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LVwG-2024/11/2138-12Landesverwaltungsgericht22.12.2025
Entstehung des Abgabenanspruchs bei Zubau, Umbau, Wiederaufbau<br/>Ergänzungsgebühr<br/>Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer auf Grund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 über die Beschwerde des AA, Adresse 1, 6067 Absam, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 21.11.2023, Zl ****, betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 21.11.2023, Zl ****, wurde im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***) eine „Wasseranschlussgebühr“ in der Höhe von insgesamt Euro 2.015,30 vorgeschrieben.
Der Abgabenvorschreibung wurde eine Bemessungsgrundlage von 1087m³ und der im Jahr 2023 (das ist das Jahr, in dem die Baubewilligung erteilt wurde) gültige Tarif von Euro 1,854 pro m³ zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, Bauplatz und Baumasse seien falsch berechnet worden. Insbesondere seien Sonderbestimmungen für Befreiungen bzw Begünstigungen wegen Raumhöhen über 3,50m oder land-/forstwirtschaftlicher Nutzung nicht in Anschlag gebracht worden. Es seien zudem bereits 1970 entsprechende Abgaben geleistet worden, schließlich sei zudem bereits Verjährung eingetreten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 03.07.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete die belangte Behörde diese Entscheidungen damit, dass den gegenständlichen Abgabevorschreibungen das (mit Baubescheid vom 19.01.2023 bewilligte) Bauansuchen vom 17.10.2022 zugrunde liege. Der Um-/Zubau löse entsprechende Abgabepflichten wie vorgeschrieben aus. Die Vorschreibung der Abgaben knüpfe an den Um-/Zubau an, dementsprechend sei auch Verjährung nicht eingetreten.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass bei Zu-/Umbauten eine Wasseranschlussgebühr nur entstehe, wenn sich die Masse nach Abbruch der Abbruchskubatur vergrößere. Von den von der Behörde angesetzten Bemessungsgrundlage von 1087m³ sei die fast idente Abbruchskubatur abzuziehen. Überhaupt sei die Bemessungsgrundlage nach den Vorgaben der Wasserleitungsgebührenordnung und nicht nach TROG zu berechnen.
Am 19.08.2024 wurden die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zeitgleich wurden auch die im Kontext stehenden Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Absam über die Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages und der Kanalanschlussgebühr zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht holte Unterlagen der belangten Behörde (Verordnungen, Gemeinderatsbeschlüsse, historische Akten und Bescheide), einen Grundbuchsauszug sowie ein Gutachten des Amtssachverständigen CC ein. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 21.03.2025, 29.10.2025 und 06.11.2025 weiteres Vorbringen und legte Urkunden vor. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 10.04.2025 weiteres Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht führte am 18.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren und damit verbunden zu den Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Absam über die Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages (LVwG-2024/11/2136) und der Kanalanschlussgebühr (LVwG-2024/11/2137) durch.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Vertreter der belangten Behörde der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenansprüche im Hinblick auf dessen Bedeutung für die Abgabenvorschreibung und die anzusetzenden Beträge erörtert.
Dazu erörtert wurde hinsichtlich der vorgeschriebene Wasseranschlussgebühr § 2 Abs 2 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam. In Bezug auf den Abgabentatbestand eines Um-/Zubaus werde in der anzuwendenden (aus dem Jahr 1969 stammenden) Verordnung der Gemeinde Absam zur Wasserleitungsgebührenordnung in zeitlicher Hinsicht (anders als in vergleichbaren Verordnungen anderer Gemeinden) weder auf den Baubeginn, auf die Bauvollendung noch auf den Rechtskrafteintritt einer Baubewilligung abgestellt. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des TVAG dürfte nicht zulässig sein.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** Absam, in welcher das GSt. **1 vorgetragen ist. Das vormalige Gst.Nr. **2 ist rechtlich nicht mehr existent. Dieses wurde nach § 12 Vermessungsgesetz in Durchführung des Geschäftsfalles *** in der KG *** Absam mit dem Gst **1 vereinigt, um einen einheitlichen Bauplatz zu schaffen.
Mit Bescheid vom 12.02.1970, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau und Umbauten (Anbau von Wohnungen an der Westseite, Errichten eines Stiegenhauses, WC und Bad in 2 Geschoßen) erteilt. Mit Bescheid vom 23.02.1971, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen weiteren Zubau (Errichtung Garagen und Geräteraum) erteilt. Dieser Bestand bildete den letztgültigen baurechtlichen Konsens vor dem aktuellen Bauvorhaben 2023.
Für den früheren baulichen Bestand wurden
-mit Bescheid vom 12.06.1970, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.01.1967 und dem LGBl 10 bzw 22/1960 eine Abgabe zum Straßenbauaufwand für das Gst.Nr **2, KG Absam, für 530m³ umbauter Raum,
-mit Bescheid vom 12.06.1970, Zl. ***, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.1969 eine Kanalanschlussgebühr für das Gst.Nr **2, KG Absam, für 1.306m³ umbauter Raum,
-mit Bescheid vom 12.06.1970, Zl. ***, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.1969 eine Trinkwasseranschlussgebühr für das Gst.Nr **2, KG Absam, für 530m³ umbauter Raum
vorgeschrieben.
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***, wurde die Baubewilligung für das Bauvorhaben: „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***, erfolgte eine Vergrößerung des umbauten Raumes nach ÖNORM 4000 T6 um 1017,07m³.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Grundbuchstand ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug sowie den unbedenklichen Urkunden in den Akten (Abgaben- und Bauakt) der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den früheren Bau- und Abgabenbescheiden ergeben sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Unterlagen im Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bauvorhaben 2023 ergeben sich auf der Grundlage der im vorgelegten Abgabenakt und im vorgelegten Bauakt befindlichen Unterlagen, insbesondere den Einreichplänen und der Baubewilligung sowie der historischen Baubewilligungen zum Bestandsobjekt.
Die Feststellung zur Rechtskraft der Baubewilligung 2023 ergibt sich aus dem Bauakt und ist dies im übrigen unstrittig.
Die Feststellungen zur Vergrößerung des umbauten Raumes nach ÖNORM B 4000, 6. Teil, ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 08.09.2025 und dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
§ 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1961, idF BGBl I Nr 103/2019 lautet auszugsweise wie folgt:
„A. Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
Die Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam (Gemeinderatsbeschluss vom 14.11.1969) lauten wie folgt:
„Wasserleitungsgebührenordnung
§ 1
Einteilung der Gebühren
Zur Deckung des Aufwandes der Gemeindewasserleitungsanzeige erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in der Form einer Anschlußgebühr und einer laufenden Gebühr (Wasserzins).
§ 2
Anschlußgebühr
(1)Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung einer Wasserleitungsanlage eine Anschlußgebühr. Das privatrechtliche Entgelt für die Durchführung des Anschlusses gemäß § 12 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Absam vom 2.5.1955 wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Beitragspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Wasserleitungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage dadurch vergrößert.
(3)Bei einem Neubau oder einer Erweiterung der Gemeindewasserleitungsanlage entsteht die Beitragspflicht für alle im erschließbaren Bereich der Anlage liegenden Grundstücke, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses einen Monat nach Baubeginn der Anlage.
§ 3
Wasserzins
(1)Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Wasserleitungsanlage für den laufenden Wasserbezug eine Gebühr. Dieses wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, das sind der Jahresaufwand für den laufenden Betrieb, für die laufende Erhaltung der Anlage sowie für die Ansammlung einer Erneuerungsrücklage, festgesetzt (Bemessungszeitraum).
(2)Der Wasserzins ist für alle angeschlossenen Grundstücke in Vierteljahresraten zu bezahlen.
§ 4
Berechnung der Anschlußgebühr
(1)Bemessungsgrundlage ist der umbaute Raum nach ÖNORM B 4000, 6. Teil. Die Ermittlung des umbauten Raumes erfolgt geschoßweise aus der verbauten Fläche jedes Geschosses und der dazugehörigen Geschoßhöhe, gemessen von Fußbodenoberkante bis Fußbodenoberkante. Bei ausgebautem Dachgeschoß von den Außenflächen der umschließenden Wände, Deckenoberkante und Fußböden.
(2)Die Anschlußgebühr beträgt pro m³ der Bemessungsgrundlage S 21,- (01.01.98)
§ 5
Anschluß für unbebaute Grundflächen
Bei unverbauten Grundflächen wird eine Anschlußgebühr in Höhe von S 1.000,- vorgeschrieben. Bei Verbauung des Grundstückes ist dieser Betrag von der zu erhebenden Anschlußgebühr nach § 4 Abs. 2 abzuziehen.
§ 6
Berechnung des Wasserzinses
(ab 01.10.98)
bleibt gleich ab 01.10.2003
bleibt gleich 1.10.99
(1)Bemessungsgrundlage ist der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserbezug.
(2)Der Wasserzins pro m³ Wasserverbrauch beträgt auf Grund des Jahreserfordernisses im Sinne des § 3 Abs. 1) S 6,90, mindestens jedoch 30 m³ (R vom 16.12.99 Pkt.5) jährlich für jedes angeschlossene Grundstück. (inkl. MWSt.)
(3)Ist auf einem angeschlossenen Grundstück ein Wasserzähler nicht vorhanden, wird ein pauschalierter Wasserzins vorgeschrieben.
a)Haushalte bis zu vier PersonenS 1297,20
für jede weitere PersonS 141,10
b)Privatzimmervermieter pro Fremdenblatt
Sommersaison
Sommer -und Wintersaison
b)Gewerbetriebe bis zu drei DienstnehmernS 648,50
für jeden weiteren DienstnehmerS 141,10
d)Gast- und Schankgewerbetriebe
bis zu 30 SitzplätzeS
über 30 SitzplätzeS
Zuschlag pro Fremdenbett SommersaisonS
Sommer und WintersaisonS
e)landwirtschaftliche Betriebe pro Großvieheinheit (GVE)S 78,00
f)für jeden GartenbrunnenS 1.041,10
Die Großvieheinheiten werden wie folgt berechnet.
Rinder und Pferde bis zu einem Lebensjahr, Ziegen
Schafe, Schweine¼ GVE S 19.50
Rinder und Pferde von 1 bis 2,5 Lebensjahren½ GVE S 39,00
Rinder und Pferde ab 2,5 Lebensjahren1 GVE S 78,00
Berechnungsgrundlage ist die jeweils letzte Viehzählung
(4)Wasserzählermieten: ab 01.01.98
a)für einen 3 m³-Zähler jährlich S 220,-
b)für einen 7 m³-Zähler jährlichS 270,-
c)für Großzähler 24 % des Anschaffungspreises + Einbaukosten
d)für einen 20 m³-Zähler jährlich S 485,-
(5)Die einmalige Bauwassergebühr beträgt 10 % für das geplante Objekt zu entrichtenden Wasser- und Anschlußgebühr.
§ 7
Vorschreibung der Gebühren
(1)Die Erhebung der Gebühren erfolgt nach den für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen.
(2)Die Einhebung erfolgt vierteljährlich
§ 8
Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet, die Nutznießer haften anteilmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühr.
§ 9
Verjährung des Bemessungsrechtes
(1)Das Recht der Gemeinde, Gebühren vorzuschreiben, verjährt nach 5 Jahren, vom Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, bei hinterzogenen Gebühren tritt die Verjährung erst 10 Jahre nach diesem Zeitpunkt ein.
(2)Die Verjährung wird durch jede Handlung der Gemeinde zur Feststellung des Anspruches oder des Gebührenschuldners unterbrochen und beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, neu zu laufen.
§ 10
Inkraftreten
Diese Gebührenordnung tritt mit 1. 1. 1970 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird die bisherige Gebührenordnung vom 2.5.1955 außer Kraft gesetzt.“
V.Erwägungen:
V.1. Allgemeines zum Abgabentatbestand Zu-/Umbau, Wiederaufbau:
Die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam (Gemeinderatsbeschluss vom 14.11.1969) dient der Deckung des Aufwandes der Gemeindewasserleitungsanlage. Die Abgabe wird in Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Wasserzins) erhoben (§ 1 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam).
Die Anschlussgebühr dient der Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Wasserleitungsanlage. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Wasserleitungsanlage (§ 2 Abs 1 und Abs 2 erster Satz Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam).
Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist der umbaute Raum nach ÖNORM B 4000, 6. Teil (§ 4 Abs 1 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam). Bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage dadurch vergrößert wird (§ 2 Abs 2 zweiter Satz Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam). Bei der gegenständlichen Vorschreibung handelt es sich um ein so genannte Ergänzungsgebühr (vgl VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084).
Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ verwirklicht eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage um 1017,07m³.
V.2. Zur Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabepflicht:
Die Umschreibung des Abgabentatbestandes in der (im Jahr 1969 beschlossenen und in Geltung gesetzten) Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam für Zu- und Umbauten ist unvollständig, zumal § 2 Abs Abs 2 zweiter Satz Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam lediglich eine Regelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorsieht. Hingegen fehlt eine Regelung zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht.
Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs kommt abgabenrechtlich in mehrfacher Hinsicht große Bedeutung zu. So ist entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat (vgl VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055; 31.08.2016, Ro 2014/17/0103). Durch diesen Zeitpunkt wird der Tarif, aber auch der Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung bestimmt. Darüber hinaus ist eine Abgabe vor Entstehung eines Abgabenanspruches nicht fällig und dementsprechend eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs ist, wenn die Abgabenpflicht wie hier an die Durchführung eines Bauvorhabens anknüpft, auch in Bezug auf die Bemessungsgrundlage von großer Bedeutung, zumal Projektänderungen oder Änderungen in der faktischen Bauausführung erfolgen können und daher von vornherein festgelegt werden muss, welche Bemessungsgrundlage der Abgabenfestsetzung zugrunde zu legen ist. Im Falle des Abstellens auf die Rechtskraft der Baubewilligung ist daher die Baumasse – oder wie im gegenständlichen Fall (vgl § 4 Abs 1 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam) der umbaute Raum des bewilligten Bauvorhabens – nach Maßgabe zu Grunde gelegten Projektunterlagen heranzuziehen. Nach Entstehung des Abgabentatbestandes eingetretene Änderungen im Projekt oder Änderungen in seiner faktischen Ausführung sind in diesem Fall für die im Bemessungsbescheid erfolgte Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl VwGH 01.07.2005, 2004/17/0198).
In Bezug auf den hier in Betracht kommenden Abgabentatbestand eines Um- bzw Zubaus (hier: Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen) wird in der hier anzuwendenden (aus dem Jahr 1969 stammenden) Verordnung der Gemeinde Absam in zeitlicher Hinsicht (anders als in vergleichbaren Verordnungen anderer Gemeinden; zB auch der dem Erkenntnis VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084 zugrundeliegenden Rechtslage) weder auf den Baubeginn noch auf den Rechtskrafteintritt einer Baubewilligung oder auf einen anderen Zeitpunkt wie zB auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens abgestellt. Für die Entstehung der Beitragspflicht stellt § 2 Abs 2 erster Satz der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam – lediglich für Neubauten relevant – ausschließlich auf den tatsächlich Anschluss des Grundstückes an die bestehende Wasserleitungsanlage ab.
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen im Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) ist nicht zulässig, zumal dieses Gesetz keine rechtliche Grundlage für Wasserbenützungs-/anschlussgebühren darstellt und in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam, die auf das freie Beschlussrecht der Gemeinden zurückgeht, nicht Bezug auf das TVAG genommen wird.
V.3. Ergebnis:
Auch wenn nach dem Wortlaut der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Absam durch einen Zu- bzw Neu- bzw Wiederaufbau eine Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage (in Bezug auf die damit verbundene Vergrößerung des umbauten Raumes) eintritt, war die Festsetzung einer Wasseranschlussgebühr (Ergänzungsgebühr) für das gegenständliche Bauvorhaben mangels verordnungsmäßiger Festlegung des Zeitpunkts des Entstehens des Abgabenanspruches bei Zu- und Umbauten (bzw beim Wiederaufbau) nicht zulässig. Ein Abgabentatbestand muss auch den Zeitpunkt umfassen, zu dem die Gebührenpflicht entsteht. Der Bescheid war daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der (hier fehlenden) Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung der Gebührenpflicht kommt abgabenrechtlich in mehrfacher Hinsicht große Bedeutung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die hiefür maßgeblichen Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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