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LVwG-2025/19/2192-5•LVwG T LVwG-2025/19/2192-5
LVwG-2025/19/2192-5Landesverwaltungsgericht30.12.2025
Mitwirkungspflicht<br/>Vorfrage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst (I). und erkennt (II.) durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.05.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
den Beschluss:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 und vom 03.12.2025 „die öffentliche Verhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen BB zu erstrecken“ wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2025 auf Gewährung von Mindestsicherung wird gemäß § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 lit a iVm § 33 TMSG abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 04.03.2025, Zl ***, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dessen (ersten) Antrag vom 14.02.2025 auf Gewährung von Mindestsicherung (konkret in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes sowie Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände) gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 in der Höhe von Euro 183,80 und für den Zeitraum vom 14.02.2025 bis 28.02.2025 in der Höhe von Euro 163,00 sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 in der Höhe von Euro 120,47 zu.
2. Am 30.04.2025 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung, laut Antragsformular in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ein. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer unter anderem in der Rubrik „Persönliche Daten des Antragstellers/der Antragstellerin“ den IBAN *** eines Kontos bei der CC bekannt, und gab weiters an, seit 2015 arbeitslos zu sein, vom AMS Notstandhilfe in der Höhe von täglich Euro 25,78 sowie Wohnbeihilfe in der Höhe von Euro 267,00 monatlich zu beziehen, und kein Vermögen zu haben. In der Rubrik „Begründung der Notlage/des außergewöhnlichen Notstandes“ gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Berufsverbot“
3. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer unter anderem 10 ausgedruckte Seiten bei, die erkennbar eine Vielzahl von Kontoumsätzen auflisten, wobei die erste dargestellte Transaktion das Datum 06.11.2024 und die letzte Transaktion das Datum 04.04.2025 aufweist. Diese Auflistung beinhaltet jedoch weder die Bezeichnung eines bestimmten Bankkontos durch die Angabe einer Kontonummer noch die Angabe einer kontoführenden Bank und eines namentlich genannten Kontoinhabers. Es ist weder ein bestimmter Abfragezeitraum noch ein Anfangs- und Endsaldo bzw ein Anfangs- und Endsaldo einer bestimmten Abrechnungsperiode ausgewiesen. Bei diesen Listen handelt es sich nicht um Kontoauszüge, welche von der CC als PDF-Datei monatlich kostenlos bereitgestellt und vom Kontoinhaber jederzeit abgerufen und ausgedruckt werden können. Die elektronischen Kontoauszüge sind rückwirkend für 36 Monate mittels CC eBanking abrufbar.
4. Mit Schreiben vom 06.05.2025, ***, dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.05.2025 durch Hinterlegung zugestellt, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (wie bereits zuvor im Bescheid vom 04.03.2025) im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG auf, binnen zwei Wochen folgende Unterlagen vorzulegen (Hervorhebungen im Original):
„*) lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo von all jenen Konten, die auf Ihren Namen lauten (auch Sparkonten und ausländische Konten) für die Zeit vom 01.02.2025 bis dato in Form einer Word- oder PDF Datei (das übermittelte Format ist ha nicht lesbar –siehe auch Auflage im Bescheid vom 28.02.2025)
*) unterschriebenes Informationsblatt (im Bescheid vom 28.02.2025 bereits mitversandt)“
Zugleich wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass ohne seine Mitwirkung das Bestehen einer Notlage iSd § 1 Abs 2 lit a TMSG nicht festgestellt oder zumindest ein möglicher Anspruch nicht konkret ermittelt werden könne. Zudem wies die belangte Behörde auf die möglichen Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hin.
5. Mit Bescheid vom 26.05.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2025 mangels Mitwirkung gemäß § 33 TMSG ab. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, diverse – für das Mindestsicherungsverfahren relevante – Unterlagen vorzulegen. Die geforderten Unterlagen habe der Beschwerdeführer jedoch bis zur Bescheiderlassung nicht vorgelegt.
6. Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 03.06.2025, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er die Kontoumsatzlisten von November 2024 bis April 2025 ausgedruckt und dem Antrag vom 30.04.2025 beigelegt habe. Er erhalte lediglich Geld vom AMS in Höhe eines Tagsatzes von Euro 25,78 (monatlich durchschnittlich Euro 780,00). Zur Höhe des Anspruches verweise er auf das TMSG. Seines Erachtens stünde ihm Mindestsicherung zur Aufstockung in der Höhe des nach der KI berechneten Differenzbetrages von Euro 197,01 zu.
7. Mit Schreiben vom 28.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
8. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beraumte für 04.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer mit Ladungsbeschluss vom 05.11.2025, Zl LVwG-2025/19/2192-2, nachweislich am 13.11.2025 durch Hinterlegung zugestellt, geladen worden ist. Im Ladungsbeschluss wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, dass er an der Verhandlung persönlich teilnimmt und an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitwirkt. Zudem erging im Ladungsbeschluss folgende Aufforderung an den Beschwerdeführer:
„Sie werden aufgefordert, spätestens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung
-Kontoauszüge im Original zu dem von Ihnen im Antrag genannten Konto bei der CC mit dem IBAN *** für den Zeitraum 01.04.2025 bis 04.12.2025 vollständig samt monatlichem Beginn- und Endsaldo – oder andere geeignete Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dieser Zeit – vorzulegen, sowie
-allfällige, seit Antragstellung eingetretene Änderungen betreffend Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse samt entsprechender Nachweise bekannt zu geben und vorzulegen.“
Auf die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG und eines unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung wurde im Ladungsbeschluss hingewiesen.
9. Mit E-Mail-Anbringen vom 02.12.2025 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter anderem mit, dass die Staatsanwaltschaft Z das Verfahren gegen die Sachbearbeiterin der belangten Behörde, BB, zwar eingestellt, er jedoch am 05.11.2025 einen Fortsetzungsantrag verbunden mit einem Befangenheitsantrag bei der Staatsanwaltschaft Z eingebracht und das sachlich und örtlich unzuständige Landesgericht Z nunmehr auch ein Verfahren eröffnet habe. Da eine Verurteilung der Sachbearbeiterin der belangten Behörde höchst wahrscheinlich sei und eine solche Verurteilung präjudiziell für das gegenständliche Verfahren sei, beantrage er „die öffentliche mündliche Verhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen BB […] zu erstrecken.“ Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in seinem Abringen Folgendes aus:
„5. Gemäß behördlichem Auftrag lege ich aus prozessualer Vorsicht in einem vor:
1. die bereits dem Magistrat vorgelegten (aktenkundigen) Kontoumsatzlisten beginnend mit 11.2024 bis 04.2025
2. die anknüpfenden Umsatzlisten beginnend mit 04.2025 bis 12.2025
3. Aktueller Kontodetailauszug Kontostand
5. Fortsetzungsantrag vom 04.11.2025
Informativ teile ich mit, dass die CC nur virtuell (Online Bank) existiert - ich also keine Kontobelege im Orginal vorlegen kann.
Ich bin aber bereit, diese gegen Auftragung eines Kostenvorschusses idH von Euro 200,- an die belangte Behörde anzufordern (sofern dies überhaupt möglich ist). Darüberhinaus steht es der Behörde jederzeit frei, den Akt an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln – diese sind gerne bereit, mein Konto jederzeit zu öffnen!
Da ein Girokonto kein Buchhaltungsprogramm darstellt, ist es auch denkunmöglich, Monatssalden oder Monatsabschlüsse vorzulegen - es liegt demnach ein Unmöglichkeitsbeweis vor! Bei (zumutbarer) Kenntnis der Grundrechnungsarten auf dem Niveau eines guten Volksschülers lässt sich dies anhand der vorliegenden Kontoumsatzlisten aber sehr gut selbst berechnen!
[…]“
Die dem E-Mail vom 02.12.2025 angehängten „anknüpfenden Umsatzlisten beginnend mit 04.2025 bis 12.2025“ listen wiederum eine Vielzahl von Kontoumsätzen auf, weisen jedoch – wie die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Listen – weder die Bezeichnung eines bestimmten Bankkontos durch die Angabe einer Kontonummer noch die Angabe einer kontoführenden Bank und eines namentlich genannten Kontoinhabers auf. Es ist weder ein bestimmter Abfragezeitraum noch ein Anfangs- und Endsaldo bzw ein Anfangs- und Endsaldo einer bestimmten Abrechnungsperiode ausgewiesen. Bei diesen Listen handelt es sich augenscheinlich nicht um „Kontoauszüge“, welche von der CC monatlich als PDF-Datei im CC eBanking kostenlos bereitgestellt und vom Kontoinhaber jederzeit (bis 36 Monate zurück) abgerufen und ausgedruckt werden können oder von der CC dem Kontoinhaber per Post (gegen Kostenersatz) übermittelt werden.
Der ebenfalls dem E-Mail vom 02.12.2025 angehängte aktuelle „Kontodetailauszug Kontostand“, stellt über drei Seiten Folgendes dar:
„Produktbezeichnung
IBAN
BIC
Kontostand
17,48 EUR (Verfügbarer Betrag 17,48 EUR)
Aktuelle Einkaufsreserve
0,00 EUR
Durchschnittssaldo
im laufenden Monat
17,48 EUR
Habenzinssatz
0,001 %
Sollzinssatz
6,90%
Habenzinsen
0,00 EUR
seit letzter Abrechnung
Angaben vorbehaltlich Stornobuchungen
Sollzinsen
0,00 EUR
seit letzter Abrechnung
Angaben vorbehaltlich Stornobuchungen
Kontoauszugsart
elektronisch
Datum
Saldo
31,49 EUR
Kartenfolge-Nr.
Gültig bis
Kartennummer (PAN)
Eröffnungsdatum
Auf diesen drei Seiten ist weder namentlich ein Kontoinhaber noch ein bestimmter Finanzdienstleister ausgewiesen. Auch ist diesen drei Seiten nicht zu entnehmen, wer diese erstellt bzw ausgestellt hat.
10. Mit E-Mail vom 02.12.2024 teilte die verfahrensführende Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dem Beschwerdeführer mit, dass das Beschwerdeverfahren nicht ausgesetzt werde und die für 04.12.2025 anberaumte mündliche Verhandlung nicht vertagt, sondern stattfinden werde.
11. Mit E-Mail vom 03.12.2025 brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Tirol folgenden Antrag ein: „In der rubrizierten Rechtsache stellt der Beschwerdeführer […], whft. in […] den A N T R A G auf Begründung der hoheitlichen Entscheidung des LVwG zu GZ LVwG 2025/19/2192, zugegangen am 02.12.2025 mittels formlosem, persönlichem email, mit welchem mein (ausführlich begründeter) Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung vom 02.12.205 (begründungslos) abgewiesen wurde.“ und führte dazu unter anderem aus: „Da die Entscheidung nicht einmal die Minimalsterfordernisse eines rechtstaatlichen Verfahrens erfüllt, ist sie rechtlich unbeachtlich und wird die Verhandlung am 04.12.2025 schon aufgrund meiner Ortsabwesenheit unbesucht bleiben.“
12. Am 04.12.2025 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
13. Mangels Vorlage der monatlichen Kontoauszüge für den gegenständlich maßgeblichen Zeitraum ab April 2025 für das vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Konto bei der CC oder anderer geeigneter Nachweise und mangels Teilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung können die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde liegt insbesondere das Antragsformular des Beschwerdeführers mit Eingangsstempel der Einlaufstelle des Stadtmagistrats Z vom 30.04.2025 samt Beilagen, das Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2025, in dem der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG zur Vorlage von bestimmten Unterlagen aufgefordert worden ist samt Zustellnachweis, sowie der angefochtene Bescheid vom 26.05.2025 und die gegenständliche Beschwerde ein.
Im Gerichtsakt liegen der bei der belangten Behörde angeforderte Akt betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 04.03.2025, Zl ***, die Ladungsbeschlüsse an die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 samt Zustellnachweis, das Anbringen des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 samt Beilagen (insbesondere die Umsatzlisten beginnend mit einem Umsatz am 06.11.2024 und einem letzten Umsatz am 01.12.2025 sowie die dreiseitige Liste, welche einen Kontostand von Euro 17,48 ausweist), das E-Mail der verfahrensführenden Richterin an den Beschwerdeführer vom 02.12.2025, das Anbringen des Beschwerdeführers vom 03.12.2025 sowie die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 04.12.2025 samt Beilagen ein.
Die Feststellungen, dass die CC Kontoinhabern im CC eBanking monatlich, kostenlos „Kontoauszüge“ „als PDF-Datei“ bereitstellt und diese vom Kontoinhaber jederzeit (rückwirkend für 36 Monate) abgerufen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können, folgen aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CC, Fassung August 2022, (insb Z 39 und Z 40) und den Angaben auf der Internetseite der CC in der Rubrik „Kontoauszug“. Zudem folgt aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die CC ihren Kunden, welche Verbraucher sind, auf deren Verlangen die Kontoauszüge – stattdessen oder zusätzlich – einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz in der Höhe der Portogebühren per Post übermittelt.
Dass es sich bei den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Listen nicht um solche Kontoauszüge (weder um solche, die als PDF-Datei im eBanking abrufbar sind, noch um solche, die von der CC ihren Kunden auf Verlangen zugesandt werden) handelt, ist offenkundig und dürfte dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, spricht dieser doch selbst von „Kontoumsatzlisten“ und nicht von Kontoauszügen. Warum der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Kontoauszüge bei seiner Bank anfordern zu müssen, wofür er einen Kostenvorschuss in der Höhe von Euro 200,00 fordere, konnte mit diesem mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht erörtert werden. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die geforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt hat.
Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Listen weder die Bezeichnung eines bestimmten Bankkontos durch die Angabe einer Kontonummer noch die Angabe einer kontoführenden Bank und eines namentlich genannten Kontoinhabers aufweisen, reichen diese alleine nicht aus, um die vom Beschwerdeführer im Antragsformular getätigten Angaben betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachvollziehbar darzutun und zu bescheinigen. Zudem ist weder ein bestimmter Abfragezeitraum noch ein Anfangs- und Endsaldo bzw ein Anfangs- und Endsaldo einer bestimmten Abrechnungsperiode ausgewiesen, sodass auch die Vollständigkeit der Kontoeingänge und Kontoausgänge nicht nachvollziehbar ist. Die Listen weisen auch keinen Aussteller bzw Urheber aus. Sie sind damit auch nicht hinsichtlich allfälliger vorgenommener Veränderungen überprüfbar. Mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung war es der erkennenden Richterin auch nicht möglich, den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zur Erstellung der vorgelegten Listen zu befragen und dessen Antworten – auch aufgrund eines dadurch gewonnen persönlichen Eindrucks – in der Beweiswürdigung zu berücksichtigten.
Da der Beschwerdeführer die geforderten Kontoauszüge oder andere geeignete Nachweise im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt hat und sich überdies der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung entzogen hat, konnten seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse im maßgeblichen Zeitraum nicht festgestellt werden.
III.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Zurückweisung des Antrages vom 02.12.2025 auf „Erstreckung der mündlichen Verhandlung“ (Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung):
Mit Anbringen vom 02.12.2025 teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter anderem mit, dass er seit mehreren Jahren ein Verfahren gegen korrupte und kriminelle Seilschaften zwischen der ÖVP und der unabhängigen Justiz führe, dass in der Sache selbst die Staatsanwaltschaft Z das Verfahren trotz Urkundenbeweis gegen die Sachbearbeiterin der belangten Behörde unter Missbrauch der Amtsstellung eingestellt habe, dass er hiezu fristgerecht einen Fortsetzungsantrag verbunden mit einem Befangenheitsantrag bei der Staatsanwaltschaft Z ausgeführt habe und das „sachlich und örtlich unzuständige“ Landesgericht Z nunmehr auch ein Verfahren eröffnet habe. Da eine Verurteilung der Sachbearbeiterin der belangten Behörde wahrscheinlich sei und eine solche Verurteilung auch präjudiziell für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei, stelle er an das Landesverwaltungsgericht Tirol den „Antrag, die öffentliche mündliche Verhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen BB […] zu erstrecken.“
Mit Anbringen vom 03.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Begründung der hoheitlichen Entscheidung des LVwG zu GZ LVwG 2025/19/2192, zugegangen am 02.12.2025 mittels formlosem, persönlichem email, mit welchem [sein] (ausführlich begründeter) Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung vom 02.12.205 (begründungslos) abgewiesen wurde“ und beantragte die „geschäftsmäßige Erledigung“ dieses Antrags.
Vorweg ist festzuhalten, dass das gegenständlich anzuwendende Verfahrensrecht (VwGVG iVm AVG) sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des TMSG das Rechtsinstitut der „Erstreckung“ der mündlichen Verhandlung nicht kennen. Die Anbringen des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 und vom 03.12.2025 sind nach ihrem objektiven Erklärungswert allerdings dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer – in der Annahme, das „sachlich und örtlich unzuständige“ Landesgericht Z habe ein Verfahren eröffnet, in welchem eine präjudizielle Vorfrage entschieden werde, konkret, ob die Sachbearbeiterin der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Delikt des Amtsmissbrauches begangen habe – die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und damit auch die Vertagung der für 04.12.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung beantragte und darüber eine förmliche, begründete Entscheidung begehrte.
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, die Vorfrage entweder selbst beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht der Ansicht, dass es ich bei der Frage, ob die Sachbearbeiterin der belangten Behörde, bei der Erlassung des angefochtenen Bescheid Amtsmissbrauch nach § 302 StGB begangen hat oder nicht, um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren handelt. Selbst für den Fall, dass es sich um eine solche Vorfrage handelte, kommt dem Verwaltungsgericht bei der Frage, ob das Verfahren ausgesetzt wird oder nicht, ein Ermessen zu. Bereits der Umstand, dass in einer Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden – Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung mangels Mitwirkung abgewiesen worden ist – eine allenfalls mangelnde Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren im Beschwerdeverfahrens „saniert“ werden kann und somit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einen Anspruch für den Zeitraum ab der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Zeitraum zuzuerkennen hat, spricht gegen eine Aussetzung. Da die Grundleistungen nach dem TMSG den Wohnbedarf und den Lebensunterhalt der Hilfesuchenden sichern sollen, sind in Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden vielmehr rasche Entscheidung angezeigt.
Da es sich bei der Frage der Aussetzung eines Verfahrens um eine Ermessensentscheidung handelt, besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Aussetzung eines Verfahrens (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0125; 22.03.2002, 2001/02/0129). Ein darauf gerichteter Antrag einer Partei ist zurückzuweisen (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220), wobei dafür die für Verwaltungsgerichte allgemein geltende sechsmonatige Entscheidungsfrist gilt.
Im Ergebnis ist daher der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 und 03.12.2025 „die öffentliche Verhandlung bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen BB zu erstrecken“ als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers:
Gegenständlich hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 04.12.2025 anberaumt. Die Anberaumung, Unterbrechung und Vertagung einer mündlichen Verhandlung stellten Verfahrensanordnungen (prozessleitende Verfügungen) dar, die von den Parteien erst durch Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung bekämpft werden können.
Der Beschwerdeführer wurde zu der für 04.12.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung rechtzeitig mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.11.2025, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 13.11.2025, persönlich geladen. Im Ladungsbeschluss wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit zum persönlichen Erscheinen, auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG und auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung und eines unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Mit seinem Anbringen vom 02.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer neben der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens auch die Abberaumung und Vertagung der für 04.12.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung. Da ein „formeller“ Beschluss über die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens schon aufgrund der Kurzfristigkeit faktisch nicht mehr rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin hätte zugestellt werden können und das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer zudem noch rechtzeitig zur Kenntnis bringen wollte, dass es dem Ladungsbescheid vom 05.11.2025 weiter Bedeutung zumisst und nicht auf die Ladung verzichtet, teilte die verfahrensführende Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.12.2025 mit, dass die mündliche Verhandlung wie anberaumt stattfinden werde. Da der Beschwerdeführer sein Anbringen vom 02.12.2025 per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol einbrachte, konnte davon ausgegangen werden, dass eine Mitteilung per E-Mail den Beschwerdeführer jedenfalls noch rechtzeitig erreicht. Dies war insofern erforderlich, als dass ein widerspruchsloses zur Kenntnisnehmen des Anbringens des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 de facto einen Verzicht auf die Ladung dargestellt hätte.
Der Beschwerdeführer ist dennoch der mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 ferngeblieben. In seinem Anbringen vom 03.12.2025 kündigte er die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung an und führte dazu aus, dass die „Entscheidung“ des Landesverwaltungsgericht Tirols – gemeint, das E-Mail vom 02.12.2025 mit der Mitteilung, dass die mündliche Verhandlung wie anberaumt stattfinden werde – rechtlich unbeachtlich sei, da diese nicht einmal die Minimalsterfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfülle, und die Verhandlung daher am 04.12.2025 schon aufgrund seiner Ortsabwesenheit unbesucht bleibe.
Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer somit rechtzeitig mit Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 geladen. Im Ladungsbeschluss wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der Ladung hingewiesen. Einen Entschuldigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG für das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung hat der rechtskundige Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer in Reaktion auf sein Anbringen vom 02.12.2025 darauf hingewiesen, dass die mündliche Verhandlung wie anberaumt stattfindet, sodass im Ergebnis die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte.
3. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung):
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2025 auf Gewährung von Mindestsicherung – laut Antragsformular in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes – wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG als unbegründet ab. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 30.04.2025 zwar Kontoumsatzlisten vorlegte, diese jedoch ein für die Behörde unbrauchbares Format aufwiesen und zudem keinen Saldo auswiesen. Der Aufforderung der belangten Behörde Kontoumsatzlisten mit Saldo und in der Form einer Word- oder PDF Datei für einen näher bestimmten Zeitraum binnen zwei Wochen vorzulegen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Saldo sei für die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren zur Feststellung und Beurteilung der Notlage essenziell und berechnungsrelevant. Eine Vorlage von Kontoumsatzlisten in einem für die belangte Behörde brauchbarem Format und mit ausgewiesenem Saldo sei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerde erfolgt.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seinem Antrag vom 30.04.2025 ausgedruckte Kontoumsatzlisten beginnend mit November 2024 bis April 2025 beigelegt, ohne dabei auf den Vorwurf der belangten Behörde, diese hätten ein unbrauchbares Format aufgewiesen und hätten keinen Saldo ausgewiesen, einzugehen. Er erhalte Geld vom AMS in der Höhe von täglich Euro 25,78 (und damit im Monat durchschnittlich Euro 780,00). Person deren Einkommen unter dem entsprechenden Mindestsatz liege, könnten die Differenz bis zum Mindestsatz der Mindestsicherung auffüllen. Die Mindestsicherung stocke somit das zu geringe Einkommen auf. Ihm stünde ein Differenzbetrag laut KI in der Höhe von Euro 197,01 als Mindestsicherung zu.
Der von der belangten Behörde herangezogene § 33 TMSG bestimmt, dass der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken hat. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, unter anderem wer seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Für die Beurteilung und letztlich für die konkrete Berechnung und Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden maßgeblich. Denn selbst in Fällen in denen ein Hilfesuchender kein Einkommen bezieht, aber über ausreichendes, verwertbares Vermögen (dazu zählen etwa auch Ersparnisse jenseits des Freibetrages nach § 15 Abs 5 lit e TMSG) verfügt, um die vom TMSG erfassten Bedarfe zu decken, wäre das Vorliegen einer Notlage iSd § 1 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 TMSG und somit ein Anspruch auf Grundleistungen der Mindestsicherung zu verneinen. Aufgrund des im TMSG geltenden Subsidiaritätsprinzips ist das eigene verwertbare Vermögen nämlich vor der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung einzusetzen (vgl § 1 Abs 4 iVm § 15 TMSG).
Die belangte Behörde (und im Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Tirol) hat daher in Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung konkrete Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, bezogen auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum, zu treffen. Dabei ist die Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht Tirol regelmäßig auf die Mitwirkung des Hilfesuchenden angewiesen. Dementsprechend ist in § 33 TMSG eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden normiert. Danach hat der Hilfesuchende nicht nur die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu machen, sondern auch „die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen“ (sowie sich allenfalls den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen), wobei Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, von dieser Mitwirkungspflicht ausgenommen sind.
Welche Urkunden und Unterlagen der Hilfesuchende konkret vorzulegen hat – oder anders gewendet – welche Urkunden und Unterlagen die Mindestsicherungsbehörde bzw das Landesverwaltungsgericht Tirol konkret von einem Hilfesuchenden verlangen darf, wird im TMSG nicht näher konkretisiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, der sich an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles orientiert.
Im verfahrensgegenständlichen Antrag gab der Beschwerdeführer an, ein Konto mit einem näher bestimmten IBAN bei der CC zu haben, seit 2015 arbeitslos zu sein, AMS-Geld (Notstandshilfe) in der Höhe von Euro 25,78 täglich zu beziehen und kein Vermögen zu haben. Dass die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag gleichzeitig vorgelegten Umsatzlisten von der belangten Behörde als nicht ausreichende Unterlagen betrachtet wurden, um diese Angaben zu belegen, ist vor dem Hintergrund, dass es sich dabei nicht um offizielle Kontoauszüge, wie sie die CC ihren Kontoinhabern bereitstellt, handelt, nicht zu beanstanden. Die vorgelegten Listen lassen weder einen Urheber bzw Aussteller erkennen noch ist deren Vollständigkeit nachvollziehbar. Die der belangten Behörde vorgelegten Listen weisen auch keinen Saldo aus, sodass der jeweilige Kontostand in den einzelnen relevanten Bedarfsmonaten und damit das Vorliegen oder eben das Nichtvorlegen von Ersparnissen auf dem bekannt gegebenen Bankkonto nicht erkennbar ist. Somit erging seitens der belangten Behörde zurecht eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, Kontoumsatzlisten im PDF-Format und mit Saldo vorzulegen. Dieser Aufforderung zur Mitwirkung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat.
Da eine mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vom Hilfesuchenden im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann, wurde der Beschwerdeführer im Ladungsbeschluss vom 05.11.2025 vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Hinweis auf die in § 33 TMSG normierte Mitwirkungspflicht aufgefordert, spätestens in der mündlichen Verhandlung „Kontoauszüge“ im Original für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis zum 04.12.2025 vollständig samt monatlichem Saldo für das vom Beschwerdeführer im Antrag bekanntgegebene Bankkonto vorzulegen – oder „andere geeignete Nachweise“ über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dieser Zeit vorzulegen, sowie allfällige Änderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse samt entsprechender Nachweise bekannt zu geben und vorzulegen.
Mit Anbringen vom 02.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol die bereits dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegten „Kontoumsatzlisten“, beginnend mit einem Umsatz am 06.11.2024 und endend mit einem Umsatz am 04.04.2005, und darüber hinaus „Kontoumsatzlisten“, welche Umsätze auf weiteren 21 Seiten, beginnend mit einem Umsatz am 04.04.2025 und endend mit einem Umsatz am 01.12.2025, in gleicher Weise auflisten. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei diesen vom Beschwerdeführer vorgelegten „Kontoumsatzlisten“ nicht um „Kontoauszüge“ handelt, wie sie die CC ihren Kunden monatlich als PDF-Datei im CC eBanking bereitstellt und vom Kontoinhaber jederzeit – rückwirkend (zumindest) für 36 Monate – unverändert abgerufen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Bereits daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geforderten „Kontoauszüge“ im Original – das heißt, wie sie von der CC zum Ausdrucken als PDF-Datei bereitgestellt werden (oder stattdessen oder zusätzlich per Post dem Kontoinhaber übermittelt werden) – zu seinem Konto bei der CC nicht vorgelegt hat. Dass ein Kontoauszug – so auch ein Kontoauszug der CC – einen Saldo des Kontos ausweist, folgt bereits aus dem Bankwesengesetz (§ 34) und dem Zahlungsdienstleistungsgesetz (§ 53) sowie aus Z 38 der AGB der CC (Fassung August 2022), wonach das Kreditinstitut Konten vierteljährlich abschließt und dem Kunden den Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss (insbesondere über das CC internetbanking) zum Abruf breithält.
Wie bereits oben dargestellt, reichen die vom Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Umsatzlisten nicht aus, um die Vermögenslosigkeit darzutun. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Umsatzlisten, die mit einem Umsatz am 04.04.2025 beginnen und mit einem Umsatz mit 01.12.2025 enden. Auch diese Listen lassen weder einen Urheber bzw Aussteller erkennen noch ist deren Vollständigkeit nachvollziehbar. Sie weisen auch keine Kontostände in den jeweils maßgeblichen Bedarfsmonaten aus. Diese Listen sind somit nicht geeignet, um die Vermögenslosigkeit darzutun – auch nicht in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer mit Anbringen vom 02.12.2025 vorgelegten drei Seiten, auf denen ein „Kontostand 17,48 EUR“ bzw ein „Saldo 31,49 EUR“ angeführt ist. Diese drei Seiten weisen ebenso keinen Urheber bzw Aussteller, keinen Kontoinhaber und keine kontoführende Bank aus. Im Übrigen geben sie nur einen Saldo und ein Datum (28.11.2025) bzw einen „Durchschnittssaldo im laufenden Monat“ wieder, sodass sich daraus für den gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum, beginnend mit April 2025, nichts ableiten lässt.
Zudem ist der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines begründeten Hindernisses nach § 19 Abs 3 AVG ferngeblieben. Auch darin ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen, hätte der Beschwerdeführer doch in der mündlichen Verhandlung Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Rahmen des Beweisverfahrens persönlich beantworten können. Durch die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit seiner Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG nicht nachgekommen. Mangels Vorlage der geforderten Unterlagen und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung war es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich, den für die Zuerkennung von Grundleistungen nach dem TMSG erforderlichen Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Vermögensverhältnisse im maßgeblichen Zeitraum, festzustellen und zu beurteilen, ob eine Notlage vorliegt. Die Beschwerde war somit im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung samt den geforderten Unterlagen zu stellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision betreffen Spruchpunkt I. und II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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