LVwG T LVwG-2024/11/2137-12

LVwG-2024/11/2137-12Landesverwaltungsgericht22.12.2025

Regest

Kanalanschlussgebühr<br/>Entstehung des Abgabenanspruchs bei Zubau, Umbau Wiederaufbau<br/>Erhöhung der Bemessungsgrundlage „Brutto Rauminhalt“ durch Um-/Zubau<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/11/2137-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.11.2137.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer auf Grund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 über die Beschwerde des AA, Adresse 1, 6067 Absam, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 21.11.2023, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Abgabe wie folgt festgesetzt:

Kanalanschlussgebühr (§ 2 Abs. 3 + § 4 Abs 11.017,07m3 x € 5,58 = € 5.675,25

Kanalgebührenordnung)


Summe Kanalanschlussgebühr: € 5.675,25

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig/zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 21.11.2023, Zl ***, wurde im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***) eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von € 9.363,24 vorgeschrieben.

Die Berechnung dieser Abgabe stellt sich wie folgt dar:

Kanalgebührenordnung:Verordnung der Gemeinde Absam vom 12.06.2003 u. 11.12.2003

Anschlussgebühr € 5,58 pro m3 umbauter Raum der

Bemessungsgrundlage gem. § 4 Verordnung vom 30.12.2003 u.

Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2022

1678 m³ x € 5,58 =€ 9.363,24

Gesamtsumme Kanalanschlussgebühr€ 9.363,24

(enthält 10 % MWSt. € 851,20)

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Baumasse sei falsch berechnet worden. Insbesondere seien Sonderbestimmungen für Befreiungen bzw Begünstigungen wegen landwirtschaftlicher Nutzung nicht in Anschlag gebracht worden. Insgesamt verkleinere sich durch das aktuelle Bauvorhaben die Baumasse sogar, sodass gar keine Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben gewesen wäre. Es seien zudem bereits 1970 entsprechende Abgaben geleistet worden, schließlich sei zudem bereits Verjährung eingetreten.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 03.07.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass den gegenständlichen Abgabevorschreibungen das (mit Baubescheid vom 19.01.2023 bewilligte) Bauansuchen vom 17.10.2022 zugrunde liege. Der Um-/Zubau löse entsprechende Abgabepflichten wie vorgeschrieben aus. Die Vorschreibung der Abgaben knüpfe an den Um-/Zubau an, dementsprechend sei auch Verjährung nicht eingetreten. Die Anknüpfungspunkte für die Abgabenvorschreibung würden sich aus der Statistik des Baubescheides ergeben.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen wiederum aus, dass die Berechnung der maßgeblichen Kubatur falsch erfolgt sei. Nach der Kanalgebührenordnung sei maßgebliche Bemessungsgrundlage der umbaute Raum gemäß ÖNORM B 1800. Diese ergebe sich gerade nicht – wie die belangte Behörde annehmen – aus dem Baubescheid. Die aus dem Baubescheid übernommene Baumasse sei nach dem TROG berechnet worden und sei für die Abgabevorschreibung nicht anwendbar. Überhaupt komme es nur zur Beitragsvorschreibung, wenn eine zusätzliche Baumasse geschaffen werde.

Am 19.08.2024 wurden die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zeitgleich wurden auch die im Kontext stehenden Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Absam über die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und der Wasseranschlussgebühr zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht holte Unterlagen der belangten Behörde (Verordnungen, Gemeinderatsbeschlüsse, historische Akten und Bescheide), einen Grundbuchsauzug sowie ein Gutachten des Amtssachverständigen CC. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 21.03.2025, 29.10.2025 und 06.11.2025 weiteres Vorbringen und legte Urkunden vor. Die belangte Behörde erstatte mit Schriftsatz vom 10.04.2025 weiteres Vorbringen und legte einen historischen Grundbuchauszug vor. Das Landesverwaltungsgericht führte am 18.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu diesem Verfahren und damit verbunden zu den Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Absam über die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (LVwG-2024/11/2136) und der Wasseranschlussgebühr (LVwG-2024/11/2138) durch.

In der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Vertreter der belangten Behörde hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanalanschlussgebühr die bau- und abgabenrechtliche Vorgeschichte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erörtert.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** Absam, in welcher das GSt. **1 vorgetragen ist. Das vormalige Gst.Nr. **2 ist rechtlich nicht mehr existent. Dieses wurde nach § 12 Vermessungsgesetz in Durchführung des Geschäftsfalles *** in der KG *** Absam mit dem Gst **1 vereinigt, um einen einheitlichen Bauplatz zu schaffen.

Mit Bescheid vom 12.02.1970, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau und Umbauten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (Anbau von Wohnungen an der Westseite, Errichten eines Stiegenhauses, WC und Bad in 2 Geschoßen) erteilt.

Mit Bescheid vom 23.02.1971, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen weiteren Zubau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (Errichtung Garagen und Geräteraum) erteilt.

Der bewilligte bauliche (Plan)Bestand zum Stand dieser Bescheide vom 12.02.1970, Zl. ***, und vom 23.02.1971, Zl. ***, wies einen umbauten Raum gemäß ÖNORM B 1800 von 1612,15m³ auf. Dieser bauliche Bestand bildete den letztgültigen baurechtlichen Konsens vor dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben von 2023 (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***).

Für den früheren baulichen Bestand wurden

-mit Bescheid vom 12.06.1970, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.01.1967 und dem LGBl 10 bzw 22/1960 eine Abgabe zum Straßenbauaufwand für das Gst.Nr **2, KG Absam, für 530m³ umbauter Raum,

-mit Bescheid vom 12.06.1970, Zl. ***, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.1969 eine Kanalanschlussgebühr für das Gst.Nr **2, KG Absam, für 1.306m³ umbauter Raum,

-mit Bescheid vom 12.06.1970, Zl. ***, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.1969 eine Trinkwasseranschlussgebühr für das Gst.Nr **2, KG Absam, für 530m³ umbauter Raum

vorgeschrieben.

Mit rechtskräftigem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***, wurde die Baubewilligung für das Bauvorhaben: „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich der abflusswirksamen Flächen fertiggestellt.

Durch den rechtskräftigen Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***, erfolgte gegenüber der früheren Kubatur zum Stand des Bescheides vom 23.02.1971, Zl. ***, eine Vergrößerung des umbauten Raumes gemäß ÖNORM B 1800 um 1.017,07m³.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Grundbuchstand ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug sowie den unbedenklichen Urkunden in den Akten (Abgaben- und Bauakt) der belangten Behörde sowie im Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Bauvorhaben 2023 (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***) ergeben sich auf der Grundlage der im vorgelegten Abgabenakt und im vorgelegten Bauakt befindlichen Unterlagen, insbesondere den Einreichplänen und der Baubewilligung sowie der historischen Baubewilligungen zum Bestandsobjekt.

Die Feststellung zur Rechtskraft der Baubewilligung 2023 ergibt sich aus dem Bauakt und ist dies im übrigen unstrittig. Die Fertigstellung der abflusswirksamen Flächen wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellt.

Die Feststellungen zu den früheren Bau- und Abgabenbescheiden ergeben sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Unterlagen im Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum umbauten Raum zum Stand des Bescheides vom 12.02.1970, Zl. ***, und des Bescheides vom 23.02.1971, Zl. ***, sowie zur Vergrößerung der Baumasse durch das Bauvorhaben 2023 (Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***) ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 08.09.2025 und dessen Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht hat auch angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 29.10.2025 und vom 06.10.2025 sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 keine Zweifel an der Richtigkeit der amtssachverständigen Ausführungen. Der Beschwerdeführer vermochte keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens darzutun; hinsichtlich der konkreten Berechnungen der Baumasse einzelner Bauteile – auch unter Berücksichtigung von privilegierter Anrechnung von Raumhöhen über 3,50m bzw von landwirtschaftliche genutzten Gebäudeteilen – genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

IV.Rechtslage:

Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam (Verordnung des Gemeinderates von Absam vom 12.06.2003, 11.12.2003, 13.03.2008 über den Anschluss an die öffentliche Kanalisation; Kundmachung durch Anschlag vom 17.03.2008 bis 01.04.2008):

„§1 - Geltungsbereich

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der öffentlichen Kanalisationsanlage Absam einschließlich der Mitbenutzung des öffentlichen Kanalsystems der Stadt Hall i.T. sowie des Abwasserverbandes Hall i.T. – Fritzens und aller damit verbundenen Kosten der Abwasserbehandlung hebt die Gemeinde Absam Abwassergebühren wie folgt ein:

§2 – Kanalanschlussgebühr

(1) Dieser Kostenbeitrag wird im Zusammenhang mit der Errichtung oder Abänderung eines anschlusspflichtigen Objektanschlusses an die öffentliche Kanalanlage einmalig fällig.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage.

(3) Bei Zu- und Umbauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage vergrößert. Dies gilt sinngemäß auch für anschlusspflichtige, befestigte Landflächen. Freistehende Nebengebäude (z.B. Garagen) auf dem Grundstück des anschlusspflichtigen Objektes vergrößern ebenfalls die Bemessungsgrundlage.

(4) Für die Wiederverwendung bestehender Anschlusskanäle im Falle von Gebäudeabbruch gilt folgendes:

Für vor 1985 (Mitgliedschaft AWV Hall-Fritzens) errichtete_Objekte wird die auf das Abbruchobjekt bezogene Bemessungsgrundlage (gem. §4 Absatz (1) der ggstl. Kanalgebührenordnung) in einem Ausmaß von 70% der aktuellen Anschlussgebühr rückvergütet.

Für nach 1985 errichtete Objekte erfolgt eine Rückvergütung für das Abbruchobjekt im Ausmaß von 100%

(5) Wird für den Anschluss eines Grundstückes mehr als ein Anschlusskanal errichtet, so hat der Anschlusswerber die Mehrkosten zu übernehmen. Der zusätzliche Anschlusskanal wird von der Gemeinde bis zur Trennstelle gemäß § 3 der Kanalordnung der Gemeinde Absam idjgF errichtet und geht in ihr Eigentum über.

§3 – Laufende Kanalbenützungsgebühr

(1) Dieser Kostenbeitrag dient zur Deckung des Kostenaufwandes für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung des Kanalnetzes von Absam einschließlich aller Kosten für die Abwasserableitung sowie die Abwasserbehandlung in der ARA Fritzens.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung in die öffentliche Kanalisationsanlage.

(3) Die Kanalbenützungsgebühren werden jährlich vorgeschrieben.

§4 - Bemessung der Kanalanschlussgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage für Abwasser gilt der Brutto-Rauminhalt (BRI) gemäß ÖNORM B 1800. Für industriell und gewerblich genutzte Gebäude ebenso wie für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, in denen kein Abwasser anfällt, wird der halbe Satz der Bemessungsgrundlage herangezogen.

(2) Die Höhe der Kanalanschlussgebühr für Abwasser beträgt ab dem 01.01.2008 EUR 1,80 je [m3] Bemessungsgrundlage.

(3) Als Bemessungsgrundlage für Niederschlagswasser gilt die von der abflusswirksamen Fläche abgeleitete Wassermenge in Liter pro Sekunde. Der Basiswert der von der abflusswirksamen Fläche abgeleiteten Wassermenge ist der der Dimensionierung der Kanalanlage zu Grunde gelegte Bemessungsregen von r 15,1 = 150 l/s,ha d.e. 0,015 l/s.m2. (=0,015 Liter pro Sekunde je Quadratmeter).

Bei Vorhandensein von Rückhalteeinrichtungen gilt der gedrosselte Abfluss als Bemessungsgrundlage.

(4) Die Höhe der Kanalanschlussgebühr für Niederschlagswasser beträgt EUR 700,00 je [l/s] Bemessungsgrundlage.

§5 - Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage für Abwasser gilt der mittels Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in Kubikmetern pro Jahr.

(2) Das mittels untergeordneter Wasserzähler (Subzähler) gemessene, nicht der öffentlichen Kanalanlage zugeführte Wasser verringert die Bemessungsgrundlage.

(3) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr für Abwasser beträgt ab dem 1.1.2007 EUR 1,80 je [m3] Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch eine Wassermenge von 30m³ (d.e. EUR 54.--) pro Jahr für jedes angeschlossene Objekt.

(4) Als Bemessungsgrundlage für Niederschlagswasser gilt die abflusswirksame Fläche wie folgt:

Für Neuanschlüsse ist die abflusswirksame Fläche Bestandteil des Anschluss- und Entsorgungsvertrages.

Für bestehende Anschlüsse wird die abflusswirksame Fläche vom gegebenen Naturstand ermittelt.

(6) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr für Niederschlagswasser beträgt EUR 0,55 je [m2] Bemessungsgrundlage.

§6 – Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des angeschlossenen Objektes verpflichtet.

§7 - Entrichtung der Gebühren

(1) Die einmalige Kanalanschlussgebühr gemäß §§2 und 4 wird mit dem Zeitpunkt des Anschlusses des Objektes bzw. der Fertigstellung der abflusswirksamen Fläche mit Bescheid vorgeschrieben.

(2) Die laufende Kanalbenützungsgebühr gemäß §§3 und 5 wird ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung auf Basis der Zählerablesung, bzw. der ermittelten abflusswirksamen Fläche zum 30.09. jeden Jahres mit Bescheid vorgeschrieben, die Einhebung erfolgt vierteljährlich.

§8 – Verfahrensbestimmungen

Für alle im Zusammenhang mit der Kanalgebührenordnung in Betracht kommenden Verfahrensfragen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Landesabgabeverordnung 1984 idjgF.

§9 – Inkrafttreten

Diese Kanalgebührenordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung 17.03.2008 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Gebührenordnungen außer Kraft gesetzt.“

Beschluss des Gemeinderates vom 16.12.2022

„5.1 Festsetzung der Abgaben, Gebühren und Beiträge 2023

[…]

Der Gemeinderat beschließt einstimmig, die Abgaben, Gebühren und Beiträge für das Jahr 2022 nicht zu erhöhen.“

„Gemeindeabgaben

(Steuern, Gebühren und Beiträge)

AbgabenartGemeinderats-KundmachungHebesätze – Sätze (ink. USt)

beschlussvom bis

[…]

Kanalanschlussgebühr15.12.201718.12.-02.01.18€ 5,58 pro m³ umbauter Raumincl.

[…]“

V.Erwägungen:

V.1 Allgemeines

Im gegenständlichen Fall ist die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr strittig. Konkret geht es vor allem darum, inwieweit der für die Bemessungsgrundlage (der Kanalanschlussgebühr nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam) heranzuziehende umbaute Raum nach ÖNORM B 1800 (des mit Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***, genehmigten Bauvorhabens) um den früheren Bestand (zum Stand der Bescheide vom 12.02.1970, Zl. ***, und vom 23.02.1971, Zl. ***) zu reduzieren ist.

Auf Grund des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***) liegt ein Anwendungsfall des § 2 Abs 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam vor: „Bei Zu- und Umbauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage vergrößert.“

Für die Höhe der Bemessungsgrundlage ist daher entscheidend, inwieweit der vormalige bauliche Bestand bereits (früher) Grundlage für die Vorschreibung bzw Entrichtung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.

Die abgabenrechtliche Anrechnung des früheren baulichen Bestandes entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einmalbesteuerung. Diesbezüglich ist auf folgende Leitlinien der Rechtsprechung zu Erschließungsbeiträgen hinzuweisen, die auf den verfahrensgegenständlichen Fall der Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr übertragbar ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof VfSlg 17.163/2004, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 29.05.2006, 2002/17/0005) zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt. Vielmehr sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl auch VfSlg 20.173/2017; 27.06.2016, E 859/2016).

Daher ist für den gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob bzw inwieweit es in vor Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Abgabentatbestandes, nämlich der Umsetzung des Bauvorhabens „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***) zumindest zur Entstehung eines Abgabenanspruchs hinsichtlich einer Kanalanschlussgebühr gekommen ist.

V.2 Historischer Ausgangspunkt für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr

Mit Bescheid vom 12.02.1970, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen Zubau und Umbauten (Anbau von Wohnungen an der Westseite, Errichten eines Stiegenhauses, WC und Bad in 2 Geschoßen) erteilt. Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 12.06.1970, Zl. ***, Hebeliste ***, aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.11.1969 eine Kanalanschlussgebühr für das Gst.Nr **2, KG Absam, für 1.306m³ umbauter Raum, vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 23.02.1971, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für einen weiteren Zubau (Errichtung Garagen und Geräteraum) erteilt. Ob eine Abgabenvorschreibung für die Erhöhung der Baumasse gegenüber 1970 erfolgte oder nicht, ist nicht mehr feststellbar. Jedenfalls wäre das Recht, diese Abgabe festzusetzen, bereits verjährt.

Der bewilligte bauliche (Plan)Bestand zum Stand dieser Bescheide vom 12.02.1970, Zl. ***, und vom 23.02.1971, Zl. ***, wies einen umbauten Raum gemäß ÖNORM B 1800 von 1612,15m³ auf.

Das Gst.Nr. **2 ist rechtlich nicht mehr existent. Dieses wurde nach § 12 Vermessungsgesetz in Durchführung des Geschäftsfalles *** in der KG *** Absam mit dem Gst **1 vereinigt, um einen einheitlichen Bauplatz zu schaffen. Die auch dieses Gst. betreffenden bau- und abgabenrechtliche Bescheide sind daher zu berücksichtigende historische Vorschreibungen für die nunmehr verfahrensgegenständliche Liegenschaft.

Seit 1971 kam es bis zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben „Teilabbruch, Um- und Zubau des Wohnhauses in ein Wohnhaus mit 4 getrennten Wohnungen, Generalsanierung des bestehenden Wohngebäudes, Zubau einer oberirdischen Garage und 5 befestigten Stellplätzen, auf Gst.Nr. **1, EZ *** GB Absam, Adresse 1“ (Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Absam vom 19.01.2023, Zl ***) zu keiner bewilligten oder angezeigten Änderungen des umbauten Raumes.

Aus alledem ergibt sich, dass auf Grundlage der historischen Bauentwicklung und der früheren (vorgeschriebenen oder verjährten) Abgabenansprüche für die verfahrensgegenständliche Abgabenfestsetzung eine frühere Bemessungsgrundlage von 1612,15m³ umbauter Raum gemäß ÖNORM B 1800 anzurechnen ist.

V.3 Zur Berechnung der Kanalanschlussgebühr

Die Kanalanschlussgebühr ist einmalig zu entrichten und bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage des Brutto-Rauminhalts. Der Brutto-Rauminhalt ist dabei nach der ÖNORM 1800 zu ermitteln (§ 2 Abs 1 und § 4 Abs 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam).

Besteht ein abgabenrechtlich relevanter früherer Baubestand ist im Sinne des Grundsatzes der Einmalbesteuerung die Bemessungsgrundlage entsprechend zu reduzieren: Bei Zu- und Umbauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage vergrößert (§ 2 Abs 3 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam).

Da aufgrund des Beschwerdevorbringens die Berechnung der Vergrößerung des umbauten Raumes gegenüber dem abgabenrechtlich relevanten historischen Ausgangspunkt und unter der allfälligen Anwendung von Sonderbestimmungen für landwirtschaftlich genutzte Gebäudeteilen strittig war, beauftragte das Landesverwaltungsgericht die sachverständige Erhebung dieser Daten. Der Amtssachverständige kam zu dem Schluss, dass bezogen zum Ausgangspunkt des Bescheids vom 23.01.1971 durch das Bauvorhaben nach dem Baubescheid vom 19.01.2023 eine Vergrößerung des umbauten Raumes nach ÖNORM B 1800 von 1.017,07m³ eingetreten ist.

Zur Berechnung der konkreten Kanalanschlussgebühr ist die Bemessungsgrundlage mit dem für 2023 maßgeblichen Gebührensatz von € 5,58 pro m³ (Beschluss des Gemeinderates vom 16.12.2022) zu multiplizieren, sodass sich für die Ermittlung der Kanalanschlussgebühr folgende Berechnung ergibt:

1. 017,07m3 x € 5,58 = € 5.675,25

Unter Zugrundelegung der vom Amtssachverständigen gutachterlich festgestellten Vergrößerung des umbauten Raumes sowie des im Jahr der Entstehung der Abgabenschuld geltenden Gebührensatzes von € 5,58 je m³ (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Absam vom 16.12.2022) ergibt sich somit nach den § 2 Abs 1 und 3, § 4 Abs 1 sowie § 7 Abs 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam die obig dargestellte und spruchgemäße Berechnung der Kanalanschlussgebühr.

Die Gebührenschuld zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr ist mit dem Zeitpunkt des Anschlusses des Objektes bzw – wie im hier maßgeblichen Fall eines Zu- und Umbaus – mit der Fertigstellung der abflusswirksamen Fläche entstanden (§ 7 Abs 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Absam).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Anrechnung der früheren Bemessungsgrundlage erfolgte entsprechend den Grundsätzen der entsprechenden, obig zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Für die konkrete Ermittlung der abgabenrelevanten Bemessungsgrundlage auf Tatsachenebene konnte sich das Landesverwaltungsgericht auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten stützen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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