LVwG T LVwG-2024/43/2862-10

LVwG-2024/43/2862-10Landesverwaltungsgericht18.12.2025

Regest

Aufhebung der Hofeigenschaft<br/><br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/2862-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.43.2862.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch den öffentlichen Notar BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Höfegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes „X“ in EZ *** GB *** W wird gemäß § 7 Tiroler Höfegesetz bewilligt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Eingabe vom 15.05.2024 suchte AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), vertreten durch den öffentlichen Notar BB bei der Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: die belangte Behörde) um Erteilung der Bewilligung nach dem THG für die Aufhebung der Hofeigenschaft ihres geschlossenen Hofes „X“ in EZ *** GB *** W angesucht. Dies gleichzeitig mit einer Grundverkehrsanzeige.

Mit Bescheid vom 16.10.2024, Zl *** versagte die belangte Behörde die die höferechtliche Bewilligung.

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erhaltungsfähigkeit des gegenständlichen Hofes für zwei erwachsene Personen gegeben sei und stützte sich hierbei auf das Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen CC vom 08.08.2024, ergänzt am 14.10.2024.

Auf die formale Anfrage der belangten Behörde, ob von einer Antragsmodifikation im Sinne einer Hofvereinigung nach § 4 THG auszugehen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der agrarfachliche Amtssachverständige von unzutreffenden Gegebenheiten ausgegangen sei. Tatsächlich könnten lediglich sechs Stück Milchkühe mit dazugehöriger Nachzucht gehalten werden. Auch sei der Amtssachverständige von einem zu hohen Heuertrag und durchschnittlichem Milchpreis ausgegangen.

Hierzu legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten des Sachverständigen DD vom 28.10.2024 vor. Diesem zu Folge sei das landwirtschaftliche Wohngebäude des geschlossenen Hofes „X“ am Ende der technischen Nutzungsdauer. Dies auf Grund von Setzungen an der Bodenplatte und des Fehlens eines öffentlichen Kanalanschlusses; größere Instandsetzungsarbeiten würden anstehen, dies habe der DD in Fotos dokumentiert. Der Amtssachverständige sei hingegen bei der Beurteilung der Betreiberwohnung ohne Durchführung eines Lokalaugenscheins von Durchschnittswerten ausgegangen. Tatsächlich hätte daher ein Abschlag von 15% statt nur von 5 % vorgenommen werden müssen. Auch beim monatlichen Mietzins sei der Amtssachverständige mit € 10,06/m2 von einem zu hohen Wert ausgegangen. Der Richtwertmietzins liege in Tirol bei € 8,14/m2, sodass nach Abzug der Instandhaltungskosten ein monatlicher Mietzins von € 6,67/m2 verbleibe.

Eine Tierhaltung finde im Wirtschaftsgebäude bereits seit mehreren Jahren nicht mehr statt. Eine Wiederaufnahme sei aufgrund des abbruchreifen Zustands nicht möglich und nach der geltenden Tierhalteverordnung unzulässig. Aufgrund des Fehlens eines intakten Wirtschaftsgebäudes liegen überhaupt keine Hofstelle vor. DD habe das Ertragspotential nach einer exakteren Methode mit Hilfe von „Ertragstafeln“ nach Dr. Karl Buchgraber ermittelt und so einen Gesamtfutterertrag von lediglich 65.709,30 kg ermittelt. Dies würde die Haltung von maximal sieben Kühen mit Nachzucht erlauben. Tatsächlich hätten der verstorbene Vater bzw der verstorbene Bruder der Beschwerdeführerin als deren Vorbesitzer bloß sechs Milchkühe samt Nachzucht gehalten. Auch aufgrund des Zustandes des Wirtschaftsgebäudes sei ein Viehbestand von 11,6 GVE weitaus überhöht. Der vom Amtssachverständigen angesetzte Milchpreis von 62,80 Cent/kg entspreche der Marke ZZU (Zurück zum Ursprung), deren Vorgaben am Hof „X“ jedoch nicht umgesetzt werden könnten. Richtigerweise ergebe sich ein jährlicher Rohertrag aus Urproduktion von € 28.862,19 anstatt € 40.222,116.

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren ergebe sich für den Hof „X“ ein landwirtschaftlicher Reinertrag von € 19.390,00. Dies setze allerdings ein taugliches Wirtschaftsgebäude und eine ortsübliche Maschinenausstattung voraus – beides sei nicht vorhanden. Der beträchtliche Investitionsbedarf sei aus den Erträgnissen nicht finanzierbar. Der Hof „X“ habe die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen (€ 22.294,00) dauerhaft verloren, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen wäre.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde ihr keine Gelegenheit gegeben habe, von der Gutachtensergänzung des CC vom 14.10.2024 Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Erteilung der begehrten Bewilligung nach dem THG

In eventu: Aufhebung des bekämpften Bescheids und Zurückverweisung an die belangte Behörde

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde ein schriftliches Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen EE, datiert vom 27.11.2025, Zl ***, eingeholt, welches den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des geschlossenen Hofes „X“ in EZ ***, KG W.

Der Hof weist die Eignung zur Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen dauernd nicht mehr auf.

III.Beweiswürdigung:

Zur Beweisaufnahme wurde Einsicht genommen in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Des Weiteren wurde ein Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen EE, datiert vom 27.11.2025, Zl ***, eingeholt. In letzterem führte der Amtssachverständige unter Berücksichtigung des im behördlichen Verfahren vorgelegenen Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen CC vom 08.08.2024, ergänzt am 14.10.2024, und das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten des DD vom 28.11.2024 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Eignung zur Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen nicht mehr bestehe.

Der Amtssachverständige ermittelte nach Aufnahme eines ausführlichen Befundes samt Ortsaugenschein die Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes und kam zu dem Schluss, dass der geschlossene Hof „X“ nicht mehr die objektive Leistungsfähigkeit besitzt, 2 erwachsene Personen angemessen zu erhalten. Hierbei berücksichtigte er die natürlichen Verhältnisse und Ertragsbedingungen der verschiedenen zum Hof gehörigen Flächen, den Futterertrag und den Tierbesatz sowie den jährlichen Rohertrag, den pauschalen betrieblichen Aufwand und die hinzuzuzählenden Bezüge aus öffentlichen Geldern. Er führte weiters eine Plausibilitätskontrolle unter Berücksichtigung von 4 Szenarien durch, welche eine Änderung bestimmter Ausgangsgrößen wie Milchpreis, Milchertrag oder Futterertrag beinhaltete. Er kam hierbei zu dem Schluss, dass auch bei Erträgen, die grundsätzlich realistisch erschienen bzw im Gutachten des CC angenommen worden seien, im Ergebnis die Erhaltungsfähigkeit von 2 erwachsenen Personen nicht mehr vorliegt.

IV.Rechtslage:

§ 7 Tiroler Höfegesetz (THG), LGBl Nr 47/1900, idF LGBl Nr 96/2016, lautet:

Verliert ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen, so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine solche Bewilligung dem Grundbuchsgericht mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Einlage der betreffenden Liegenschaft unter gleichzeitiger Löschung aller auf die Hofeigenschaft bezüglichen Eintragungen aus der Höfeabteilung des Hauptbuches in die Abteilung der anderen Liegenschaften zu übertragen.“

V.Erwägungen:

Dem oben zitierten § 7 THG zufolge ist die Aufhebung der Hofeigenschaft dann zu bewilligen, wenn ein geschlossener Hof dauernd die Eignung zur Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen verliert.

Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, ist diese Voraussetzung gegenständlich erfüllt. Es war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und die begehrte Bewilligung zu erteilen.

VI.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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