LVwG T LVwG-2025/31/2547-1

LVwG-2025/31/2547-1Landesverwaltungsgericht07.01.2026

Regest

Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG<br/>amtsärztliche Untersuchung<br/>Bedenken bezüglich gesundheitlicher Eignung<br/>psychische Erkrankung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/2547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.2547.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.9.2025, ***, betreffend die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.9.2025, ***, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß §§ 8 Abs 2 und 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen einem Monat vom Amtsarzt untersuchen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid wurde von AA (im Weiteren als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG voraussetze, dass hinreichende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Solche Zweifel lägen jedoch gegenständlich nicht vor. Vielmehr sei der Beschwerdeführer körperlich und geistig in der Lage ein Kraftfahrzeug sicher zu lenken. Der Beschwerdeführer nehme seit eineinhalb Jahren ärztlich verordnete Antidepressiva ein. Die Medikation sei stabil eingestellt, er sei daran gewöhnt und gebe es keine Nebenwirkungen, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen würden. Seine behandelnde Ärztin bestätige, dass die Medikamente weder die Reaktionsfähigkeit noch sein Verhalten im Straßenverkehr negativ beeinflussen würden. Am 18.8.2025 sei er nicht übermüdet gewesen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol aufzuheben und von der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung abzusehen.

Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine Bestätigung der BB, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an der Medizinischen Universität Z, vom 2.10.2025 bei, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2024 die Medikamente Sertralin und Mirtel einnimmt und dadurch weder in seiner Vigilanz noch in seiner Kognition beeinträchtigt sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstanden. Es wurde außerdem die mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 18.8.2025 gegen 15:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** Z, Adresse 2, gelenkt hat. Er wurde in weiterer Folge an der dort befindlichen Tankstelle einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte der PI Y unterzogen.

Die Kontrollorgane konnten im Rahmen der Amtshandlung mehrere Symptome einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit, wie das auffallend starke Zucken der Augenlider bei geschlossenen Augen, träge Pupillenreaktion und generell müdes Auftreten, feststellen.

Da dem Beschwerdeführer die freiwillige Abgabe einer Harnprobe nicht möglich war, wurde dieser zur amtsärztlichen Untersuchung bei CC verbracht.

Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung räumte der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten, konkret der Antidepressiva Sertralin und Mirtel, welche er regelmäßig täglich seit Mai 2024 einnehme, ein.

CC stellte mit Gutachten vom 18.8.2025 um 16:10 Uhr zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Übermüdung und Medikamente beeinträchtigt und nicht fahrfähig war.

Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer am 18.8.2025 gegen 16:14 Uhr der Führerschein gemäß § 39 Abs 1 FSG vorläufig abgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.8.2025, ***, samt der daran anschließenden polizeiärztlichen Untersuchung.

Die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente, der Zeitraum deren Einnahme und deren Einnahmehäufigkeit und Dosierung ergibt sich aus der Bestätigung der BB vom 2.10.2025.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr. 90/2023 (FSG), lauten wie folgt:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]

§ 8.

Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1.

gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.

zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

[…]

„§ 24

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“.

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 209/2024 (FSG-GV), von Relevanz:

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14.

(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG ist, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (vgl VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067). Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024).

Im gegenständlichen Fall wurden im Zuge der Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer Zeichen einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit sowie Übermüdung durch die Kontrollorgane festgestellt.

Die möglichen Nebenwirkungen der Antidepressiva Sertralin und Mirtel sind unter anderem starke Mündigkeit, Konzentrationsstörungen, Tagesschläfrigkeit, Halluzinationen, Krampfanfälle und Schwindelgefühl. Da Psychopharmaka die psychischen oder physischen Fähigkeiten für potenziell gefährliche Aufgaben wie das Führen eines Fahrzeugs oder das Bedienen von Maschinen beeinträchtigen können, sollten die Patienten zu entsprechender Vorsicht angehalten werden (https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Sertralin_26335, https://flexikon.doccheck.com/de/Mirtazapin).

Es ist daher nicht lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm täglich eingenommenen Antidepressiva – wie durch die Anhaltung vom 18.8.2025 hinreichend belegt – in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt wird. Begründeten Bedenken iSd obigen Ausführungen bestanden daher jedenfalls, wie auch die Bestimmung des § 14 Abs 3 FSG-GV suggeriert. Diese bestanden auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.

Weiters ist bei der Prüfung der begründeten Bedenken in Bezug auf Maßnahmen des § 24 Abs 4 FSG auch zu überprüfen, ob es sich (nur) um einen Vorfall gehandelt hat und die Übertretung nur geringes Gewicht gehabt hat und dieses Verhalten im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers steht.

Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug in einem übermüdeten und durch Medikamente beeinträchtigten Zustand ist nicht als derart geringes Delikt zu qualifizieren.

Die Stellungnahme der BB vom 2.10.2025 steht in der gewählten Allgemeinheit der Formulierung in Widerspruch mit den oben angeführten Nebenwirkungen der Medikamente und dem oben nachgezeichneten Vorfall vom 18.8.2025, in dem seitens des Polizeiarztes jedenfalls eine Beeinträchtigung durch die Einnahme der Medikamente und der Übermüdung des Beschwerdeführers, die zu einer Fahrunfähigkeit geführt hat, konstatiert wurde. Es werden auch keine Rahmenbedingungen genannt, unter denen der Beschwerdeführer trotz Einnahme dieser Medikamente weder in seiner Vigilanz noch seiner Kognition beeinträchtigt wird.

Vor diesem Hintergrund erscheint es daher geradezu geboten, das Vorhandensein möglicher Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit durch die Dauermedikation des Beschwerdeführers von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen und dabei, sollten die allfälligen Nebenwirkungen zeitlich gebunden sein, auch Rahmenbedingungen für die Teilnahme am Straßenverkehr in Verbindung mit der Medikamenteneinnahme festzulegen.

Aus all diesen Überlegungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie die zitierte Rechtsprechung zeigt - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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