsichtliches Versehen und ein Fehler in der Bedienung der Online-Maske, aber keinesfalls eine bewusste Lüge oder ein Täuschungsversuch.

Es wäre völlig unlogisch, hier absichtlich falsche Angaben zu machen. Mir ist bekannt, dass die Gewerbebehörde im Zuge des Verfahrens von Amts wegen einen Strafregisterauszug einholt. Eine bewusste Falschangabe wäre daher sofort aufgefallen und hätte mir keinen Vorteil gebracht. Niemand würde versuchen zu lügen, wenn klar ist, dass die Überprüfung ohnehin stattfindet.

Die Verhängung einer fünfjährigen Sperre (§ 13 Abs 8 GewO) setzt voraus, dass die falsche Erklärung wissentlich abgegeben wurde, um einen Gewerbeschein zu erschleichen. Da mir der Vorsatz zur Täuschung fehlte und es sich um einen Irrtum im Online-Verfahren handelte, ist diese harte Sanktion nicht gerechtfertigt.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 13, 87, 339, 340, 344 und 344a) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(2) (…)

(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.“

„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. (…)

3a. der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat oder

4. (…)“

„§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) (…)“

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) (…)

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

„Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen

§ 344. (1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.“

„§ 344a. (1) (…)

(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.

(4) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht im vorliegenden Fall fest und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass beim Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten, aus dem Strafregister der Republik Österreich erhobenen Verurteilungen aufscheinen.

Da sich das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Fall lediglich auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bezieht und auch das Begehren des Beschwerdeführers auf die Aufhebung dieses Spruchpunktes beschränkt ist, musste vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf seinen auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfangs auch nur dieser Spruchpunkt III. geprüft werden, während die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Was nun diesen Spruchpunkt III. betrifft ist maßgeblich, dass vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden wurde, dass er bei der Gewerbeanmeldung über das Internet das Feld zur „Eidesstattlichen Erklärung“ angeklickt hat.

Dieser Umstand geht aber auch eindeutig aus dem im Akt befindlichen GISA-Gewerbeanmeldungs-Formular hervor.

In diesem Online-Formular gibt es unter anderem ein Feld „Erklärung“ mit folgendem Wortlaut:

„Für die Anmeldung eines Gewerbes dürfen keine Gewerbeausschlussgründe im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (das sind insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen ab einer bestimmten Strafhöhe, bestimmte finanzbehördliche Strafen oder Insolvenzen) vorliegen.“

Schon hier wurde vom Beschwerdeführer der Auswahlpunkt „Gegen mich liegen keine Gewerbeausschlussgründe vor“ angeklickt.

Der nächste Menüpunkt im Online-Formular lautet „Eidesstattliche Erklärung natürliche Person (§ 344 Gewerbeordnung 1994)“.

Hier wurde vom Beschwerdeführer folgende Auswahl getroffen:

„Ich gebe die Eidesstattliche Erklärung ab (Damit liefern Sie den vollen Beweis, dass keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen und Sie müssen keine anderen Bescheinigungsmittel beibringen)“, womit er klar zum Ausdruck brachte, dass die folgende Auswahlmöglichkeit nicht genommen wird:

„Ich gebe die Eidesstattliche Erklärung NICHT ab und nehme zur Kenntnis, dass im Verfahren eine vertiefte Prüfung der Gewerbeausschlussgründe durch die Behörde durchgeführt wird“.

In weiterer Folge musste der Beschwerdeführer noch durch Eingabe seines Vor- und Nachnamens bestätigen, dass er „an Eides statt [erklärt], dass gegen mich keine Gründe für einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegen.“

Weiters musste er folgende Erklärung durch Anklicken bestätigen:

„Ich nehme die Aufklärung über den Inhalt der Eidesstattlichen Erklärung und die Konsequenzen von falschen Angaben zur Kenntnis.

Meine Erklärung entspricht der Wahrheit und ich verschweige keine Gewerbeausschlussgründe.“

Die über einfachen Mausklick abrufbare „Aufklärung über den Inhalt der Eidesstattlichen Erklärung und die Konsequenzen von falschen Angaben“ legt ausführlich und übersichtlich dar, was durch die Eidesstattliche Erklärung bestätigt wird, und dass als Konsequenz für unrichtige Angaben „ein Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden wird und ich von diesem Ausschluss auch keine Nachsicht erhalten kann“.

Es wird auch der Inhalt des § 13 Abs 8 GewO 1994 vollständig wiedergegeben.

Bevor eine Gewerbeanmeldung online abgesendet werden kann, erscheint in der vom Beschwerdeführer gewählten GISA-Anwendung auch noch ein Kontrollfeld, bei dem nochmal alle getätigten Angaben, somit auch die Angaben zur Eidesstattlichen Erklärung, aufscheinen und wo nochmals ausdrücklich zur Überprüfung der Angaben aufgefordert wird.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der aufgezeigten ausführlichen und leicht abrufbaren Information über die Konsequenzen einer mittels Online-Formular abgegebenen Eidesstattlichen Erklärung ist für das Landesverwaltungsgericht die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er sich der Tragweite der abgegebenen Eidesstattlichen Erklärung nicht bewusst war, völlig unglaubwürdig. Es bedurfte für diese Eidesstattliche Erklärung auch nicht bloß, wie in der Beschwerde behauptet, des Anklickens eines Feldes im Online-System, sondern – wie bereits dargelegt – einer ganzen Reihe von Eingabeschritten, um eine solche Eidesstattliche Erklärung wirksam abgeben zu können.

Der hier maßgebliche § 13 Abs 8 wurde der GewO 1994 durch die Novelle BGBl I 130/2024 angefügt.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2611 der Beilagen XXVII. GP, heißt es hierzu unter anderem wie folgt:

„Damit wird ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung geschaffen, der sich auf Personen oder Rechtsträger bezieht, die in einem Anbringen eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben.

Dies kann in drei Verfahrensvarianten ans Tageslicht kommen:

  • (…)

  • Feststellung in Fällen, in denen die Behörde schon beim Abgleich mit den österreichischen Strafregistern und der Insolvenzdatei feststellt, dass die Eidesstattliche Erklärung falsch war.

Dieser Ausschlussgrund kann auch betreffend Personen mit maßgebendem Einfluss wirksam werden.

Dieser Ausschlussgrund soll auf fünf Jahre befristet sein, da keine strengere Frist als etwa die Tilgungsfrist im Strafverfahren eintreten soll. Jedoch sind Personen, welche die Eidesstattliche Erklärung zu falschen Angaben missbrauchen, für die Zeit von fünf Jahren nicht als zuverlässig einzustufen. Von diesem speziellen Ausschlussgrund soll daher die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO 1994 ausdrücklich ausgeschlossen sein. Personen, welche daher bei der Abgabe von Eidesstattlichen Erklärungen die Behörde anlügen, sollen jedenfalls für fünf Jahre von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein und werden sich durch fünfjähriges Wohlverhalten in anderen Bereichen bewähren müssen, ehe sie für eine Gewerbefunktion erneut in Betracht kommen.“

Diese Erläuterungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine eindeutig falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde, zwingend einen Gewerbeausschluss für fünf Jahre verlangt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich nicht bewusst gelogen hätte, so würde doch die Art und Weise, wie er die gegenständliche Gewerbeanmeldung erstattet hat, nämlich mit mehrmalig falschen Angaben, für einen solchen Grad an Sorglosigkeit im Rechtsverkehr mit der Behörde sprechen, dass auch dies eine fünfjährige Einstufung als unzuverlässig im Sinn der oben wiedergegebenen Erläuterungen rechtfertigen würde.

Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt.

In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Zudem betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen konnten aufgrund der eindeutigen Regelungen in der GewO 1994 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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