LVwG T LVwG-2025/34/2739-11

LVwG-2025/34/2739-11Landesverwaltungsgericht23.12.2025

Regest

Betreiben einer ohne die erforderliche Genehmigung geänderten Betriebsanlage<br/>Betriebstankstelle<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/2739-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.2739.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte in **** D, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.9.2025, ***, betreffend Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2025,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.9.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„Datum/Zeit: 20.12.2024-31.03.2025

Ort: **** W, Adresse 3

Mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.01.1990 ZI: *** wurde dem damaligen Anlageninhaber am ggst. Standort in **** W, Adresse 3, Gp. Nr. **1 (lt. Bescheid Gp. Nr. ****) KG. W eine Betriebstankstelle rechtskräftig gewerberechtlich genehmigt.

Sie, AA, haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. CC GmbH und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die mit ha. Bescheid vom 25.01.1990 ZI: *** genehmigte Betriebstankstelle zumindest vom 20.12.2024 bis zumindest 31.03.2025 in geänderter Art und Weise als öffentliche Tankstelle betrieben wurde.

Dies stellt eine genehmigungspflichtige Änderung an der ggst. Betriebsanlage gern. § 81 Abs. 1 GewO dar, da die Schutzinteressen gern. § 74 Abs. 2 GewO negativ beeinträchtigt werden können.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 366 Abs. 1 Zif. 3 2. Fall iVm. § 81 und § 74 Gewerbeordnung 1994- GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018“ verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des „§ 366 Abs. 1 Ziff. 3 2. Fall Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018,“ eine Geldstrafe von EUR 3.500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 13 Tage 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 350,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führt er aus, dass keine öffentliche Tankstelle vorliege, sondern eine Betriebstankstelle.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, nämlich das Überprüfungsprotokoll vom 12.3.2025, den Bescheid der belangten Behörde vom 25.1.1990 zu ***, den Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 1.8.2025, das Schreiben der belangten Behörde vom 16.6.2023, das angefochtene Straferkenntnis vom 17.9.2025 und die Beschwerde.

Am 11.12.2025 fand vor dem LVwG die öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Gewerbetechnik einvernommen wurden (vgl Verhandlungsschrift in OZ 7). Der Beschwerdeführer legte eine schriftliche Auskunft der Wirtschaftskammer vom 30.7.2025 (vgl Beilage ./1 zu OZ 7) vor; der Vertreter der belangten Behörde brachte den Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2021 zu *** betreffend eine Generalgenehmigung gemäß den §§ 74, 77 und 356e Abs 1 GewO 1994 bei (vgl Beilage ./2 zu OZ 7). Das LVwG nahm sämtliche angebotenen Beweise auf (vgl OZ 7 S 7). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärten sich mit einer schriftlichen Erledigung einverstanden (vgl OZ 7 S 8).

Über Ersuchen des LVwG erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Gewerbetechnik eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 15.12.2025 (vgl OZ 9). Nach Erhalt dieser Stellungnahme erklärten die Parteien übereinstimmend, auf eine Fortsetzung der Verhandlung zu verzichten und einer schriftlichen Entscheidung zuzustimmen (vgl OZ 10, 11).

I.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH (FN ***) in **** V, Adresse 4. Er ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB ***** W, bestehend aus dem Gst-Nr **1 mit der Adresse Adresse 3, **** W.

Auf dem Gst-Nr **1 befanden sich ursprünglich Autobusgaragen samt Nebenräume, welche von einem Reiseveranstalter (FN ***) betrieben und mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.1.1990 genehmigt worden waren.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer dort gemäß den §§ 74, 77 und 356e Abs 1 GewO 1994 eine gewerbebehördliche Generalgenehmigung zur Errichtung mehrerer Betriebseinheiten (unter anderem Büro, Werkstatt- und Garagenflächen) erteilt. In diesem Bescheid wurde auf Seite 3 ausdrücklich festgehalten:

„Die Außenanlagen mitsamt der Betriebstankstelle werden im Zuge diese Änderungen nicht verändert.

Die bestehende Betriebstankstelle wird ausschließlich der Betankung betriebseigener Dieselkraftfahrzeuge des General-Genehmigungs-Inhabers und nicht für die einzelnen Mieter der div. Betriebseinheiten zur Verfügung stehen.“.

Im Zeitraum vom 20.12.2024 bis 31.3.2025 wurde die auf der Betriebsanlage befindliche Betriebstankstelle nicht nur zur Betankung betriebseigener Dieselkraftfahrzeuge des Beschwerdeführers, sondern auch zur Betankung von Fahrzeugen eines Mieters, nämlich der DD GmbH (FN ***), Adresse 5, **** X, verwendet.

Der Beschwerdeführer hatte mit der DD GmbH mündlich vereinbart, dass deren 13 Autobusse auf der Liegenschaft Abstellplätze benützen, Waschungen durchführen sowie die Betriebstankstelle verwenden dürfen. Zu diesem Zweck wurden den Busfahrern der DD GmbH Tankchips ausgefolgt.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Sie basieren auf den zitierten Bescheiden der belangten Behörde und der Verantwortung des Beschwerdeführers.

III.Rechtslage:

1. Die §§ 74 und 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„8. Betriebsanlagen

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“

2. § 77 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 111/2010, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) […]

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.“

3. § 356e GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 63/1997, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 356e. (1) Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Generalgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalgenehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

[…]“

4. § 366 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 204/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1. […]

[…]

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

[…]“

5. § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

6. § 44a VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen an der ursprünglich mit Bescheid vom 25.1.1990 genehmigten Betriebsanlage nicht als bloße Änderung im Sinne des § 81 GewO 1994, sondern als Gesamtumwandlung qualifiziert hat. Der Bescheid vom 12.11.2021 stützt sich ausdrücklich auf die §§ 74, 77 und 356e Abs 1 GewO 1994 und nicht auf § 81 GewO 1994.

Damit liegt der gegenständlichen Betriebsanlage eine eigenständige gewerbebehördliche Genehmigung in Form einer Generalgenehmigung zugrunde, die für den Beschwerdeführer allein verbindlich ist.

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt voraus, dass eine genehmigungspflichtige Änderung einer konkret bestimmten genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen oder betrieben wird. Dies erfordert im Sinn des § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses jene genehmigte Betriebsanlage, von der die belangte Behörde sachverhaltsmäßig ausgeht, bezeichnet wird. Dem Konkretisierungsgebot wird im Regelfall durch einen Hinweis auf den einschlägigen Genehmigungsbescheid entsprochen (vgl VwGH 25.2.1993, 91/04/0248).

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedoch ausschließlich auf den Bescheid vom 25.1.1990 Bezug genommen. Dieser Bescheid stellt im Tatzeitraum nicht die maßgebliche Genehmigungsgrundlage dar, da der Betrieb der gegenständlichen Anlage auf Grundlage der Generalgenehmigung vom 12.11.2021 erfolgt.

Ein nachträglicher Austausch der im Spruch bezeichneten genehmigten Betriebsanlage - etwa durch Heranziehung des Bescheides vom 12.11.2021 - stellte keine bloße Präzisierung, sondern eine unzulässige Auswechslung eines wesentlichen Tatbestandselements dar und ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig.

Da der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Bescheid vom 25.1.1990 zum Tatzeitpunkt keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltete, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat – nämlich das Betreiben einer ohne die erforderliche Genehmigung geänderten Betriebsanlage – nicht begangen. Eine Übertretung kann nur in Bezug auf einen zum Tatzeitpunkt bestehenden Konsens erfolgen; ein solcher Vorwurf wurde jedoch nicht in einer den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise erhoben.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG bei Übertretungen nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt insofern nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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